VwGH 89/10/0078

VwGH89/10/007810.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Karl H in S, vertreten durch Dr. A Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Jänner 1989, Zl. N-450003-4358-I/Mö-1989, betreffend Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache in einer Angelegenheit des Landschaftsschutzes sowie Feststellung und Entfernungsauftrag nach dem Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §41 Abs9;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §41 Abs9;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Spruchteil I des Bescheides der Behörde erster Instanz (Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950) bestätigt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der näheren Darstellung der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Vorgeschichte auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1971, Zl. 535/71, verwiesen. Danach ergibt sich - kurz zusammengefaßt - folgendes:

1.1.1. Mit Eingabe an die Oberösterreichische Landesregierung vom 8. Oktober 1969 zeigte der Beschwerdeführer die beabsichtigte Errichtung einer Blockhütte auf der am Niedertrumersee gelegenen Parzelle nnnn/3 (nunmehr Grundstück Nr. nnn), Katastralgemeinde W, an und beantragte die Feststellung, daß durch die Ausführung dieses Vorhabens solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden. In dem dazu erstatteten Befund samt Gutachten kam der Landesbeauftragte für Naturschutz im wesentlichen zu dem Schluß, daß mit der Ausführung des Vorhabens ein weites Stück freien Geländes am Niedertrumersee besiedelt und eingefriedet würde, was bereits allein die Landschaft beeinträchtige. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Juli 1970 wurde daraufhin der Antrag des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf dieses Gutachten abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.1.2. Am 15. Oktober 1970 zeigte der Beschwerdeführer die beabsichtigte Errichtung eines Wochenendhauses auf demselben Grundstück am Niedertrumersee an. Das neue Projekt unterschied sich von dem ursprünglichen durch eine Verlegung des Objektes 90 m landeinwärts und durch eine Verkleinerung auf 4 x 4 m (früher 8 x 6 m).

In seinem dazu eingeholten Gutachten verwies der Landesbeauftragte für Naturschutz darauf, daß bereits im seinerzeitigen Gutachten die Bebauung der gegenständlichen Parzelle an sich als maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild bezeichnet worden sei. An dieser Beurteilung könne auch die andere Situierung und Größe des vorgesehenen Objektes nichts ändern.

Mit Bescheid vom 22. Februar 1971 wurde auch dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 1 Abs. 2 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964 abgewiesen. In ihrer Begründung verwies die Oberösterreichische Landesregierung auf das vom Landesbeauftragten für Naturschutz erstattete Gutachten, wonach die Bebauung der gegenständlichen Parzelle an sich als maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild zu bezeichnen sei und auch die andere Situierung und Größe des geplanten Objektes an dieser Beurteilung nichts ändere. Da somit dieselben Erwägungen, die zur Abweisung des seinerzeitigen Antrages geführt hätten, auch für die Abweisung des gegenständlichen Antrages maßgebend seien, könne auf die ausführliche Erörterung in der Begründung des Bescheides vom 8. Juli 1970 verwiesen werden.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit dem bereits genannten Erkenntnis vom 2. Juli 1971, Zl. 535/71, keine Folge gegeben, wobei der Gerichtshof im wesentlichen die Auffassung vertrat, die Oberösterreichische Landesregierung habe sich auf die schlüssige Begutachtung des Landesbeauftragten für Naturschutz stützen können.

1.2. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. November 1974 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. November 1972 auf Feststellung, daß durch die beabsichtigte Errichtung eines Ferienhauses auf dem Grundstück Nr. nnn, KG W, solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde dabei auf den abweisenden Bescheid der Landesregierung vom 22. Februar 1971 und das dazu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1971 verwiesen.

1.3. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 1980 suchte der Beschwerdeführer - soweit für den gegenständlichen Beschwerdefall von Bedeutung - um naturschutzbehördliche Genehmigung für "das errichtete Holzhaus (etwa 5 x 5 m) und den Abort mit Geräteschuppen" auf dem Grundstück Nr. nnn, KG W, an. Dabei verwies der Beschwerdeführer im besonderen darauf, daß im Verlaufe seiner jahrelangen Bemühungen, die Ausnahmegenehmigung aus dem Bauverbot (500 m-Grenze) zu erreichen, in einer Vorsprache am 27. Juni 1972 mit Behördenvertretern festgestellt worden sei, daß gegen die Vergrößerung des bestehenden Gartenhäuschens (3 x 3 m) keine Bedenken bestünden.

