VfGH G271/2020, V463/2020 ua

VfGHG271/2020, V463/2020 ua1.10.2020

Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der COVID-19-Lockerungsverordnung betreffend die Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes beim Betreten von öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen sowie die Einhaltung eines 1m-Abstandes von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mangels ausreichender Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen

Normen

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Ar140 Abs1 Z1 litc
COVID-19-MaßnahmenG §2
COVID-19-LockerungsV BGBl II 197/2020 §1 Abs2
VfGG §7 Abs1, §18, §57 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2020:V463.2020

 

Spruch:

I. 1. Die Wortfolge "und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen" in §1 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II Nr 197/2020, war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellte Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.

3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten-schutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundes-gesetzblatt II verpflichtet.

4. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Der Bund (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, dem Antragsteller die mit € 894,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B‑VG und der Sache nach auch auf Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG begehrt der Antragsteller mit seinem vom 22. Mai 2020 datierten und am 10. Juni 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag (ohne Hervorhebungen im Original),

"1. das hiermit (mit-) angefochtene Bundesgesetz vom 15.03.2020 betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung von COVID-19 ('COVID‑19‑Maßnahmegesetz'), kundgemacht in Art8 des COVID-19 Gesetzes, BGBl I Nr 12/2020, seinem gesamten Inhalt nach als verfassungswidrig auf[zu]heben;

 

[…]

 

2. gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG iVm Art89 Abs3 B‑VG aus[zu]sprechen/fest[zu]stellen, dass die die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 15.03.2020, kundgemacht im BGBl II Nr 98/2020, ihrem gesamten Inhalt nach verfassungswidrig war;

 

3. gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG iVm Art89 Abs3 B‑VG aus[zu]sprechen/fest[zu]stellen, dass die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 15.03.2020 betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, kundgemacht im BGBl Nr 96/2020, ihrem gesamten Inhalt nach verfassungswidrig war;

 

4. gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30.04.2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID‑19 ergriffen wurden, kundgemacht im BGBl II Nr 197/2020 (COVID‑19‑LV) mit ihren §1 Abs2 und 3, §2 Abs1 Z2, §2 Abs3, §6, §8, §9, §10 als verfassungswidrig auf[zu]heben;

 

5. gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 13.05.2020, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird, kundgemacht im BGBl II Nr 207/2020, mit ihrer Z1, Z6 (§6 Abs1 gesamt und §6 Abs.8 mit der Wortfolge '... und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.'), Z11 und Z13 als verfassungswidrig auf[zu]heben;

 

6. gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 27.05.2020, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird, kundgemacht im BGBl II Nr 231/2020 (2 COVID-19.LV-Novelle), mit ihrer Z11 (§8 Abs1 mit der Wortfolge am Ende des 1. Satzes '...bis 3'), Z14 (§9 Abs1 mit der Wortfolge am Ende des 1. Satzes '...bis 5') und Z15 als verfassungswidrig auf[zu]heben".

 

II. Rechtslage

1. Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) in der angefochtenen Stammfassung BGBl I 12/2020 lautete:

"Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen

§1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

 

Betreten von bestimmten Orten

§2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

 

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§2a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden im Rahmen der nach Abs1 vorgesehenen Unterstützung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

 

Strafbestimmungen

§3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß §1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß §1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß §2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

 

Inkrafttreten

§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

 

Vollziehung

§5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut."

 

2. Gestützt auf das COVID-19-Maßnahmengesetz ergingen zunächst die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020 (im Folgenden: COVID‑19‑Maßnahmenverordnung-96), und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020 (im Folgenden: COVID‑19‑Maßnahmenverordnung-98). Die COVID-19-Maßnahmenverordnung‑96 wurde in der Folge mehrfach novelliert (BGBl II 110/2020, BGBl II 112/2020, BGBl II 130/2020, BGBl II 151/2020 und BGBl II 162/2020) und schließlich durch §13 Abs2 Z1 COVID-19-Lockerungsverordnung (unten II.3.) mit Ablauf des 30. April 2020 aufgehoben. Die COVID-19-Maßnahmenverordnung-98 wurde in der Folge ebenfalls mehrfach novelliert (BGBl II 107/2020, BGBl II 108/2020, BGBl II 148/2020 und BGBl II 162/2020) und schließlich durch §13 Abs2 Z2 COVID‑19‑Lockerungsverordnung mit Ablauf des 30. April 2020 aufgehoben.

3. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID‑19‑Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II 197/2020, lautet(e) (die angefochtenen Bestimmungen bzw Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Auf Grund der §§1 und 2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2020 und des §15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2020 wird verordnet:

 

Öffentliche Orte

§1. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

(3) Im Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

 

Kundenbereiche

§2. (1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

2. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

4. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.

5. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

(2) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung

1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder

2. vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(3) Abs1 ist sinngemäß auf Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden.

(4) Abs1 Z1 bis 3 ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.

(5) Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

 

Ort der beruflichen Tätigkeit

§3. (1) Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(2) Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.

(3) Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

(4) Die Abs1 bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

 

Fahrgemeinschaften

§4. (1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.

(2) Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe.

 

Ausbildungseinrichtungen

§5. (1) Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen ist durch Auszubildende bzw Studierende ausschließlich zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Ausbildung in Gesundheits-, Pflege- sowie Sozial- und Rechtsberufen,

2. Vorbereitung und Durchführung von Reifeprüfungen, Schulabschlussprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Basisbildungsabschlüssen und beruflichen Qualifikations- bzw Abschlussprüfungen sowie Zertifikationsprüfungen,

3. Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen,

4. Ausbildungseinrichtungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz einschließlich Vorbereitungstätigkeiten.

(2) Auszubildende bzw Studierende haben gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

(3) Kann auf Grund der Eigenart der Ausbildung

1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder

2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

(4) Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs1 ist auch für beruflich erforderliche Zwecke zulässig.

(5) Die Abs1 bis 3 gelten nicht für

1. Kindergärten,

2. Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975 und Privatschulgesetz, BGBl Nr 244/1962,

3. land- und forstwirtschaftliche Schulen,

4. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002, und Privatuniversitätengesetz, BGBl I Nr 74/2011,

5. Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl Nr 340/1993, und

6. Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl I Nr 30/2006.

 

Gastgewerbe

§6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe [Gastgewerbebetriebe], welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kuranstalten,

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime,

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht und ausgeschenkt werden.

(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs2 bis 4 ist sicherzustellen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

(6) Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.

(7) Abs1 gilt nicht für beruflich erforderliche Zwecke und für Lieferservice.

 

Beherbergungsbetriebe

§7. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist untersagt.

(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungen

1. von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,

2. zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,

3. aus beruflichen Gründen,

4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,

5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,

6. von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß §42a KAKuG, BGBl Nr 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß §2 Abs1 Z5 KAKuG organisiert ist,

7. von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime).

 

Sport

§8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß §3 Z11 BSFG 2017, BGBl I Nr 100/2017, zur Ausübung von Sport ist untersagt.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs1 sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten

1. durch Spitzensportler gemäß §3 Z8 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß §3 Z5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Zwischen Spitzensportlern, Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.

2. durch Kaderspieler, Betreuer und Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuern und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten gilt Z1.

(3) Ausgenommen vom Verbot des Abs1 sind weiters Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.

(4) Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957, sind nicht öffentlichen Sportstätten gleichgestellt. Abs3 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Sonstige Einrichtungen

§9. (1) Das Betreten folgender Einrichtungen durch Besucher ist untersagt:

1. Museen und Ausstellungen,

2. Bibliotheken und Archiven,

3. Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich,

4. Seil- und Zahnradbahnen.

(2) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs1 Z3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind:

1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,

2. Bäder und Einrichtungen gemäß §1 Abs1 Z1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, BGBl Nr 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß §1 Abs1 Z6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,

3. Tanzschulen,

4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,

5. Tierparks und Zoos,

6. Schaubergwerke,

7. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,

8. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,

9. Indoorspielplätze,

10. Paintballanlagen,

11. Museumsbahnen und Ausflugsschiffe.

(3) Abs1 Z3 gilt nicht für Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen.

 

Veranstaltungen

§10. (1) Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind untersagt.

(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Kongresse.

(3) Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen.

(4) Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs1 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss darüber hinaus pro Person eine Fläche von 10 m 2 zur Verfügung stehen.

(5) Abs1 gilt nicht für

1. Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig.

3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind,

4. Betretungen nach §5.

 

Ausnahmen

§11. (1) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975 und Privatschulgesetz, BGBl Nr 244/1962, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,

2. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002 und Privatuniversitätengesetz, BGBl I Nr 74/2011, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl Nr 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl I Nr 30/2006,

3. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung.

(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht

1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder

3. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

(3) Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.

(5) Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden

(6) Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.

(7) Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

(8) Abweichend von §1 Abs3 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstands nicht in Luftfahrzeugen.

 

ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz

§12. Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl I Nr 70/1999, nicht berührt.

 

Inkrafttreten

§13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. April 2020 treten

1. die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, und

2. die Verordnung gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr 98/2020,

außer Kraft."

4. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird, BGBl II 207/2020, lautet (die angefochtenen Bestimmungen bzw Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Auf Grund der §§1 und 2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2020 und des §15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2020 wird verordnet:

 

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II Nr 197/2020, wird wie folgt geändert:

 

1. §2 Abs3 lautet:

'(3) Abs1 Z1 bis 3 ist sinngemäß auf geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden.'

 

2. §4 Abs2 lautet:

'(2) Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Abweichend von Abs1 ist auch für Schülertransporte im Sinne der §§30a ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte §1 Abs3 sinngemäß anzuwenden.'

 

3. §5 Abs1 Z3 lautet:

'3. Vorbereitung und Durchführung von Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsaus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsprüfungen,'

 

4. In §5 Abs1 Z4 wird der Punkt am Ende der Z4 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z5 und 6 angefügt:

'5. zur Erfüllung des Integrationsgesetzes, BGBl I Nr 68/2017, erforderliche Integrationsmaßnahmen,

6. Schulungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) und im Auftrag des AMS, Angebote im Rahmen des Europäischen Sozialfonds sowie Angebote des Sozialministeriumsservice (SMS) gemäß Ausbildungspflichtgesetz, BGBl I Nr 62/2016.'

 

5. §5 Abs5 entfällt.

 

6. §6 samt Überschrift lautet:

'Gastgewerbe

§6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

(4) Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(5) Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese

1. aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder

2. aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

(6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird.

(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

(8) Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(9) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke.

(10) Bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke ist sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Bei der Abholung können zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden.

(11) Die Abs1 bis 10 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kureinrichtungen;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;

5. Massenbeförderungsmittel.'

 

7. In §7 Abs2 wird nach dem Wort 'Schutzhütten' die Wortfolge 'und Kabinenschiffe' eingefügt.

 

8. In §7 Abs3 Z4 entfällt die Wortfolge 'gesetzlich anerkannter Einrichtungen'.

 

9. §7 Abs3 Z6 lautet:

'6. von Rehabilitationspatienten in einer Rehabilitationseinrichtung und Kurgästen in einer Kuranstalt gemäß §42a KAKuG, BGBl Nr 1/1957, die als Beherbergungsbetriebe mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß §2 Abs1 Z5 KAKuG organisiert sind, sowie deren Begleitpersonen,'

 

10. §7 wird folgender Abs4 angefügt:

'(4) Abs1 gilt nicht für gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken. §6 Abs2 bis 10 gilt.'

