Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §62 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §39;
NatSchG OÖ 1982 §32;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1 Satz1;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs5;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs1 litc;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §62 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §39;
NatSchG OÖ 1982 §32;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1 Satz1;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs5;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs1 litc;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen und in der Folge gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 berichtigten erstangefochtenen Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit S 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80 (im folgenden NSchG), aufgetragen, das auf dem Grundstück Nr. nnn/2, KG A; Gemeinde X, innerhalb der 500 m Seeuferschutzzone des N-sees aufgestellte "Mobilwohnheim" bis längstens 15. Juli 1986 zu entfernen.
Mit dem gleichfalls im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid wurde dem Zweitbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf die vorhin genannten Gesetzesstellen und auf S 62 Abs. 4 AVG 1950 und gleichzeitiger Berichtigung der (im erstinstanzlichen Bescheid aufscheinenden) Grundstücksnummer aufgetragen, das auf dem Grundstück Nr. nnn/2, KG. A, Gemeinde X, innerhalb der 500 m Seeuferschutzzone des N-sees aufgestellte "Mobilwohnheim" bis längstens 31. Dezember 1986 zu entfernen.
In der Begründung dieser beiden Bescheide ging die belangte Behörde jeweils von der im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 5. Dezember 1985 und dessen "Ergänzender Stellungnahme" vom 23. Dezember 1985 aus. Die Stellungnahme lautet:
"Die beiden gegenständlichen Wohnwägen wurden am 3. Dezember 1985 aufgesucht und dabei folgendes festgestellt:
1) Die beiden Wohnwägen befinden sich östlich des Anwesens S im unmittelbaren Nahbereich eines hier bestehenden eingezäunten Gemüsegartens in einem reinen, agrarisch genutzten Grünlandbereich.
2) Die beiden Wohnwägen sind durch ein Erdkabel vom Anwesen S aus mit Strom versorgt, der Wohnwagen von Herrn F ist außerdem mit einer Hausklingel mit Namensschild versehen, sodass insgesamt festgestellt werden muss, dass sich in Anbetracht der langen Verweildauer (mind. 1 1/2 Jahre) die beiden Objekte auch in baurechtlicher Hinsicht verhandelt werden müssten, eine solche Verhandlung wegen der Lage im Grünlandbereich jedoch nicht denkbar ist.
3) Ein besonders störendes Element im geschützten Landschaftsbild der 500 m Seeuferschutzzone des N-sees bildet die an einen Eckpfeiler der Einzäunung des Gemüsegartens befestigte, ca. 4 m hohe Fernsehantenne.
4) Der Wohnwagen von Herrn B befindet sich nördlich des Gemüsegartens, der hat kein Kennzeichen, ist ca. 6 x 3 m groß und hat nach Süden ein Vordach mit einer Größe von ca. 4 x 2 m aus einer Holzkonstruktion mit einer Planabdeckung. Es handelt sich um einen Wohnwagen der Firma P, Typ Weekend, weiß lackiert, die Längsseiten sind in ihrem unteren Bereich beige lackiert.
5) Der Wohnwagen von Herrn F befindet sich östlich des Gemüsegartens, ist ebenfalls ohne Kennzeichen und hat an seiner Westseite einen ca. 2 m tiefen hölzernen Vorbau, der mit gelbem Kunststoffmaterial (wellenförmig) abgedeckt ist. Der Wohnwagen selbst im Ausmaß von ca. 7,5 m x 3 m ist ebenfalls von der Firma P (Typ European) erzeugt worden, an der Nordseite des Wohnwagens war am Besichtigungstag ein PKW-Anhänger abgestellt. In einer kleinen Gerätehütte im südlichen Anschluss an den hölzernen Vorbau sind diverse Geräte für Gartenarbeiten (Rasenmäher u.ä.) untergebracht."
Die "Ergänzende Stellungnahme" vom 23. Dezember 1985 lautet:
"Ergänzend zur Stellungnahme vom 5. Dezember 1985 wird noch festgehalten, dass die beiden Wohnwägen in einem Abstand von ca. 220 m von der östlichen Uferlinie des N-sees situiert sind. Wie aus dem beiliegenden Ausschnitt aus dem Flächenwidmungsplan entnommen werden kann, stehen die beiden Objekte in einem reinen Grünlandbereich, der Standort ist sowohl vom Norden, Osten und Süden vollkommen frei einsehbar, vom Westen werden sie vom landschaftlichen Anwesen des Herrn Schmidlechner abgedeckt, von dem sie ca. 30 m entfernt sind."