Der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz erstellte daraufhin am 19. Dezember 1985 ein Gutachten, das im wesentlichen folgenden Inhalt aufweist:

"LAGE:

Die Grundstücke von Herrn H befinden sich ca. 200 m westlich der Hüttenkonzentration Stein, das Gebiet erstreckt sich von der Erschließungsstraße bis zum Seeufer und umfaßt topographisch drei klar getrennte Bereiche: Den dicht bewachsenen Steiluferbereich im Anschluß an die Uferlinien, den mäßig geneigten Bereich nördlich davon im Bereich der östlich anschließenden Waldung und den Bereich auf der Hochfläche, der fast eben ist und in die weiten, offenen, landwirtschaftlich genutzten Wiesen- und Ackerflächen vorstößt.

BEFUND:

Das gegenständliche Grundstück ist ca. 135 m lang und durchschnittlich 20 m breit. Es befinden sich auf diesem drei Objekte und zwar in seinem südlichen, dem See zugewandten Teil. Unmittelbar am Seeufer besteht ein zum Großteil in den Hang eingebauter Bootsbunker in Massivbauweise, oberhalb des unmittelbaren Steiluferbereiches befindet sich ein ca. 5 x 5 m großes Gartenhaus aus Holz, noch weiter nördlich besteht ein Geräteschuppen mit eingebautem WC im Ausmaß von ca. 3 x 3 m. Für die beiden letztgenannten Objekte sind bereits negative Bescheide (18. - richtig: 8. - Juli 1970 bzw. 22. Feber 1971) ergangen, die in Rechtskraft erwachsen sind. In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1966 - richtig: 1971 - wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Feber 1971 als unbegründet abgewiesen. Für den Bootsbunker und das Wochenendhaus erging von der Bezirkshauptmannschaft Braunau ein Entfernungsauftrag (2. Juni 1975), wogegen am 12.6.1975 berufen wurde.

Aus gutachtlicher Sicht muß festgestellt werden, daß insbesondere durch die Gestaltung bzw. Eingrenzung des nördlichen Bereiches der gegenständlichen Parzelle, der in die weiten, großräumig agrarisch genutzten Grünlandflächen ein dieser Landschaft völlig fremdartiges Element geschaffen wurde. Die kleinteilige geometrische Form ist dieser großräumigen, leicht hügeligen Landschaft völlig fremd, wodurch sicherlich ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild gegeben ist. Würde die Hecke jedoch entfernt, wären die beiden nördlichen Objekte in völlig isolierter Lage und vom Westen und Norden frei einsehbar situiert. Abgesehen davon, daß der rechtskräftige Flächenwidmungsplan der Gemeinde Lochen diese Bebauung ausschließt, würde ein Fortbestehen dieses derzeitigen Zustandes nicht nur einen klassischen Fall von Zersiedelung im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1977 (Slg. Nr. 9359/A) darstellen, sondern auch durch seine Beispielsfolgen die weitere Verhüttelung der Uferlandschaft des Niedertrumersees nach sich ziehen.

Für den im unmittelbaren Uferbereich bestehenden Bootsbunker können diese Bedenken nicht gelten, dieser ist inzwischen vollkommen eingewachsen und befindet sich im Steiluferbereich, für den in diesem Uferabschnitt eine grundsätzliche Bewilligung für die Errichtung von kleineren Badehütten vorliegt.

GUTACHTEN:

Aus dem Befund folgt zwingend, daß durch die Gestaltung bzw. die beiden nördlichen, auf dem Grundstück bestehenden Objekte zweifellos ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild gegeben ist, es muß daher aus gutachtlicher Sicht die Entfernung der beiden Objekte und der Begrenzung des Grundstückes (Hecke, Zaun) gefordert werden. Diese Forderung muß insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Beispielsfolgen erhoben werden."

