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BGBl I 100/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Bundesgesetz: Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 - BSFG 2017 sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen - BSEOG und des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 - ADBG 2007
(NR: GP XXV IA 2232/A AB 1744 S. 190 . BR: AB 9874 S. 870 .)

100. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 - BSFG 2017) erlassen und das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen - BSEOG sowie das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 - ADBG 2007 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 - BSFG 2017)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Gesellschaftliche Bedeutung des Sports

§ 2. Ziele der Bundessportförderung, Autonomie des Sports

§ 3. Begriffsbestimmungen

§ 4. Förderarten und Koordination der Förderprogramme

§ 5. Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel

§ 6. Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände mit Ausnahme des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands

§ 7. Fördergegenstand

§ 8. Förderantrag, Abwicklung

§ 9. Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands

§ 10. Förderung der Bundes-Sportdachverbände

§ 11. Förderantrag, Abwicklung

§ 12. Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine

§ 13. Fördergegenstand

§ 14. Besondere Vorhaben der Bundes-Sportförderung

§ 15. Förderung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung

§ 16. Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen

§ 17. Sportleistungsabzeichen

§ 18. Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 19. Einvernehmensherstellung

§ 20. Besondere Förderbedingungen

§ 21. Auszahlung und Einstellung der Förderung

§ 22. Verwendungsnachweis

§ 23. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

§ 24. Richtlinien

§ 25. Unvereinbarkeitsbestimmungen

§ 26. Datenschutz

§ 27. Verschwiegenheitsbestimmungen

§ 28. Einrichtung und Aufgaben

§ 29. Aufbringung der Mittel

§ 30. Abgabenbefreiung

§ 31. Organe

§ 32. Geschäftsführung

§ 33. Aufsichtsrat

§ 34. Aufgaben des Aufsichtsrates

§ 35. Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates

§ 36. Kommission für den Breitensport

§ 37. Kommission für den Leistungs- und Spitzensport

§ 38. Überleitung von Bundesbediensteten

§ 39. Veröffentlichung von Förderdaten

§ 40. Bericht über die Fördermaßnahmen

§ 41. Anwendung dieses Bundesgesetzes

§ 42. Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 43. Vorbereitende Maßnahmen

§ 44. In- und Außerkrafttreten

§ 45. Übergangsbestimmungen

§ 46. Vollziehung

1. Hauptstück

Bundes-Sportförderung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gesellschaftliche Bedeutung des Sports

§ 1. (1) Sport vermittelt von der gesundheits- bis zur spitzensportbestimmten Ausübung wichtige Werte des gesellschaftlichen Miteinanders und Zusammenlebens wie Toleranz, Fairness und Respekt gegenüber anderen, führt Menschen unterschiedlicher Kulturen und sozialer Hintergründe zusammen, verbindet Generationen, fördert Gesundheit, Gemeinsamkeit, Integration, Kommunikation, Solidarität und Begeisterung für eine gemeinsame Sache, überwindet politische Grenzen und baut Vorurteile ab und leistet einen wichtigen Beitrag zur Persönlichkeits- und Identitätsfindung der einzelnen Menschen, insbesondere jener mit Behinderung. Sport motiviert insbesondere junge Menschen und jene, die noch keinen Sport betreiben, durch die Vorbildfunktion der Sportlerinnen/Sportler diese positiven Werte und Verhaltensweise zu übernehmen.

(2) Die Förderung des Sports in Österreich ist daher ein gesamtgesellschaftliches Anliegen und stellt ein wichtiges öffentliches Interesse dar.

Ziele der Bundes-Sportförderung, Autonomie des Sports

§ 2. (1) Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll durch die Bundes-Sportförderung insbesondere Folgendes erreicht werden:

  1. 1. Heranführung von Sportlerinnen/Sportlern zu sportlichen Höchstleistungen, wie zB das Gewinnen von Medaillen bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften;
  2. 2. Entwicklung des Leistungs- und Wettkampfsports als Basis für den Spitzensport;
  3. 3. Implementierung einer professionellen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchs-bereich bis zum Spitzensport;
  4. 4. Einrichtung und Betrieb professioneller Verbandsstrukturen im Sportbereich;
  5. 5. Förderung der Sportwissenschaft, -medizin und -technik sowie des Kampfs gegen Doping;
  6. 6. Einsatz und Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen/Trainern, in der Vorstufe Instruktorin-nen/Instruktoren sowie Übungsleiterinnen/Übungsleitern und Betreuerinnen/Betreuern;
  7. 7. Förderung und Unterstützung des Vereinssports;
  8. 8. Stärkung der Sportstätteninfrastruktur;
  9. 9. Heranführen von mehr Menschen zu Bewegung und Sport zur Stärkung der Gesundheit;
  10. 10. Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sportlich nicht aktive Menschen;
  11. 11. Soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund durch Sport;
  12. 12. Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;
  13. 13. Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports.

(2) Die Zuständigkeiten der Bundesländer und die Autonomie der Sportverbände und
-organisationen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1. Breitensport:

    Vereinssport, der vorwiegend in der Freizeit aus Freude an der Bewegung, der körperlichen Fitness oder aus gesundheitlichen Aspekten ausgeübt wird; dazu zählen auch die leistungs- und wettkampforientierte Sportausübung unterhalb des nationalen und internationalen Spitzensports und die breitenorientierte Sportausübung in Österreich, wie zB in der Leichtathletik, im Turn-, Schwimm- oder im Skisport;

  1. 2. Bundessporteinrichtungen:

    Sportstätten der gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessport-einrichtungen (BSEOG), BGBl. I Nr. 149/1998, errichteten Bundessporteinrichtungen Gesell-schaft mbH mit angeschlossenen Unterkünften inklusive Verpflegung;

  1. 3. Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport:
    1. a) Sportorganisation, die die Anliegen des gesamtösterreichischen Sports vertritt (Österreichische Bundes-Sportorganisation - BSO);
    2. b) Sportorganisation, die die Olympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Olympisches Comité - ÖOC);
    3. c) Sportorganisation, die die Paralympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Paralympisches Committee - ÖPC);
    4. d) Sportorganisation, die die Interessen von Menschen mit Behinderung im Sport vertritt und die Sportentwicklung im Bereich des Breitensports und im Bereich des Leistungs- und Spitzensports, soweit die Inklusion in den betreffenden Bundes-Sportfachverband nicht erfolgt ist, wahrnimmt (Österreichischer Behindertensportverband - ÖBSV);
    5. e) Sportorganisation, die die Special Olympics-Bewegung in Österreich vertritt, die Sportentwicklung für Menschen mit einer intellektuellen Beeinträchtigung im Breitensport wahrnimmt sowie deren Inklusion in Bundes-Sportdachverbände, Bundes-Sportfachverbände, im Schulbereich und durch sonstige Initiativen betreibt (Special Olympics Österreich - SOÖ);
  2. 4. Gesamtösterreichische Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft):

    Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft), bei der ein Bundes-Sportfachverband als Veranstalter auftritt oder die technischen Funktionärinnen/Funktionäre der Wettkampfveranstaltung benennt;

  1. 5. Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft):

    Wettkampfveranstaltung, die im Rahmen der Bestimmungen des International Olympic Committee (IOC), des International Paralympic Committee (IPC), des Europäischen Olympischen Comités (EOC), einer Organisation der International Organisations of Sports for Disabled (IOSD), der International World Games Association (IWGA), von Special Olympics oder eines internationalen Sportfachverbands stattfindet oder bei der technische Funktionärinnen/Funktionäre der Wettkampfveranstaltung von diesen benannt werden;

  1. 6. Leistungssport/Spitzensport:

    Wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen;

  1. 7. Mitgliedsvereine:

    Sportvereine, die einer Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung (zB zentrale Vereine), der Organisation gemäß Z 3 lit. d oder einem ihrer Landesverbände angehören;

  1. 8. Spitzensportlerinnen/Spitzensportler:

    Sportlerinnen/Sportler, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen;

  1. 9. Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport:
    1. a) Bundes-Sportdachverband:

      Sportorganisation, der mindestens 3 000 Mitgliedsvereine in Österreich angehören, die mindestens 75 % der Sportarten betreut, die von Bundes-Sportfachverbänden vertreten werden und die in mindestens sieben Bundesländern durch einen Landesverband vertreten ist;

    1. b) Gesamtösterreichischer Verband alpiner Vereine:

      Sportorganisation, der mindestens 75 % der Vereine in Österreich angehören, in denen Bergsteigen ausgeübt wird, und die insgesamt mindestens 400 000 aktive, Beitrag zahlende Mitglieder aufweist;

  2. 10. Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungssport (Bundes-Sportfach-verband):
    1. a) Sportorganisation, die Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der Mitglied der ASOIF (Association of Summer Olympic International Federations) beziehungsweise der AIOWF (Association of International Olympic Winter Sports Federations) ist und damit im Programm der Olympischen Spiele steht;
    2. b) Sportorganisation, die
      1. aa) eine Sportart repräsentiert, die eine eigene, die Sportart bestimmende, motorische Aktivität des Betreibenden zum Ziel hat und keine Kombination von Sportarten ist, die nicht bereits durch eine Sportorganisation gemäß lit. a repräsentiert wird, wobei eine solche Aktivität nicht bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeiten, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren und Bewältigung von technischen Geräten ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen vorliegt,
      2. bb) mindestens 75 % in der Sportart gemäß lit. aa in Österreich wettkampfmäßig aktive Mitgliedsvereine, mindestens jedoch 30 aktive Mitgliedsvereine, umfasst, in denen insgesamt mehr als 900 Mitglieder diese Sportart aktiv ausüben,
      3. cc) Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, welcher der Global Association of International Sports Federations (GAISF) oder einer anderen vergleichbaren Organisation angehört,
      4. dd) in mindestens sechs Bundesländern durch einen Landesverband vertreten ist,
      5. ee) in der Sportart gemäß lit. aa österreichische Meisterschaften organisiert und durchführt und
      6. ff) regelmäßig Teilnehmer zu Welt- und/oder Europameisterschaften beziehungsweise deren Qualifikationsbewerben in der Sportart gemäß lit. aa entsendet;
    3. c) Bundes-Sportfachverbände, die gemäß den Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 Förderungen erhalten haben;
    4. d) Sportorganisation, die gesamtösterreichisch den Fußball repräsentiert (der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband);
  3. 11. Sportstätte:

    Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlich-keiten;

  1. 12. Trainerin/Trainer (Übungsleiterin/Übungsleiter, Instruktorin/Instruktor oder gleichartige Be-zeichnungen):

    Fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die Einzelsportlerinnen/Einzelsportler oder Sportmannschaften/Sportgruppen technisch, strategisch oder zur Verbesserung der körperlichen und geistigen Konstitution anleiten;

  1. 13. Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung:

    Projekte und Maßnahmen, die über den Interessenbereich eines Bundeslandes oder mehrerer Bundesländer hinausgehen und der Erreichung von Zielen gemäß § 2 dienen.

