246. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (4. COVID-19-LV-Novelle)
Auf Grund der §§ 1 und 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, und des § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, (COVID-19-Lockerungsverordnung - COVID-19-LV) BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 239/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht im Freien.“
2. § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 entfällt.
3. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch die Wortfolge „Abs. 1 Z 1 und 3“ ersetzt.
4. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Abweichend von Abs. 1 gilt beim Betreten von Veranstaltungsorten in Betriebsstätten § 10 Abs. 6 bis 9 sinngemäß.“
5. In § 9 Abs. 1 wird die Ziffer „5“ durch die Ziffer „3“ ersetzt.
6. Nach § 13 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) § 2 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Anschober
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