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BGBl II 162/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

162. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes

162. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert werden

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Auf Grund von § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 entfällt nach Z 23 der Punkt und es wird eine Z 24 angefügt:

  1. „24. Sportbetriebe zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten im Sinn des § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, in der jeweils geltenden Fassung.“

2. § 5 wird ein Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 Z 24 in der Fassung BGBl. II Nr. 162/2020 tritt mit 20. April 2020 in Kraft.“

Artikel 2

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und undheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird

Auf Grund von § 2 Z 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird nach Z 4 eine Z 4a eingefügt:

  1. „4a. zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten im Sinn des § 5 Abs. 2;“

2. § 5 lautet:

§ 5. (1) Das Betreten von Sportstätten ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten

  1. 1. durch Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Sinne des § 3 Z 8 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen im Sinne des § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuerinnen bzw. Betreuer und Trainerinnen bzw. Trainer. Zwischen Spitzensportlerinnen bzw. Spitzensportlern, Betreuerinnen bzw. Betreuern und Trainerinnen bzw. Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass Trainingseinheiten, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.
  2. 2. durch Kaderspieler, Betreuerinnen bzw. Betreuer und Trainerinnen bzw. Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuerinnen bzw. Betreuern und Trainerinnen und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass Trainingseinheiten, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten, gelten die Vorschriften der Z 1.“

3. § 7 wird ein Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Z 4a und § 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 162/2020 treten mit 20. April 2020 in Kraft.“

Anschober

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