 

11. §8 samt Überschrift lautet:

'Sport

§8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß §3 Z11 BSFG 2017, BGBl I Nr 100/2017, ist untersagt.

(2) Abweichend von Abs1 dürfen Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich betreten werden, wenn während der Sportausübung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.

(3) Bei der Ausübung von Mannschaftssport im Freiluftbereich durch Spitzensportler gemäß §3 Z6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte erzielen, kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn der verantwortliche Mannschaftsarzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet hat, wodurch das Infektionsrisiko minimiert werden kann, und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. Dieses ist zu befolgen. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Spiel die gesamte Mannschaft, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.

(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs3 hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:

1. Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,

2. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,

3. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,

4. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,

5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,

6. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,

7. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,

8. bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.

(5) Abweichend von Abs1 ist das Betreten von Sportstätten gemäß §3 Z11 BSFG 2017 zur Sportausübung in geschlossenen Räumlichkeiten nur durch Spitzensportler gemäß §3 Z6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, zulässig. Bei der Sportausübung hat pro Spitzensportler 20m² der Gesamtfläche der jeweiligen Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen und ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

(6) Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957, sind Sportstätten gleichgestellt. Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

(7) Das Betreten von Sportstätten gemäß §3 Abs11 BSFG 2017 ist auch Betreuern, Trainern und Schiedsrichtern unter den in Abs2 bis 6 jeweils genannten Voraussetzungen gestattet. Das Betreten von Sportstätten durch Vertreter der Medien ist zulässig, wenn gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.'

 

12. In §9 Abs1 entfallen die Z1 und 2 und erhalten die Z3 und 4 die Ziffernbezeichnung '1.' und '2.'.

 

13. In §9 werden nach Abs1 folgende Abs1a und 1b eingefügt:

'(1a) Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven samt deren Lesebereichen sowie von Tierparks und Zoos ist unter den Voraussetzungen des §2 Abs1 Z1 bis 5 zulässig. Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt §1 Abs1.

(1b) Das Betreten der Einrichtungen und Teilnahme an Angeboten der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit ist unter den Voraussetzungen des §2 Abs1 Z1 bis 4 und §1 Abs1 und 2 zulässig.'

 

14. In §9 Abs2 erster Satz wird der Verweis 'Abs1 Z3' durch den Verweis 'Abs1 Z1' ersetzt.

 

15. In §9 Abs2 entfällt die Z5, die Z6 bis 11 erhalten die Ziffernbezeichnung '5.' bis '10.'.

 

16. In §9 Abs2 Z10 (neu) entfällt die Wortfolge 'und Ausflugsschiffe', der Punkt am Ende wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z11 wird angefügt:

'11. Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr.'

 

17. Dem §9 werden folgende Abs4 und 5 angefügt:

'(4) Abs2 Z3 gilt nicht für Betretungen durch Tanzpaare, die im gemeinsamen Haushalt leben, sofern pro Paar 10 m² Tanzfläche zur Verfügung stehen. Auch Einzelunterricht ist zulässig.

(5) Abs2 Z7 gilt nicht für Betretungen mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen.'

 

18. In §10 Abs2 wird nach dem Wort 'Kongresse' die Wortfolge ', Angebote zur Förderung von Pflege und Erziehung in Familien, Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen' eingefügt.

 

19. In §10 Abs5 wird der Ausdruck 'Abs1 gilt' durch den Ausdruck 'Die Abs1 bis 4 gelten' ersetzt.

 

20. In §10 Abs5 wird nach der Z1 folgende Z1a eingefügt:

'1a. Veranstaltungen zur Religionsausübung mit Ausnahme von Begräbnissen,'

 

21. In §10 Abs5 Z3 entfällt das Wort 'unbedingt'.

 

22. In §10 Abs5 Z4 wird nach dem Ausdruck '§5' der Ausdruck ', §8 und §9 Abs5,' eingefügt.

 

23. Dem §10 Abs5 werden folgende Z5 und 6 angefügt:

'5. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,

6. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen.'

 

24. Dem §10 wird folgender Abs6 angefügt:

'(6) Bei Religionsausübung im Freien ist, sofern sich dies nicht ohnedies aus §1 Abs1 ergibt, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.'

 

25. In §11 Abs1 Z1 wird vor der Wortfolge 'Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz' der Ausdruck 'Elementare Bildungseinrichtungen,' eingefügt.

 

26. In §11 wird nach Abs2 folgender Abs2a eingefügt:

'(2a) Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands gelten nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert.'

 

27. In §11 Abs5 wird am Absatzende ein Punkt eingefügt.

 

28. §13 wird folgender Abs3 angefügt:

'(3) §2 Abs3, §4 Abs2, §5 Abs1 Z3, 4 bis 6, der Entfall des §5 Abs5, §6, §7 Abs2, §7 Abs3 Z4 und 6, §7 Abs4, §8, §9 Abs1, 1a und 1b, Abs2, Abs4 und 5, §10 Abs2, 5 und 6, §11 Abs1 Z1, Abs2a und Abs5 in der Fassung BGBl II Nr 207/2020 treten mit Ablauf des 14. Mai 2020 in Kraft.'"

 

5. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (2. COVID-19-LV-Novelle), BGBl II 231/2020, lautet (die angefochtenen Bestimmungen bzw Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Auf Grund der §§1 und 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2020, und des §15 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 43/2020, wird verordnet:

 

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, (COVID‑19‑Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) BGBl II Nr 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 207/2020, wird wie folgt geändert:

 

1. In §2 Abs3 wird folgender Satz angefügt:

'Die Verpflichtung zum Tragen eines den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht, während sich die Personen auf ihren Sitzplätzen oder gekennzeichneten Plätzen aufhalten.'

 

2. §3 Abs3 lautet:

'(3) Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.'

 

3. Die Überschrift von §4 lautet:

'Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen'

 

4. In §4 Abs2 wird vor dem Wort 'Taxis' die Wortfolge 'Aus- und Weiterbildungsfahrten,' eingefügt.

 

5. §4 wird folgender Abs3 angefügt:

'(3) Bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen ist §1 Abs3 sinngemäß anzuwenden. Im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen gilt §1 Abs1.'

 

6. §5 samt Überschrift lautet:

'Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz

§5. Einrichtungen nach §1 Abs1 Z1 bis 7 Bäderhygienegesetz – BHygG, BGBl Nr 254/1976, dürfen nur betreten werden, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß §13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert. §2 Abs1 Z1 bis 3 gelten; Z2 gilt nicht in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen, und nicht im Freien.'

 

7. In der Überschrift des §6 entfällt der Punkt.

 

8. §6 Abs5 wird folgender Satz angefügt:

'Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen ist nach Maßgabe des Abs4 möglich.'

 

9. §6 Abs7 lautet:

'(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.'

 

10. §7 samt Überschrift lautet:

'Beherbergungsbetriebe

§7. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.

(3) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Im gesamten Bereich des Eingangs und der Rezeption ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

(4) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(5) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

(6) Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die in §6 Abs2 bis 10 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt. §6 Abs9 zweiter Satz gilt nicht für Übernachtungsgäste, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(7) Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in §8 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

(8) Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in §5 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.'

 

11. §8 Abs1 und 2 lauten:

'(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß §3 Z11 BSFG 2017, BGBl I Nr 100/2017, ist unter den Voraussetzungen des §2 Abs1 Z1 bis 3 zulässig. Für Freiluftbereiche von Sportstätten gilt §1 Abs1.

(2) Bei Ausübung der Sportart ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.'

 

12. §8 Abs5 lautet:

'(5) Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957, sind Sportstätten gleichgestellt. Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.'

 

13. §8 Abs6 und 7 entfällt.

 

14. §9 samt Überschrift lautet:

'Sonstige Einrichtungen

§9. (1) Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des §2 Abs1 Z1 bis 5 zulässig. Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt §1 Abs1.

(2) Das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution ist untersagt.'

 

15. §10 samt Überschrift lautet:

'Veranstaltungen

§10. (1) Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.

(2) Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher gilt §6.

(3) Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen sind untersagt.

(4) Mit 1. August 2020 sind abweichend von Abs2 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:

1. die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,

2. die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.

(5) Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:

1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,

2. spezifische Hygienevorgaben,

3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

(6) Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe gemäß §6 Abs5 angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(7) Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs6 in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze gemäß Abs6 seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(8) Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für Tänzer gelten §8 Abs1 und 2 sinngemäß. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt §6.

(9) Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung

1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder

2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende.

(10) Für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt §3 sinngemäß.

(11) Die Abs1 bis 9 gelten nicht für

1. Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,

2. Veranstaltungen zur Religionsausübung mit Ausnahme von Hochzeiten und Begräbnissen,

3. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig.

4. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,

5. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,

6. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,

7. Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl 22/1974.

(11) Bei Religionsausübung im Freien ist, sofern sich dies nicht ohnedies aus §1 Abs1 ergibt, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.'

 

16. In §11 Abs2a entfällt die Wortfolge 'von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften'.

 

17. Die Überschrift zu §13 lautet:

'Inkrafttreten und Übergangsrecht'

 

18. §13 Abs1 lautet:

'(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.'

 

19. In §13 werden folgende Abs4 und 5 angefügt:

'(4) §2 Abs3, §3 Abs3, die Überschrift von §4, §4 Abs2 und 3, §5 samt Überschrift, die Überschrift von §6, §6 Abs5 und 7, §7 samt Überschrift, §8 Abs1, 2 und 5, der Entfall von §8 Abs6 und 7, §9 samt Überschrift, §10 samt Überschrift, §11 Abs2a, die Überschrift zu §13 und §13 Abs1 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 231/2020 treten mit Ablauf des 28. Mai 2020 in Kraft.

(5) §9 Abs2 entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2020.'"

 

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und erachtet sich durch die angefochtenen Rechtsvorschriften in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens gemäß Art4 StGG und Art2 4. ZPEMRK, freie Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz gemäß Art6 StGG, Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK und Art7 GRC, ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B‑VG, Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK bzw seinem Eigentumsrecht gemäß Art17 GRC, Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG, Art7 B‑VG bzw Art20 GRC, Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG bzw Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten gemäß Art15 GRC, auf Glaubens- und Gewissensfreiheit einschließlich der Freiheit der Religionsausübung gemäß Art14 StGG bzw Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gemäß Art9 EMRK und Art10 GRC, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Folter) unterworfen zu werden gemäß Art3 EMRK sowie in seinem Recht auf Menschenwürde gemäß Art1 GRC verletzt. Zu seiner Antragslegitimation führt er wörtlich wie folgt aus (ohne Hervorhebungen im Original):

"aktuelle und unmittelbare Betroffenheit:

Beim Kriterium der 'Betroffenheit' wird vorausgesetzt, dass die angefochtenen VO (und im gegenständlichen Fall, das mitangefochtene COVID‑19‑Maßnahmengesetz) in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift und sie verletzt.

Vor dem Hintergrund der auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen zahlreiche VOen des BMSGPK, insbesondere die VO BGBl II Nr 98/2020, mit dem das Betreten öffentlicher Orte verboten wird oder die VO BGBl Nr 96/2020, mit dem untersagt wird, den Kundenbereich von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben zu betreten, sowie der übrigen angefochtenen VOen, mit denen die Untersagung des Betretens von Geschäften sowie öffentlichen Orten sukzessive modifiziert werden, sollen die Eingriffe durch die angefochtenen VOen in die Rechtssphäre des Antragstellers und die Rechtsverletzungen wie folgt ausgeführt werden:

I. Kindergarten:

Es wurde zunächst der Zugang der 3-jährigen Tochter des Beschwerdeführers, S***, in den ***-Kindergarten in *** beschränkt bzw ihren Eltern, also dem Beschwerdeführer und seiner Frau, dazu geraten, das Kind nicht in den Kindergarten zu bringen.

