Normen
AVG §52;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
VwRallg;
AVG §52;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach einem Lokalaugenschein auf dem an den Mondsee angrenzenden Grundstück Nr. n1, KG. A, durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 18. Juli 1985 wurde mit Bescheid dieser Behörde vom 23. August 1985 dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982-O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80, aufgetragen, bis spätestens 15. September 1985 von diesem Grundstück "die nachstehend angeführten Eingriffe in das Landschaftsbild zu entfernen:
1. die Sitzgruppe vor der Badehütte, bestehend aus Tisch und zwei Bänken
2. die vor der Badehütte befindl. Terrasse aus Holzbrettern mit Holzgeländer und Metallrahmen einschl. Leiter in den See
- 3. den von diesem Grundstück ausgehenden Holzsteg in den See
- 4. das seeseitig errichtete schmiedeeiserne Geländer in Höhe von etwa 0,5 m
5. die teilweise Einzäunung der Pachtfläche durch Metallzaun (Metallsteher und einzelne Drähte) einschließlich Tür (Metallrahmen bzw. Metallrahmen mit Holzlatten)
6. die Betonsteinplatten beim Eingang, bei der Sitzgruppe und vom Eingang der Hütte bis zum See."
Mit Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 30. November 1989 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers in Anwendung der vorhin genannten Bestimmungen teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit Ausnahme des Auftrages zur Entfernung der Sitzgruppe vor der Badehütte bestehend aus Tisch und zwei Bänken sowie der vor der Badehütte befindlichen Terrasse aus Holzbrettern mit Holzgeländer und Metallrahmen bestätigt. Als spätester Zeitpunkt für die Befolgung dieses Auftrages wurde der 31. Dezember 1989 festgesetzt.
In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, daß die gegenständlichen Maßnahmen vom Beschwerdeführer nach Erlassung des Feststellungsbescheides der belangten Behörde vom 30. Juni 1962, betreffend die Errichtung einer Badehütte auf dem Grundstück n1, im Zuge der Verwirklichung dieses Vorhabens gesetzt worden seien. Unter Bezugnahme auf § 39 Abs. 1 und 4 O.ö. NSchG 1982 führte die Behörde aus, Voraussetzung für die getroffene Maßnahme nach diesen Bestimmungen sei allein, daß die Eingriffe ohne die vom Gesetz geforderte bescheidmäßige Feststellung vorgenommen worden seien. Bei sämtlichen Objekten handle es sich um optisch wahrnehmbare, von Menschenhand bewirkte Veränderungen im Landschaftsbild mit nicht bloß vorübergehenden Auswirkungen und daher um Eingriffe im Sinne des § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982. Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Eingriffe sei nach der genannten Gesetzesstelle bzw. nach der im Zeitpunkt ihrer Vornahme in Geltung gestandenen Vorschrift des § 1 Abs. 2 des
O.ö. Naturschutzgesetzes 1964 das Vorliegen eines begünstigenden Feststellungsbescheides. Ein solcher sei aber in Ansehung der zur Entfernung aufgetragenen Eingriffe nie ergangen.
Hinsichtlich der Sitzgruppe (Tisch mit zwei Bänken) und der Terrasse mit Holzgeländer und Metallrahmen sei bescheidmäßig festgestellt worden, daß durch die Anbringung dieser Gegenstände solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden. Diese Feststellung sei in Ansehung der Sitzgruppe mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. April 1987 erfolgt. Die Errichtung der besagten Terrasse sei vom Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 1962 als Teil des diesem Bescheid zugrundeliegenden Projektes umfaßt. Daher komme ein Entfernungsauftrag für diese beiden Objekte nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid, und zwar allein gegen seinen den erstinstanzlichen Entfernungsauftrag bestätigenden Ausspruch, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wurden bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder wurden in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, so kann gemäß § 39 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen, oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. Gemäß § 39 Abs. 4 O.ö. NSchG 1982 ist unter anderem Abs. 1 sinngemäß bei Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 5 Abs. 1 anzuwenden.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht außer Streit, daß sich die zur Entfernung aufgetragenen Gegenstände auf dem Grundstück n1 in dem durch § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 geschützten Uferbereich des Mondsees befinden und daß sie vom Beschwerdeführer im Zuge der Errichtung der Badehütte nach Erlassung des Feststellungsbescheides der belangten Behörde vom 30. Juni 1962 angebracht wurden. Strittig ist, ob es sich hiebei um feststellungspflichtige Eingriffe im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit. bzw. der vorher in Geltung gestandenen naturschutzrechtlichen Bestimmungen handelt und ob diese Gegenstände nicht ohnedies vom erwähnten Feststellungsbescheid von 1962 umfaßt sind.
