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BGBl I 93/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

93. Bundesgesetz: Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007
(NR: GP XXV RV 320 AB 344 S. 49 . BR: 9257 AB 9259 S. 836.)

93. Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2013, wird wie folgt geändert:

1. Vor der Überschrift zum 1. Abschnitt wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

§ 1. Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen

§ 1a. Begriffsbestimmungen

§ 2. Dopingprävention, Information und Aufklärung

§ 3. Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 4. Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 4a. Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)

§ 4b. Unabhängige Schiedskommission

§ 5. Nationaler Testpool

§ 6. Kostenersatz

§ 7. Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 8. Medizinische Ausnahmegenehmigungen

§ 9. Einleitung von Dopingkontrollverfahren

§ 10. Inhalt der Dopingkontrollanordnung

§ 11. Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen

§ 12. Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen

§ 13. Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen

§ 14. Analyse der Proben

§ 14a. Prüfantrag

§ 15. Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission

§ 15a. Sonstige Verfahrensbestimmungen

§ 16. entfällt

§ 17. Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission

§ 18. Besondere Pflichten der Sportorganisationen

§ 19. Besondere Pflichten der Sportler, die dem Nationalen Testpool angehören

§ 20. Sonderbestimmungen für Tiere

§ 21. Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

§ 22. entfällt

§ 22a. Gerichtliche Strafbestimmungen

§ 22b. Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden

§ 22c. Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung

§ 22d. Berufsrechtliche Folgen von Doping

§ 23. Abgrenzung zu anderen Gesetzen

§ 24. Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 25. Personenbezogene Bezeichnungen

§ 26. Vollziehung

§ 27. In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 28. Anhängige Verfahren“

1. Abschnitt

Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen

§ 1. Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen

§ 1a. Begriffsbestimmungen

§ 2. Dopingprävention, Information und Aufklärung

§ 3. Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 4. Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 4a. Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)

§ 4b. Unabhängige Schiedskommission

§ 5. Nationaler Testpool

§ 6. Kostenersatz

§ 7. Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 8. Medizinische Ausnahmegenehmigungen

§ 9. Einleitung von Dopingkontrollverfahren

§ 10. Inhalt der Dopingkontrollanordnung

§ 11. Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen

§ 12. Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen

§ 13. Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen

§ 14. Analyse der Proben

§ 14a. Prüfantrag

§ 15. Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission

§ 15a. Sonstige Verfahrensbestimmungen

§ 16. entfällt

§ 17. Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission

§ 18. Besondere Pflichten der Sportorganisationen

§ 19. Besondere Pflichten der Sportler, die dem Nationalen Testpool angehören

§ 20. Sonderbestimmungen für Tiere

2. Abschnitt

Besondere Informationspflichten

§ 21. Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

3. Abschnitt

Besondere Informations- und Strafbestimmungen, berufsrechtliche Folgen von Doping

§ 22. entfällt

§ 22a. Gerichtliche Strafbestimmungen

§ 22b. Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden

§ 22c. Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung

§ 22d. Berufsrechtliche Folgen von Doping

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 23. Abgrenzung zu anderen Gesetzen

§ 24. Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 25. Personenbezogene Bezeichnungen

§ 26. Vollziehung

§ 27. In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 28. Anhängige Verfahren“

2. Die §§ 1 und 1a, jeweils samt Überschrift, lauten:

„Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen

§ 1. (1) Dieses Gesetz dient der Stärkung der Anti-Doping-Arbeit. Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist). Darüber hinaus kann Doping im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten der Gesundheit schaden.

(2) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn

  1. 1. sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, (in der Folge: Verbotsliste) befinden oder
  2. 2. Sportler an sich selbst verbotene Wirkstoffe anwenden oder dies versuchen oder an sich selbst verbotene Methoden gemäß Verbotsliste anwenden oder dies versuchen oder
  3. 3. Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht werden oder dies versucht wird oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß Verbotsliste angewendet werden oder dies versucht wird oder
  4. 4. Sportler in einem Zeitraum von zwölf Monaten jede Kombination aus insgesamt drei Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 1a Z 13) begehen oder
  5. 5. Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken oder
  6. 6. Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden oder
  7. 7. Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder
  8. 8. Sportler oder deren Betreuungspersonen trotz schriftlicher Benachrichtigung durch eine Anti-Doping-Organisation über die möglichen Konsequenzen eines verbotenen Umgangs mit einer Betreuungsperson, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt ist oder sanktioniert wurde (§ 18 Abs. 4), in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit Umgang haben oder
  9. 9. Sportler oder deren Betreuungspersonen mit verbotenen Wirkstoffen oder Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste handeln oder dies versuchen oder
  10. 10. Sportler oder deren Betreuungspersonen andere Sportler oder Betreuungspersonen bei Verstößen oder versuchten Verstößen gemäß Z 2 bis 9 durch Anleitung, Verschleierung oder Hilfstätigkeiten unterstützen.