Nach Zitierung der angewendeten Gesetzesstellen führte die belangte Behörde jeweils aus, § 5 NSchG verbiete jeden Eingriff in das Landschaftsbild. Unter Eingriff in das Landschaftsbild sei jede optisch wahrnehmbare, von Menschenhand bewirkte Veränderung des Landschaftsbildes zu verstehen, die nicht bloß vorübergehende Auswirkungen nach sich zieht. Dass es sich bei der hier jeweils zu beurteilenden Aufstellung eines Wohnmobilheimes um eine optisch wahrnehmbare, von Menschenhand bewirkte Veränderung, die nicht bloß vorübergehende Auswirkungen nach sich zieht, somit um einen Eingriff im Sinne des § 5 leg. cit. handle, könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dieser verbotene Eingriff sei ohne vorherige Feststellung nach dieser Bestimmung vorgenommen worden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung sei die Behörde verpflichtet, gemäß § 39 Abs. 1 leg. cit. vorzugehen. Ungeachtet des hier gebrauchten Wortes "kann", liege eine derartige Entscheidung nicht im freien Ermessen der Behörde.
Im zweitangefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde überdies aus, da im Bescheid der Erstbehörde offensichtlich auf Grund eines Versehens eine unrichtige Grundstücksnummer angeführt worden sei, sei dieser Fehler im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 zu berichtigen gewesen.
Gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 86/10/0120, gegen den zweitangefochtenen Bescheid die zur hg. Zl. 87/10/0013 protokollierte Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und über sie erwogen:
1. Zunächst sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgender Bemerkung veranlasst: Der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz bezeichnete in seinen Stellungnahmen die gegenständlichen Objekte als "Wohnwägen". Die belangte Behörde hingegen verwendet dafür die Bezeichnungen "Mobilwohnheim", "Wohnmobilheim" und "Mobilheim". Die geschilderte Diskrepanz bei der Bezeichnung der gegenständlichen Objekte ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Belang, weil die richtige Bezeichnung für die Frage, ob das Aufstellen dieser beiden Objekte einen Eingriff im Sinne des § 5 leg. cit. darstellt, unerheblich ist. Im folgenden soll der Ausdruck "Mobilheim" verwendet werden.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz NSchG ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
Nach § 39 Abs. 1 NSchG kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat, oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist unter anderem deren Abs. 1 sinngemäß bei Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 5 Abs. 1 anzuwenden.
Das in § 39 Abs. 4 NSchG ausgesprochene Gebot der sinngemäßen Anwendung des Abs. 1 bedeutet, dass die Behörde die dort vorgesehenen Aufträge unter anderem dann zu erteilen hat, wenn feststellungspflichtige Eingriffe gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. ohne die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene bescheidmäßige Feststellung vorgenommen werden, oder wenn in einem derartigen Bescheid verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.
3. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht außer Streit, dass in Ansehung der gegenständlichen Mobilheime eine bescheidmäßige Feststellung nach § 5 Abs. 1 NSchG nicht erfolgt ist. Wie die Aktenlage zeigt, erging über das im gemeinsamen Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 22. Februar 1984 gestellte Ersuchen "um die Genehmigung, die ... Mobilheime am jetzigen Abstellungsort belassen zu dürfen" jedenfalls bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide keine Entscheidung.
4.1. Dem Einwand des Erstbeschwerdeführers, der erstangefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil ihm die Entfernung seines Mobilheimes,von dem Grundstück Nr. nnn/1, KG A, aufgetragen worden sei, das Mobilheim aber nicht auf diesem, sondern auf dem Grundstück Nr. nnn/2, KG A, abgestellt sei, ist durch den Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 28. August 1986 der Boden entzogen. Der Beschwerdeführer hat zwar diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft, seine Beschwerde wurde aber mit hg: Erkenntnis vom 22. Dezember 1986, Zlen. 86/10/0152, AW 86/10/0049, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bei der Erledigung- der vorliegenden Beschwerde von der berichtigten Fassung des angefochtenen Bescheides auszugehen.