2. Abschnitt

Förderarten, Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel

Förderarten und Koordination der Förderprogramme

§ 4. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Geld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,
  2. 2. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und
  3. 3. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,

    die die Bundes-Sport GmbH einem anderen Rechtsträger oder einer Person aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln für bereits umgesetzte oder beabsichtigte Vorhaben einmalig oder laufend gewährt.

(2) Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg des geförderten Vorhabens wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Fördernehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann.

(3) Zur Vermeidung von Doppelförderungen hat die Bundes-Sport GmbH nach Möglichkeit die Förderprogramme nach diesem Bundesgesetz mit jenen der Gebietskörperschaften und der spitzensportspezifischen Einrichtungen zu koordinieren.

Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel

§ 5. (1) Bundessportfördermittel sind

  1. 1. die jeweils gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel und
  2. 2. sonstige im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamt-österreichischer Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1.

(2) Von den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 sind bestimmt:

  1. 1. 50 % für Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports;
  2. 2. 45 % für Förderungen im Bereich des Breitensports;
  3. 3. 5 % für die Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgaben-stellung im Sport.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH jährlich für die Förderung folgender Vorhaben bzw. folgender Organisationen zuzuweisen:

  1. 1. mindestens 1,11 Millionen Euro für zusätzliche Förderungen der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport;
  2. 2. mindestens 7 Millionen Euro für die athletenspezifische Spitzensportförderung der Bundes-Sport-fachverbände;
  3. 3. mindestens 200 000 Euro für bundesweite Initiativen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport;
  4. 4. mindestens 4 Millionen Euro für die Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport, insbesondere in den Bereichen Nachwuchs-Leistungssport, Sport-wissen-schaft, duale Ausbildung;
  5. 5. mindestens 6,5 Millionen Euro für Zuschüsse an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß §§ 5 und 10 BSEOG;
  6. 6. Mittel für die Finanzierung für Entsendungen zu Olympischen Veranstaltungen, Paralympischen Veranstaltungen und Special Olympics Veranstaltungen.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist weiters ermächtigt, zusätzliche Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen.

3. Abschnitt

Leistungs- und Spitzensportförderung

Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände mit Ausnahme des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands

§ 6. (1) Für die Förderung der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c ist deren Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Struktur der Sportart und der unterschiedlichen Anforderungen an olympische und nicht-olympische Sportarten von der Bundes-Sport GmbH zu bewerten.

(2) Die Bewertung der Leistungsfähigkeit hat nach einem Punktesystem nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:

  1. 1. Internationaler Erfolgsnachweis;
  2. 2. Internationale und besondere nationale Bedeutung der Sportart;
  3. 3. Qualität und Ausmaß der Nachwuchsarbeit;
  4. 4. Sportliche Entwicklungsperspektiven;
  5. 5. Qualität der Verbandsstruktur und Verbandsarbeit.

(3) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat für die Bewertung gemäß Abs. 2 einen Kriterienkatalog zu erstellen, in dem insbesondere Folgendes festzulegen ist:

  1. 1. die Details zu den Bewertungskriterien;
  2. 2. die maximal zu erreichenden Punkte bei den einzelnen Kriterien;
  3. 3. die Gewichtung der Kriterien zueinander;
  4. 4. ein standardisierter Erhebungsbogen für die Kriterien;
  5. 5. die Beurteilungsmethode.

(4) Der Kriterienkatalog bedarf der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und ist auf der Website der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen.

(5) Für die Aufteilung der Fördermittel gemäß § 8 Abs. 1 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c auf Aufforderung der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH entsprechend den Vorgaben des Kriterienkataloges seine Struktur und Leistungsfähigkeit innerhalb der von ihr ange-messen vorgegebenen Frist darzustellen.

Fördergegenstand

§ 7. (1) Für die Förderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c sind die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 abzüglich von 6,5 Millionen Euro für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands jährlich bestimmt.

(2) Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:

  1. 1. Personal Sportmanagement;
  2. 2. Infrastruktur Sport;
  3. 3. Personal Verbandsmanagement;
  4. 4. Infrastruktur Verbandsmanagement;
  5. 5. Beschickung von Athletinnen/Athleten, Betreuerinnen/Betreuern zu Wettkämpfen und Trainings-kursen;
  6. 6. Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) für den Leistungs- und Spitzensport und deren Aus- und Fortbildung;
  7. 7. Nachwuchsförderung von Athletinnen/Athleten;
  8. 8. Investitionen in Sportleistungszentren;
  9. 9. sportrelevante Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports;
  10. 10. Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung;
  11. 11. Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
  12. 12. Aus- und Fortbildung von Wettkampfrichterinnen/Wettkampfrichtern und Funktionärin-nen/Funktionären;
  13. 13. Durchführung von österreichischen Meisterschaften und bundesweiten Cupbewerben;
  14. 14. sportspezifische Schulkooperationen;
  15. 15. den Spitzensport ergänzende Aktivitäten.

(3) Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß Abs. 4 sachgerecht für die Sommer- und Wintersportarten unterschiedlich festzulegen ist.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, mit 16 Mitgliedern einzurichtenden Beirats festzulegen. Die Mitglieder des Beirates werden wie folgt bestellt

  1. 1. vier Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
  2. 2. zehn Mitglieder durch die BSO, wobei sich diese aus je vier Mitgliedern aus dem Bereich des Leistungs- und Spitzensports bzw. dem Bereich des Breitensports, einem Mitglied aus dem Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e und einem Mitglied auf Vorschlag des ÖOC zusammen-setzen.;
  3. 3. zwei Mitglieder durch Entsendung durch die Bundesländer.

Förderantrag, Abwicklung

§ 8. (1) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat 95 % der Mittel gemäß § 7 Abs. 1 auf Basis deren Leistungsfähigkeit gemäß § 6 auf die jeweiligen Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c aufzuteilen und auf Basis der strategischen Schwerpunkte gemäß § 7 Abs. 4 ein Förder-programm für die Förderperiode zu erstellen. Die Aufteilung der Mittel und das Förderprogramm bedürfen der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37). Die Geschäfts-führung der Bundes-Sport GmbH hat in der Folge den einzelnen Bundes-Sportfachverbänden die Höhe der ihnen in der Förderperiode bereit stehenden Fördermittel sowie das Förderprogramm bekannt zu geben.

(2) Die Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c haben entsprechend den gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Fördermitteln den Antrag auf Leistungs- und Spitzensportförderung in der von der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichenden Frist vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes-Sport GmbH zu stellen. Der Antrag hat dem gemäß Abs. 1 festgelegten Förderprogramm zu entsprechen und jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. Angabe von Leistungszielen und Zielerreichungsindikatoren unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung;
  2. 2. Konzept zur Entwicklung der Leistungsfähigkeit unter Angabe eines Zeitplanes für die Erreichung der Leistungsziele während der Förderperiode;
  3. 3. allgemeine inhaltliche und organisatorische Darstellung der einzelnen zu fördernden Vorhaben sowie deren Ziele innerhalb der Förderbereiche (§ 7 Abs. 2);
  4. 4. Höhe der beantragten Förderung, Darstellung der Gesamtkosten und des Finanzierungsplans für die einzelnen Vorhaben und Förderbereiche gemäß § 7 Abs. 2.

(3) Anträge, die nicht alle Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, sind von der Förderung auszuschließen, wobei vor Ausschluss der Antragsteller auf Mängel mit der Möglichkeit zu deren Behebung in angemessener Frist hinzuweisen ist. Anträge, die verspätet bei der Bundes-Sport GmbH einlangen, können nicht berücksichtigt werden.

(4) Vor Abschluss der Fördervereinbarung hat die Bundes-Sport GmbH mit den jeweiligen Bundes-Sportfachverbänden über ihren Förderantrag individuelle Förder- und Strategiegespräche („Verbands-gespräche“) zu führen, aufgrund deren Ergebnis der Förderantrag allenfalls entsprechend anzupassen ist. Soweit es zu keiner Einigung mit dem betreffenden Bundes-Sportfachverband zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen des Förderantrages kommt, hat die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport zur Förderentscheidung einzuholen.

(5) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat mit dem jeweiligen Bundes-Sport-fachverband auf Basis des Förderantrags und des Ergebnisses des Verbandsgespräches eine Förder-vereinbarung über die Förderperiode abzuschließen. Der jeweilige Bundes-Sportfachverband kann die in der Fördervereinbarung für die Förderbereiche gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 jeweils vorgesehenen Förder-mittel auf andere Förderbereiche umschichten, ohne dass es der Zustimmung der Bundes-Sport GmbH bedarf. Die Umwidmung zwischen den Förderbereichen gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 bis 15 bedarf der Zustimmung der Bundes-Sport GmbH, wozu die Geschäftsführung bei Nichtzustimmung zu einer Um-widmung mit dem betreffenden Bundes-Sportfachverband die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen hat.