Die Kindergartenleitung hat die faktische Betreuungssituation sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Frau gegenüber so kommuniziert, dass vorrangig jene Kinder im Kindergarten betreut werden, deren Eltern beruflich unabkömmlich wären. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Frau nicht in den Berufen tätig waren, die vom BMSGPK als unabkömmlich qualifiziert wurden (siehe Erlass zu GZ: 2020-0.180.200), musste eine Betreuung von S*** bis auf Weiteres zuhause organisiert werden.

Die Kindergärtnerinnen des ***-Kindergartens wurden behördlich beauftragt, die Kinder nicht in ihren gewohnten Gruppen zu betreuen, sondern in anderen Räumen und anderen Besetzungen zu betreuen, womit die Kinder, so auch die Tochter des Beschwerdeführers, ihrer gewohnten Umgebung 'entrissen' wurden. Den Kindergärtnerinnen wurde aufgetragen, mit den Kindern nicht mehr wie gewohnt durch körperlichen Kontakt zu spielen und auf ihren Schoß zu nehmen.

Weiters musste die 3-jährige Tochter des Beschwerdeführers über Wochen hinweg am Gang (!) des Kindergartens mit Kindern, die nicht aus ihrer gewohnten Gruppe stammten, spielen, was Anpassungsstörungen beim Kind verursacht hat.

S*** hat durch diese Maßnahmen psychische Beeinträchtigungen erlitten, da sie als 3-jähriges Kind derartige Maßnahmen, die abrupt eingeführt wurden und ihren gewohnten Umlauf im Kindergarten von Grund auf veränderten, nicht versteht.

So wurde sie auf Anraten der Kindergärtnerinnen für 2 Wochen gar nicht in den Kindergarten gebracht, wobei die ganztägige Betreuung durch den Beschwerdeführer und seine Frau erfolgt ist. Diesbezüglich musste die Frau des Beschwerdeführers auf 'Homeoffice' ausweichen und musste der Beschwerdeführer mehrere Tage auf den Betrieb seines Anwaltsbüros verzichten.

S*** wollte darauf hin gar nicht mehr in den Kindergarten. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Frau versucht hatten, S*** allmählich wieder an den Kindergartenbesuch zu gewöhnen, brachten sie sie nur halbtags in den Kindergarten. S*** fing immer wieder an zu weinen, weil sie sich im Kindergarten nicht wohl gefühlt hatte. Dies deshalb, weil sie immer wieder mit ihr nicht bekannten Kindern spielen musste und einfach aus ihrer Gruppe entrissen worden war. Zudem musste sie immer wieder mit 'maskierten' Frauen (Kindergärtnerinnen) kontrahieren, vor denen sie anfänglich Angst gehabt hatte. Dies aufgrund der Nasen-Mund-Schutz-Masken, die die Kindergärtnerinnen tragen mussten.

Weiters gab es keinen körperlichen Kontakt mehr zwischen S*** und ihren Kindergärtnerinnen, was auch sehr ungewohnt war.

Noch heute weint S***, wenn sie von ihrer Mutter oder dem Beschwerdeführer in den Kindergarten gebracht wird. Demgegenüber hatte sie sich in der Zeit, bevor die hiermit angefochtenen Rechtsnormen erlassen worden waren, auf den Kindergartenbesuch sehr gefreut.

Beweis: […]

II. Persönliche/berufliche Mobilität:

Das angefochtene COVID-19-Maßnahmengesetz hat aufgrund der auf dessen Basis erlassenen VOen des BGBl II 98/2020 und 96/2020 die persönliche Mobilität des Beschwerdeführers eingeschränkt, weil es ihm sowohl beruflich als auch privat nicht mehr möglich war, beliebige/bestimmte Orte (zB Gerichte, Behörden, Kinos, Fitnesscenter etc.) aufzusuchen und sich dort beliebig aufzuhalten.

Seine sozialen Kontakte zu pflegen, die in seinem orientalischen Kulturkreis zu einem beträchtlichen Teile aus persönlichen Besuchen besteht, war dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht worden, da die Regierung in Interpretation des angefochtenen Gesetzes bekannterweise immer wieder proklamiert hatte, dass das Haus nur aus bestimmten ('vier') Gründen laut VO BGBl II Nr 98/2020 verlassen werden dürfe.

III. Berufliche Umsatzeinbuße:

Selbstverständlich hat der Beschwerdeführer durch die weitgehende Lahmlegung der Justiz in der Zeit ab 16.03.2020 beträchtliche Umsatzeinbußen erfahren und wurde ihm noch dazu augenscheinlich mit §4 Abs2 des angefochtenen COVID-19-Maßnahmengesetzes die Möglichkeit genommen, seinen Verdienstentgang nach dem EpidemieG geltend zu machen.

Obwohl gemäß den erlassenen Verordnungen die Kanzleiräumlichkeiten der Anwälte als Teil der Rechtspflege (VO BGBl II Nr 96/2020, §2 Abs1 Z15) offiziell nicht geschlossen worden waren, liegt jedoch wohl auf der Hand, dass durch Absagen beinahe sämtlicher Gerichtsverhandlungen ab 16.03.2020 der Umsatz des Beschwerdeführers beträchtlich eingebrochen ist, da gerichtsnotorischerweise ein beträchtlicher Anteil der Umsätze von Anwälten auf die Verrichtung von Gerichtsverhandlungen zurückzuführen ist.

Beweismittel: […]

IV. Frustrierte Erholungs-/Urlaubsplanung:

Es musste ein Familienurlaub in Istanbul von 20.03. bis 25.03.2020 (gebucht schon Mitte Februar 2020) storniert werden, wodurch sowohl die Freude auf eine Erholung als auch die Erholung selbst vergällt wurde.

Wie es sich mit dem für Mitte Juni 2020 geplanten Sommerurlaub in Italien verhält, ist derzeit noch nicht abschätzbar. Fest steht jedoch, dass auch diesbezüglich die Freude auf eine Erholung nicht mehr besteht.

Beweismittel: […]

V. Massive Einschränkung der sportlichen Betätigung:

Als begeisterter Hobbyfußballspieler und Fitnessclub-Mitglied (beim Fitnesscenter ***) ist es dem Beschwerdeführer seit Inkrafttreten des angefochtenen COVID-19-Maßnahmengesetzes nicht mehr möglich, seinen Hobbies und Lieblingsfreizeitbeschäftigungen nachzugehen. Dies wirkt sich selbstverständlich auch auf seine Gesundheit aus. Ausgleichsbetätigungen hatte der Beschwerdeführer seit Inkrafttreten des angefochtenen COVID-19-Maßnahmengesetzes widerwillig in anderen Formen (zB Sport im Keller, laufen in der Freiluft) nachzugehen.

Seit Inkrafttreten des angefochtenen COVID-19-Maßnahmengesetzes befindet sich der Beschwerdeführer in einer Art depressiver Verstimmung. Eine ärztliche Behandlung steht aus und wird auch zufolge der allmählich erfolgenden Lockerungen der Zwangsmaßnahmen wohl nicht mehr notwendig oder zielführend sein.

Beweismittel: […]

VI. Persönliche Freiheit der Selbstbestimmung:

Aufgrund der behördlich auferlegten Pflicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden (zB beim Einkaufen, bei Gericht, Behörden etc.) Nasen-Mund-Schutz-Masken tragen zu müssen, wird die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers, sich kleiden zu wollen und selbst bestimmen zu können, was er tragen und nicht tragen möchte, immens eingeschränkt.

Weiters wird dadurch auch seine Würde als Mensch verletzt, da er durch diese ausnahmslose Pflicht pauschal damit verdächtigt wäre, er wäre mit dem Corona-Virus infiziert und stellte eine potenzielle Gefahr für andere Menschen in seiner Umgebung dar.

VII. Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit, die dem Beschwerdeführer garantiert, Gebete/Messen und Zeremonien in alevitischen Cem-Gebetshäusern mit Gleichgläubigen oder unter der Anleitung von alevitischen Geistlichen ('Dedes') zu praktizieren und an sog Cem-Zeremonien teilzunehmen, ist durch das angefochtenen COVID‑19‑Maßnahmengesetzes und die darauf basierenden Verordnungen massiv eingeschränkt, ja sogar grundlegend vernichtet worden.

Es ist dem Beschwerdeführer nicht möglich, gemeinsam mit Gleichgläubigen eine Messe nach alevitischem Glauben abzuhalten oder daran teilnehmen zu können.

VIII. Freizeitgestaltung:

Aufgrund der gesperrten Restaurants und anderer Gastronomiebetriebe, der geschlossenen Grenzen und des eingestellten Flugverkehrs ist die Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers massiv eingeschränkt, ja geradezu ausgeschlossen. Ebenso auch konkrete Pläne der Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen.

So musste der Beschwerdeführer konkret einen seit mehreren Monaten geplanten Familienurlaub in Istanbul (20.03.2020 bis 25.03.2020) stornieren bzw wurde der Flugverkehr in die Türkei staatlich ausgesetzt.

Weiters war hatte die Frau des Beschwerdeführers, ***, bereits im Februar 2020 Konzerttickets als Überraschung für den Beschwerdeführer gesichert und hätte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau am 17.04.2020 an der kulturellen Veranstaltung des Künstlers *** in der Wiener Stadthalle teilnehmen sollen. Notorischerweise wurden sämtliche Veranstaltungen behördlich untersagt, weshalb die Teilnahme für den Beschwerdeführer und seine Frau nicht möglich gewesen war.

Beweismittel: […]

IX. Eigentumsrecht:

Weiters ist es dem Beschwerdeführer erschwert bzw unmöglich gemacht, sein verfügbares Geld so aufzuwenden wie er es gerne hätte, indem ihm der schon der Zugang zu diversen Warenhandelsgeschäften, die behördlich geschlossen worden sind, verboten wird. Ebenso wenig kann er sein verfügbares Geld für die Inanspruchnahme diverser Dienstleistungen (zB Friseur, Massage, Konzerte, Kulturveranstaltungen etc.) aufwenden."

Da ferner kein anderer zumutbarer Weg bestehe, die Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, sei der Individualantrag zulässig. In der Sache bringt der Antragsteller ua vor, dass eine gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Basis fehle, die zeige, dass COVID-19 tatsächlich eine Krankheit von "bisher nicht gekannte[r] Gefährlichkeit" sei. Die "Anlassgesetzgebung" und die darauf basierenden Verordnungen seien daher nicht gerechtfertigt. Die Mund-Nasenschutzmaske sei "nicht einmal im Entferntesten" geeignet, die Ausbreitung von COVID-19 "aufzuhalten". Im "Vorfeld der Gesetz- und Verordnungserlassungen, die letztlich zum 'Lockdown' der gesamten österreichischen Gesellschaft und Wirtschaft geführt haben", sei eine wissenschaftliche Diskussion geführt worden, bei der es "weitaus gewichtigere und überzeugendere Argumente gegeben hat, die gegen die Erlassung der angefochtenen Normen gesprochen haben". Das vorhandene Nichtwissen zu COVID-19 hätte die "näher aufzuzeigenden Grundrechtseingriffe durch das COVID-19-Maßnahmengesetz und der darauf basierenden VO-Erlassungen daher nicht im Entferntesten" gerechtfertigt. Im Besonderen greife die durch §1 Abs2 und 3 COVID‑19‑Lockerungsverordnung angeordnete Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes in zahlreiche Grundrechte ein. Insbesondere werde auch die Würde des Beschwerdeführers (Art1 GRC) verletzt und stelle das verpflichtenden Tragen eines Mund-Nasenschutzes eine erniedrigende Behandlung (Art3 EMRK) dar.

2. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnungen vorgelegt und eine Äußerung erstattet.

2.1. Der Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsantrags wird darin Folgendes entgegengehalten (ohne Hervorhebungen im Original):

"[…] Gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation ist daher, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt (ständige Rechtsprechung seit VfSlg 8058/1977). Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B‑VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

 

[…] Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz bzw die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003; 19.894/2014).

 

[…] Die aktuelle Betroffenheit muss sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vorliegen (statt vieler mwN VfSlg 14.712/1996; VfSlg 19.391/2011). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs entfaltet eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs bereits außer Kraft getretene Norm für die Rechtssphäre des Antragstellers regelmäßig nicht mehr die eine Antragstellung rechtfertigende unmittelbare Wirkung (VfSlg 9868/1983, 11.365/1987, 12.182/1989, 12.413/1990, 12.999/1992, 14.033/1995, 15.116/1998, 16.224/2001; 17.266/2004). Mit dem Außer-Kraft-Treten ist das Ziel eines Verfahrens nach dem letzten Satz der ersten Absätze in Art139 und 140 B‑VG, die rechtswidrige Norm ohne Verzug mit genereller Wirkung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, fortgefallen (vgl nur VfGH V8/00, VfGH 5. 3. 2014, G20/2013, V11/2013; vgl auch VfSlg 16.618/2002, 17.400, 17653).

 

[…] Das Außer-Kraft-Treten schadet im Hinblick auf die Antragslegitimation nur dann nicht, wenn die angefochtene Bestimmung auch nach dem Außer-Kraft-Treten noch eine nachteilige rechtliche Wirkung für den Antragsteller hat (s nur VfSlg 12.227/1989, VfSlg 16.229/2001), wenn also der 'Rechtsfolgenbereich' über den zeitlichen 'Bedingungsbereich' hinausreicht (vgl Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 Rz 1023 und 437). Diesfalls trifft den Antragsteller eine besondere Darlegungspflicht (vgl etwa VfSlg 15.116/1998, VfSlg 12.634/1991 und 11.365/1987).

 

[…] Die Verordnungen BGBl II Nr 96/2020 und BGBl II Nr 98/2020 traten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft (vgl §13 Abs2 Z1 und 2 der COVID‑19 Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020). Sie standen daher bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in Kraft. Die Voraussetzung der aktuellen Betroffenheit muss aber auch bei Anträgen auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit im Sinne des Art139 Abs4 B‑VG vorliegen (vgl zu Art140 B‑VG Rohregger in Korinek/Holoubek, Kommentar zum B‑VG, Rz 43).

 

Die angefochtenen Bestimmungen der COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020 standen zum Teil im Zeitpunkt der Antragstellung (s §6 der Verordnung BGBl II Nr 197/2020, vgl §13 Abs3 der Verordnung BGBl II Nr 207/2020), zum Großteil jedenfalls auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtsgerichtshofs nicht mehr in Kraft bzw wurden wesentlich geändert: So trat §1 Abs2 der Verordnung BGBl II Nr 197/2020 mit BGBl II Nr 266/2020 außer Kraft, §2 Abs1 wurde zunächst mit BGBl II Nr 246/2020 geändert und mit BGBl II Nr 266/2020 aufgehoben, §2 Abs3 wurde zuletzt mit BGBl II Nr 266/2020 (im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken) wesentlich geändert. Auch §8 der COVID-19-Lockerungsverordnung wurde bereits mehrfach wesentlich geändert (vgl BGBl II Nr 207/2020, 231/2020 und insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken BGBl II Nr 266/2020). Eben dies trifft auch auf die §§9 und 10 der Verordnung BGBl II 197/2020 zu.

 

Auch die angefochtenen Bestimmungen der Verordnung BGBl II Nr 207/2020 stehen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs weitgehend nicht mehr in Kraft (vgl die Änderungen des §2 Abs3 durch BGBl II Nr 266/2020, die angefochtene Wortfolge in §6 Abs8 ist mit BGBl II Nr 266/2020 entfallen; §8 der Verordnung in der Fassung BGBl II Nr 207/2020 wurde ebenfalls bereits mehrfach geändert, insbesondere wurde die Verpflichtung zum Tragen eines Mundschutzes mit BGBl II Nr 266/2020 aufgehoben, §9 Abs1a in der Fassung BGBl II Nr 207/2020 wurde mit BGBl II Nr 266/2020 wesentlich geändert, §9 Abs1b ist mit BGBl II Nr 231/2020 entfallen).

 

Auch die angefochtene Wortfolge in §8 Abs1 der Verordnung BGBl II Nr 197/2020 in der Fassung BGBl II Nr 231/2020 ist mit BGBl II Nr 266/2020 entfallen.

 

[…] In keinem dieser Fälle legt der Antragsteller im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dar, inwieweit er trotz des Außerkrafttretens der angefochtenen Bestimmungen noch unmittelbar davon betroffen ist. Der BMSGPK erachtet den Antrag daher als insoweit für unzulässig."

 

2.2. In der Sache bringt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ua Folgendes vor:

2.2.1. Zur Erforderlichkeit der Erlassung der COVID-19-Maßnahmenverordnung‑96 iSd §1 COVID-19-Maßnahmengesetz führt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in seiner Äußerung im Verfahren zur Zahl V405/2020, die zum Inhalt der Äußerung des vorliegenden Verfahrens erhoben und dieser beigelegt wurde, auszugsweise Folgendes aus (ohne Hervorhebungen im Original):

"Für die notwendiger Weise ex ante zu beurteilende Erforderlichkeit kommt es auf eine Gefährdungsprognose an (vgl auch Kopetzki, Der Rechtsstaat funktioniert sehr gut, CuRe 2020/21). Die EU-Mitgliedstaaten werden bei ihrer Risikoeinschätzung und der damit einhergehenden Maßnahmenplanung vom European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) unterstützt. In die Risikobewertung des ECDC fließen verschiedene zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbare internationale Quellen mit ein; diese geben einen Überblick zum jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft hinsichtlich der Erforschung der Erkrankung als auch hinsichtlich der Optionen zur Maßnahmensetzung. Es ist zu betonen, dass die Situation eine dynamische ist und diese auf nationaler und internationaler Ebene ständig neu bewertet werden muss. Als Grundlage für die Maßnahmensetzung fließen neben Empfehlungen der WHO, der ECDC die Einschätzungen und Erkenntnisse der nationalen Expertinnen und Experten sowie die jeweils aktuelle Datenlage und Prognosen mit ein.

 

[…]

 

Nach dem erstmaligen Auftreten von COVID-19 in Österreich am 25. Februar 2020 kam es zu einem rasanten Anstieg der Krankheitsfälle: Während in der 10. Kalenderwoche (2. bis 8. März 2020) die Zahl der nachgewiesenen Neuerkrankungen mit durchschnittlich 17 pro Tag (in Summe 119 in dieser Woche) anstieg, waren es in der 11. Kalenderwoche (9. bis 15. März) durchschnittlich 140 pro Tag (in Summe 982), wobei alle Bundesländer betroffen waren und COVID-19 nicht mehr lokal eingrenzbar war. Somit nahm die Gesamtzahl der Erkrankten in dieser Woche täglich im Durchschnitt um 25 % zu. Eine derartige Zunahme bedeutet ein exponentielles Wachstum, bei dem sich die Fallzahlen in etwas mehr als drei Tagen verdoppeln. Auch weltweit gesehen waren die Wachstumsraten zu diesem Zeitpunkt in der EU am höchsten. Am 11. März 2020 wurde der Ausbruch von COVID-19 durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie eingestuft.

 

In der Risikobewertung des ECDC vom 12. März 2020 flossen insbesondere Daten und Erfahrungen aus anderen betroffenen Ländern ein. In China wurden damals in 80 % der Fälle milde bis moderate Verläufe registriert. In fast 14 % der Fälle kam es zu schweren Verläufen und 6 % aller Fälle mündeten in einem kritischen Zustand. Die Fallsterblichkeit lag für China bei 2,3 % und für Italien bei 2,8 %. Die höchste Fallsterblichkeit trat bei älteren Personen insbesondere in der Altersgruppe von über 80 Jahren auf. Besonders bei Personen mit Vorerkrankungen (Bluthochduck, Diabetes, Krebs etc.) wurden schwere Verläufe beobachtet. Kinder waren genauso gefährdet wie Erwachsene, sich anzustecken. Bei diesen wurden überwiegend milde Verläufe beobachtet. Das Risiko einer schweren Erkrankung im Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion für Menschen in der EU/im EWR und im Vereinigten Königreich wurde von dem ECDC für die allgemeine Bevölkerung als moderat und für ältere Erwachsene und Personen mit chronischen Grunderkrankungen als hoch angesehen. Darüber hinaus wurde das Risiko einer Überlastung der nationalen Gesundheitssysteme und das, mit der Übertragung von COVID-19 verbundene Risiko in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen mit großen gefährdeten Bevölkerungsgruppen als hoch eingestuft.

 

Das Robert Koch-Institut (Berlin) nimmt – ausgehend von mehreren verschiedenen Studien – bei einer ungehinderten Verbreitung von SARS-CoV-2 eine Basisreproduktionszahl von zwischen 2,4 und 3,3 an. Das bedeutet, dass von einem Fall durchschnittlich 2,4 bis 3,3 Zweitinfektionen ausgehen. Das bedeutet aber auch, dass bei einer Basisreproduktionszahl von ca. 3 ungefähr zwei Drittel aller Übertragungen verhindert werden müssen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen.

 

Angesichts dieser Datenlage und der Risikoabschätzung der damaligen epidemiologischen Situation und Risikobewertung sowie der erwarteten Entwicklungen wurden durch das ECDC sowie die Experten im Beraterstab der Taskforce Corona beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere Maßnahmen im Bereich des 'social distancing' (Minimierung körperlicher Kontakte, zeitlich später auch als 'physical distacing' bezeichnet; zB durch Absagen von Veranstaltungen, Schließen von Schulen, Einstellen von nicht notwendigen zwischenmenschlichen Kontakten und von Reisetätigkeiten) als erforderlich angesehen, um das exponentielle Fortschreiten der Pandemie einzubremsen und die reale Gefahr einer Überlastung des österreichischen Gesundheitssystems aufgrund der großen Anzahl der Erkrankten einerseits und der Infizierung des medizinischen und die krankenpflegerischen Personals zu verhindern.

 

Um der schnellen Ausbreitung der Erkrankung effektiv entgegenzuwirken, war daher die Verbreitung des Virus durch eine deutliche Reduzierung der Anzahl der zwischenmenschlichen Kontakte und die Einhaltung eines Abstandes von mindestens einem Meter bei nicht vermeidbaren Kontakten einzubremsen, wobei dies aufgrund der bestehenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 rasch, gleichzeitig und in ganz Österreich geschehen musste. Die Wirksamkeit von 'social distancing' ist nämlich am größten, wenn gleich zu Beginn der Pandemie eine deutliche Verminderung der Kontakte erfolgt.