4.2. Nicht berechtigt ist auch das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, mit dem er eine Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides wegen unzulässiger Berichtigung der Grundstücksnummer durch die belangte Behörde darzutun versucht. Entgegen seiner Meinung lagen nämlich die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG 1950 für die Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheides vor. Dazu wird im Sinne des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des soeben (4.1.) erwähnten Erkenntnisses vom 22. Dezember 1986 verwiesen. Die Berichtigung eines Bescheides kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur durch die Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch durch die Berufungsbehörde (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 388, angeführten Entscheidungen). Die belangte Behörde war daher zur Berichtigung der Grundstücksbezeichnung berechtigt; sie war dazu auch verpflichtet, um so eine Rechtswidrigkeit ihres Bescheides zu vermeiden. Im Hinblick darauf bildet das Unterbleiben des Parteiengehörs jedenfalls keinen relevanten Verfahrensmangel.
5. Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde vor, sie habe das Aufstellen der beiden Mobilheime unter anderem deshalb zu Unrecht als eine nach § 5 NSchG feststellungspflichtige Maßnahme angesehen, weil es sich beim N-see nicht um einen See, sondern um ein stehendes Gewässer im Sinne des S 6 Abs. 1 lit. c leg. cit. handle. Der N-see sei ein Privatgewässer, das im Eigentum der benachbarten Landwirte stehe und nur einen kleinen Quellzufluss und einen kleinen Abfluss besitze. Da bei "stehenden Gewässern" der Schutzbereich nur einen Streifen von 200 m landeinwärts umfasse, seien die Mobilheime unter Zugrundelegung der vom Amtssachverständigen geschätzten Entfernung von 220 m außerhalb des Schutzbereiches des N-sees aufgestellt.
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass das Oberösterreichische Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 zum Unterschied vom O.ö. Naturschutzgesetz 1964 (§ 1 Abs. 2) Regelungen nicht nur für "Seen" (§ 5), sondern auch für "gestaute Bereiche" (von Flüssen oder Bächen - § 6 Abs. 1 lit. a und b) und für "stehende Gewässer (ausgenommen solche gemäß § 5 Abs. 1)" (§ 6 Abs. 1 lit. c) trifft. Welches Kriterium für die Abgrenzung der Rechtsbegriffe "See" einerseits und "stehendes Gewässer" im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. c andererseits maßgebend sein soll, ist in diesem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Bei der Abgrenzung dieser beiden Rechtsbegriffe ist - mangels irgendeines Hinweises auf das Gegenteil - davon auszugehen, dass dem Begriff See im § 5 Abs. 1 NSchG und im § 1 Abs. 2 des O.ö. Naturschutzgesetzes 1964 jeweils dieselbe Bedeutung zukommt. In seinem zu der letzteren Bestimmung ergangenen Erkenntnis vom 3. April 1970, Slg. Nr. 7770/A, hat der Verwaltungsgerichtshof näher dargetan, dass von einem See im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann gesprochen werden kann, wenn es sich um eine natürlich entstandene Wasseransammlung handelt, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als See bezeichnet wird, und dass daher ein künstlich entstandener See, also auch ein Stausee, nicht unter diesen Begriff fällt. Anhand dieser Kriterien ist auch die in Rede stehende Abgrenzungsfrage zu lösen, zumal nichts darauf hindeutet, dass der Landesgesetzgeber, dem die soeben erwähnte Auslegung des Begriffes See bekannt war, auch auf andere Kriterien, wie etwa die von den Beschwerdeführern erwähnte rechtliche Qualität des Gewässers und/oder die Größe des Zu- und Abflusses, abstellen wollte. Es steht außer Streit, dass der N-see auf natürlichem Wege entstanden ist, sohin eine natürliche Wasseransammlung bildet. Dass er nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als See bezeichnet wird, zeigen neben der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herausgegebenen Österreichischen Karte 1 : 50.000, Blatt 45 - Ranshofen, auch die - offensichtlich dem allgemeinen Sprachgebrauch folgenden Verordnungen der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. April 1959 LGBl. Nr. 23, und die nunmehr im Gesetzesrang stehende (vgl. § 41 Abs. 1 NSchG) Seen-Naturschutzgebieteverordnung LGB1. Nr. 9/1965, in denen unter anderem auch der N-see in der dort jeweils enthaltenen Aufzählung von "Seen" aufscheint.
Nach dem Gesagten ist im Gegensatz zur Meinung der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass es sich beim N-see um einen See im Sinne des § 5 NSchG, und nicht etwa um ein stehendes Gewässer im Sinne des S 6 Abs. 1 lit. c handelt.