(6) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat Förderwerbern, die keine Förderung erhalten, die Gründe hierfür mitzuteilen.

(7) Beginnend mit der Förderperiode ist von der Bundes-Sport GmbH die Zielerreichung an Hand der Fördervereinbarung jährlich zu evaluieren, wobei von ihr die Förderung für das darauffolgende Jahr der Förderperiode bei gravierender Nichterreichung der Ziele angemessen mit Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport vermindert werden kann.

(8) Die verbleibenden 5 % der Mittel gemäß § 7 Abs. 1, die Mittel aus Rückzahlungen von Förderungen gemäß § 7 Abs. 1 und die nicht verbrauchten Mittel gemäß § 7 Abs. 1 hat die Bundes-Sport GmbH mit Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport zur Förderung von nicht vorhersehbaren und unverschuldeten Mehraufwendungen der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c, die zur Zielerreichung unabdingbar sind, zu verwenden.

(9) Auf die Förderung von Vorhaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 finden Abs. 1 bis 8 sinngemäß Anwendung.

Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands

§ 9. (1) Die jährliche Förderung beträgt:

  1. 1. 6,5 Millionen Euro von den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und
  2. 2. 23,5 % von den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 2.

(2) Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:

  1. 1. Personal Sportmanagement;
  2. 2. Infrastruktur Sport;
  3. 3. Personal Verbandsmanagement;
  4. 4. Infrastruktur Verbandsmanagement;
  5. 5. Beschickung von Athletinnen/Athleten, Betreuerinnen/Betreuern zu Wettkämpfen und Trainings-kursen;
  6. 6. Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) für den Leistungs- und Spitzensport und deren Aus- und Fortbildung;
  7. 7. Nachwuchsförderung von Athletinnen/Athleten;
  8. 8. Investitionen in Sportleistungszentren;
  9. 9. Sportwissenschaft, -psychologie, -medizin und -technik;
  10. 10. Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung;
  11. 11. Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
  12. 12. Aus- und Fortbildung von Wettkampfrichterinnen/Wettkampfrichtern und Funktionärin-nen/Funktionären;
  13. 13. Durchführung von österreichischen Meisterschaften und bundesweiten Cupbewerben;
  14. 14. Sportspezifische Schulkooperationen;
  15. 15. Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Service- und Dienstleistungsangebots für die Mitglieds-vereine in zumindest folgenden Bereichen:
    1. a) Aus- und Fortbildung in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Vereinsführung;
    2. b) Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen zum Beispiel von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungs-rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
    3. c) Professionelle Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für alle Altersgruppen mit sport-, bildungs-, gesundheits- und sozialpolitischen Zielsetzungen;
    4. d) sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur;
  16. 16. Finanzielle Förderungen und Sachleistungen für die Mitgliedsvereine (Bundes-Vereins-zuschüsse) in zumindest folgenden Bereichen:
    1. a) Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorin-nen/Instruktoren) und Funktionärinnen/Funktionäre im Verein;
    2. b) Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
    3. c) Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
    4. d) Unterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
    5. e) Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
    6. f) Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 15 und 16, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist. Auf die Bundes-Vereinszuschüsse ist § 10 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.

(4) Für die Förderperiode gilt § 7 Abs. 3; für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 und Erstellung des Förderprogramms gilt § 8 Abs. 1. Im Übrigen ist § 8 Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(5) Hinsichtlich der von der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH geforderten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes gilt § 11 Abs. 2 mit der Abweichung, dass hierzu die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen ist.

4. Abschnitt

Breitensportförderung

Förderung der Bundes-Sportdachverbände

§ 10. (1) Für die jährliche Förderung der Bundes-Sportdachverbände sind die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 abzüglich von 23,5 % für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfach-verbands und abzüglich 5,5 % für die Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine bestimmt, wobei diese den Bundes-Sportdachverbänden zu gleichen Teilen gebühren.

(2) Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:

  1. 1. Erhaltung und Entwicklung des flächendeckenden Vereinsnetzwerks des österreichischen Breiten-sports durch eine professionelle Verbandsorganisation;
  2. 2. Vorhaben zur Stärkung des Breitensports, insbesondere:
    1. a) Programme zur Nachwuchsförderung;
    2. b) Allgemeine Bewegungsprogramme mit breitensportlicher Ausrichtung;
    3. c) Allgemeine Bewegungsprogramme zur gesundheitsorientierten Bewegungsförderung;
    4. d) Maßnahmen zur Stärkung der Verankerung des organisierten Sports in der Schule;
    5. e) Maßnahmen für mehr Bewegung im Kindergarten- und Volksschulalter;
    6. f) Strukturverbesserungsprogramme und Innovationsmaßnahmen;
    7. g) Co-Finanzierungsprojekte mit Fördergebern aus dem Gesundheitssektor;
    8. h) Maßnahmen im Rahmen der Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungs-förderung;
  3. 3. Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Service- und Dienstleistungsangebots für die Mitgliedsvereine in zumindest folgenden Bereichen:
    1. a) Aus- und Fortbildung in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Vereinsführung;
    2. b) Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen zum Beispiel von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungs-recht-lichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
    3. c) Professionelle Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für alle Altersgruppen mit sport-, bildungs-, gesundheits- und sozialpolitischen Zielsetzungen;
    4. d) Sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur;
  4. 4. Finanzielle Förderungen und Sachleistungen für die Mitgliedsvereine (Bundes-Vereins-zuschüsse) in zumindest folgenden Bereichen:
    1. a) Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorin-nen/Instruktoren) und Funktionärinnen/Funktionäre im Verein;
    2. b) Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
    3. c) Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
    4. d) Unterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
    5. e) Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
    6. f) Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

(3) Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß Abs. 4 fest-gelegt wird.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des Beirates gemäß § 7 Abs. 4 festzulegen. Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat auf Basis der strategischen Schwerpunkte ein Förderprogramm für die Förderperiode zu erstellen, das der Zustimmung der Kommission für den Breitensport bedarf.

(5) Die Bundes-Sportdachverbände haben ihre Förderung gemäß Abs. 1 zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist.

(6) Die Bundes-Sportdachverbände haben jährlich bis Ende September ein Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse (Abs. 2 Z 4) für das nachfolgende Kalenderjahr und Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses zu erstellen und auf der Website zu veröffentlichen. In den Richtlinien sind in Anlehnung an die Richtlinien der Bundes-Sport GmbH der Nachweis der widmungs-gemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses und bei widmungswidriger Verwendung die Rück-zahlungsverpflichtung festzulegen.

(7) Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse sind von den Mitgliedsvereinen bei ihrem Bundes-Sportdachverband oder Landes-Sportdachverband zu stellen. Die Bundes-Vereinszuschüsse sind ent-sprechend den Richtlinien durch den jeweiligen Bundes-Sportdachverband zu gewähren.

(8) Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses hat gegen-über dem Bundes-Sportdachverband zu erfolgen. Sie ist von den Bundes-Sportdachverbänden zu über-prüfen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Mitgliedsvereine ihren Verbänden ab einem, sach-adäquat in den Richtlinien gemäß § 24 festzulegenden, Betrag einen Bericht über die geförderte Maßnahme und über Verlangen die Originalbelege vorzulegen.

Förderantrag, Abwicklung

§ 11. (1) Der Antrag auf Breitensportförderung ist in der durch die Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichenden Frist vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes-Sport GmbH zu stellen. Der Antrag hat ein Konzept für die Förderperiode, das dem gemäß § 10 Abs. 4 festgelegten Förderprogramm zu entsprechen und mindestens Folgendes zu enthalten hat:

  1. 1. Darstellung der Struktur und Leistungsfähigkeit und geplanten Entwicklung der Leistungs-fähigkeit unter Angabe eines Zeitplanes für die Erreichung der angestrebten strukturellen Ver-besserungen und Verbesserungen im Breitensport während der Förderperiode;
  2. 2. inhaltliche und organisatorische Darstellung der Maßnahmen, Dienstleistungen und Förderungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie deren Ziele;
  3. 3. Darstellung der Gesamtkosten und Finanzierung der Vorhaben gemäß Z 2.

(2) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat Änderungen oder Klarstellungen des Konzeptes zu verlangen, soweit die Mittelverwendung nicht eindeutig für Zwecke gemäß Abs. 1 vorgesehen ist oder nicht dem Förderprogramm gemäß § 10 Abs. 4 entspricht. Soweit es zu keiner Einigung mit dem betreffenden Bundes-Sportdachverband zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes kommt, hat die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH die Zustimmung der Kommission für den Breitensport zur Förderentscheidung einzuholen.

(3) Die Bundes-Sportdachverbände haben bis Ende März eines jeden Kalenderjahres der Bundes-Sport GmbH über die Zielerreichung an Hand des Konzeptes gemäß Abs. 1 über das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten und eine allfällige Nichterreichung der Ziele zu begründen.

Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine

§ 12. (1) Die jährliche Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine beträgt 5,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2. Die Förderung ist für folgende Zwecke bestimmt:

  1. 1. Erhaltung und Entwicklung einer professionellen Verbandsorganisation mit einem flächen-deckenden Vereinsnetzwerk für den österreichischen Bergsport und
  2. 2. Vorhaben zur Sicherung der bergsportlichen Infrastruktur in Österreich.

(2) Der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine hat seine Förderung gemäß Abs. 1 zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon für insbesondere folgende Aufwendungen, wobei der überwiegende Teil davon für finanzielle Förderungen und Sachleistungen an die Mitgliedsvereine vorzusehen ist (Bundes-Vereinszuschuss):

  1. 1. Maßnahmen zur Förderung von Nachwuchssportlerinnen/Nachwuchssportlern;
  2. 2. Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorin-nen/In-struk-toren, Bergführerinnen/Bergführer);
  3. 3. Durchführung von Ausbildungs- und Trainingsmaßnahmen;
  4. 4. Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
  5. 5. Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Hütten, Wegen, Klettersteigen, Kletter-routen, künstlichen Kletteranlagen (ortsfest oder mobil);
  6. 6. Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

(3) § 10 Abs. 3, 4, 6 bis 8 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.

