Normen
AVG §62 Abs4;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs10;
KFG 1967 §4 Abs2;
StVO 1960 §60 Abs1;
VStG §21 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
AVG §62 Abs4;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs10;
KFG 1967 §4 Abs2;
StVO 1960 §60 Abs1;
VStG §21 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
Spruch:
Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 16. April 1986 wird als unbegründet abgewiesen.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. Juli 1985 richtet, wird dieser in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 16. April 1986 in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 und des damit im Zusammenhang stehenden Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Juli 1985 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "am 30. 08. 1984 um
11.25 Uhr den Pkw, Kennzeichen O-nnn.nnn, in Linz, beim Haus Unionstraße Nr. 151 gelenkt, 1) ohne sich vor Inbetriebnahme desselben zumutbar davon überzeugt zu haben, ob dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da im Zuge einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, daß der linke Vorderradreifen teilweise profillos war, die rechte Bremsleuchte sowie die Kennzeichenbeleuchtung nicht funktionierte, sowie der Auspuff defekt war, sodaß übermäßiger Lärm verursacht wurde und 2) ohne als Lenker ein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug sowie eine geeignete Warneinrichtung mitgeführt zu haben", und er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 134 Abs. 1 i.V.m.
§ 102 Abs. 1 KFG 1967 (zu 1) und § 102 Abs. 10 leg. cit. (zu 2) begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen zu 1) in der Höhe von S 400,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 24 Stunden) und zu 2) in der Höhe von S 200,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Strafverfahrens 1. Instanz von insgesamt S 60,-- auferlegt und ausgesprochen, daß gemäß § 65 VStG 1950 "die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde (Zl. 85/02/0232).
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1986 wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG die Ansicht mitgeteilt, daß für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch folgende Gründe maßgebend sein könnten, die ihnen bisher nicht bekanntgegeben worden seien:
1. Aus der Anzeige (sowie ihr folgend der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 26. September 1984) ergebe sich, daß der Beschwerdeführer die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Lenken eines Pkws mit dem O nnn.nnn begangen habe. Demgegenüber scheine in dem (von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich übernommenen) Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 4. Juni 1985 das angegebene Kennzeichen mit O-nnn.nnn auf. Es könnte nun der Standpunkt vertreten werden, daß bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Delikten nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 (in Verbindung mit den anderen in Betracht kommenden Vorschriften; siehe dazu den Punkt 2. dieser Anfrage) und nach § 102 Abs. 10 leg. cit. dem genauen Kennzeichen des betreffenden Kraftfahrzeuges bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 besondere Bedeutung zukomme, dies deshalb, weil es hiebei um den Zustand bzw. die Ausrüstung eines bestimmten Kraftfahrzeuges gehe, das ohne Beachtung dieser Vorschriften gelenkt worden sei, und es daher nicht gleichgültig sein könne, um welches Kraftfahrzeug es sich gehandelt habe.
2. Gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 dürfe der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar sei, davon überzeugt habe, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche. Bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat sei eine nähere Konkretisierung, inwieweit das betreffende Kraftfahrzeug nicht "den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften" entsprochen habe, erforderlich. Diesem Erfordernis habe die belangte Behörde Rechnung getragen, indem sie vier vorhandene Mängel, trotz deren Vorliegen der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen habe, konkret angeführt habe. Es wäre aber die Auffassung vertretbar, daß hiebei nicht die Zitierung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 genüge, sondern es weiters der Anführung der "hiefür in Betracht kommenden Vorschrift", die jeweils in bezug zu der erfolgten Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat stehe, bedürfe. In diesem Sinne habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Mai 1983, Zl. 82/02/0220, zu der ähnlichen, die Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges regelnden Bestimmung des § 103 Abs. 1 KFG 1967 ausgesprochen, daß dann, wenn in einer Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei (§ 44 a lit. b VStG 1950), auf zumindest eine andere Vorschrift verwiesen werde, deren Nichteinhaltung für sich allein noch keine Verwaltungsübertretung darstelle, die aber erst bewirke, daß gegen die erstgenannte Vorschrift verstoßen worden sei, mit dem Hinweis auf diese Vorschrift nicht das Auslangen gefunden werden könne; es habe daher nicht genügen können, die Norm des § 103 Abs. 1 KFG 1967 (i.V.m. § 9 VStG 1950) anzuführen, sondern es wäre - im Hinblick darauf, daß sich erst aus anderen Vorschriften der Schluß ziehen lasse, daß die tatsächliche Beladung unzulässig gewesen sei - auch die hiefür maßgebende Vorschrift im einzelnen zu zitieren gewesen. Es entspreche auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß es sich bei einem Tatvorwurf im Zusammenhang damit, "daß der Auspuff defekt war, sodaß übermäßiger Lärm verursacht wurde", um einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 4 Abs. 2 leg. cit. handle (vgl. die Erkenntnisse vom 17. Juni 1981, Slg. Nr. 10493/A und vom 12. Oktober 1984, Zlen. 83/02/0546, 0563).