Der Beschwerdeführer erhielt von diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs Kenntnis und erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 1988 mit dem Gutachten vom 19. Dezember 1985 "nicht einverstanden". Abgesehen davon, daß dieses Gutachten viel zu sehr auf die subjektiven Empfindungen und Eindrücke des damit befaßten Beamten abstelle und eine ausreichende Objektivität vermissen lasse, läge der Besichtigungstermin zum Teil mehr als drei Jahre zurück und gebe daher über die derzeitige Situation ein unvollkommenes Bild. Die in dem Gutachten beanstandete Hecke, die aus etwa 2 - 2,5 m hohen Weißdornbüschen bestehe, habe er seinerzeit auf Anraten des damals für das Bundesland Salzburg zuständigen Naturschutzbeamten angelegt. In unmittelbarer Nachbarschaft bestünden übrigens ähnliche Hecken und Zäune. Darüber hinaus sei etwa 200 m von seinem Grundstück entfernt ein großer Campingplatz etabliert, auf dem ständig etwa 100 Wohnwägen abgestellt seien; in den Sommermonaten herrsche dort verstärkter Betrieb. Die Ausführungen im Gutachten, wonach durch die Gestaltung seines Grundstückes ein "dieser Landschaft völlig fremdartiges Element" geschaffen würde, seien daher bei objektiver Betrachtungsweise nicht haltbar.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. April 1988 wurde zunächst (Spruchteil I) der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß durch die Errichtung eines 5 x 5 m großen Holzhauses auf dem Grundstück Nr. nnn, KG W, Gemeinde L, in der 500 m-Uferschutzzone des Niedertrumersees öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Mit Spruchteil II wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß durch die Errichtung einer Gerätehütte mit eingebautem WC auf dem genannten Grundstück in der 500 m-Uferschutzzone des Niedertrumersees öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, gemäß §§ 5 Abs. 1 und 31 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. 1982/80 (NSchG 1982), abgewiesen.

Schließlich wurde mit Spruchteil III dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, bis 15. Juni 1988 die Gerätehütte mit eingebautem WC sowie die Begrenzung des Grundstückes in Form einer Hecke und eines Zaunes gemäß § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 31 NSchG 1982 zu entfernen.

Zur Begründung des Spruchteiles I verwies die Behörde nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen auf das vom Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz erstattete Gutachten vom 19. Dezember 1985, wonach es als erwiesen erscheine, daß durch das bestehende Wochenendhaus ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild gegeben sei und nach wie vor die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes die ausschließlich im persönlichen Bereich des Beschwerdeführers gelegenen Interessen für die Belassung des Holzhauses überwiegen würden. Gegenüber der Entscheidung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Februar 1971 habe sich somit an der Sachlage nichts geändert, weshalb der Antrag mangels Berechtigung zu seiner Erhebung wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.

Nach der Begründung zu Spruchteil II habe der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz in seinem schlüssigen Gutachten die Auffassung vertreten, daß durch die errichtete Gerätehütte mit eingebautem WC ein Eingriff in das Landschaftsbild im gegenständlichen Uferbereich gegeben sei. Die Behörde folge im Rahmen ihrer Beweiswürdigung diesem Gutachten. Eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes mit den jeweils vorgebrachten Interessen des Beschwerdeführers ergebe, daß die öffentlichen Interessen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und lediglich dessen privaten Bereich berührenden Interessen überwiegen würden.

Zur Begründung des Entfernungsauftrages (Spruchteil III) verwies die Behörde zunächst ebenfalls auf das von ihr eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen. Daraus ergebe sich, daß die gegenständlichen Einrichtungen optisch wahrnehmbare Veränderungen darstellten, welche nicht nur vorübergehende Auswirkungen nach sich zögen. Sie seien somit als Eingriffe im Sinne des § 5 NSchG 1982 anzusehen, für die eine begünstigende naturschutzbehördliche Feststellung nicht vorliege. Da es sich somit um konsenslose Eingriffe handle, sei ein Verfahren nach § 39 NSchG 1982 einzuleiten gewesen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente für ein Belassen der gegenständlichen Einrichtungen hätten auf Grund der herrschenden Gesetzeslage und der Ausführungen des Amtssachverständigen kein anderes Verfahrensergebnis herbeiführen können. Dabei erscheine die vorgesehene Fristsetzung für die Durchführung der notwendigen Arbeiten angemessen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

1.4. Die belangte Behörde ergänzte das vorliegende Ermittlungsverfahren.

1.4.1. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 1988 legte der Beschwerdeführer zur "Objektivierung der vom Sachverständigen in seinem Gutachten (vom 19. Dezember 1985) niedergelegten subjektiven Empfindungen und Eindrücke" eine Mappe mit Lichtbildern vor.