5. Abschnitt

Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport

Fördergegenstand

§ 13. (1) Die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und § 5 Abs. 3 Z 1 werden zur Förderung der notwendigen Administrativaufwendungen und der Förderbereiche gemäß Abs. 2 auf folgende Organisationen aufgeteilt:

  1. 1. 23,5 % für die BSO;
  2. 2. 43,25 % für das ÖOC;
  3. 3. 8 % für das ÖPC;
  4. 4. 21,25 % für den ÖBSV;
  5. 5. 4 % für SOÖ.

(2) Die Förderbereiche der BSO sind insbesondere folgende Service- und Dienstleistungen:

  1. 1. Sportpolitische Interessensvertretung in Österreich und auf internationaler Ebene;
  2. 2. Maßnahmen zur Erhöhung des Stellenwerts des Sports in der österreichischen Gesellschaft;
  3. 3. Unterstützung der jeweiligen Mitglieder in der Verbandsentwicklung und Professionalisierung der Strukturen und Angebote;
  4. 4. Koordination des gesamtösterreichischen Aus- und Fortbildungswesens in sportlichen Ange-legen-heiten und Fragen der Verbands- und Vereinsführung in Abstimmung mit den Institutionen des Bildungssektors;
  5. 5. Bereitstellung von administrativen Unterstützungsleistungen zum Verbandsbetrieb;
  6. 6. Beratungsleistungen in verbandsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sport-anlagen-bau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zu-sammen-hang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
  7. 7. Sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Ver-bands-betrieb notwendigen Infrastruktur.

(3) Die Förderbereiche des ÖOC sind insbesondere folgende:

  1. 1. Interessensvertretung Österreichs und der österreichischen olympischen Sportfachverbände in der internationalen Olympischen Bewegung sowie Repräsentation Österreichs bei olympischen Ver-an-staltungen; die Bewerbung und Austragung von olympischen Veranstaltungen;
  2. 2. Organisation und Finanzierung der Vorbereitung, Sicherstellung der Teilnahme und Entsendung von österreichischen Athletinnen/Athleten zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und Z 3;
  3. 3. Beratung und Unterstützung von Athletinnen/Athleten, Trainerinnen/Trainern, Betreuerin-nen/Be-treuern und Sportfachverbänden in der Vorbereitung auf olympische Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und Z 2 sowie Organisation und Durchführung diesbezüglicher Veranstaltungen;
  4. 4. Kooperationen mit, Beratung und Unterstützung von spitzensportfördernden und unterstützenden Institutionen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf und Entsendung zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und 3;
  5. 5. Maßnahmen zur Verbreitung der Olympischen Idee in Österreich.

(4) Die Förderbereiche des ÖPC sind insbesondere folgende:

  1. 1. Interessensvertretung Österreichs im Rahmen der Paralympischen Bewegung;
  2. 2. Organisation und Finanzierung der Entsendung zu den Paralympischen Spielen;
  3. 3. Förderung des Paralympischen Jugendsports;
  4. 4. Kooperation mit Spitzensport fördernden Einrichtungen in Zusammenhang mit der Vorbereitung auf Paralympische Veranstaltungen;
  5. 5. Verbreitung der Paralympischen Idee in Österreich durch Bewusstseinsbildung;
  6. 6. Beteiligung am Inklusionsprozess des Behindertenspitzensports;
  7. 7. Netzwerkpflege und Mitarbeit in europäischen und internationalen Organisationen der Paralym-pischen Bewegung.

(5) Die Förderbereiche des ÖBSV sind insbesondere folgende:

  1. 1. Erhaltung und Entwicklung eines bundesweit flächendeckenden Vereinsnetzwerkes;
  2. 2. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines Aus- und Fortbildungssystem und eines nationalen Klassifizierungswesens und zur Wahrung des Behindertensport-Knowhows;
  3. 3. Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung inklusive Aufrechterhaltung eines Begleitsportwesens;
  4. 4. Durchführung von Breitensportprogrammen u.a. in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Rehabilitation und des Bildungswesens;
  5. 5. Nachwuchsentwicklung generell und Spitzensportentwicklung in ausschließlich nicht inkludierenden Sportarten inklusive Trainingsmaßnahmen und Entsendungen zu internationalen Veranstaltungen;
  6. 6. Organisation und Durchführung eines nationalen Wettkampfbetriebes;
  7. 7. Durchführung von internationalen Sportveranstaltungen;
  8. 8. Anschaffung von Sportgeräten.

(6) Die Förderbereiche von SOÖ sind insbesondere folgende:

  1. 1. Interessensvertretung von Special Olympics in Österreich, Netzwerkpflege im internationalen Raum und die Repräsentation Österreichs bei internationalen Veranstaltungen von Special Olympics;
  2. 2. Erhaltung und Aufbau von Sportangeboten, wenn möglich inklusiv, in Kooperation mit allen Bundes-Sportdachverbänden und Bundes-Sportfachverbänden sowie allen Behinderten-organi-satio-nen und schulischen Einrichtungen;
  3. 3. Organisation und Finanzierung der Entsendung zu nationalen und internationalen Wettkämpfen von Special Olympics;
  4. 4. Organisation von lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Wettbewerben und Meister-schaften;
  5. 5. Implementierung von Trainerausbildungen und -schulungen;
  6. 6. Etablierung von leistungsorientierten Sportangeboten (Training, Wettkampf);
  7. 7. Maßnahmen zur Verbreitung der Idee von Special Olympics in Österreich.

(7) Für die Förderperiode gilt § 10 Abs. 3, für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 bis 6 sowie für die Erstellung des Förderprogramms gilt § 10 Abs. 4 und für den Förderantrag und -abwicklung gilt generell § 11 mit der Abweichung, dass die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH

  1. 1. bei Förderungen der BSO, des ÖBSV und von SOÖ jeweils die Zustimmung der Kommission für den Breitensport (§ 36) sowie der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37) und
  2. 2. bei Förderungen des ÖOC und des ÖPC jeweils nur die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport

    einzuholen hat.

6. Abschnitt

Sonstige Förderungen

Besondere Vorhaben der Bundes-Sportförderung

§ 14. (1) Die Bundes-Sport GmbH ist ermächtigt, nach Maßgabe der ihr hierfür von der Bundes-ministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 folgende Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förder-bedarfs zu fördern:

  1. 1. Vorbereitung und Durchführung von Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung in Österreich, wie Olympische Spiele, Paralympische Spiele, Weltspiele von Special Olympics, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Durchführung von Sportveranstaltungen von gesamtösterreichischer Bedeutung sowie gesamtösterreichischer Sporttagungen in Österreich;
  2. 2. Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung und Sanierung von bundesrelevanter Sport-Infrastruktur und von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung;
  3. 3. gesamtösterreichische, verbandsübergreifende Vorhaben zur Gewinnung von Nachwuchs für den Leistungs- und Spitzensport;
  4. 4. Aufrechterhaltung und Verbesserung von internationalen Verbindungen im Sport;
  5. 5. Förderung des Frauen- und Mädchensports, insbesondere unter Berücksichtigung des gesell-schaftspolitischen Genderaspekts;
  6. 6. Förderung der Integration von sozial benachteiligten Gruppen sowie Menschen mit Migrations-hintergrund im Sport;
  7. 7. allgemeine Vorhaben von gesamtösterreichischer oder internationaler Bedeutung oder innovative Vorhaben;
  8. 8. Förderung sportwissenschaftlicher Vorhaben und wissenschaftlicher Arbeiten im Sport sowie von Sportpublikationen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung;
  9. 9. Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport;
  10. 10. athletenspezifische Spitzensportförderung;
  11. 11. Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;
  12. 12. Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports;
  13. 13. Entsendung zu internationalen Wettkampfveranstaltungen (§ 3 Z 5);
  14. 14. Maßnahmen zur Förderung des Sports in der Schule (zB „Tägliche Bewegungs- und Sporteinheit“);
  15. 15. Maßnahmen zur Förderung des Sports im Arbeitsumfeld;
  16. 16. Förderung von Institutionen anderer Rechtsträger als des Bundes mit gesamtösterreichischer Bedeutung in der Entwicklung und Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports (zB „Olympiazentren“).

(2) Die Förderung aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 kann auch bestehen:

  1. 1. in der Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unter-stützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH (Sach-förderung); Dabei hat die Bundes-Sport GmbH diese Leistungen mit Institutionen anderer öffentli-cher Rechtsträger wie Länder oder Universitäten zu koordinieren;
  2. 2. in der Gewährung von zinsbegünstigten Gelddarlehen durch die Bundes-Sport GmbH an Veranstalter von internationalen und gesamtösterreichischen Sportveranstaltungen in Österreich, wenn dies zur Absicherung der Durchführung der Veranstaltung notwendig ist und die besondere Bedeutung der betreffenden Sportveranstaltung für Österreich durch den zuständigen Bundes-Sportverband bestätigt wird.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann nach Maßgabe der gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 zur Verfügung gestellten Mittel Vorhaben gemäß Abs. 1 fördern, wenn dies zweckmäßiger ist, wobei die §§ 18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist weiters ermächtigt, bei Vorhaben gemäß Abs. 1, die von Bundesländern und/oder Gemeinden mitfinanziert werden, einer dieser Gebietskörperschaften den Finanzierungsanteil des Bundes zu übertragen, wenn diese die Förderung nach den Grundsätzen gemäß §§ 18 bis 24 abwickelt. Bei der Übertragung ist § 19 anzuwenden.

