331. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 geändert wird
Aufgrund des § 146 Abs. 6 Strahlenschutzgesetz 2020 - StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, wird verordnet:
Die Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet (Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 - RAbf-VV 2009), BGBl. II Nr. 47/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
2. Teil
Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft
1. Hauptstück
Verbringungen aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat
2. Hauptstück
Verbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich
3. Hauptstück
3. Teil
Verbringungen aus einem Drittland oder in ein Drittland
1. Hauptstück
Verbringungen aus Österreich in ein Drittland
2. Hauptstück
Verbringungen aus einem Drittland durch Österreich in ein anderes Drittland
1. Abschnitt
Österreich als erster Durchfuhrmitgliedstaat
2. Abschnitt
Österreich als weiterer Durchfuhrmitgliedstaat
3. Hauptstück
Verbringungen aus einem Drittland nach Österreich
4. Hauptstück
4. Teil
Schlussbestimmungen
§ 1. Ziele und Umsetzungshinweis
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Begriffsbestimmungen
§ 4. Antrag auf Genehmigung einer Verbringung
§ 5. Zugelassene Sprachen
§ 6. Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung
§ 7. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen
§ 8. Genehmigung von Verbringungen
§ 9. Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung
§ 10. Formelle Prüfung des Antrags
§ 11. Entscheidung über den Antrag
§ 12. Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung
§ 13. Nicht zu Ende geführte Verbringungen
§ 14. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen
§ 15. Genehmigung von Verbringungen
§ 16. Meldung der durchgeführten Verbringung
§ 17. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen
§ 18. Genehmigung von Verbringungen
§ 19. Meldung der durchgeführten Verbringung
§ 20. Formelle Prüfung des Antrags
§ 21. Entscheidung über den Antrag
§ 22. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen
§ 23. Genehmigung von Verbringungen
§ 24. Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung
§ 25. Nicht zu Ende geführte Verbringungen
§ 26. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 27. Übergangsbestimmung
§ 28. Inkrafttreten
Anlage 1 Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente“
2. § 2 samt Überschrift lautet:
„Geltungsbereich
§ 2. Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration der Lieferung die in Anhang VII Tabelle B der Richtlinie 2013/59 /Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, festgelegten Freigrenzen überschreiten.“
3. In § 3 entfallen die Ziffern 1, 4, 7 und 10; die verbleibenden Ziffern erhalten die Bezeichnungen „1“ bis „7“.
4. Die Überschrift von § 4 sowie die Abs. 1 bis 3 lauten:
„Antrag auf Genehmigung einer Verbringung
§ 4. (1) Für den Antrag auf Genehmigung einer Verbringung gemäß § 146 Abs. 3 StrSchG 2020 ist der einheitliche Begleitschein gemäß Anlage 1 zu verwenden.
(2) Bezieht sich der Antrag gemäß Abs. 1 auf eine Verbringung aus einem Drittland in ein anderes Drittland, wobei Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß § 25 nicht zu Ende geführt werden kann.
(3) Bezieht sich der Antrag gemäß Abs. 1 auf eine Verbringung aus einem Drittland nach Österreich, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß § 25 nicht zu Ende geführt werden kann.“
5. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „auf Genehmigung“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ ersetzt.
6. § 6 samt Überschrift entfällt; der bisherige § 6a erhält die Bezeichnung „§ 6“.
7. Im nunmehrigen § 6 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „in § 6 Z 3“ durch die Wortfolge „in § 147 Z 3 StrSchG 2020“ ersetzt.
8. Im nunmehrigen § 6 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „des IIIa. Teils des StrSchG“ durch die Wortfolge „des 5. Hauptstücks des 5. Teils des StrSchG 2020“ ersetzt.