 

[…] Aufgrund dieser Gefährdungsprognose war es geboten, entsprechende flächendeckende Maßnahmen zu treffen. Eine dramatische Reduktion der Sozialkontakte war das einzig taugliche Mittel zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 im Sinne des §1 COVID-19-Maßnahmengesetz. Die vom Antragsteller genannten gelinderen Mittel (wie Schutz der gefährdeten Personen, alter, kranker und immunschwacher Menschen) wären zur Erreichung des Ziels nicht geeignet gewesen: Die lange Inkubationszeit, der oft unbemerkte Verlauf bei unverminderter Überträgereigenschaft, die große Risikogruppe, schwere Verläufe auch bei vermeintlich Nicht-Risikogruppen, die exponentielle Verbreitung und die leichte Übertragbarkeit schlossen zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung partielle Maßnahmen aus. Da COVID-19 nicht mehr auf einzelne Regionen beschränkt war, waren österreichweite Maßnahmen erforderlich. Nur eine drastische Reduktion der sozialen Kontakte in Form der erlassenen Betretungsverbote konnten im Zeitpunkt der Verordnungserlassung eine unkontrollierte Ausbreitung mit einer damit einhergehenden Überlastung des Gesundheitssystems verhindern […].

 

[…] Vor diesem Hintergrund normierte die Verordnung BGBl II Nr 96/2020 weitreichende Betretungsverbote für Betriebsstätten von Waren- und Dienstleistungsunternehmen auf der Grundlage des §1 COVID-19-Maßnahmengesetz. Gemäß §2 Abs1 der Verordnung BGBl II Nr 96/2020 waren vom allgemeinen Betretungsverbot Bereiche ausgenommen, die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung dienen. §3 der Verordnung BGBl II Nr 96/2020 untersagte das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, wobei §3 Abs2 bis Abs5 (mit BGBl II Nr 130/2020 auch Abs6) Ausnahmen vorsah.

 

[…] Die gewählte Regelungstechnik eines zeitlich befristeten, umfassenden Verbots mit Ausnahmen gewährleistete dabei unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit (vgl §1 COVID-19-Maßnahmengesetz: 'soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist') eine kontinuierliche Überprüfung der Erforderlichkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der epidemiologischen Entwicklungen und etwaiger neuer Erkenntnisse über die Krankheit: So wurde die Verordnung BGBl II Nr 96/2020 zunächst mit einer Woche befristet (§4 Abs3), mit der Verordnung BGBl II Nr 110/2020 wurde die Geltungsdauer unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsanstiegs bis 13. April 2020 verlängert. Mit BGBl II Nr 151/2020 wurde die Befristung bis 30. April 2020 verlängert, wobei erste Lockerungen der Betretungsverbote (im Sinne weiterer Ausnahmen) mit 14. April 2020 erfolgten. Die jeweiligen Maßnahmen erfolgten unter ständiger Beobachtung der epidemiologischen Situation und ermöglichten eine stets angemessene, schrittweise Reaktion auf die tatsächlichen Verhältnisse. So konnte eine stete Abwägung der Gefahren für Leben und Gesundheit mit den entgegenstehenden Grundrechtspositionen vorgenommen werden, entsprechende Einschränkungen konnten auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert werden.

 

[…] Nach Ansicht des BMSGPK steht die Erforderlichkeit der Erlassung der Verordnung außer Frage."

 

2.2.2. Zur Erforderlichkeit der Erlassung der COVID-19-Maßnahmenverordnung-98 iSd §2 COVID-19-Maßnahmengesetz nahm der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Verfahren zur Zahl V393/2020 im Wesentlichen – unter entsprechender Bezugnahme auf die COVID‑19‑Maßnahmenverordnung-98 und §2 COVID-19-Maßnahmengesetz – inhaltsgleich Stellung. Auch diese Äußerung wurde zum Inhalt der Äußerung des vorliegenden Verfahrens erhoben und dieser beigelegt.

2.2.3. Zur COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl II 197/2020) und zur Verordnung BGBl II 207/2020 bringt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den zu den Zahlen V429/2020 und V434/2020 erstatteten Äußerungen, die ebenfalls zum Inhalt der Äußerung des vorliegenden Verfahrens erhoben und dieser beigelegt wurden, zusammengefasst im Wesentlichen inhaltsgleich vor, dass die COVID‑19‑Lockerungsverordnung und ihre Novelle BGBl II 207/2020, ebenso wie sämtliche "Lockerungen" der COVID‑19‑Maßnahmenverordnung-96 unter Berücksichtigung der "epidemiologischen Situation und Risikobewertung" vorgenommen worden seien. Zu rasche "Lockerungen" der Maßnahmen seien "zu diesem Zeitpunkt weiterhin als zu früh" eingestuft worden. Im Zeitpunkt der Verordnungserlassung sei die Risikobewertung des ECDC vom 23. April 2020 aufrecht gewesen. Darin sei festgehalten worden, dass "die strengen Maßnahmen wie physical distancing und Ausgangssperren gravierende gesellschaftliche Auswirkungen (ökonomisch und sozial) mit sich bringen, weshalb ein vernünftiger Zugang wichtig sei, die Maßnahmen zu lockern". Ein "zu schnelles Aufheben der Maßnahmen ohne ein angemessenes Monitoring- und Gesundheitssystem" könne jedoch eine anhaltende Übertragung begünstigen. ECDC habe in dieser Risikobewertung darauf hingewiesen, dass "die Auswirkungen von Veränderungen der Maßnahmen frühestens nach zwei bis vier Wochen im epidemiologischen Monitoring sichtbar werden". Vor diesem Hintergrund sei schrittweise vorzugehen und die jeweiligen Auswirkungen der getroffenen "Lockerungen" im epidemiologischen Monitoring genau zu beobachten gewesen. Mit dem empfohlenen Vorgehen in zweiwöchigen Schritten "sei einerseits dem wichtigen öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes Rechnung getragen und andererseits ein gerechter Ausgleich mit den entgegenstehenden Grundrechten" geschaffen worden.

2.2.4. In Bezug auf die Erforderlichkeit des Mund-Nasenschutzes führt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in seiner Äußerung im Verfahren zur Zahl V405/2020, die zum Inhalt der Äußerung des vorliegenden Verfahrens erhoben und dieser beigelegt wurde, ua in Bezug auf §2 Abs5 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl II 151/2020, aus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung BGBl II 151/2020 "eine klare wissenschaftliche Evidenz im Hinblick auf die Effektivität dieser Maßnahme (insbesondere im Sinne eines Fremdschutzes) als einer von mehreren Bausteinen des Infektionsschutzes" vorgelegen habe (Hinweis auf Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts) und Studien "die Gefahr eines zweiten unkontrollierten Infektionsanstiegs bei schrittweiser Rücknahme der Betretungsverbote ohne diese Maßnahme" untermauern würden (Hinweis auf die herangezogenen Studien). Im Zuge der erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung sei "die Maßnahme des verpflichtenden Mund-Nasenschutzes auch in direkter Relation zur schrittweisen Rücknahme der Beschränkungen zu sehen: In dem Maß, in dem soziale Kontakte erhöht werden können, [müsse] durch andere Maßnahmen sichergestellt sein, dass das Ziel der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht unterlaufen [werde]". Die Maßnahme stelle sich "als geeignetes Mittel zur Zielerreichung dar (insbesondere werde die Verbreitung von COVID-19 auf Seiten potenzieller 'Ausscheider' vermindert) und [sei] verhältnismäßig: Das Gewicht des damit verfolgten Gesundheitsschutzes [sei] ungleich höher als der damit bewirkte Eingriff insbesondere in Art8 EMRK". Im Vergleich mit den sonstigen Alternativen der Kontaktreduktion stelle sich eine Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasenschutz als gelindestes Mittel dar.

2.2.5. In der im vorliegenden Verfahren erstatteten Äußerung bringt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Bezug auf die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes zudem Folgendes vor (ohne Hervorhebungen im Original):

"[…] Der Antragsteller sieht sich darüber hinaus durch die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes in §2 Abs5 der Verordnung BGBl II Nr 96/2020 im Grundrecht auf Menschenwürde gemäß Art1 GRC und Art3 EMRK verletzt.

 

[…] Wie der Antragsteller selbst zutreffend erkennt, kommt im vorliegenden Fall Art1 GRC nicht zur Anwendung: Weder dient die auf der Grundlage des §1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassene Verordnung BGBl II Nr 96/2020 der Durchführung des Unionsrechts im Sinne des Art51 GRC, noch liegt sonst ein Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug vor.

 

[…] Im österreichischen Grundrechtekatalog findet die Menschenwürde keine ausdrückliche und umfassende Verbürgung. Vielmehr sind verschiedene Aspekte der Menschenwürde im Ergebnis durch andere verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geschützt (vgl statt vieler Berka/Binder/Kneihs, Grundrechte² [2020] 291). Soweit sich der Antragsteller auf Art3 EMRK beruft, ist ihm zu entgegnen, dass die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes nach Ansicht des BMSGPK nicht das für eine Qualifikation als erniedrigende Behandlung erforderliche Gewicht erreicht:

 

Auch wenn das Tragen des Mund-Nasenschutzes beim Antragsteller subjektiv seelisches Unbehagen, Pein und Minderwertigkeitsgefühle auslösen mag, fehlt es der im Rahmen des seuchenrechtlichen Auftrags der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 normierten, zeitlich befristeten Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes am Element der Demütigung (vgl dazu Grabenwarter/Pabel, EMRK6 [2016] Rz 48). In der aus epidemiologischen Gründen notwendigen Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes kommt weder eine im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen zum Ausdruck (statt vieler VfSlg 8146/1977), noch ist sie mit den der Rechtsprechung des EGMR zu Art3 EMRK zugrundeliegenden Fällen vergleichbar (dazu nur Grabenwarter/Pabel, EMRK6 Rz 48  ff). Die behauptete Grundrechtsverletzung liegt daher nicht vor."

 

2.2.6. In der Äußerung zu V434/2020, die ebenfalls zum Inhalt der Äußerung des vorliegenden Verfahrens erhoben und dieser beigelegt wurde, geht der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ua auf Abstandsregeln und den verpflichtenden Mund-Nasenschutz in bestimmten Situationen ein und führt aus, dass diese "in Relation zur Erhöhung der Mobilität im öffentlichen Raum" stünden, die mit der Verordnung BGBl II 197/2020 und der Novelle BGBl II 207/2020 einhergegangen sei. Die Verdichtung sozialer Kontakte habe iSd gebotenen schrittweisen Vorgehens zumindest "die Beibehaltung der (im Vergleich zu den zurückgenommenen Beschränkungen) wesentlich weniger eingreifenden Schutzmaßnahmen der Abstands- und Mund-Nasenschutzpflicht" erfordert. Hinsichtlich der Geeignetheit dieser Maßnahmen für die Erreichung des Ziels der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verweist der Bundesminister auf die umfangreiche Datenlage und die der Äußerung beigelegten Studien. Er bringt weiters vor, dass es "[n]ach Maßgabe des gebotenen schrittweisen Vorgehens […] im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung BGBl II Nr 207/2020 keine gelinderen Mittel zur Zielerreichung" gegeben habe und zu beachten sei, dass die "Abstandspflicht und die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes mehrere ineinandergreifende Komponenten des Gesundheitsschutzes [seien], die in ihrer Gesamtheit zu betrachten [seien]". In der Äußerung heißt es weiters wie folgt:

"[…] Abgesehen von der zeitlichen Befristung ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem zu beachten, dass die Verordnung BGBl II Nr 197/2020 in der Fassung BGBl II Nr 207/2020 unter bestimmten Voraussetzungen ein Abweichen von den Verpflichtungen zum Abstandhalten und zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes erlaubt (vgl §2 Abs1 Z3, §2 Abs2, §3 Abs3, §5 Abs3)."

