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BGBl II 342/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

342. Verordnung: Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung - 9. COVID-19-LV-Novelle

342. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (9. COVID-19-LV-Novelle)

Auf Grund der §§ 1 und 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung - COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 332/2020, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 1 lautet:

„Massenbeförderungsmittel“

2. § 1 Abs. 1 entfällt.

3. In § 1 Abs. 2 entfällt die Absatzbezeichnung.

4. In § 4 Abs. 2 entfällt die Zeichenfolge „Abs. 2“.

5. In § 4 Abs. 3 1. Satz entfällt die Zeichenfolge „Abs. 2“.

6. In § 4 Abs. 3 2. Satz wird die Wortfolge „gilt § 1 Abs. 1“ durch die Wortfolge „ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten“.

7. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „und § 1 Abs. 1 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

8. In § 10 Abs. 11 Z 3 wird die Wortfolge „wenn der Abstand von mindestens einem Meter gemäß § 1 Abs. 1 nicht“ durch die Wortfolge „sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,“ ersetzt.

9. In § 10 Abs. 12 entfällt die Wortfolge „,sofern sich dies nicht ohnedies aus § 1 Abs. 1 ergibt,“.

10. In § 11 Abs. 8 entfällt die Zeichenfolge „Abs. 2“.

11. Dem § 13 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Überschrift zu sowie die Änderungen in § 1, § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 11 und 12 sowie § 11 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Anschober

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