341. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird
Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 279/2020, wird wie folgt geändert:
1. § In § 7 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „31. Juli 2020“ durch die Wendung „31. August 2020“ ersetzt.
2. § 8 lautet:
„§ 8. Die Anhörung im Verfahren über die bedingte Entlassung (§ 152a StVG) ist für die Dauer aufrechter Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, sofern keine besonderen Gründe vorliegen, die eine Vorführung vor das zuständige Gericht unbedingt erforderlich machen.“
3. In § 9 erster Satz wird die Wendung „31. Juli 2020“ durch die Wendung „31. August 2020“ ersetzt.
4. In § 10 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 7 Abs. 1, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft.“
Zadic
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