Förderung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung

§ 15. (1) Die Förderung der Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung, Sanierung und Erhaltung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung nach diesem Bundesgesetz ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien der international anerkannten Sportfachverbände entsprechen, es sei denn, es handelt sich um Trainingsstätten, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird.

(2) Vom Förderwerber kann im Zusammenhang mit Förderungen gemäß Abs. 1 die Vorlage eines Gutachtens eines von der Bundes-Sport GmbH ausgewählten Sachverständigen über die Wirtschaftlich-keit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Barrierefreiheit der vorgesehenen Sportstätten-investition und Sicherung der laufenden Betriebsführung der Sportstätte verlangt werden, wenn die voraus-sichtlichen Kosten des Gutachtens in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Förderung aus Bundes-mitteln stehen. Die Kosten des Gutachtens hat der Förderwerber zu tragen. Dieses Gutachten kann auch von der Bundes-Sport GmbH erstellt werden, wenn dies aufgrund der Art des Vorhabens zweckmäßig ist.

(3) Die Gewährung von Förderungen für Sportstätten gemäß Abs. 1 an Gebietskörperschaften ist zulässig.

Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen

§ 16. Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für sportliche Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.

Sportleistungsabzeichen

§ 17. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungs-abzeichen zu verleihen ist.

(2) In der Auslobung sind sportliche Leistungen in einer oder mehreren Sportdisziplinen zu verlangen, die nach entsprechendem Training üblicherweise vom angesprochenen Personenkreis erwartet werden können. Entsprechend den verlangten Leistungen können verschiedene Abzeichen für Jugend-liche und Erwachsene und verschiedene Stufen von Abzeichen vorgesehen werden.

(3) Den Sportleistungsabzeichen sind Bezeichnungen zu geben, die auf den gesamtösterreichischen Charakter und die Sportart, in der die Leistung gefordert wird, hinweisen.

(4) Die Auslobung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet zu veröffentlichen.

7. Abschnitt

Fördervoraussetzungen und -bedingungen und Einvernehmensherstellung

Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 18. (1) Förderungen dürfen nur auf schriftlichen oder auf elektronischen Antrag, wenn der Antrag-steller eindeutig identifizierbar ist, gewährt werden.

(2) An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderwerbers dürfen keine Zweifel bestehen. Ist der Förderwerber eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse deren Organwalter erfüllen.

(3) Die Durchführung des zu fördernden Vorhabens beziehungsweise die Aufrechterhaltung des Betriebs des Förderwerbers muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln oder aus Mitteln der Bundes-Sport GmbH finanziell gesichert sein.

(4) Werden durch ein förderbares Vorhaben Interessen eines Landes oder einer Gemeinde berührt, ist eine angemessene Beteiligung dieses bzw. dieser an der Förderung unter Koordinierung des jeweiligen Mitteleinsatzes anzustreben. Nach Möglichkeit ist eine Kostenbeteiligung privater Förderer anzustreben und der Förderwerber diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(6) Vor Auszahlung einer Förderung ist mit dem Förderwerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Förderung sicherstellen.

(7) Unter Beachtung der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sowie die Bundes-Sport GmbH ermächtigt, mehrjährige Fördervereinbarungen zu schließen.

Einvernehmensherstellung

§ 19. Übersteigt die beabsichtigte Förderung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landes-verteidigung und Sport aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Fällen gemäß § 14 Abs. 3 im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundes-ministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderzusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist.

Besondere Förderbedingungen

§ 20. (1) Mit jenen Förderungsnehmern, für die dies sachlich in Frage kommt, sind jedenfalls folgende Bedingungen zu vereinbaren:

  1. 1. mit den Bundes-Sportdachverbänden die Verpflichtung
    1. a) sich bei ihren sportartenspezifischen Vorhaben, insbesondere bei der Abwicklung von Trainingslagern und Meisterschaften, sowie bei sportartenspezifischen Vorhaben im Kinder- und Nachwuchsbereich untereinander und mit dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zu koordinieren,
    2. b) mindestens einmal jährlich zwischen den zuständigen Referentinnen/Referenten der Bundes-Sportdach- und Bundes-Sportfachverbände auf Bundesebene Koordinierungen gemäß lit. a abzuhalten,
    3. c) an einem bundesweiten Netzwerk zur Bewegungsförderung und Aufrechterhaltung einer entsprechenden Struktur teilzunehmen und
    4. d) an der Zusammenarbeit gemäß Z 2 lit. a und Z 3 lit. b mitzuwirken;
  2. 2. mit dem ÖBSV die Verpflichtung
    1. a) sich bei ihren Vorhaben zur Entwicklung von Angeboten im Breitensport für Menschen mit Behinderung mit den Bundes-Sportdachverbänden zu koordinieren und
    2. b) an der Zusammenarbeit gemäß Z 3 lit. a mitzuwirken;
  3. 3. mit den Bundes-Sportfachverbänden die Verpflichtung
    1. a) sich bei ihren Maßnahmen im Behindertensport sowie zur Inklusion von Menschen mit Behinderung gemäß § 7 Abs. 2 Z 10 mit dem ÖBSV zu koordinieren,
    2. b) sich bei ihren sportartspezifischen Schulkooperationen in der Altersgruppe unterhalb der Sekundarstufe I gemäß § 7 Abs. 2 Z 14 mit den Bundes-Sportdachverbänden zu koordinieren und
    3. c) an der Zusammenarbeit gemäß Z 1 lit. a und b sowie Z 2 lit. a mitzuwirken.

(2) Bei der Förderung von Sportstätten gemäß § 15 Abs. 1 sind zusätzlich folgende Bedingungen mit dem Förderwerber zu vereinbaren:

  1. 1. Einsetzung eines Beirats zum Zweck des begleitenden Controllings, wenn die voraussichtlichen Kosten des Beirats in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Bundes-Sportförderung stehen, wobei dem Beirat zumindest anzugehören haben:
    1. a) eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundes-Sport GmbH,
    2. b) eine Vertreterin/ein Vertreter jeder Bundesdienststelle, die an der Förderung unmittelbar be-tei-ligt ist,
    3. c) eine Vertreterin/ein Vertreter des Projektträgers und
    4. d) eine Vertreterin/ein Vertreter des mitfinanzierenden Landes und der mitfinanzierenden Gemeinde.
  2. 2. die Sportstätte für Schulen und andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen wird und für die Zwecke der Schulen fachlich geeignet ist.

(3) Mit Förderungsnehmern, für die dies sachlich in Frage kommt, ist darüber hinaus die Einhaltung der Bestimmungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30/2007 zu verein-baren.

8. Abschnitt

Auszahlung, Einstellung und Rückerstattung der Förderung, Nachweis und Kontrolle der Verwendung, Richtlinien

Auszahlung und Einstellung der Förderung

§ 21. (1) Die Förderungen gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 13 Abs. 1 sind quartalsweise im Voraus auszu-zahlen; die übrigen Förderungen nach Bedarf.

(2) Verweigert ein Fördernehmer die Vorlage der Nachweise gemäß § 22, ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.

Verwendungsnachweis

§ 22. (1) Generell haben Fördernehmer jährlich über das vorangegangene Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch einen Verwendungsnachweis gegenüber der Bundes-Sport GmbH zu belegen.

(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem von der Bundes-Sport GmbH festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. gesamte förderungsrelevante Einnahmen und Ausgaben des Fördernehmers im Zusammenhang mit den geförderten Vorhaben;
  2. 2. zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der mit den Fördermitteln getätigten Ausgaben unter Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung (Belegsauf-stellung), gegliedert nach den Förderpositionen;
  3. 3. deskriptive Darstellung der Verwendung der Fördermittel (Sachbericht), gegliedert nach den Verwendungszwecken sowie den damit verbundenen Erfolgen;
  4. 4. Struktur des Fördernehmers.

(3) Der Verwendungsnachweis der Fördernehmer gemäß §§ 9, 10 und 12 hat zu den Nachweisen gemäß Abs. 2 zusätzlich zu enthalten:

  1. 1. Anzahl der Mitgliedsvereine;
  2. 2. die gewährten Bundes-Vereinszuschüsse unter Angabe
    1. a) für welche Mitgliedsvereine,
    2. b) in welcher Höhe und
    3. c) für welchen Zweck

  1. 3. den Bericht über die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereins-zuschusses.

(4) Bei Förderung von Vorhaben gemäß § 14 hat der Verwendungsnachweis der Fördernehmer zusätzlich die vom Fördernehmer für die geförderten Vorhaben eingesetzten eigenen und von einer anderen Gebietskörperschaft hierfür erhaltenen Mittel, gegliedert nach den geförderten Zwecken (§ 14), zu enthalten.

(5) Die Bundes-Sport GmbH kann bei Förderung von Vorhaben gemäß § 14 zusätzliche Verwen-dungs-nachweise verlangen, wenn die Art der Förderung dies erfordert.

Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

§ 23. (1) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist anhand von Verwendungs-nach-weisen gemäß § 22 durch die Bundes-Sport GmbH zu überprüfen. Weiters ist zu evaluieren, ob und inwieweit die mit der Fördergewährung angestrebten Wirkungen erreicht wurden.

(2) Die von den Fördernehmern in den Verwendungsnachweisen dargelegte widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel kann im erforderlichen Ausmaß stichprobenweise durch Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen des Fördernehmers sowie in die Belege der Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereins-zuschüsse erhalten haben, nachgeprüft werden. Bestehen Zweifel an der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel, hat die Bundes-Sport GmbH eine vertiefte Prüfung durchzuführen.

(3) Bei der Evaluierung des Fördererfolgs durch die Bundes-Sport GmbH ist die zuständige Kom-mission heranzuziehen.

