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§ 11 BSEOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1998

4. Abschnitt

Überleitung der Bediensteten Beamte der Bundessporteinrichtungen, Amt der Bundessporteinrichtungen

§ 11.

(1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundessporteinrichtungen“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 im Planstellenbereich „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“ ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt oder zu einer Gesellschaft, an der sich die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Die der betreffenden Bundessporteinrichtung an diesem Tag aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge diesem Amt dienstzugeteilt.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(6) An der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen der Beamten gemäß Abs. 2 behält der Bund die Nutzungsrechte in dem Umfang, in dem diese für die Wahrung der Rechte dieser Beamten erforderlich sind. Die Gesellschaft wird für diese Nutzungsrechte dem Bund keine Entgelte und Kostenersätze verrechnen. Die Vergütungen, die die Beamten für die Nutzung der Dienst- oder Naturalwohnungen dem Bund leisten, werden der Gesellschaft vom Bund überwiesen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956, Dienstwohnung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR12127985

alte Dokumentnummer

N7199853524L

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