Der Beschwerdeführer hat sich in seiner schriftlichen Äußerung vom 19. Februar 1986 der vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes vollinhaltlich angeschlossen.
Die belangte Behörde hat sich in ihrer schriftlichen Äußerung vom 10. Februar 1986 auf den Hinweis auf ihren Berichtigungsbescheid vom 10. Februar 1986, Zl. VerkR-825/4-1986- II/F, beschränkt. Diesem Berichtigungsbescheid kommt aber keine rechtliche Relevanz zu, weil er (im Hinblick darauf, daß er nicht an den im Verwaltungsstrafverfahren unvertretenen Beschwerdeführer zugestellt wurde) nicht als erlassen anzusehen ist, weshalb auch die dagegen erhobene, zur Zl. 86/02/0046 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluß vom 22. Mai 1986 zurückgewiesen wurde. Die belangte Behörde hat aber mit (ordnungsgemäß erlassenem) Bescheid vom 16. April 1986 den Bescheid vom 4. Juli 1985 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 62 Abs. 4 AVG 1950 i. V.m. § 24 VStG 1950 insofern berichtigt, als das im ersten Satz des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 4. 6. 1985, VerkR-96/5014/1984, angeführte Pkw-Kennzeichen 0- nnn.nnn richtig zu lauten hat: ………….", und in ihrer weiteren schriftlichen Stellungnahme vom 16. April 1986 darauf Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer hat auch gegen den zuletzt genannten Berichtigungsbescheid vom 16. April 1986 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben (Zl. 86/02/0077).
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und darüber erwogen:
I. Zur Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 16. April 1986:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde u.a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die belangte Behörde hat die vorgenommene Berichtigung damit begründet, es sei im Verwaltungsstrafakt der
Bezirkshauptmannschaft X ersichtlich, daß das (in der
Strafverfügung vom 26. September 1984 noch richtig angeführte Kennzeichen des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers offenbar auf Grund eines Versehens des Sachbearbeiters bei der Bezirkshauptmannschaft X in dem in Berufung gezogenen Straferkenntnis unrichtig angeführt worden sei. Dieser Ziffernsturz sei irrtümlich von der belangten Behörde übernommen bzw. in der unrichtigen Form im Berufungsbescheid wiedergegeben worden. Da es sich dabei lediglich um eine auf das Versehen des Sachbearbeiters beruhende Unrichtigkeit gehandelt habe, seien die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG 1950 gegeben.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 10. Februar 1986 unzulässigerweise versucht habe, den angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 1985 zu berichtigen, gehen ins Leere, weil - wie bereits gesagt - dieser Berichtigungsbescheid keine Rechtswirkungen nach sich gezogen hat. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der (mit dem Berichtigungsbescheid vom 16. April 1986) erfolgte "Durchgriff" auf das erstinstanzliche Straferkenntnis sei der belangten Behörde verwehrt gewesen, "da die belangte Behörde nach Abschluß des Berufungsverfahrens zur Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 62 Abs. 4 AVG nicht zuständig ist", steht die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, mit der stets die Zulässigkeit der Berichtigung eines Bescheides der Unterbehörde durch die Berufungsbehörde, die den Abspruch der Unterbehörde übernommen hat, bejaht wurde (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1985, Zl. 85/03/0082, und die dort angeführte weitere Judikatur) und von der abzugehen kein Anlaß besteht. Es kann aber dem Beschwerdeführer auch darin nicht gefolgt werden, daß es sich um keinen einer Berichtigung zugänglichen Fehler gehandelt habe. Die Berichtigung ist jedenfalls auf die Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Dabei ist es ausreichend, daß die Unrichtigkeit von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit -
bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können, und daß die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können (vgl. u.a. die Erkenntnisse des des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1957, Slg. Nr. 4293/A, und vom 1. Juli 1983, Zl. 83/02/0165). Beides trifft im vorliegenden Fall zu, zumal sich schon aus der Anzeige und (ihr folgend) der Strafverfügung vom 26. September 1984 für die Behörde das richtige Kennzeichen ergab und der Beschwerdeführer nicht nur in Kenntnis dieser Umstände war, sondern selbst auch wußte, welches Kennzeichen das von ihm gelenkte Fahrzeug aufwies. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war daher die (der Aktenlage nach) erstmals anläßlich der mit 30. April 1985 datierten Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme unterlaufene und in der Folge beibehaltene Unrichtigkeit der Behörde "klar erkennbar". Weiters kann unter diesem Gesichtspunkt davon, daß das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei, weil sich die Tatvorwürfe gegen ihn als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem anderen Kennzeichen bezogen hätten, keine Rede sein.