Im ergänzenden Ermittlungsverfahren erstattete der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz am 19. August 1988 ein neuerliches Gutachten, das folgenden Inhalt aufweist:

"Das gegenständliche Grundstück ist Teil des oben beschriebenen Landschaftsbildes, wobei sowohl die Hecke als auch die auf dem Grundstück situierten Gebäude eine maßgebliche Störung des Landschaftsbildes bewirken. Hinsichtlich der Hecke muß festgestellt werden, daß diese auf Grund ihrer Form und Länge (geradeliniges Element) als landschaftsfremd in Erscheinung tritt. Die geometrische Form wird durch einen objektiven Betrachter in diesem Grünlandbereich als "nicht hergehörig" und demnach als störend empfunden. Im Gegensatz dazu bewirken die auf dem Grundstück befindlichen Bäume keine Störung des Landschaftsbildes.

Hinsichtlich der beiden Objekte muß festgestellt werden, daß diese infolge der, wenn auch geringen, Einsehbarkeit als maßgeblich störend empfunden werden, weil auch sie inmitten eines Grünlandbereiches als Fremdkörper und als beginnende Zersiedlung einzustufen sind. Dazu kommt, daß die Sichtbeziehungen nach der naturschutzfachlich zu fordernden Entfernung der gegenständlichen Hecke um ein Vielfaches erhöht wird und die Eingriffswirkung dann wesentlich zunimmt.

Neben den fachlichen Aspekten, die gegen eine positive Beurteilung sprechen, kann auch auf Grund der zu erwartenden Beispielsfolgen dem Antrag nicht zugestimmt werden.

Zusammenfassend darf mitgeteilt werden, daß durch die gesetzten Eingriffe eine maßgebliche Mehrbelastung des durch die Hüttenkonzentration und den Campingplatz bereits gestörten Landschaftsbildes eintritt. Eine Tolerierung dieser Eingriffe stünde im krassen Gegensatz zu den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, sodaß eine positive Beurteilung aus naturschutzfachlicher Sicht nicht möglich ist."

Der Beschwerdeführer erhielt auch von diesem Gutachten Kenntnis und erstattete am 6. Oktober 1988 eine Stellungnahme, in der er der Schlußfolgerung des Gutachters entgegentrat. Die Mehrbelastung des Landschaftsbildes sei nicht durch die mindestens 10 Jahre vorher erfolgte Aufschließung seines Grundstückes eingetreten, sondern erst durch die in letzter Zeit errichteten Hütten und den Campingplatz. Er verwies dabei auch auf ein Begehungsprotokoll vom 16. November 1984, in dem der damalige Naturschutzbeauftragte der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu seinem Fall die Erklärung abgegeben habe: "Kann in Form und Standort verbleiben." Von einem maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild sei damals keine Rede gewesen. Nach seinem Dafürhalten könne sich die Behörde auch nur an Ort und Stelle ein genaues Bild über die noch immer behauptete Störung des Landschaftsbildes verschaffen, weshalb er die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantrage.

1.4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft bestätigt, wobei jedoch der Zeitpunkt für die in deren Spruchpunkt III genannten Entfernungsmaßnahmen mit 31. März 1989 festgesetzt wurde.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgeschehens setzte sich die belangte Behörde in der Begründung zunächst mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers auseinander, die Sach- und Rechtslage habe sich seit dem Jahre 1971 geändert (Spruchteil I). Nach Auffassung der belangten Behörde entspreche der Tatbestand des § 5 NSchG 1982 dem Tatbestand des § 1 Abs. 2 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964. Gemäß § 41 Abs. 7 NSchG 1982 hätten bescheidmäßige Feststellungen nach dem Oberösterreichischen Naturschutzgesetz 1964 als Feststellungen im Sinne des NSchG 1982 zu gelten. Es habe sich aber nicht nur die Rechts-, sondern auch die Sachlage seit dem Bescheid vom 22. Februar 1971 nicht wesentlich verändert, weshalb das Anbringen des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückzuweisen gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer dazu in seiner Berufung vorgebracht habe, daß seit der Entscheidung vom 22. Februar 1971 neue Tatsachen entstanden seien und sich die Einstellung zu Naturschutz und Ökologie gewandelt habe, sodaß nicht von einer Entscheidung in derselben Sache gesprochen werden könne, so sei darauf hinzuweisen, daß vor allem im Bewilligungsverfahren oft Anträge gestellt würden, die vielfach nur Modifizierungen unwesentlicher Nebenumstände zum Gegenstand hätten. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1964, VfSlg. 4736, festgestellt, daß einer meritorischen Entscheidung die Rechtskraft einer früheren Entscheidung dann im Wege stünde, wenn einem neuerlichen Ansuchen ein Sachverhalt zugrundeliege, der in den für die Entscheidung wesentlichen Elementen gegenüber dem früheren Ansuchen zugrunde gelegenen Elementen keine Veränderung erfahren habe. Es könne nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zulasse, daß nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne. Decke sich jedoch das Parteienbegehren im wesentlichen mit dem früheren, so seien die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, zumal auf die Beachtung der eingetretenen Rechtskraft alle Parteien des abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch hätten (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1983, Zl. 82/01/0261). Da sich nach Auffassung der belangten Behörde die Sachlage seit dem Bescheid aus dem Jahre 1971 nicht wesentlich verändert habe, sei der Spruchteil I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft zu bestätigen gewesen.

