62. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift von § 46 lautet:
„Telefonischer Bescheid“
2. § 49 samt Überschrift lautet:
„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.“
3. Nach § 50 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 eingefügt:
„(12) Die Überschrift von § 46 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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