vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 151/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

151. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

151. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. I Nr. 96/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 130/2020, wird wie folgt geändert:

1. §2 Abs. 1 Z 12 lautet:

„12. Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen“

2. § 2 Abs. 1 Z 21 lautet:

„21. KFZ- und Fahrradwerkstätten“

3. Nach § 2 Abs. 1 Z 21 werden folgende Z 22 und 23 angefügt:

  1. „22. Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte
  2. 23. Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen.“

4. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „und 11“ durch die Wortfolge „, 11, 22 und 23 sowie Abs. 4“ ersetzt.

5. Nach § 2 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

„(4) § 1 gilt unbeschadet Abs. 1 nicht für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.

(5) Abs. 1 gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. 1. Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
  2. 2. ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird.

(6) Abs. 4 gilt nur, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 5 der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.

(7) In den Bereichen nach Abs. 1 Z 5 und 6 gelten

  1. 1. abweichend von Abs. 5 Z 1 die einschlägigen berufs- und einrichtungsspezifischen Vorgaben und Empfehlungen, und
  2. 2. Abs. 5 Z 2 und 3 nicht.“

6. In § 5 Abs. 1 und Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „13. April 2020“ durch die Wortfolge „30. April 2020“ ersetzt.

7. In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „24. April 2020“ durch die Wortfolge „30. April 2020“ ersetzt.

8. Nach § 5 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 151/2020 treten mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.“

Anschober

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)