Zur Begründung des von der Behörde erster Instanz so bezeichneten Spruchteiles II verwies die belangte Behörde auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, in dem dieser die Vornahme eines "störenden Eingriffes" in das Landschaftsbild in Abrede gestellt habe. Demgegenüber verwies sie auf § 5 NSchG 1982, wonach JEDER Eingriff in das Landschaftsbild verboten sei. Zur Feststellung dieser Eingriffswirkung sei bereits von der Behörde erster Instanz ein umfassendes Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 19. Dezember 1985 eingeholt worden. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufungsausführungen sei auch von der belangten Behörde am 19. August 1988 abermals ein Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt worden. Zu dem dagegen im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwand, daß ein entsprechend großer Ausschnitt der Landschaft in die Beurteilung einbezogen werden müsse, sei darauf hinzuweisen, daß sich die großräumige Beschreibung natürlicherweise nur auf einen Landschaftsteil und somit nur auf einen Abschnitt um das in Frage stehende Objekt beziehen könne. Die Beurteilung des Uferabschnittes, wie dies im vorliegenden Gutachten erfolgt sei, eröffne jedenfalls die Möglichkeit, die Auswirkungen eines (schon bestehenden) Vorhabens auf das Landschaftsbild beurteilen zu können. Auf Grund dieses schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Gutachtens des Amtssachverständigen sei durch die errichtete Gerätehütte mit eingebautem WC ein Eingriff in das Landschaftsbild im gegenständlichen Uferbereich erfolgt. Was die dazu vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers betreffe, so sei auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein GLEICHWERTIGES Gutachten bekämpft werden könne. Den Ausführungen eines Amtssachverständigen könne jedoch nicht allein mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise entgegengetreten werden. Die Einwendung eines Beschwerdeführers seien jedenfalls nicht als "gleichwertiges Gutachten", das in der Lage sei, die Beweiskraft des vorliegenden Sachverständigengutachtens in Frage zu stellen, anzusehen. Dem zweifellos als hoch zu wertenden Interesse an der Erhaltung der natürlichen Seeuferlandschaft stehe das vom Antragsteller dargelegte Privatinteresse (Freizeit- und Erholungszwecke, vor allem aus gesundheitlichen Gründen) gegenüber. Das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz sei insbesondere in der 500 Meter-Seeuferschutzzone als vorrangiges Ziel des § 5 NSchG 1982 als sehr hoch zu bewerten. Es müßten daher insbesondere in der Uferschutzzone massive andere Interessen vorgebracht werden, die geeignet seien, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer natürlichen Seeuferlandschaft zumindest gleichwertig zu sein. Die Nutzung des gegenständlichen Grundstückes zu Freizeit- und Erholungszwecken sei zweifellos auch nach Entfernung der beanstandeten Gegenstände noch möglich. Der Antrag des Beschwerdeführers auf naturschutzbehördliche Genehmigung der Gerätehütte mit eingebautem WC sei daher abzuweisen gewesen.

Hinsichtlich der Entfernungsaufträge (Spruchteil III) verwies die belangte Behörde auf den Umstand, daß für diese Einrichtungen begünstigende naturschutzbehördliche Feststellungen nicht vorlägen und es sich somit um konsenslose Eingriffe handle. Für die Grundstücksumzäunung sei vom Beschwerdeführer auch nachträglich kein Antrag auf begünstigende Feststellung eingebracht worden. Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 39 NSchG 1982 sei daher gegeben. Was das vom Beschwerdeführer im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegte

"Begehungsprotokoll-Steilufer-Stein" vom 16. November 1984 und seine diesbezügliche Behauptung, der damalige Sachverständige habe sich positiv zu seinem Vorhaben geäußert ("Kann in Form und Standort verbleiben"), anlange, so sei darauf hinzuweisen, daß sich das vorgelegte Protokoll ausdrücklich nur auf den Steiluferbereich Stein beziehe, sich auch alle anderen Objekte in diesem Bereich befänden und sich daher die getätigte Aussage nur auf den Bootskeller im Steiluferbereich Stein beziehe. Dies gehe auch aus der weiteren Äußerung des Sachverständigen hervor, wonach der bis in den See reichende Zaun entfernt werden müsse, damit die Uferbenützung gegeben sei. Die nunmehr im Spruch festgesetzte Entfernungsfrist erscheine angemessen, um den gesetzmäßig gebotenen Zustand wiederherzustellen.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

1.6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

1.7. Mit Schriftsatz vom 17. August 1989 hat der Beschwerdeführer weitere Urkunden vorgelegt und dazu Erläuterungen abgegeben.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Allein aus der Tatsache, daß ein Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt worden ist, ergibt sich nach Auffassung des Beschwerdeführers daß bereits die Behörde erster Instanz selbst offenbar von einem neuen, anders gearteten Sachverhalt ausgegangen ist. Anderenfalls wäre nämlich die Beiziehung eines weiteren Gutachters überhaupt unverständlich. Im übrigen weiche der Sachverhalt, der dem Antrag vom 1. Februar 1980 zugrundegelegt worden sei, erheblich von jenem ab, der die Bescheide vom 22. Februar 1971 und 20. November 1974 ausgelöst habe. Die Entscheidungsgrundlagen hätten sich im Laufe der Zeit verändert (seit Aufstellen der Badehütte im Jahre 1968 seien mehr als 20 Jahre verstrichen), und auch der Gegenstand des Antrages sei mehrfach modifiziert worden. Es könne daher nicht von einer Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG gesprochen werden. Bei Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26. April 1978, Zl. 2748/77) auf den Zeitpunkt der durch die erste Instanz ausgesprochenen Zurückweisung (im Beschwerdefall: 22. April 1988) abzustellen. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ergebe sich auch aus dem vorgelegten Begehungsprotokoll vom 16. November 1984, in dem sich der damalige Sachverständige zu dem Projekt des Beschwerdeführers positiv geäußert habe. Daß sich dieses Protokoll nicht nur auf den Steiluferbereich beziehe - wie die belangte Behörde erkläre -, ergebe sich aus dem Umstand, daß auch andere, nicht im Steiluferbereich gelegene Objekte in diesem Protokoll erwähnt seien. Ein Antrag des Beschwerdeführers, zur Aufklärung der näheren Umstände die damals anwesenden Personen zu vernehmen, sei von der Behörde abgelehnt worden. Auch seinem Antrag auf Vornahme eines Lokalaugenscheines sei nicht stattgegeben worden. Ferner habe sich die belangte Behörde nicht mit der von ihm vorgelegten Lichtbildermappe auseinandergesetzt. Es bleibe auch unverständlich, daß die belangte Behörde die seinerzeit auf Anraten eines Naturschutzbeamten vorgenommene Bepflanzung nunmehr entfernt haben möchte. Die auf dem Grund des Beschwerdeführers gepflanzten heimischen Gehölze paßten durchaus in das Landschaftsbild und verursachten keine maßgebliche Störung desselben. Abgesehen davon habe sich die belangte Behörde auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers, daß etwa 200 m von seinem Grundstück entfernt ein großer Campingplatz etabliert sei, auf dem sich ständig etwa 100 Wohnwägen befänden, nicht auseinandergesetzt.

SPRUCHTEIL I

2.2. § 68 Abs. 1 AVG bestimmt:

"§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

2.3. Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1986, Zl. 84/09/0148). Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, und andererseits sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0117). Bei einer Änderung des Sachverhaltes kann nur eine solche zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. das Erkenntnis vom 3. Juli 1987, VwSlg. 12511/A).

Deckt sich das Parteibegehren im wesentlich mit dem früheren, so sind Parteienanträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, zumal auf die Beachtung der eingetretenen Rechtskraft alle Parteien des abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch haben (vgl. das Erkenntnis vom 8. Juni 1983, Zl. 82/01/0261).