 

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie ua der Zulässigkeit der Anfechtung des COVID-19-Maßnahmengesetzes wie folgt entgegentritt (ohne Hervorhebungen im Original):

"[…] Allgemeines:

 

Die Bedenken des Antragstellers entsprechen zum Teil jenen, die die Antragsteller in den Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof G180/2020, G195/2020 und G259/2020 vorbringen. Die Bundesregierung erhebt daher ihre Äußerungen, die sie in den Verfahren G180/2020, G195/2020 erstattet hat und im Verfahren G259/2020 erstattet, – sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit als auch der Ausführungen in der Sache – zur Gänze als Beilagen zum Inhalt ihrer Äußerung im gegenständlichen Verfahren. Ergänzend wird Folgendes vorgebracht:

 

[…] Zur Zulässigkeit:

 

[…] Gemäß §15 Abs2 VfGG hat ein an den Verfassungsgerichtshof gerichteter Antrag die Bezugnahme auf jenen Artikel des B‑VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, zu enthalten. Das Fehlen dieses Erfordernisses stellt keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar (vgl VfSlg 16.092/2001; VfGH 11.12.2013, G63/2013 jeweils mwN).

 

[…] Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf Art139 B‑VG, der nicht Grundlage für die Anfechtung von Gesetzen, sondern von Verordnungen ist. Der Antragsteller führt lediglich an einer Stelle aus, dass eine gesetzliche Verordnungsermächtigung 'grundsätzlich nicht nach Art140 Abs1 Z1 litc) B‑VG angefochten werden kann', nimmt jedoch in der Folge an keiner Stelle seines Antrages dergestalt auf Art140 B‑VG Bezug, sodass der gegenständliche Antrag auch als Gesetzesprüfungsantrag angesehen werden könnte.

 

[…] Nach Auffassung der Bundesregierung erweist sich daher der Antrag auch aus diesem Grund zur Gänze als unzulässig.

 

[…] Des Weiteren begehrt der Antragsteller mit seinem Antrag die Aufhebung des gesamten COVID-19-Maßnahmengesetzes; seine verfassungsrechtlichen Bedenken richten sich jedoch ausschließlich – ausdrücklich – gegen die Verordnungsermächtigungen der §§1 und 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes und – der Sache nach – gegen §4 Abs2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes.

 

[…] Der Antragsteller bringt keine Bedenken gegen die übrigen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes vor und legt auch nicht dar, dass diese mit §§1 und 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes in untrennbarem Zusammenhang stünden. Ein solcher untrennbaren Zusammenhang (nämlich jedenfalls in Bezug auf die §§2a und 3 – soweit er sich nicht auf §1 bezieht –, §4 Abs1, 1a, 3, 4 und 5 sowie §5 des COVID-19-Maßnahmengesetzes) ist nach Auffassung der Bundesregierung auch nicht gegeben.

 

[…] Die Bundesregierung vertritt daher die Ansicht, dass der Antrag auch aus diesem Grund unzulässig ist.

 

[…] Des Weiteren bringt der Antragsteller vor, dass die Beschränkung des Kindergartenbesuchs seiner Tochter bei dieser psychische Beeinträchtigungen verursacht hätte. Darüber hinaus seien durch den eingestellten Flugverkehr und geschlossene Grenzen seine Urlaubs- und Freizeitgestaltung frustriert bzw eingeschränkt worden. Überdies sei auch durch die Absage zahlreicher Gerichtsverhandlungen seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt beeinträchtigt worden.

 

[…] Diese Einschränkungen, die der Antragsteller als verfassungswidrig erachtet, werden jedoch durch keine der angefochtenen Bestimmungen angeordnet:

 

[…] Der Kindergartenbetrieb war nicht Gegenstand des COVID‑19‑Maßnahmengesetzes (bzw der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen), sondern der jeweiligen Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde, die diese auf der Grundlage des §18 des Epidemiegesetzes 1950 erlassen hat (welcher vom Antragsteller jedoch nicht angefochten wurde).

 

[…] Das COVID-19-Maßnahmengesetz ermächtigt auch nicht, die Ein- und Ausreise in das bzw aus dem Bundesgebiet zu regeln. Regelungsgegenstand des §1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes ist das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorten im Sinne des §2 Abs3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes. §2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes ermächtigt zwar zur Erlassung von Betretungsverboten hinsichtlich 'bestimmter Orte'. Dass es sich dabei nur um bestimmte Orte im Bundesgebiet, nicht aber auch im Ausland, handelt, ergibt sich schon aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung, die auf Grund des Art49 Abs1 B‑VG jedoch erforderlich wäre.

 

[…] Wie schließlich der Antragsteller selbst zutreffend ausführt, waren Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege stets von den Betretungsverboten des §1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm. der Verordnung BGBl II Nr 96/2020 ausgenommen (vgl §2 Abs1 Z15 dieser Verordnung). Auch die 'Abberaumung' von Gerichtsverhandlungen ist nicht auf die auf Grund der §§1 und 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnungen zurückzuführen, sondern auf die Anordnungen des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl I Nr 16/2020.

 

[…] Nach Auffassung der Bundesregierung ist daher der Antrag in Bezug auf diese Bedenken unzulässig.

 

[…] Mit seinem 'Eventualantrag' begehrt der Antragsteller überdies, der Verfassungsgerichtshof möge ein amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B‑VG einleiten. Hierzu genügt es darauf hinzuweisen, dass ein solches amtswegiges Verfahren nach Art140 Abs1 Z1 litb B‑VG voraussetzungsgemäß nicht auf Antrag eingeleitet werden kann. Der 'Eventualantrag' ist daher ebenso unzulässig."

 

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz bzw die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 15.306/1998, 16.890/2003).

1.2. Zu den Verordnungen BGBl II 96/2020 und BGBl II 98/2020

1.2.1. Mit seinem zweiten und dritten Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die COVID‑19‑Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, und gegen die COVID‑19‑Maßnahmenverordnung-98, BGBl II 98/2020, jeweils in der Stammfassung und begehrt die Feststellung, dass diese Verordnungen jeweils "ihrem gesamten Inhalt nach verfassungswidrig" waren.

1.2.2. Nach §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richtet, muss die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der Verordnung "im Einzelnen" darlegen und dartun, inwieweit alle angefochtenen Verordnungsregelungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Bei der Prüfung der aktuellen Betroffenheit hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B‑VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 14.277/1995, 15.306/1998, 16.890/2003, 18.357/2008, 19.919/2014, 19.971/2015). Anträge, die dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012).

1.2.3. Die beiden angefochtenen Verordnungen enthielten jeweils unterschiedliche, voneinander trennbare Verbotstatbestände. Der Antragsteller hat in seinem Antrag nicht konkret dargetan, inwiefern er von sämtlichen Tatbeständen der angefochtenen Verordnungen unmittelbar und aktuell betroffen war, so etwa auch, inwiefern er im Geltungszeitraum konkret beabsichtigt hat, einen Gastgewerbebetrieb (vgl §3 der angefochtenen COVID-19-Maßnahmenverordnung-96) zu betreten oder ein – verkehrendes – Massenbeförderungsmittel (vgl §3 der angefochtenen COVID-19-Maßnahmenverordnung-98) zu benutzen (vgl etwa VfSlg 13.239/1992, 15.144/1998, 15.224/1998; VfGH 5.3.2014, V8/2014). Das Erfordernis solcher Darlegungen durch den Antragsteller besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen (vgl VfSlg 14.309/1995, 14.817/1997, 19.613/2011).

1.2.4. Da es sich bei diesem Mangel um kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis handelt (vgl §18 VfGG und die oben zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), sind der zweite und der dritte Antrag auf Aufhebung der COVID‑19‑Maßnahmenverordnung-96 und der COVID‑19‑Maßnahmenverordnung-98 jeweils zur Gänze – schon aus diesem Grund – als unzulässig zurückzuweisen.

1.3. Zu den Verordnungen BGBl II 207/2020 und BGBl II 231/2020

1.3.1. Mit seinem fünften und sechsten Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird, BGBl II 207/2020, sowie gegen die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID‑19‑Lockerungsverordnung geändert wird (2. COVID-19-LV-Novelle), BGBl II 231/2020, und begehrt die Aufhebung näher bezeichneter Ziffern, vereinzelt auch nur näher bezeichneter Wortfolgen in einzelnen Ziffern, dieser Novellierungsverordnungen als verfassungswidrig.

1.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Anfechtung einer Novellierungsanordnung nur dann zulässig, wenn eine Bestimmung durch die betreffende Novelle aufgehoben worden ist und sich das Bedenken gegen diese Aufhebung richtet, die Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit also auf keinem anderen Wege beseitigt werden kann (vgl zB VfSlg 19.658/2012 und 20.213/2017 sowie zuletzt VfGH 12.6.2019, G34/2019 ua; 13.12.2019, G67/2019 ua).

1.3.3. Da die mit dem fünften und sechsten Antrag angefochtenen Ziffern (teilweise auch nur Textfolgen in Ziffern) der Verordnungen BGBl II 207/2020 und BGBl II 231/2020 lediglich Novellierungsanordnungen enthalten, die sich nicht bloß in der Aufhebung bestehender Bestimmungen erschöpfen, sind diese Anträge – schon aus diesem Grund – als unzulässig zurückzuweisen.

1.4. Zur COVID-19-Lockerungsverordnung in der Stammfassung BGBl II 197/2020

1.4.1. Mit seinem vierten Antrag wendet sich der Antragsteller gegen §1 Abs2 und 3, §2 Abs1 Z2, §2 Abs3, §6, §8, §9 und §10 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID‑19 ergriffen wurden, BGBl II Nr 197/2020, und begehrt deren Aufhebung als verfassungswidrig. Der Antrag bezieht sich demnach auf die Stammfassung der COVID-19-Lockerungsverordnung.

1.4.2. Wie bereits vorhin festgehalten, ergibt sich aus dem Wortlaut des Art139 Abs1 Z3 B‑VG ("verletzt zu sein behauptet"), dass angefochtene Verordnungsbestimmungen zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreifen müssen (siehe zuletzt VfGH 14.7.2020, V411/2020, und VfGH 14.7.2020, V363/2020, mwN der Rechtsprechung).