Nach § 5 Abs. 1 erster Satz O.ö. NSchG 1982 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem ersten Satz des § 1 Abs. 2 des
O.ö. Naturschutzgesetzes 1964, LGBl. Nr. 5/1956 und 46/1964, wiederverlautbart in LGBl. Nr. 58/1964 (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1986, Slg. 12069 A). Zur gegenständlichen Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß sie nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich verbietet. Entscheidend ist vielmehr, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert; nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit. dar. Für die Bejahung eines derartigen Eingriffes kommt es nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" Eingriff ist. Es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das einen Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann. Allerdings darf es sich bei einer Maßnahme, um sie als "Eingriff" qualifizieren zu können, nicht um eine bloß vorübergehende handeln (vgl. die Erkenntnisse vom 17. März 1986, Slg. 12069 A, vom 31. Oktober 1986, Zl. 86/10/0124, vom 21. März 1988, Zlen. 86/10/0120, 87/10/0013, und vom 18. April 1988, Zl. 85/10/0151). Unter Landschaftsbild ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (vgl. VfSlg. 7443/1974, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1988, Zl. 85/10/0151).
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist die Beurteilung der zur Entfernung aufgetragenen Objekte auf dem Grundstück n1 als Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1
O.ö. NSchG 1982 bzw. des § 1 Abs. 2 des
O.ö. Naturschutzgesetzes 1964 nicht als rechtswidrig zu erkennen. Es liegt auf der Hand, daß jede dieser nicht bloß vorübergehenden Maßnahmen zufolge ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild im gegenständlichen Uferbereich maßgeblich verändert, tritt doch - zumindest bei Betrachtung aus geringer Entfernung bzw. aus der Luft - jede von ihnen als menschlicher Eingriff in diesen Uferbereich augenfällig in Erscheinung. Die besagte rechtliche Beurteilung setzt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht voraus, daß die Maßnahmen vom Sachverständigen "dezidiert als 'Eingriff' festgestellt wurden". Die Wertung einer Maßnahme als "Eingriff" obliegt nämlich als Akt der rechtlichen Beurteilung der Landschaftsschutzbehörde. Ob durch die gegenständlichen Objekte eine "Störung" des Landschaftsbildes im betroffenen Uferabschnitt hervorgerufen wird, war im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen, desgleichen war eine nähere Aussage über das jeweilige Ausmaß der Eingriffswirkung noch nicht zu treffen. Diese Fragen wären erst in einem allfälligen Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 zu prüfen. Daher gehen die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers hinsichtlich des von der belangten Behörde eingeholten "Gutachtens" eines Amtssachverständigen für Naturschutz- und Landschaftsschutz ins Leere. Schließlich kommt es bei der gegebenen Rechtslage auch nicht darauf an, ob die gegenständlichen Maßnahmen für die Benützung des Badeplatzes erforderlich sind, was nach den Behauptungen des Beschwerdeführers bei der in den See führenden Leiter, dem Steg und dem seeseitig errichteten schmiedeeisernen Geländer der Fall sein soll.
Als aktenwidrig bezeichnet der Beschwerdeführer die Feststellung (Seite 4 unten des angefochtenen Bescheides), es handle sich bei dem in den See führenden Steg, auch vom Beschwerdeführer unbestritten, um eine Neuerrichtung. Er habe vielmehr ausdrücklich betont, daß der Steg von ihm an jener Stelle, an der bereits früher ein solcher bestanden habe, errichtet worden sei, allerdings nicht mehr in der ursprünglichen Länge.
Mit diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer deshalb nichts zu gewinnen, weil auch die Errichtung des nunmehrigen Steges durch ihn im Jahre 1962 anstelle eines bereits früher dort vorhanden gewesenen einen feststellungspflichtigen Eingriff in den geschützten Seeuferbereich darstellt.
Schließlich ist der Beschwerdeführer auch mit seiner Meinung nicht im Recht, die in Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides genannte Leiter und die in den Punkten 3. bis 6. dieses Bescheides angeführten Gegenstände seien vom naturschutzbehördlichen Bescheid vom 30. Juni 1962, und zwar als Nebeneinrichtungen, umfaßt. Aus dem besagten Bescheid und den gleichzeitig genehmigten Plänen ergibt sich nämlich, daß Gegenstand dieses Feststellungsbescheides nur die Badehütte und die unmittelbar anschließende Terrasse waren. Es kann im gegebenen Zusammenhang dahinstehen, ob es sich, wie der Beschwerdeführer meint, bei den zur Entfernung aufgetragenen Gegenständen um "zur Benützung des Badeplatzes notwendige Einrichtungen" handelt. Auch dann wären sie keineswegs vom genannten Feststellungsbescheid vom 30. Juni 1962 umfaßt.
Da die belangte Behörde nach dem Gesagten die gegenständlichen Objekte zu Recht als feststellungspflichtige Eingriffe im geschützten Uferbereich des Mondsees qualifiziert hat und hiefür eine bescheidmäßige Feststellung bisher nicht ergangen ist, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für den vorliegend bekämpften Entfernungsauftrag vor. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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