2.4.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach dessen Sinn für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache der Umstand von Bedeutung, ob die Behörde über den neuerlichen Antrag Erhebungen durchgeführt hat oder nicht, sondern Voraussetzung dafür ist, daß Identität der Sache vorliegt. Oft wird erst durch geeignete Erhebungen geklärt werden können, ob die Behauptung über die wesentliche Änderung des Sachverhaltes den Tatsachen entspricht, weil erst nach Klärung dieser Frage über den neuerlichen Antrag - sei es meritorisch, sei es durch Zurückweisung des neuen Antrages wegen entschiedener Sache - entschieden werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. März 1970, Zl. 1806/68, VwSlg. 7762/A).

Durch den bloßen Umstand, daß im Beschwerdefall von den Behörden beider Rechtsstufen Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt worden sind, kann daher für die Lösung der Frage, ob entschiedene Sache oder eine Änderung im maßgeblichen Sachverhalt gegeben ist, nichts gewonnen werden.

2.4.2. Auf dem Boden der unter Punkt 2.3. wiedergegebenen Rechtsprechung kann es zunächst keinem Zweifel unterliegen, daß hinsichtlich der Rechtslage keine Änderung gegeben ist: In ständiger Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof nämlich die Auffassung, daß die Vorschrift des ersten Satzes des § 5 Abs. 1 NSchG 1982 jener des § 1 Abs. 2 (erster und zweiter Satz) des Naturschutzgesetzes 1964 entspricht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/10/0016). Ein auf § 1 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes 1964 gestützter Feststellungsantrag ist mit dem Inkrafttreten des Naturschutzgesetzes 1982 als solcher nach § 5 Abs. 1 NSchG 1982 zu betrachten (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1985, Zl. 85/10/0018).

Ebenso decken sich der Antrag auf naturschutzbehördliche Genehmigung des zu errichtenden Wochenendhauses vom 15. Oktober 1970 und der Antrag auf nachträgliche Genehmigung des bereits errichteten Wochenendhauses vom 1. Februar 1980 in wesentlicher Hinsicht.

Bleibt bezüglich des Spruchteiles I lediglich die Frage zu klären, ob in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder nicht.

Die belangte Behörde hat zur Klärung dieser Frage - ebenso wie die Behörde erster Instanz - ein Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt. Die Gutachter kamen dabei übereinstimmend zur Auffassung, daß die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers errichteten Objekte, also auch das streitgegenständliche Ferienhaus, einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstellten. Dieser Auffassung hat sich auch die belangte Behörde angeschlossen und daraus abgeleitet, daß sich die Sachlage seit dem Bescheid aus dem Jahre 1971 nicht wesentlich geändert habe.

Die belangte Behörde hat dabei jedoch übersehen, daß die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid aus dem Jahre 1971 maßgebend gewesene Sachlage derart geändert hat, daß eine neue Sachentscheidung in Betracht kommt, nicht nur eine genaue Beschreibung des heutigen Landschaftsbildes (unter Berücksichtigung der bewilligten Objekte) um das Grundstück des Beschwerdeführers erfordert, sondern dieser Sachverhalt mit dem der seinerzeitigen Entscheidung zugrundegelegten verglichen werden muß.

Auf dem Boden der unter Punkt 2.3. wiedergegebenen Rechtssprechung verpflichtet dabei eine Änderung im maßgebenden Sachverhalt - die schon auf Grund der Zeitspanne von über zehn Jahren naheliegen dürfte - die Behörde zu einer neuen SACHentscheidung. Diese Entscheidung kann allerdings auch bei geändertem Sachverhalt in einer Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers bestehen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 NSchG 1982 für eine bescheidmäßige Feststellung, daß solche öffentliche Interessen, an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, nicht gegeben sind.

Da der Sachverhalt zur Klärung der Frage, ob in den für die Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers vom 1. Februar 1980 maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder nicht, in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

SPRUCHTEIL II

2.5. Der mit "Landschaftsschutz im Bereich von Seen" überschriebene § 5 Abs. 1 NSchG 1982 in der Fassung der Novelle LGBl. 1988/72 bestimmt:

"(1) Jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden."

§ 11 a Abs. 1 NSchG 1982 in der Fassung LGBl. 1988/72 hat folgenden Inhalt:

"(1) Vor Erlassung von bescheidmäßigen Feststellungen und Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes hat die Behörde das Gutachten eines sachverständigen Organes (§ 32 Abs. 1 Z. 2 bis 6), vor der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 5 Abs. 1 jedenfalls das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (§ 32 Abs. 1 Z. 2) einzuholen."