§2 Abs1 Z2, §2 Abs3, §6, §8, §9 und §10 der COVID‑19‑Lockerungsverordnung in der angefochtenen Stammfassung BGBl II Nr 197/2020 gehörten infolge von Novellierungen im Zeitpunkt der Antragstellung (10. Juni 2020) nicht mehr dem geltenden Rechtsbestand an: §2 Abs1 Z2 COVID‑19‑Lockerungsverordnung wurde mit Z1 der 4. COVID-19-LV-Novelle, BGBl II 246/2020, mit Wirkung vom 30. Mai 2020 die Einschränkung angefügt: "Dies gilt nicht im Freien." §2 Abs3 COVID-19-Lockerungsverordnung wurde mit Z1 BGBl II 207/2020 mit Wirkung vom 15. Mai 2020 neu gefasst. §6 COVID‑19‑Lockerungsverordnung wurde mit Z6 BGBl II 207/2020 mit Wirkung vom 15. Mai 2020 neu gefasst. §8 COVID-19-Lockerungsverordnung wurde mit Z11 BGBl II 207/2020 mit Wirkung vom 15. Mai 2020 neu gefasst. §9 COVID-19-Lockerungsverordnung wurde durch die Z12 bis Z17 BGBl II 207/2020 mit Wirkung vom 15. Mai 2020 novelliert und mit Z14 der 2. COVID-19-LV-Novelle mit Wirkung vom 29. Mai 2020 neu gefasst. §10 COVID-19-Lockerungsverordnung wurde durch die Z18 bis 24 BGBl II 207/2020 mit Wirkung vom 15. Mai 2020 novelliert und mit Z15 der 2. COVID-19-LV-Novelle, BGBl II 231/2020, mit Wirkung vom 29. Mai 2020 neu gefasst. Die Anfechtung dieser Bestimmungen der COVID‑19‑Lockerungsverordnung in der Stammfassung erweist sich daher – schon aus diesem Grund – als unzulässig und ist daher zurückzuweisen, zumal der Antragsteller auch nicht das Vorliegen einer besonderen Konstellation dargelegt hat, in der die Zulässigkeit ihrer Anfechtung im Interesse des Rechtsschutzes dennoch geboten wäre.

1.4.3. Hingegen stand der weiterhin angefochtene §1 Abs2 und 3 COVID‑19‑Lockerungsverordnung in der Stammfassung im Zeitpunkt der Antragstellung noch in Geltung (§1 Abs2 COVID-19-Lockerungsverordnung in der Stammfassung wurde erst mit Z2 der 5. COVID-19-LV-Novelle, BGBl II 266/2020, mit Wirkung vom 15. Juni 2020 aufgehoben. §1 Abs3 COVID‑19‑Lockerungsverordnung in der Stammfassung erhielt mit Z1 der 6. COVID-19-LV-Novelle, BGBl II 287/2020, mit Wirkung vom 1. Juli 2020 die Absatzbezeichnung "(2)" und gehört – nunmehr als §1 unter der Überschrift "Massenbeförderungsmittel" [vgl Z1 bis Z3 der 9. COVID-19-LV-Novelle, BGBl II 342/2020] – weiter dem Rechtsbestand an).

1.4.3.1. Gemäß §1 Abs2 COVID-19-Lockerungsverordnung war im Zeitpunkt der Antragstellung beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine ähnliche Regelung enthielt §1 Abs3 COVID-19-Lockerungsverordnung in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung für "Massenbeförderungsmittel".

1.4.3.2. Nach §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung zur Gänze oder in Teilen als gesetzwidrig aufzuheben, die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen der Verordnung "im Einzelnen" darlegen und dartun, inwieweit alle angefochtenen Verordnungsregelungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Bei der Prüfung der aktuellen Betroffenheit hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B‑VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 14.277/1995, 15.306/1998, 16.890/2003, 18.357/2008, 19.919/2014, 19.971/2015). Anträge, die dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012).

1.4.3.3. Der Antragsteller hat zu seiner Antragslegitimation, konkret zu seiner "aktuelle[n] und unmittelbare[n] Betroffenheit", Ausführungen ua zur Kindergartensituation seiner Tochter, zu seiner "[p]ersönliche[n]/berufliche[n] Mobilität" (allerdings nur bezogen auf die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 und die COVID-19-Maßnahmenverordnung-98), zu seinen "[b]erufliche[n] Umsatzeinbuße[n]", zu seiner "[f]rustrierte[n] Erholungs-/Urlaubsplanung", zur "[m]assive[n] Einschränkung der sportlichen Betätigung", zur "Religionsfreiheit" und zur "Freizeitgestaltung" gemacht (siehe das Vorbringen im Wortlaut oben III.1.). Der Antragsteller hat jedoch an keiner Stelle vorgebracht, im Antragszeitraum – verkehrende – Massenbeförderungsmittel zu benutzen oder zu benutzen zu beabsichtigen. Der Antrag auf Aufhebung von §1 Abs3 COVID‑19‑Lockerungsverordnung betreffend Abstandspflicht und Mund-Nasenschutzpflicht in "Massenbeförderungsmitteln" ist daher mangels konkreter Darlegung seiner unmittelbaren Betroffenheit unzulässig.

Unter dem Titel "Persönliche Freiheit der Selbstbestimmung" führt der Antragsteller aus, auf Grund "der behördlich auferlegten Pflicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden (zB beim Einkaufen, bei Gericht, Behörden etc.) Nasen-Mund-Schutz-Masken tragen zu müssen", werde die "persönliche Freiheit des Beschwerdeführers, sich kleiden zu wollen und selbst bestimmen zu können, was er tragen und nicht tragen möchte, immens eingeschränkt".

Damit hat der Antragsteller, der insbesondere auch dargelegt hat, Rechtsanwalt zu sein und ua – wenn auch in erheblich vermindertem Maß – Gerichtsgebäude betreten zu müssen, noch hinreichend konkret dargetan, durch die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen nach §1 Abs2 COVID-19-Lockerungsverordnung in seiner Rechtssphäre betroffen zu sein.

Entgegen der Auffassung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist in einer Konstellation wie der vorliegenden der Antrag auch nicht deswegen mangels aktueller Betroffenheit unzulässig, weil die angefochtene Bestimmung des §1 Abs2 COVID-19-Lockerungsverordnung in der Stammfassung im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten ist (vgl VfGH 14.7.2020, V363/2020, und VfGH 14.7.2020, V411/2020, mit näherer Begründung).

Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag auf Aufhebung von §1 Abs2 COVID-19-Lockerungsverordnung in der Stammfassung BGBl II 197/2020 als zulässig, soweit er sich auf die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung bezieht.

1.5. Zum COVID-19-Maßnahmengesetz

1.5.1. Mit seinem ersten Antrag begehrt der Antragsteller ferner, das COVID‑19‑Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, seinem gesamten Inhalt nach als verfassungswidrig aufzuheben, und regt – in eventu – eine amtswegige Prüfung dieses Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof an.

1.5.2. Dieser auf die Stammfassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes bezogene Antrag ist schon deshalb unzulässig und daher zurückzuweisen, weil das COVID-19-Maßnahmengesetz im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in der Stammfassung, sondern in der Fassung der Novellen BGBl I 16/2020 und BGBl I 23/2020 in Geltung stand.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass sich der Verfassungsgerichtshof – ungeachtet der Anregung des Antragstellers – nicht veranlasst sieht, aus Anlass der Behandlung des vorliegenden Antrags von Amts wegen eine Verfahren zur Prüfung der präjudiziellen §§1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz einzuleiten (siehe zur Verfassungskonformität dieser Bestimmungen VfGH 14.7.2020, V363/2020, und VfGH 14.7.2020, V411/2020).

2.3. Der Antrag auf Aufhebung von §1 Abs2 COVID-19-Lockerungsverodnung in der Stammfassung BGBl II 197/2020 ist jedoch begründet:

2.4. Der Antragsteller bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die durch §1 Abs2 COVID-19-Lockerungsverordnung angeordnete Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes greife in zahlreiche Grundrechte ein. Es fehle aber eine gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Basis, die zeige, dass COVID-19 tatsächlich eine Krankheit von "bisher nicht gekannte[r] Gefährlichkeit" sei. Die "Anlassgesetzgebung" und die darauf basierenden Verordnungen seien daher nicht gerechtfertigt. Die Mund-Nasenschutzmaske sei "nicht einmal im Entferntesten" geeignet, die Ausbreitung von COVID-19 "aufzuhalten". Im "Vorfeld der Gesetz- und Verordnungserlassungen, die letztlich zum 'Lockdown' der gesamten österreichischen Gesellschaft und Wirtschaft geführt haben", sei eine wissenschaftliche Diskussion geführt worden, bei der es "weitaus gewichtigere und überzeugendere Argumente gegeben hat, die gegen die Erlassung der angefochtenen Normen gesprochen haben". Das vorhandene Nichtwissen zu COVID-19 hätte die "näher aufzuzeigenden Grundrechtseingriffe durch das COVID-19-Maßnahmengesetz und der darauf basierenden VO-Erlassungen daher nicht im Entferntesten" gerechtfertigt.

2.5. Damit macht der Antragsteller geltend, dass die Voraussetzungen der Verordnungserlassung nach den §§1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht vorlägen bzw dass deren Vorliegen von der verordnungserlassenden Behörde nicht gehörig geprüft worden sei.

2.6. §1 Abs2 COVID-19-Lockerungsverordnung in der Stammfassung hatte seine Rechtsgrundlage in §2 COVID-19-Maßnahmengesetz. §2 COVID-19-Maßnahmengesetz ermächtigt den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beim Auftreten von COVID-19 dazu, durch Verordnung "das Betreten von bestimmten Orten" zu untersagen, "soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist." In der Verordnung kann auch geregelt werden, "unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen."

Diese Verordnungsermächtigung determiniert den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als verordnungserlassende Behörde in mehrfacher Hinsicht (VfGH 14.7.2020, V363/2020, und VfGH 14.7.2020, V411/2020):

2.6.1. Das COVID-19-Maßnahmengesetz ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf eine krisenhafte Situation durch das Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2 und die dadurch ausgelöste Coronavirus-Krankheit COVID-19. Die Ermächtigung zur Erlassung von Geboten zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes nach §2 COVID-19-Maßnahmengesetz ("Voraussetzungen oder Auflagen") hat – gemeinsam mit einer Reihe weiterer staatlicher Maßnahmen in unterschiedlichen Rechtsformen und auf unterschiedlichen Ebenen – den Gesundheitsschutz durch Schutz der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur zum Ziel.

Krisenhafte Situationen wie die vorliegende sind dadurch gekennzeichnet, dass staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Ursache, Auswirkungen und Verbreitung der Krankheit unter erheblichem Zeitdruck und insofern unter Unsicherheitsbedingungen getroffen werden müssen, als Wissen darüber zu einem großen Teil erst nach und nach gewonnen werden kann und Auswirkungen wie Verbreitung von COVID-19 notwendig einer Prognose unterliegen.

Auch in solchen Situationen leitet, wie sonst, die Bundesverfassung Gesetzgebung und Verwaltung bei Maßnahmen zu ihrer Bewältigung insbesondere durch das Legalitätsprinzip des Art18 B‑VG sowie die durch ein System verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gebildete Grundrechtsordnung. Das Legalitätsprinzip stellt Anforderungen an die gesetzliche Bindung der Verwaltung bei ihren Maßnahmen zur Krisenbekämpfung. Die Grundrechtsordnung gewährleistet, dass in den notwendigen Abwägungsprozessen mit öffentlichen Interessen die in einer liberalen Verfassungsordnung wesentlichen Interessen des Einzelnen berücksichtigt und die beteiligten Interessen angemessen ausgeglichen werden, auch wenn, wie in der vorliegenden Situation, die öffentlichen Interessen auf grundrechtlich geschützten Interessen basieren, die den Staat auch zum Handeln verpflichten.