6. Für die Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auch mit dem Hinweis auf S 4 Abs. 1 Z. 2 lit. n NSchG nichts zu gewinnen. Nach dieser Bestimmung bedarf im Grünland das Auf- und Abstellen unter anderem von Mobilheimen und Wohnwagen in einer Entfernung von mehr als 40 m von Wohngebäuden einer Bewilligung der Behörde, sofern nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind. Es trifft zwar zu, dass die gegenständlichen Mobilheime nach den Feststellungen des Amtssachverständigen in einer Entfernung von nur rund 30 m vom Anwesen des Hermann Sch. abgestellt sind und sie daher, wäre diese Gesetzesstelle anzuwenden, keiner Bewilligung bedürften. Die genannte Bestimmung greift aber nach dem Einleitungssatz des § 4 Abs. 1 nur Platz, sofern nicht unter anderem § 5 anzuwenden ist. Letzteres ist hier aber der Fall, wie noch darzutun sein wird. Im Hinblick auf die lediglich subsidiäre Geltung des § 4 im Verhältnis zu § 5 leg. cit. kann von einem "Widerspruch" zwischen diesen beiden Bestimmungen keine Rede sein.
7. Mit dem überwiegenden Teil ihres jeweiligen Vorbringens bekämpfen die Beschwerdeführer die rechtliche Wertung des Aufstellens ihrer Mobilheime als Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1 NSchG. Verfehlt sei die Meinung der belangten Behörde, dass der Begriff Eingriff ohne Wertungsentscheidung zu interpretieren sei. Vielmehr sei dieser Begriff wertungsbedürftig und im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 leg. cit. zu verstehen. Danach sei "ein Eingriff nur dann gegeben, wenn er das Landschaftsbild stört". Eingriff im Sinne des S 5 Abs. 1 sei sohin nur eine Maßnahme, die das Landschaftsbild negativ verändere. Das sei aber bei den gegenständlichen Mobilheimen keineswegs der Fall:
Sie seien nur vorübergehend aufgestellt, könnten jederzeit wieder weggeführt werden und stellten daher nur "einen vorübergehenden Umstand" dar; sie seien vom Seeufer überhaupt nicht einsehbar, gehörten also nicht "zum Landschaftsbild des N-sees"; infolge ihrer Nähe zum Anwesen des Grundeigentümers entstehe "eine Integration des Gesamteindruckes", sodass von den Mobilheimen keine Störwirkung ausgehe; schließlich sei die Frage, ob ein Eingriff vorliegt - diese Frage sei immer in Bezug auf das konkrete Landschaftsbild zu beurteilen -, insbesondere auch im Hinblick auf die zahllosen genehmigten und konsenslosen Eingriffe im Uferschutzbereich des N-sees zu verneinen.
§ 5 Abs. 1 NSchG verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 5 Abs. 1 NSchG dar. Für die Bejahung eines derartigen Eingriffes kommt es nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" Eingriff ist; es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das einen Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann. Allerdings darf es sich bei einer Maßnahme, um sie als Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1 NSchG qualifizieren zu können, nicht um eine nur vorübergehende handeln. (Vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1986, Zl. 86/10/0124, und die dort angeführte Vorjudikatur.)
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist für den Verwaltungsgerichtshof zunächst nicht zweifelhaft, dass die gegenständlichen Mobilheime zufolge ihrer in der (im Sachverhaltsteil wiedergegebenen) Stellungnahme des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 5. Dezember 1985 näher beschriebenen Größe und äußeren Form das Landschaftsbild maßgebend verändern. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem zitierten Erkenntnis vom 31. Oktober 1986 das Aufstellen eines Wohnwagens und einer 3 m hohen Ankündigungstafel im 500 m Seeuferschutzbereich jeweils als Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1 NSchG gewertet. Darauf, ob die Veränderung als "störend" anzusehen ist, kommt es nach dem Gesagten nicht an. Die Beschwerdeführer übersehen, dass § 5 Abs. 1 NSchG ausdrücklich jeden Eingriff bis zum Vorliegen einer entsprechend günstigen bescheidmäßigen Feststellung verbietet, also nicht etwa nur solche Eingriffe, die im Sinne der demonstrativen Aufzählung des § 1 Abs. 2 leg. cit. als "Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten", als "Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft" oder als "Störungen des Landschaftsbildes" anzusehen sind. Dass der Eingriffsbegriff des § 5 Abs. 1 leg. cit. in dem geschilderten weiten Sinn zu verstehen ist, ergibt sich auch aus § 5 Abs. 5 NSchG: Danach gilt die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune nicht als Eingriff im Sinne des Abs. 1. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber selbst die ausdrücklich angeführte und sonstige unter die genannte Bestimmung fallende Maßnahmen zufolge der durch sie bewirkten optischen Veränderung des Landschaftsbildes als feststellungspflichtige "Eingriffe in das "Landschaftsbild" betrachtet. Andernfalls hätte es dieser ausdrücklichen Ausnahmebestimmung nicht bedurft. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es auch unerheblich, dass die Mobilheime vom N-see aus nicht einsehbar sind. Denn der besondere Landschaftsschutz des § 5 NSchG erstreckt sich nicht nur auf die vom jeweiligen See aus einsehbaren Teile des 500 m breiten Uferstreifens, sondern auf das Landschaftsbild in diesem Bereich schlechthin. Dass die gegenständlichen Mobilheime das Landschaftsbild der Uferschutzzone des N-sees maßgebend verändern, liegt - abgesehen von dem bereits oben Gesagten - auch auf Grund der unbestritten gebliebenen Äußerung des Amtssachverständigen vom 23. Dezember 1985, derzufolge der Standort der beiden Objekte vom Norden, Osten und Süden vollkommen frei einsehbar sei, auf der Hand. Des weiteren kann im Hinblick darauf, dass die Mobilheime nach der unbestritten gebliebenen Äußerung des Amtssachverständigen bereits seit mindestens eineinhalb Jahren auf dem bezeichneten Grundstück aufgestellt sind und offenbar auf vorerst noch nicht absehbare Zeit dort belassen werden sollen, keine Rede sein von einem bloß "vorübergehenden Zustand" (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 31. Oktober 1986, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass ein rund vier Monate andauernder Zustand nicht mehr als "bloß vorübergehende Maßnahme" gewertet werden kann). Schließlich ist für die Beurteilung, ob die Mobilheime als Eingriff in das Landschaftsbild des N-sees zu werten sind, ohne Belang, ob dessen Uferschutzbereich eine noch unberührte Landschaft darstellt oder ob hier bereits zahlreiche Eingriffe erfolgt sind.
Nicht berechtigt sind auch die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Verfahrensrügen: Ob die schriftlichen Stellungnahmen des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz insgesamt den an ein Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen genügen, kann dahinstehen. Denn für die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens eines Eingriffes im Sinne des § 5 Abs. 1 NSchG bot die vom Amtssachverständigen gegebene - und insoweit unbestritten gebliebene - Beschreibung des Aufstellungsortes sowie der Art und Größe der aufgestellten Objekte eine ausreichende Grundlage. Daher bedurfte es insoweit auch nicht des von den Beschwerdeführern in ihrer Eingabe vom 3. Februar 1986 unter anderem zur Klärung dieser Frage beantragten Lokalaugenscheines. Der Vorwurf des Erstbeschwerdeführers, es sei ihm das Gutachten des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 15. Juli 1985 nicht zur Kenntnis gebracht worden, geht ins Leere, weil dieses Gutachten in dem an den Erstbeschwerdeführer ergangenen Bescheid überhaupt nicht erwähnt wird.
Aus all dem folgt, dass die belangte Behörde zu Recht das Abstellen der beiden in Rede stehenden Mobilheime als Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1 NSchG gewertet hat. Die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide liegt auch insoweit nicht vor.
8. Die Beschwerdeführer sind weiters mit ihrem Vorbringen, § 39 NSchG räume als "Kannbestimmung" der Behörde freies Ermessen ein und es hätte die belangte Behörde bei gesetzmäßiger Ermessensübung den jeweiligen Entfernungsauftrag nicht erteilen dürfen, nicht im Recht. Denn mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. November 1986, Zl. 86/10/0057, näher dargetan hat, der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sondern die Verpflichtung auferlegt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine entsprechende administrative Verfügung zu erlassen.
9. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer bildet schließlich das Unterbleiben des von ihnen unter anderem zur Klarstellung der genauen Entfernung ihrer Mobilheime vom N-see beantragten Lokalaugenscheines auch in Ansehung dieser Frage keinen relevanten Verfahrensmangel. Die Beschwerdeführer behaupten, anders als noch im Verwaltungsverfahren, in ihren Beschwerden selbst nicht mehr, ihre Mobilheime seien außerhalb der 500 m Seeuferschutzzone aufgestellt. Ob sie "ca." oder "exakt" 220 m vom N-see entfernt aufgestellt sind, ist ohne Belang. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang allein, dass sie sich jedenfalls innerhalb des 500 m Uferschutzbereiches befinden und daher § 5 Abs. 1 NSchG anzuwenden ist.
10. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darzutun. Daher sind ihre Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der jeweils beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 21. März 1988
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