(4) Die Bundes-Sport GmbH hat unverzüglich das Ergebnis der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung (Prüfprotokoll) dem Fördernehmer schriftlich mitzuteilen und bei widmungsgemäßer Ver-wendung der Fördermittel außerdem dies ausdrücklich schriftlich zu bestätigen.

Richtlinien

§ 24. (1) Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 6 bis 15 sind auf Grundlage eines Vorschlages der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH, der in Bezug auf Förderungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie §§ 6 bis 13 der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für den Breitensport bedarf, durch die Bundes-ministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erlassen.

Die Richtlinien haben darüber hinaus insbesondere folgende Regelungen zu treffen:

  1. 1. die Vorgehensweise zur Festlegung von Regelungszielen;
  2. 2. die Vorgehensweise zur Auswahl von Zielerreichungsindikatoren;
  3. 3. die Vorgehensweise bei nicht abgerechneten Fördermitteln;
  4. 4. die Vorgehensweise bei Rücklagenbildungen;
  5. 5. die Vorgehensweise bei Rückforderungen;
  6. 6. die Vorgaben für Umwidmungen und Umschichtungen;
  7. 7. die Angaben über die Art der Entwertung der Originalbelege sowie den Zeitpunkt der Entwertung durch den Fördernehmer;
  8. 8. die Betragsgrenze, ab der Mitgliedsvereine einen Bericht über den erhaltenen Bundes-Vereinszuschusses zu legen haben (§ 10 Abs. 8).

(2) Die zu erlassenden Richtlinien haben die jeweils gültigen Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln zu berücksichtigen und anzuwenden. Die Bundes-minis-terin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann Abweichungen bestimmen, soweit sie für die spezifischen Anforderungen der Sportförderung notwendig sind. Insbesondere können dabei Regelungen zur Vorlage des Verwendungsnachweises, eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren, besondere Verzinsungsbestimmungen und eine Ermächtigung zur Bildung von Rücklagen vorgesehen werden.

(3) Über diese Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.

(4) Diese Richtlinien sind allgemein zugänglich auf der Website der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen.

2. Hauptstück

Abwicklung der Bundes-Sportförderung

1. Abschnitt

Sicherstellung der Objektivität und Unbefangenheit,
Datenschutz und Verschwiegenheit

Unvereinbarkeitsbestimmungen

§ 25. (1) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH dürfen nicht

  1. 1. Mitglieder eines Leitungsorganes oder
  2. 2. leitende Angestellte

    von Fördernehmern gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 13 sein.

(2) Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für Breiten-sport dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs der Bundes-Sport GmbH sein.

(3) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines Organs der Gesellschaft sein, ausgenommen die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrates.

(4) In der Bundes-Sport GmbH hat die Gewährung und Kontrolle der Verwendung der Bundes-Sport-fördermittel in getrennten Organisationseinheiten zu erfolgen.

Datenschutz

§ 26. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und die Bundes-Sport GmbH gelten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 (Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1).

(2) Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband, die Bundes-Sportdachverbände und der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine sind in Bezug auf die Gewährung von Bundes-Vereinszuschüssen nach diesem Bundesgesetz Auftraggeber im Sinne § 4 Z 4 DSG 2000 (Verantwort-liche gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung).

(3) Die Auftraggeber gemäß Abs. 1 und 2 haben für die Einhaltung der Datenverwendungsgrund-sätze sowie der Datensicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Sie dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Förderungen, die Evaluierung der Förderungen, Kontrolle der wid-mungs-gemäßen Verwendung der Fördermittel und Bundes-Vereinszuschüsse sowie für die Verleihung der Sportleistungsabzeichen erforderlich ist. Genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten gemäß § 9 Datenschutzgesetz 2000 (Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung) dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur soweit verarbeitet werden, soweit hierzu die ausdrückliche Einwilligung der/des Betroffenen vorliegt.

(4) Die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

Verschwiegenheitsbestimmungen

§ 27. (1) Die Organe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH sind zur Ver-schwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder Funktion verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Von der Verschwiegenheitsverpflichtung ist auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungs-behörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffent-lichen Interesse liegt. Für die Entbindung sind zuständig:

  1. 1. Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH, für die Mitglieder der Kommission für den Breitensport (§ 36) und für die Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37);
  2. 2. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bundes-Sport GmbH.

2. Abschnitt

Bundes-Sport GmbH

Einrichtung und Aufgaben

§ 28. (1) Der durch das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013) BGBl. I Nr. 100/2013, eingerichtete Bundes-Sportförderungsfonds wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2018 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Bundes-Sport GmbH“ und einem Stammkapital von 35 000 Euro umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Gesellschaft ist eine juristische Person öffentlichen Rechts und gemeinnützig im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidi-gung und Sport. Sitz der Gesellschaft ist Wien. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizu-setzen.

(3) Die Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft ist von der Bundesminis-terin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im Abs. 5 und 6 angeführten Aufgaben anzuführen. Änderungen der Errichtungserklärung sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesver-teidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen vorzu-nehmen.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gesellschaft beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 anzumelden. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2018 ist nach deren Vorliegen nachzureichen.

(5) Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:

  1. 1. die Vergabe, Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Gesetz;
  2. 2. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beauftragt werden;
  3. 3. die Abwicklung von sonstigen Förderungen im Bereich des Sports, insbesondere für Gebiets-körperschaften;
  4. 4. die Erbringung von Dienstleistungen und Gelddarlehen gemäß § 14 Abs. 2;
  5. 5. die Erbringung von Dienstleistungen als Sachförderung für die Bundes-Sportfachverbände (zB im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, des Rechnungswesens, in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen) im Einvernehmen mit der BSO;
  6. 6. die Entwicklung von Vorschlägen zu Strategien im Leistungs- und Spitzensport und zur Ver-besserung der Strukturen im Sport (zB organisatorische Sportstrukturen, Sportstättenstruktur).

(6) Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben.

Aufbringung der Mittel

§ 29. (1) Die Mittel der Bundes-Sport GmbH werden aufgebracht durch:

  1. 1. Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;
  2. 2. sonstige Beiträge des Bundes gemäß § 5 Abs. 3 und 4;
  3. 3. Rückzahlungen von Förderungen;
  4. 4. sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus von der Gesellschaft gewährten Förderungen;
  5. 5. sonstige Einnahmen, insbesondere Sponsorengelder;
  6. 6. freiwillige Zuwendungen;
  7. 7. Ersatz der notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von min-destens 2,2 Millionen Euro jährlich durch den Bund;
  8. 8. Beiträge des Bundes für Zuschüsse der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesell-schaft mbH für Investitionen gemäß § 5 Abs. 2 BSEOG;
  9. 9. Beiträge des Bundes für Zuschüsse und Kostenersätze der Gesellschaft an die Bundessportein-richtungen Gesellschaft mbH gemäß § 10 BSEOG.

(2) Dieser Ersatz ist zu erhöhen, wenn der Gesellschaft zusätzliche Aufgaben, die mit Mehrauf-wendungen für die Gesellschaft verbunden sind, übertragen werden.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 in vier gleichen Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus und die übrigen Mittel gemäß Abs. 1 nach Bedarf der Bundes-Sport GmbH anzuweisen.

Abgabenbefreiung

§ 30. (1) Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Grün-dung der Bundes-Sport GmbH, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forde-rungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Ab-gaben befreit.

(2) Die Bundes-Sport GmbH, Anbringen an sie und Förderverträge mit ihr sind von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Organe

§ 31. Organe der Bundes-Sport GmbH sind:

  1. 1. die Generalversammlung;
  2. 2. die Geschäftsführung;
  3. 3. der Aufsichtsrat;
  4. 4. die Kommission für den Breitensport;
  5. 5. die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport.

Geschäftsführung

§ 32. (1) Die Bundes-Sport GmbH hat zwei Geschäftsführerinnen/er, eine/n für Förderungen der Sportorganisationen und eine/n für kaufmännische Angelegenheiten, die/der auch für die übrigen Angele-genheiten der Gesellschaft zuständig ist. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten ist gleichzeitig Geschäftsführerin/Geschäftsführer der gemäß § 1 BSEOG eingerichteten Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH.

(2) Die Funktionen gemäß Abs. 1 sind nach dem Stellenbesetzungsgesetz öffentlich auszuschreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Geschäftsführerin-nen/die Geschäftsführer auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, die Geschäftsführerin/den Geschäfts-führer für Förderungen der Sportorganisationen auf Vorschlag des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat hat hierfür von den Bewerbern um diese Funktion die drei geeignetsten der Bundesministerin/dem Bundes-minister für Landesverteidigung und Sport zur Bestellung vorzuschlagen. Die Bundesministerin/der Bun-desminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zur Spre-cherin/zum Sprecher der Geschäftsführung zu bestimmen.

(3) Die Bestellung zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädi-gungs-ansprüche aus bestehenden Verträgen von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landes-verteidigung und Sport aus wichtigen Gründen auf Vorschlag des Aufsichtsrates jederzeit widerrufen werden.

(4) Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Gesellschaft. Dabei hat sie die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Die Gesellschaft wird nach außen von beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern gemeinsam vertreten. Das Zusammenwirken der beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer ist in einer Geschäftsordnung durch den Aufsichtsrat festzulegen, die der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesmi-nis-ter für Landesverteidigung und Sport bedarf.

(5) Unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit der Geschäftsführung fallen in die Zuständigkeit der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers für kaufmännische Angelegenheiten insbesondere die Personal-verwaltung, das Beschaffungs- und Rechnungswesen.

(6) Die Gesellschaft hat eigene Organisationseinheiten, insbesondere für die Fördervergabe, Förder-abrechnung und Innenrevision, einzurichten, die unmittelbar der Geschäftsführung verantwortlich sind.

