332. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (8. COVID-19-LV-Novelle)
Auf Grund der §§ 1 und 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, und des § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung - COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 299/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1a lautet:
„(1a) Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen
- 1. von öffentlichen Apotheken,
- 2. von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),
- 3. von Banken, und
- 4. der Post einschließlich Postpartnern und
- 5. durch Besucher von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,
ist zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.“
2. § 13 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 2 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr.332/2020 tritt mit Ablauf des 23. Juli 2020 in Kraft.“
Anschober
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