VwGH 86/10/0152

VwGH86/10/015222.12.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzenden Vizepräsidentin Dr. Petrik und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Beran, über die Beschwerde des MB in C, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. August 1986, Zl. N-450003-8160-I/K-1986, betreffend die Berichtigung eines Berufungsbescheides, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §37;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wir als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 27. Jänner 1983 berichtete das Gendarmeriepostenkommando M der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, der Landwirt HS, wohnhaft in X, habe östlich des Anwesens in S 2 drei Grundparzellen zur Aufstellung von Mobilheimen - darunter auch an den Beschwerdeführer verpachtet.

In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nahm der Beschwerdeführer wiederholt schriftlich Stellung; Zweifel an der Richtigkeit des angeführten Standortes des Mobilheimes wurden nicht geäußert.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. August 1984 wurde der Beschwerdeführer gemäß "§ 39 Abs. 1 und § 31" des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftschutzgesetzes 1982 verpflichtet, "das auf dem Grundstück Nr. 409/1, KG A, Gemeinde X, innerhalb der 500 m Seeuferschutzzone des N-sees aufgestellte Mobilheim" binnen angegebener Frist zu entfernen.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Mai 1986 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der genannte erstinstanzliche Bescheid bestätigt; lediglich die Entfernungsfrist wurde erstreckt.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (hg. Zl. 86/10/0120) führte der Beschwerdeführer u.a. aus, das Mobilheim sei nicht auf dem Grundstück Nr. 409/1, KG A (Eigentümer: RH, in S 1), sondern auf dem Grundstück Nr. 416/2, KG A (Eigentümer: HS, in S 2) aufgestellt.

Mit Bescheid vom 28. August 1986 berichtigte die belangte Behörde unter Berufung auf § 62 Abs. 4 AVG 1950 den erwähnten Bescheid vom 12. Mai 1986 dahin, dass "die Grundstücksnummer nicht 409/1 sondern 416/2 lautet". In der Begründung dieses Berichtigungsbescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Erstbehörde habe in ihrem Bescheid irrtümlich das Grundstück Nr. 409/1, KG A, als Standort des zu entfernenden Wohnmobilheimes angeführt, obwohl Verfahrensgegenstand dessen Entfernung vom Grundstück Nr. 416/2, KG A, gewesen sei. Diese vom Beschwerdeführer niemals bemängelte Unrichtigkeit sei aus Versehen der belangten Behörde auch in den bestätigenden Berufungsbescheid übernommen worden. Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens sei eindeutig festgestanden, von welchem Standort das Wohnmobilheim des Beschwerdeführers zu entfernen sei.

Gegen diesen Berichtigungsbescheid vom 28. August 1986 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, "dass die Bestimmungen über die Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern oder anderen Unrichtigkeiten von Bescheiden des § 62 (4) AVG richtig angewendet werden."

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers, der belangten Behörde habe die Zuständigkeit zur Erlassung des Berichtigungsbescheides gefehlt, weil im Spruch ihres Berufungsbescheides vom 12. Mai 1986 eine Grundstücksnummer nicht enthalten gewesen sei und der erstinstanzliche Bescheid - was den Spruch anlange - keinesfalls wesentlicher Bestandteil des Berufungsbescheides sei, nicht berechtigt ist: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung die rechtliche Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige Träger des Bescheidinhaltes ist (Erkenntnis vom 8. September 1977, 1538/77, Slg. Nr. 9379/A, u.a.). Eine Spruchwiederholung ist entbehrlich (Erkenntnis vom 24. Oktober 1984, Zl. 84/02B/0028, und vom 29. April 1985, Z1. 85/10/0054). Die belangte Behörde war daher zur Erlassung des angefochtenen Berichtigungsbescheides zuständig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1986, Zlen. 85/02/0232, 86/02/0077).

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Mai 1982, 82/04/0093, Slg. Nr. 1749/A, und die darin angeführte Judikatur) dargetan, dass die zu berichtigende Unrichtigkeit offenkundig, d.h. für jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar sein muss und dass ferner eine Berichtigung in Handhabung dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn die Unrichtigkeit von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei Erlassung ihres Bescheides hätte vermieden werden können.

Im Beschwerdefall bestand die der Erstbehörde unterlaufene und von der belangten Behörde zunächst nicht erkannte Unrichtigkeit allein in der unrichtigen Bezeichnung (Nummer) des Grundstückes, auf dem das zu entfernende Wohnmobilheim des Beschwerdeführers aufgestellt ist. In Bezug auf den tatsächlichen Aufstellungsort stand zwischen den Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens außer Frage, dass er sich im östlichen Nahbereich des Gebäudekomplexes, näherhin beim Gemüsegarten des HS in S 2, also auf dem Grundstück des Genannten und nicht etwa auf jenem des RH in S 1 befindet. Auf Grund dieser Beschreibung des Aufstellungsortes war es dem Beschwerdeführer möglich, den in der nummernmäßigen Bezeichnung des Grundstückes gelegenen Fehler zu erkennen. (Er erkannte ihn daher auch sofort bei einem Vergleich der Bescheidangaben mit dem Mappenplan, wie sein Beschwerdevorbringen erkennen lässt.) Desgleichen hätte die belangte Behörde die besagte Unrichtigkeit bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei Erlassung ihres Bescheides vom 12. Mai 1986 vermeiden können.

Damit lagen die oben genannten Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Berichtigungsbescheides vor.

Für die vorgenommene Berichtigung bedurfte es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder eines Ermittlungsverfahrens noch der Gewährung von Parteiengehör, weil die hier unterlaufene Unrichtigkeit vom Beschwerdeführer selbst gerügt wurde, nach dem Gesagten offenkundig war und entsprechend der vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigten Sachlage bereinigt wurde.

Unter Hinweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bringt der Beschwerdeführer vor, es dürften unter dem Titel einer Berichtigung nachträgliche Änderungen im Inhalt eines Bescheides, insbesondere auch in der Begründung nicht vorgenommen werden sowie, unter offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten seien nur Missgriffe in der Wahl eines Ausdruckes, nicht aber Irrtümer über den Sachverhalt oder den Sinn von Gesetzen zu verstehen. Der Beschwerdeführer vermag damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

§ 62 Abs. 4 AVG 1950 bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebenso wenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden. Davon kann aber keine Rede sein, wenn die Unrichtigkeit darin besteht, dass sich die Behörde - aus welchen Gründen immer - bloß in dem von ihr verwendeten Ausdruck offenbar vergriffen hat (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1982, 82/04/0093, Slg. Nr. 10 749/A).

Ein solches Vergreifen liegt auch im Beschwerdefall vor, hier in Bezug auf die Nummer des Grundstückes, von dem das Wohnmobilheim des Beschwerdeführers zu entfernen ist.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet. Sie war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Im Hinblick auf den Abspruch über die Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag vom 22. Oktober 1986, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 22. Dezember 1986

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