2.6.2. Nach Art18 Abs2 B‑VG kann der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber Abwägungs- und Prognosespielräume einräumen und, solange die wesentlichen Zielsetzungen, die das Verwaltungshandeln leiten sollen, der Verordnungsermächtigung in ihrem Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sind, die situationsbezogene Konkretisierung des Gesetzes dem Verordnungsgeber überlassen (vgl VfSlg 15.765/2000). Es kommt auf die zu regelnde Sache und den Regelungszusammenhang an, welche Determinierungsanforderungen die Verfassung an den Gesetzgeber stellt (VfSlg 19.899/2014 mwN). In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof auch mehrfach ausgesprochen, dass der Grundsatz der Vorherbestimmung verwaltungsbehördlichen Handelns nicht in Fällen überspannt werden darf, in denen ein rascher Zugriff und die Berücksichtigung vielfältiger örtlicher und zeitlicher Verschiedenheiten für eine sinnvolle und wirksame Regelung wesensnotwendig sind, womit auch eine zweckbezogene Determinierung des Verordnungsgebers durch unbestimmte Gesetzesbegriffe und generalklauselartige Regelungen zulässig ist (vgl VfSlg 17.348/2004 mwN). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass in einschlägigen Konstellationen der Normzweck auch gebieten kann, dass eine zum Zeitpunkt ihrer Erlassung dringend erforderliche – unter Umständen unter erleichterten Voraussetzungen zustande gekommene – Maßnahme dann rechtswidrig wird und aufzuheben ist, wenn der Grund für die Erlassung fortfällt (siehe VfSlg 15.765/2000).

Überlässt der Gesetzgeber im Hinblick auf bestimmte tatsächliche Entwicklungen dem Verordnungsgeber die Entscheidung, welche aus einer Reihe möglicher, unterschiedlich weit gehender, aber jeweils Grundrechte auch intensiv einschränkender Maßnahmen er seiner Prognose zufolge und in Abwägung der betroffenen Interessen für erforderlich hält, hat der Verordnungsgeber seine Entscheidung auf dem in der konkreten Situation zeitlich und sachlich möglichen (vgl VfSlg 15.765/2000) und zumutbaren Informationsstand über die relevanten Umstände, auf die das Gesetz maßgeblich abstellt, und nach Durchführung der gebotenen Interessenabwägung zu treffen. Dabei muss er diese Umstände ermitteln und dies im Verordnungserlassungsverfahren entsprechend festhalten, um eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung zu gewährleisten (darauf hat der Verfassungsgerichtshof bereits in mehrfachem Zusammenhang abgestellt, vgl VfSlg 11.972/1989, 17.161/2004, 20.095/2016). Determiniert das Gesetz die Verordnung inhaltlich nicht so, dass der Verordnungsinhalt im Wesentlichen aus dem Gesetz folgt, sondern öffnet er die Spielräume für die Verwaltung so weit, dass ganz unterschiedliche Verordnungsinhalte aus dem Gesetz folgen können, muss der Verordnungsgeber die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände entsprechend ermitteln und dies im Verordnungserlassungsverfahren auch nachvollziehbar festhalten, sodass nachgeprüft werden kann, ob die konkrete Verordnungsregelung dem Gesetz in der konkreten Situation entspricht (das ist der Kern der Judikatur, derzufolge das Gesetz in einem Ausmaß bestimmt sein muss, "daß jeglicher Vollziehungsakt am Gesetz auf seine Rechtmäßigkeit hin gemessen werden kann", siehe zB VfSlg 12.133/1989). Insofern unterscheiden sich demokratische Gesetzgebung und generell abstrakte Rechtssetzung durch die Verwaltung im Wege von Verordnungen nach Art18 Abs2 B‑VG. Die Determinierungswirkungen und damit die rechtsstaatliche und demokratische Bestimmung des Verordnungsgebers durch Art18 Abs2 B‑VG zielen auf eine entsprechende Bindung bei der konkreten Verordnungserlassung ab.

2.6.3. Mit §2 COVID-19-Maßnahmengesetz überträgt der Gesetzgeber der verordnungserlassenden Behörde einen Einschätzungs- und Prognosespielraum, ob und wieweit sie zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 auch erhebliche Grundrechtsbeschränkungen für erforderlich hält, womit der Verordnungsgeber seine Entscheidung als Ergebnis einer Abwägung mit den einschlägigen grundrechtlich geschützten Interessen der betroffenen Personen zu treffen hat. Der Verordnungsgeber muss also in Ansehung des Standes und der Ausbreitung von COVID-19 notwendig prognosehaft beurteilen, inwieweit in Aussicht genommene Maßnahmen wie die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geeignete (der Zielerreichung dienliche) erforderliche (gegenläufige Interessen weniger beschränkend und zugleich weniger effektiv nicht mögliche) und insgesamt angemessene (nicht hinnehmbare Grundrechtseinschränkungen ausschließende) Maßnahmen darstellen.

Der Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers umfasst insoweit auch die zeitliche Dimension dahingehend, dass ein schrittweises, nicht vollständig abschätzbare Auswirkungen beobachtendes und entsprechend wiederum durch neue Maßnahmen reagierendes Vorgehen von der gesetzlichen Ermächtigung des §2 COVID-19-Maßnahmengesetz vorgesehen und auch gefordert ist.

Angesichts der damit inhaltlich weitreichenden Ermächtigung des Verordnungsgebers verpflichtet §2 COVID-19-Maßnahmengesetz vor dem Hintergrund des Art18 Abs2 B‑VG den Verordnungsgeber im einschlägigen Zusammenhang auch, die Wahrnehmung seines Entscheidungsspielraums im Lichte der gesetzlichen Zielsetzungen insoweit nachvollziehbar zu machen, als er im Verordnungserlassungsverfahren festhält, auf welcher Informationsbasis über die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände die Verordnungsentscheidung fußt und die gesetzlich vorgegebene Abwägungsentscheidung erfolgt ist. Die diesbezüglichen Anforderungen dürfen naturgemäß nicht überspannt werden, sie bestimmen sich maßgeblich danach, was in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist. Auch in diesem Zusammenhang kommt dem Zeitfaktor entsprechende Bedeutung zu.

All dies hat der Verfassungsgerichtshof bei seiner Prüfung, ob der Bundesminis-ter den gesetzlichen Vorgaben bei Erlassung der angefochtenen Bestimmung des §1 Abs2 COVID-19-Lockerungsverordnung in der Stammfassung entsprochen hat, zu berücksichtigen. Damit ist für die Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes insoweit der Zeitpunkt der Erlassung der entsprechenden Verordnungsbestimmungen und die diesen zugrunde liegende aktenmäßige Dokumentation maßgeblich.

Dass es damit dafür, ob die angefochtene Verordnungsbestimmung mit den Zielsetzungen des §2 COVID-19-Maßnahmengesetz im Einklang stehen, auch auf die Einhaltung bestimmter Anforderungen der aktenmäßigen Dokumentation im Verfahren der Verordnungserlassung ankommt, ist kein Selbstzweck. Auch in Situationen, die deswegen krisenhaft sind, weil für ihre Bewältigung entsprechende Routinen fehlen, und in denen der Verwaltung zur Abwehr der Gefahr gesetzlich erhebliche Spielräume eingeräumt sind, kommt solchen Anforderungen eine wichtige, die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns sichernde Funktion zu.

2.7. Als Grundlagen für die Erlassung (ua) der angefochtenen Bestimmungen der COVID-19-Lockerungsverordnung finden sich in den – vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den zu den Zahlen V350-354/2020 (G181/2020) geführten Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten und ausdrücklich auch für das vorliegende Verfahren für maßgeblich erklärten – Verordnungsakten nachstehende Unterlagen und Angaben:

In dem vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgelegten Verwaltungsakt, der der Erlassung der (Stammfassung der) COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II 197/2020, zugrunde liegt, wird unter der Rubrik "Sachverhalt" ausgeführt: "Inliegend der Entwurf der LockerungsVO, welche die VO 96/2020 idgF und 98/2020 idgF ablöst. Es sind darin die ab 1. Mai gelten Regelungen hinsichtlich der Maßnahmen in Betriebsstätten, bei Veranstaltungen, in Massenbeförderungsmitteln, etc. geregelt. Die inliegende VO wäre nunmehr durch HBM zu unterfertigen und der Kundmachung zuzuleiten". Darüber hinaus finden sich in diesem Verwaltungsakt keine weiteren, im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage des §2 COVID-19-Maßnahmengesetz relevanten Ausführungen oder Unterlagen, sondern lediglich zwei Entwürfe (vom 28. April 2020, 22.00 Uhr, und vom 30. April 2020, 17.00 Uhr), eine "finale Version" (ebenfalls vom 30. April 2020) sowie die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unterfertigte Verordnung, jeweils ohne Anmerkungen.

2.8. Damit genügt die angefochtene Bestimmung des §1 Abs2 COVID‑19‑Lockerungsverordnung in der Stammfassung den Vorgaben des §2 COVID‑19‑Maßnahmengesetz schon aus diesem Grund nicht.

Die Entscheidungsgrundlagen, die im Verordnungsakt zur COVID‑19‑Lockerungsverordnung in der Stammfassung BGBl II 197/2020 dokumentiert sind, beschränken sich auf eine Absichtserklärung, die bloß im Groben umrissene Verordnung erlassen zu wollen. Es ist aus dem Verordnungsakt nicht ersichtlich, welche Umstände im Hinblick auf welche möglichen Entwicklungen von COVID-19 den Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung zu einer (Beibehaltung der) Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen geleitet haben.

2.9. §1 Abs2 COVID-19-Lockerungsverordnung in der Stammfassung BGBl II 197/2020 verstößt somit gegen §2 COVID-19-Maßnahmengesetz, weil es der Verordnungsgeber gänzlich unterlassen hat, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten, dass entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit dieser Regelung getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine weitere Prüfung, ob die angefochtene Bestimmung auch aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist.

2.10. Da §1 Abs2 COVID-19-Lockerungsverordnung durch Z2 der 5. COVID‑19‑LV-Novelle, BGBl II 266/2020, mit Wirkung vom 15. Juni 2020 aufgehoben wurde, ist daher festzustellen, dass die Wortfolge "und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen" in §1 Abs2 COVID-19-Lockerungsverordnung in der Stammfassung BGBl II 197/2020 gesetzwidrig war.

V. Ergebnis

1. §1 Abs2 COVID-19-Lockerungsverordnung ist durch Z2 der 5. COVID‑19‑LV‑Novelle, BGBl II 266/2020, mit Ablauf des 14. Juni 2020 außer Kraft getreten. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher gemäß Art139 Abs4 B‑VG auf die Feststellung zu beschränken, dass die Wortfolge "und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen" in §1 Abs2 COVID-19-Lockerungsverordnung idF BGBl II 197/2020 gesetzwidrig war.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

2. Der Ausspruch, dass die unter Punkt 1. genannte Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist, stützt sich auf Art139 Abs6 zweiter Satz B‑VG.

3. Die Verpflichtung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur unverzüglichen Kundmachung der Aussprüche erfließt aus Art139 Abs5 zweiter Satz B‑VG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §61a VfGG. Da der Antragsteller nur mit einem (geringen) Teil seines Aufhebungsbegehrens obsiegt hat, war ihm nur ein Viertel des Pauschalsatzes zuzusprechen (vgl VfSlg 16.772/2002, 17.172/2004). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 109,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,– enthalten.

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