9. Die §§ 7, 15, 19 und 25 entfallen; die bisherigen §§ 8 bis 14 erhalten die Bezeichnungen „§ 7“ bis „§ 13“, die bisherigen §§ 16 bis 18 die Bezeichnungen „§ 14“ bis „§ 16“, die bisherigen §§ 20 bis 24 die Bezeichnungen „§ 17“ bis „§ 21“ und die bisherigen §§ 26 bis 32 die Bezeichnungen „§ 22“ bis „§ 28“.
10. In den nunmehrigen §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 2, 4 und 5, 11 Abs. 1, 14 Abs. 2, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 22 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Eingangsbestätigung“ durch das Wort „Empfangsbestätigung“ ersetzt.
11. Im nunmehrigen § 8 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 4“ durch die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4“ ersetzt.
12. Im nunmehrigen § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „unter den Voraussetzungen von 4 Abs. 4“ durch die Wortfolge „unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4“ ersetzt.
13. Der nunmehrige § 9 samt Überschrift lautet:
„Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung
§ 9. Nach Einlangen der Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung zu übermitteln.“
14. Im nunmehrigen § 10 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „der Durchfuhrmitgliedstaaten“.
15. Im nunmehrigen § 11 entfällt Abs. 5.
16. Die Überschrift zum nunmehrigen § 12 lautet:
„Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung“
17. Im nunmehrigen § 15 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „gemäß § 16 Abs. 4“ durch die Wortfolge „gemäß § 14 Abs. 4“ ersetzt.
18. Im nunmehrigen § 17 Abs. 5 wird die Wortfolge „die verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. 1“ durch die Wortfolge „die gemäß § 146 Abs. 3 Z 2 StrSchG 2020 verantwortliche Person“ ersetzt.
19. In den nunmehrigen §§ 18 Abs. 1 und 19 wird jeweils die Wortfolge „gemäß § 19 Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß § 146 Abs. 3 Z 2 StrSchG 2020“ ersetzt.
20. In den nunmehrigen §§ 18 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß § 20 Abs. 4“ durch die Wortfolge „gemäß § 17 Abs. 4“ ersetzt.
21. Im nunmehrigen § 21 entfällt Abs. 5.
22. Im nunmehrigen § 23 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß § 26 Abs. 4“ durch die Wortfolge „gemäß § 22 Abs. 4“ ersetzt.
23. Der nunmehrige § 24 samt Überschrift lautet:
„Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung
§ 24. Der Empfänger hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eingang der Lieferung für jede Lieferung eine Bestätigung über den Erhalt der Lieferung zu übermitteln. Die zuständige österreichische Behörde hat Ausfertigungen dieser Bestätigung an das Ursprungsland und an etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer zu übermitteln.“
24. Im nunmehrigen § 25 Abs. 1 wird nach dem Wort „Durchfuhrmitgliedstaaten“ die Wortfolge „und eines etwaigen Bestimmungsmitgliedstaates“ eingefügt.
25. Im nunmehrigen § 25 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „der“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
26. Im nunmehrigen § 25 Abs. 4 wird die Wortfolge „die in § 19 Abs. 1 genannte verantwortliche Person“ durch die Wortfolge „die gemäß § 146 Abs. 3 Z 2 StrSchG 2020 verantwortliche Person“ ersetzt.
27. Der nunmehrige § 27 samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmung
§ 27. Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 1. August 2020 von der zuständigen österreichischen Behörde genehmigt oder bei ihr eingereicht, gilt diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 22/2015 für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen.“
28. Der nunmehrige § 28 samt Überschrift lautet:
„Inkrafttreten
§ 28. Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 3, § 4 Abs. 1 bis 4, der Entfall des § 6 samt Überschrift, die Bezeichnung des bisherigen § 6a als § 6, § 6 Abs. 2 Z 1 und 2, der Entfall der §§ 7, 15, 19 und 25, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 11 Abs. 1, der Entfall von § 11 Abs. 5, § 12, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 3, § 17 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 1, § 19, § 21 Abs. 1, der Entfall von § 21 Abs. 5, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 2, § 24, § 25 Abs. 1 und 4 sowie § 27 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft.“
Gewessler
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