(7) Im Rechnungswesen sind jedenfalls die Förderungen aus Mitteln nach dem GSpG und sonstige Förderungen aus Bundesmitteln in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

Aufsichtsrat

§ 33. (1) In der Erklärung gemäß § 28 Abs. 3 ist ein Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt bestellt werden:

  1. 1. ein Mitglied von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
  2. 2. ein Mitglied von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen und
  3. 3. zwei Mitglieder von der BSO, eines davon auf Vorschlag des ÖOC.

(2) Die Aufsichtsräte werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ bzw. von der bestellenden Sportorganisation von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

  1. 1. das Mitglied dies beantragt;
  2. 2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
  3. 3. das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;
  4. 4. das bestellende Organ bzw. die bestellende Sportorganisation die Bestellung widerruft.

(4) Vorsitzende/Vorsitzender des Aufsichtsrates ist das gemäß Abs. 1 Z 1 bestellte Mitglied, ihr/sein Stellvertreter ist eines von den gemäß Abs. 1 Z 3 bestellten Mitgliedern, das für diese Funktion von der BSO bestimmt wird. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundes-ministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport bedarf.

Aufgaben des Aufsichtsrates

§ 34. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in deren Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.

(2) Der Aufsichtsrat hat die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert.

(3) Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Ange-legen-heiten der Gesellschaft verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als Kollegialorgan, verlangen.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögens-gegen-stände einsehen und prüfen. Der Aufsichtsrat kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegen zu den Aufgaben gemäß dem GmbH-Gesetz jedenfalls noch folgende Aufgaben:

  1. 1. die Erstattung von Vorschlägen zur Entlastung der Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter;
  2. 2. die Genehmigung des Jahresbudgets der Gesellschaft auf Vorschlag der Geschäftsführung und Berichterstattung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
  3. 3. die Genehmigung des Prüfberichts über die durchgeführten Kontrollen (§ 23) und die Über-mittlung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
  4. 4. die Entgegennahme von Berichten über die wirtschaftliche Gestion, den Kosten- und Ertrags-verlauf, die innerbetriebliche Budgetkontrolle, interne Revision sowie über Planung der Gesell-schaft;
  5. 5. die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, sofern diese nicht im Budget der Gesellschaft gedeckt sind;
  6. 6. die Beschlussfassung über die Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und zur Bestellung der Abschlussprüfer;
  7. 7. die Prüfung des Jahresabschlusses und Berichterstattung darüber an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
  8. 8. die Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesvertei-di-gung und Sport zur Feststellung des Bilanzgewinns oder -verlustes und zur Entlastung der Geschäftsführung;
  9. 9. die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
  10. 10. die Genehmigung der Finanzberichte der Gesellschaft;
  11. 11. die Genehmigung des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;
  12. 12. die Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und der Beteiligung an Gesell-schaften;
  13. 13. die Erstattung des Vorschlages zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer aus wichtigen Gründen an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
  14. 14. die Entscheidung bei Nichteinigung zwischen der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH mit der Kommission für Breitensport bzw. mit der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport gemäß § 36 Abs. 5 bzw. § 37 Abs. 4.

Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates

§ 35. (1) Der Aufsichtsrat hat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abzuhalten.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 31 Abs. 1, unter ihnen die Vorsitzende/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhin-derung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, anwesend ist.

(3) An den Sitzungen des Aufsichtsrates ist die Geschäftsführung zur Teilnahme berechtigt. Sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Aufsichtsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

(4) Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Ein Mitglied kann lediglich ein Mitglied vertreten.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. 2/3 Mehrheit bedarf die Beschluss-fassung in folgenden Angelegenheiten:

  1. 1. Erstattung des Vorschlages zur Bestellung (§ 32 Abs. 2) und Abberufung der Geschäfts-führerin/des Geschäftsführers (§ 34 Abs. 5 Z 13);
  2. 2. Entscheidung im Falle der Nichteinigung zwischen der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH mit der Kommission für Breitensport bzw. mit der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport gemäß § 36 Abs. 5 bzw. § 37 Abs. 4.

(6) Der Aufsichtsrat hat einen Prüfausschuss und einen Ausschuss für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern betreffen, einzurichten.

Kommission für den Breitensport

§ 36. (1) Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Förderung des Breitensports durch die Bundes-Sport GmbH ist die Kommission für den Breitensport mit sechs Mitgliedern einzurichten, die wie folgt auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden:

  1. 1. zwei Mitglieder von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
  2. 2. vier Mitglieder von der BSO.

    Hinsichtlich der Abberufung der Mitglieder von ihrer Funktion ist § 33 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den nationalen und internationalen Breiten-sport aufweisen. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(3) Die Vorsitzende/den Vorsitzenden und /die Stellvertreter/den Stellvertreter wählt die Kommis-sion aus dem Kreis ihrer Mitglieder.

(4) Die Geschäftsführung hat die Kommission für den Breitensport in folgenden Angelegenheiten zu befassen:

  1. 1. Einholung der Zustimmung zu den Förderprogrammen für die Bundes-Sportdachverbände (§ 10 Abs. 4), für den gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine (§ 12 Abs. 3) und zu den Förder-programmen gemäß § 13 Abs. 7 für die BSO, für den ÖBSV und für SOÖ;
  2. 2. Einholung der Zustimmung zu geforderten Änderungen oder Klarstellungen der Konzepte der Bundes-Sportdachverbände (§ 11 Abs. 2), des gesamtösterreichischen Verbandes alpiner Vereine (§ 12 Abs. 3), der BSO, des ÖBSV und von SOÖ (§ 13 Abs. 7);
  3. 3. Mitwirkung bei der Evaluierung des Erfolges (§ 23 Abs. 3) der an die Sportorganisationen gemäß Z 2 gewährten Förderungen;
  4. 4. Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landes-verteidigung und Sport zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 24.

(5) Die Kommission hat die Verweigerung der Zustimmung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 schriftlich zu begründen. Kommt es innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen, zwischen der Geschäftsführung und der Kommission zu keiner Einigung, ist der Aufsichtsrat mit dieser Angelegenheit zu befassen.

(6) Die Kommission ist nach Bedarf durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die Vor-sitzende/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, anwe-send ist. Bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen eines Kommissionsmitglieds oder der Organisation, in der das Mitglied leitender Angestellter ist, berührt sein können, ruht die Funktion des jeweiligen Mitglieds. Beschlüsse der Kommission werden mit 2/3 Mehr-heit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(7) An den Sitzungen der Kommission ist die Geschäftsführung zur Teilnahme berechtigt. Sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn die Kommission dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

Kommission für den Leistungs- und Spitzensport

§ 37. (1) Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Förderung des Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH ist die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport mit sechs Mitgliedern einzurichten, die wie folgt auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden:

  1. 1. zwei Mitglieder von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
  2. 2. vier Mitglieder von der BSO, die wie folgt zu bestimmen sind:
    1. a) zwei Mitglieder, die von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt werden, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of Summer Olympic International Federations (ASOIF) ist;
    2. b) ein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of International Olympic Winter Sports Federations (AIOWF) ist;
    3. c) ein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband weder Mitglied der ASOIF noch der AIOWF ist.

(2) Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den nationalen und internationalen Leistungs- und Spitzensport aufweisen. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(3) Die Geschäftsführung hat die Kommission für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports in folgenden Angelegenheiten zu befassen

  1. 1. Einholung der Zustimmung zum Kriterienkatalog für die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 6;
  2. 2. Einholung der Zustimmung zur Aufteilung der Fördermittel auf die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 1);
  3. 3. Einholung der Zustimmung zum Förderprogramm für die die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 1), für den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 3) und zu den Förderprogrammen gemäß § 13 Abs. 7 für die BSO, für das ÖOC, für das ÖPC, für den ÖBSV und für SOÖ;
  4. 4. Einholung der Zustimmung zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen der Förderanträge der Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 4) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands (§ 9 Abs. 4);
  5. 5. Einholung der Zustimmung zu geforderten Änderungen oder Klarstellungen der Konzepte der BSO, des ÖOC, des ÖPC, des ÖBSV und von SOÖ (§ 13 Abs. 7);
  6. 6. Einholung der Zustimmung zur Umwidmung zwischen den Förderbereichen der Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 5) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 3);
  7. 7. Einholung der Zustimmung zur Minderung der Förderung bei gravierender Nichterreichung der Ziele durch die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 7) und durch den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 4);
  8. 8. Einholung der Zustimmung zur Förderung von unvorhersehbaren Mehraufwendungen der Bundes-Sportfachverbände § 8 Abs. 8);
  9. 9. Mitwirkung bei der Evaluierung des Erfolges (§ 23 Abs. 3) der an die Sportorganisationen gemäß Z 3 gewährten Förderungen;
  10. 10. Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 24.

(4) § 36 Abs. 3 und 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Überleitung von Bundesbediensteten

§ 38. (1) Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2017 dem Personalstand des Bundesminis-teriums für Landesverteidigung und Sport angehören und zum 31. Dezember 2017 ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben der Bundes-Sportförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes befasst waren, können mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 für die Dauer ihres Dienststandes in das „Amt der Bundessport-einrichtungen“ (§ 11 Abs. 1 BSEOG) versetzt und gleichzeitig der Bundes-Sport GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt worden sind. Die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung dieser Beamten richtet sich nach der Wertigkeit des Arbeitsplatzes in der Bundes-Sport GmbH. § 141a Abs. 1 und 5 des Beamten-Dienstrechtsge-setzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und §§ 35 und 36 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956), BGBl. Nr. 54/1956, sind anzuwenden.

(2) Für Beamte gemäß Abs. 1 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutz-gesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967.

