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§ 1 BSEOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1998

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Errichtung der Gesellschaft

§ 1.

(1) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von einer Million Schilling und mit der Firma „Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH“ zu gründen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(2) Mit der Eintragung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1999, geht das bis zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Bundes stehende Vermögen im Bereich nachfolgender Bundessporteinrichtungen einschließlich aller dazugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über, wobei die Gesamtrechtsnachfolge ins Firmenbuch einzutragen ist:

  1. 1. Bundessportzentrum Südstadt,
  2. 2. Bundessportschule Hintermoos,
  3. 3. Bundessportschule Obertraun,
  4. 4. Bundessportschule Schielleiten,
  5. 5. Bundessportschule Spitzerberg,
  6. 6. Bundessportheim St. Christoph,
  7. 7. Bundessportheim Faakersee,
  8. 8. Bundessportheim Kitzsteinhorn und
  9. 9. Bundessportheim Wien „Blattgasse“.

(3) Die Liegenschaften, die gemäß Abs. 2 in das Eigentum der Gesellschaft übergehen, sind in der Anlage angeführt. Für die Eintragung des Übergangs des Eigentums ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(4) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 2 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Einbringungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 1 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die Einbringungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Bundessporteinrichtungen zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesen Bereichen zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Einbringungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundeskanzler.

Schlagworte

BGBl. Nr. 39/1955, Anschaffungskosten, Gläubigerposition

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR12127975

alte Dokumentnummer

N7199853514L

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