2.6. § 5 Abs. 1 NSchG 1982 verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Für die Bejahung eines derartigen Eingriffes kommt es nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" Eingriff ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. November 1990, Zl. 89/10/0240). Allerdings darf es sich bei einer Maßnahme, um sie als "Eingriff" qualifizieren zu können, nicht um eine bloß vorübergehende handeln (vgl. die Erkenntnisse vom 17. März 1986, VwSlg. 12069/A, vom 31. Oktober 1986, Zl. 86/10/0124, vom 21. März 1988, Zlen. 86/10/0120, 87/10/0013, und vom 18. April 1988, Zl. 85/10/0151). Unter Landschaftsbild ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (vgl. VfSlg. 7443/1974, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1988, Zl. 85/10/0151).

2.7. Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung eines Lokalaugenscheines rügt, ist er darauf zu verweisen, daß nach den zitierten Bestimmungen des Naturschutzgesetzes ein solcher - im Gegensatz zur Einholung eines Gutachtens des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz - nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die entsprechenden Gutachten wurden dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, der es jedoch unterlassen hat, diesen auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1978, Zl. 1353/78). Das nach der Aktenlage erstmals mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17. August 1989 (vgl. Punkt 1.7. der Entscheidungsgründe) vorgelegte Gutachten des Naturschutzbüros Dr. S konnte wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 VwGG) nicht berücksichtigt werden. Da es nach der unter Punkt 2.6. wiedergegebenen Rechtsprechung auch nicht erforderlich ist, daß der Eingriff in das Landschaftsbild ein "störender" ist, handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie bei ihrer Beurteilung der Sachlage den ausführlichen Gutachten der Landesbeauftragten gegenüber der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildermappe den Vorzug gab. Daß die bloß allgemein gehaltenen Einwendungen des Beschwerdeführers (Vorwurf der mangelnden Objektivität und subjektives Empfinden des Gutachters) nicht geeignet waren, die fachkundigen Äußerungen zu erschüttern, braucht nicht näher begründet werden. Diese Überlegungen - dies sei schon an dieser Stelle erwähnt - gelten auch hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die vor 20 Jahren auf Anraten eines Naturschutzbeamten vorgenommenen Bepflanzungen paßten durchaus in das Landschaftsbild und verursachten keine maßgebliche Störung desselben.

Der Beschwerdeführer versucht die Schlüssigkeit des von der Behörde erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens auch dadurch zu erschüttern, daß er auf ein "Begehungsprotokoll" (Steilufer Stein) vom 16. November 1984 verweist. Dieses in den Verwaltungsakten erliegende Schriftstück (vgl. ONr. 51) weist jedoch weder eine genaue Beschreibung der besichtigten Objekte und ihrer Lage in der Natur auf noch wurde es von den damals anwesenden Personen unterfertigt. Abgesehen davon wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, daß die vom Gutachter gemachten Äußerungen - selbst wenn sie sich auf ALLE Objekte auf dem Grundstück des Beschwerdeführers bezogen haben sollten, wie dieser behauptet - Grundlage des im Jahr 1985 erstatteten Gutachtens waren.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf den in etwa 200 m von seinem Grundstück entfernten Campingplatz verweist, so ist ihm zu erwidern, daß der Eingriffscharakter einer Maßnahme nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil die Behörde in anderen Fällen die Errichtung von Anlagen genehmigt.

Wenn die belangte Behörde daher auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Frage, ob solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, verneint hat, so kann dies auf Grund ihrer Erwägungen nicht als rechtswidrig erkannt werden.

SPRUCHTEIL III

2.8. § 39 Abs. 1 NSchG 1982 bestimmt:

"(1) Wurden bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder wurden in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, so kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschafffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden."

2.9. Auf Grund der vorliegenden Sachverständigengutachten konnte die belangte Behörde hinsichtlich der errichteten Gerätehütte mit eingebautem WC und der Begrenzung des Grundstückes in Form einer Hecke zu Recht von einem Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1 NSchG 1982 ausgehen (vgl. die Ausführungen in Punkt 2.7.). Damit lagen aber die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 leg. cit. vor, weshalb die dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. Daß auch gelindere Maßnahmen dem im Gesetz verlangten Zustand entsprechen könnten, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

2.10. Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile II und III als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in diesem Umfang abzuweisen war.

2.11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 1991/104, die mit ihrem Art. III Abs. 2 zur Anwendung kam. Für den nur in einer Ausfertigung vorzulegenden angefochtenen Bescheid konnten nur Stempelgebühren in Höhe von S 120,-- zugesprochen werden.

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