(3) Für die Beamten gemäß Abs. 1 hat die Bundes-Sport GmbH dem Bund den gesamten Aktivitäts-aufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleis-tungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbei-träge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundes-beamten gemäß § 22 GehG 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem 1. Jänner 2018 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge an die Gesell-schaft geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Bundes-Sport GmbH an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(4) Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2017 dem Personalstand des Bundes-minis-teriums für Landesverteidigung und Sport angehören und im Jahre 2017 ausschließlich oder über-wiegend mit Aufgaben der Bundes-Sportförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes befasst waren, können mit Dienstgebererklärung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 zu Bediensteten der Bundes-Sport GmbH erklärt werden, wobei vorrangig jene Bedienstete zu berücksichtigen sind, die ihr Einverständnis zu diesem Wechsel geben. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienste-tengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. Für die Befriedigung der bezugs-rechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemei-nen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum 1. Jänner 2018 aus der für die Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungs-rechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

3. Abschnitt

Transparenz

Veröffentlichung von Förderdaten

§ 39. (1) Zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundes-Sport GmbH folgende Daten der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen:

  1. 1. Bezeichnung des Fördernehmers;
  2. 2. Höhe der Förderung;
  3. 3. die Förderbereiche;
  4. 4. Kalenderjahr der Förderung;
  5. 5. die Aufwendungen des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2);
  6. 6. die Aufwendungen des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2).;

(2) Die Daten gemäß Abs. 1 müssen sieben Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Bericht über die Fördermaßnahmen

§ 40. Die Bundes-Sport GmbH hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesver-teidi-gung und Sport bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres über die nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu berichten. In diesem Bericht ist anonymisiert, gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden und Gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport darzustellen, für welche Förderbereiche in welcher Höhe Förderungen gewährt wurden. Weiters ist darzustellen, für welche Vorhaben gemäß § 14 Förderungen gewährt wurden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

3. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Anwendung dieses Bundesgesetzes

§ 41. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Förderung der Sportaus-übung von Bundesbediensteten sowie von Angehörigen des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes oder Ausbildungsdienst Leistenden durch die/den nach der Ressortzugehörigkeit zuständigen Bundesministe-rin/Bundesminister. Ausgenommen hiervon ist die Förderung von Angehörigen der Heeres-Sport-Zentren (Leistungssport).

(2) Die Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweilige geltende Fassung.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 43. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Bundes-Sport GmbH zum 1. Jänner 2018 ordnungsgemäß ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Des Weiteren können nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Organe der Bundes-Sport GmbH bestellt werden, die vorbereitende Beschlüsse für die ersten Förderzyklen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, fassen können. Für die Erlassung der Richtlinien gemäß § 24 kann im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahmen auf die Befassung der in § 24 Abs. 1 vorgesehenen Organe verzichtet werden.

In- und Außerkrafttreten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, außer Kraft, wobei es auf die bis 31. Dezember 2017 gewährten Förderungen weiter anzuwenden ist.

Übergangsbestimmungen

§ 45. (1) Bis zum Beginn der vierjährigen Förderperioden gemäß § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 7 gelten die jeweils nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 festgelegten Förderperioden.

(2) Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der von der Bundesministerin/vom Bundes-minister für Landesverteidigung und Sport gemäß § 20 BSFG 2013 an Sportorganisationen gesamt-österreichischer Bedeutung im Breitensport, an Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungs- und Spitzensport, an den Gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine, an den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband und an Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport für die Kalenderjahre ab 2017 gewährten Förderungen, sind ab dem 1. Jänner 2018 von der Bundes-Sport GmbH für den Bund abzurechnen, sofern bis zum 31. Dezember 2017 die Bestätigung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel noch nicht erfolgt ist. Die Bundes-Sport GmbH hat die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung gemäß § 23 Abs. 1 und 2 vorzu-nehmen und das Ergebnis der Kontrolle dem Fördernehmer und der Bundesministerin/dem Bundes-minister für Landesverteidigung und Sport zwecks Auszahlung allenfalls noch offener Restbeträge oder Rückforderung von Fördermitteln unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Bei der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), BGBl. I Nr. 143/2005, oder gemäß § 20 BSFG 2013 für die Jahre vor 2017 gewährten Förderungen hat der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport § 23 Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden. Ist die Kontrolle bis zum 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen, so sind ungeachtet der noch offenen Prüfung an die Fördernehmer noch allfällige offene Restbeträge der Förderung für die jeweiligen Kalenderjahre unter folgenden Voraussetzungen auszuzahlen:

  1. 1. seit der Vorlage der Belege und Unterlagen zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport sind zwei Jahre vergangen,
  2. 2. der Fördernehmer stellt einen Antrag auf Auszahlung und
  3. 3. der Fördernehmer verpflichtet sich, unter gleichzeitigem Verjährungsverzicht Förderungen zurückzuzahlen, soweit von ihm die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel entsprechend der Fördervereinbarung nicht in der angemessen festgelegten Frist nachgewiesen wurde.

(4) Die Aufgaben der Bundes-Sportkonferenz und des Kuratoriums im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss des Bundes-Sportförderungsfonds zum 31. Dezember 2017 nehmen ab dem 1. Jänner 2018 die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat der Bundes-Sport GmbH wahr.

Vollziehung

§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 19 und § 24 Abs. 3 die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesvertei-digung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. hinsichtlich des § 30 die/der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen;
  3. 3. hinsichtlich des § 31 Abs. 1 Z 2 die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen;
  4. 4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen - BSEOG geändert wird

Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen - BSEOG, BGBl. I Nr. 149/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 Z 1 und 2 entfällt das Zitat „gemäß § 1 Abs. 2“.

2. In § 2 Abs. 4 wird in Z 2 das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970“ durch das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017“ und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 und 4 werden angefügt:

  1. „3. Bundessporteinrichtungen oder Teile von ihnen zu veräußern oder zu belasten;
  2. 4. für den Leistungs- und Spitzensport geeignete spezifische Einrichtungen zu errichten und zu erwerben und als Bundessporteinrichtungen zu betreiben, soweit dies zur Verbesserung des strukturellen sportspezifischen österreichweiten Angebots zweckmäßig ist, wobei beim Erwerb § 14 Anwendung findet.“

3. § 3 lautet:

§ 3. Mit 1. Jänner 2018 gehen alle Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft unentgeltlich auf die Bundes-Sport GmbH über; dabei findet § 14 Anwendung.“

4. In § 5 entfallen Abs. 3 und 4; Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bundes-Sport GmbH finanziert nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend des Bedarfs die Errichtung und den Erwerb von Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 sowie Investitionen durch die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH

  1. 1. in ihre Sportstätten, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung dienen, und
  2. 2. in die Erweiterung und Verbesserung der den Sportstätten angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung.“

5. § 6 lautet:

§ 6. Die Gesellschaft hat eine/einen Geschäftsführerin/Geschäftsführer. Diese Funktion wird von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten der Bundes-Sport GmbH wahrgenommen.“

6. In § 9 Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Sporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2“ durch das Wort „Bundessporteinrichtungen“ und in Z 2 die Wortfolge „Sporteinrichtung gemäß § 1 Abs. 2“ durch das Wort „Bundessporteinrichtung“ ersetzt.

7. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bund hat“ durch die Wortfolge „Die Bundes-Sport GmbH hat nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Dieser Betrag ist bei Erwerb oder Errichtung neuer Bundessporteinrichtungen durch die Gesellschaft entsprechend den Notwendigkeiten zu erhöhen.“

8. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Bis zum Ende des jeweiligen Quartals hat die Bundes-Sport GmbH der Gesellschaft eine Akontierung auf die im folgenden Quartal voraussichtlich anfallenden Zuschüsse zu leisten. Bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres hat die Gesellschaft der Bundes-Sport GmbH die Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr akontierten Zuschüsse vorzulegen. Rückzahlungen der Gesellschaft oder Nachzahlungen der Bundes-Sport GmbH haben innerhalb von sechs Wochen ab ordnungsgemäßer Abrechnung der Akontierung zu erfolgen.“

9. In § 10 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „der Bund“ durch die Wortfolge „die Bundes-Sport GmbH nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel“ ersetzt.

10. § 20 entfällt; der § 20a erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 20“ und der bisherige Text des „§ 20a“ erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt.

„(2) §§ 2, 3, 5, 6, 9, 10 und „20 neu“ in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 geändert wird

Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) und kann außerdem der Gesundheit schaden. Das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) verpflichtet Österreich die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen im Kampf gegen Doping insbesondere auch durch Datenaustausch zwischen den Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen. Die in diesem Bundesgesetz normierten Maßnahmen und Datenverarbeitungen von personenbezogenen Daten dienen der Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung und liegen daher im öffentlichen Interesse.“

2. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen)“ durch die Bezeichnung „UNESCO-Übereinkommen“ ersetzt.

3. § 4 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, ab dem Jahre 2018 jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro.“

4. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (§ 4a) und die Unabhängige Schiedskommission (§ 4b) gelten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1) und haben für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze sowie der Datensicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Sie dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die wirksame Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC erforderlich ist und die Betroffenen sich vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben; außerdem dürfen folgende Daten personenbezogen übermittelt werden:

  1. 1. unbeschadet der Bestimmung des § 22c Abs. 1, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben angefal-lenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, bei begründetem Er-suchen an Gerichte und Behörden, soweit die Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Übermittlung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist;
  2. 2. Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) an den jeweils zuständigen internationalen Sport-fach-verband und der WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist;
  3. 3. der WADA auf begründeten Ersuchen alle Daten inklusive der personenbezogenen Gesundheits-daten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist.

    Die aufgrund dieses Bundesgesetzes notwendige Datenverarbeitung(en) erfüllt(en) die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.“

5. In „§ 22c“ werden in Abs. 1 nach dem Wort „Strafverfolgungsbehörden“ die Wortfolge „die ihr zur Kenntnis gelangten Sachverhalte und“, in Abs. 2 nach dem Wort „Wohnanschrift“ die Wortfolge „sowie die im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweise“ eingefügt.

6. Dem § 27 wird nachfolgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Van der Bellen

Kern

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