Da somit schon der Inhalt dieser Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die gegen den Berichtigungsbescheid vom 16. April 1986 gerichtete Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
II. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. Juli 1985:
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nach "§ 102 Abs. 1 KFG 1967" erhebt der Verwaltungsgerichtshof die in seinem Beschluß vom 20. Jänner 1980 im Punkt 2) dargelegte vorläufige Rechtsansicht, der auch die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist, zu seiner endgültigen. Danach liegt aber mangels hinreichender Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat ein Verstroß gegen die Bestimmung des § 44 a lit. b VStG 1950 vor, der insoweit zu einer Aufhebung des angefochtenen (und in bezug auf diesen Rechtsirrtum der belangten Behörde vom Berichtigungsbescheid vom 16. April 1986 nicht berührten) Bescheides vom 4. Juli 1985 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führen mußte, ohne daß noch auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Was die Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 anlangt, so ist zufolge der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16. April 1986 vorgenommenen Berichtigung und der Abweisung der gegen diesen Berichtigungsbescheid erhobenen Beschwerde der angefochtene Bescheid vom 4. Juli 1985 in der berichtigten Fassung zugrunde zu legen (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1986, Zlen. 85/03/0166, 86/03/0055). Damit wurde der im Beschluß vom 20. Jänner 1986 im Punkt 1) aufgezeigte Mangel beseitigt.
Gemäß § 102 Abs. 10 KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß sein Kraftfahrzeug "im Zeitpunkt der Anhaltung durch die Meldungsleger allen entsprechenden gesetzlichen Vorschriften", also auch der Bestimmung des § 102 Abs. 10 KFG 1967, entsprochen habe. Auch wenn es die belangte Behörde - wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt -
unterlassen hat, in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, warum sie den Angaben der beiden (auch als Zeugen vernommenen) Polizeibeamten gefolgt ist, so liegt darin doch kein wesentlicher Verfahrensmangel, weil der Beschwerdeführer diesen Angaben im Verwaltungsstrafverfahren nicht mit einer eigenen konkreten Darstellung des Sachverhaltes entgegengetreten ist. Er hat sich vielmehr mit der Erklärung, daß "die angeführten Tatbestände nicht erwiesen" seien, begnügt und keine Behauptungen aufgestellt, die geeignet gewesen wären, die objektive Verwirklichung des nunmehr in Rede stehenden Tatbestandes durch ihn auszuschließen. Dies geschieht nicht einmal in der Beschwerde, wobei überdies seine Ausführungen zur subjektiven Tatseite bei der gegenständlichen Übertretung nicht zum Tragen kommen können. Seine Verantwortung, er habe "die angeblich vorhandenen Mängel" seines Fahrzeuges "mit den mir zur Verfügung stehenden Mitteln" nicht erkennen können und es wäre zu prüfen gewesen, "ob diese Mängel bereits vor Fahrtantritt vorgelegen sind, oder ob diese erst während der Fahrt entstanden sind", erscheint nämlich nur in Ansehung der dem Beschwerdeführer gleichfalls angelasteten Verwaltungsübertretung nach "§ 102 Abs. 1 KFG 1967" verständlich. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer dadurch, daß er einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 schuldig erkannt wurde, in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden ist.
Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, daß die belangte Behörde - unter Ablehnung seines im Verwaltungsstrafverfahren (hilfsweise) gestellten Antrages - von der Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG 1950 nicht Gebrauch gemacht habe. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß es zwar richtig sei, daß (auch) die gegenständliche Übertretung tatsächlich keine Folge nach sich gezogen habe, jedoch ein geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers nicht vorliege, weil der Anzeige zu entnehmen sei, daß der Beschwerdeführer um die vorhandenen Fahrzeugmängel von vornherein gewußt und er daher das mangelhafte Kraftfahrzeug vorsätzlich in Betrieb genommen habe. Da somit eine der wesentlichen Voraussetzungen für das Absehen von einer Bestrafung fehle, habe eine solche Maßnahme auch nicht in Erwägung gezogen werden können. Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, auch bei vorsätzlicher Begehung einer Verwaltungsübertretung komme die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG 1950 in Betracht, ist im Hinblick darauf, daß in einem solchen Falle von einem "geringfügigen Verschulden" nicht mehr gesprochen werden kann, mit dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht vereinbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, ist schon deshalb unberechtigt, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich gar kein Vorbringen erstattet hat, aus dem auf ein "geringfügiges Verschulden" auf seiner Seite geschlossen werden könnte; er hat im Gegenteil behauptet, daß er "die erforderlichen und mir zumutbaren Kontrollen des Kraftfahrzeuges vor Fahrtantritt ohnehin durchgeführt habe", sodaß ihm das Fehlen eines geeigneten Verbandzeuges und einer geeigneten Warneinrichtung auffallen mußte und er dessenungeachtet die Fahrt angetreten hat.
Da sich somit hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Soweit Entscheidungen zitiert wurden, die nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht worden sind, wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die schriftliche Äußerung des Beschwerdeführers vom 19. Februar 1986 (mit den darauf entfallenden Stempelgebühren) lediglich in zweifacher Ausfertigung einzubringen war.
Wien, am 3. Juli 1986
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