(3) Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des § 20 zusätzlich zu beachten.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention und deren Referenzliste (Verbotsliste) oder auf das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.

(5) Bei minderjährigen Sportlern oder Sportlern mit intellektuellen Beeinträchtigungen gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung sowie die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1. Anti-Doping-Organisation: Eine Organisation, die zumindest für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist, dazu zählen das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Commitee (IPC), die World Anti-Doping Agency (WADA), internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;
  2. 2. Auffälliges Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, das weitere Untersuchungen gemäß den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (§ 4 Abs. 7) erfordert, bevor ein normabweichendes Analyseergebnis festgestellt wird;
  3. 3. Betreuungspersonen: Sämtliche Personen, die Sportler in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager;
  4. 4. BSO: Österreichische Bundes-Sportorganisation;
  5. 5. CAS: Court of Arbitration for Sports;
  6. 6. Dopingkontrolle: Alle Handlungen von der Benachrichtigung des Sportlers von der Probennahme, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben bis zur Beförderung der Proben zum Labor;
  7. 7. Dopingkontrollplan: Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mitteln insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten/Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin aufgeteilt werden;
  8. 8. Dopingkontrollstation: Ort, an dem die Probennahme erfolgt;
  9. 9. Dopingkontrollverfahren: Alle Schritte von der Auswahl der Sportler für die Dopingkontrollen bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Unabhängigen Schiedskommission;
  10. 10. Internationaler Sportfachverband: Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;
  11. 11. Kontrollversäumnis (Missed Test): Versäumnis eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (§ 5), an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;
  12. 12. Mannschaftssportart: Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfs erlaubt ist;
  13. 13. Meldepflichtversäumnis: Versäumnis eines Sportlers des Nationalen Testpools (§ 5), seine Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;
  14. 14. Meldesystem: Ein den Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten zur Verfügung gestelltes, elektronisches Datenbankmanagementinstrument zur Verwendung dieser Daten entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr.165/1999;
  15. 15. Nationale Anti-Doping-Organisation: Die von einem Land eingesetzte Einrichtung/eingesetzten Einrichtungen, welche die Verantwortung und Zuständigkeit für die Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen, die Veranlassung der Entnahme von Proben, das Management von Kontrollergebnissen und die Einleitung von Anti-Doping-Verfahren auf nationaler Ebene besitzt/besitzen;
  16. 16. Nationaler Testpool: Gruppe von Sportlern, die für Wettkampf- und Trainingskontrollen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird und die den Meldepflichten gemäß § 19 unterliegt;
  17. 17. Normabweichendes Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, in dem in einer Probe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;
  18. 18. ÖADR: Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission;
  19. 19. Probe: Biologisches Material, das im Zuge des Dopingkontrollverfahrens für die Laboruntersuchung entnommen wird;
  20. 20. Probennahme: Alle aufeinander folgenden Handlungen, die den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;
  21. 21. Sportler: Personen,
    1. a) die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder es zum Zeitpunkt eines potentiellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen waren oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder
    2. b) die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundes-Sportförderungsmitteln gefördert werden, teilnehmen oder
    3. c) die sich auf sonstige Weise zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichtet haben;
  22. 22. Sportorganisation: Österreichisches Olympisches Comité (ÖOC), Österreichisches Paralympisches Committee (ÖPC), Bundes-Sportfachverbände, Österreichischer Behindertensportverband (ÖBSV);
  23. 23. Trainingskontrolle (Out-of-Competition): Dopingkontrolle, die nicht während der Wettkampfdauer erfolgt;
  24. 24. Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren: Alle Handlungen und Beteiligungen an Handlungen, um die Einleitung von Dopingkontrollverfahren zu verhindern oder Ergebnisse von Dopingkontrollen zu verändern;
  25. 25. WADA: World Anti-Doping Agency;
  26. 26. WADC: World Anti-Doping Code;
  27. 27. Wettkampfdauer: die vom Veranstalter festgelegte Zeit vom Anfang bis zum Ende eines Wettkampfes;
  28. 28. Wettkampfkontrolle (In-Competition): Dopingkontrolle, die während der Wettkampfdauer erfolgt.“

3. § 2 Abs. 1 bis 4 lautet:

„(1) Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat Informations-, Aufklärungs- und Präventionsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes und die Verhinderung der Anwendung verbotener Wirkstoffe oder verbotener Methoden ist. Diese Programme haben insbesondere zu behandeln:

  1. 1. Verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;
  2. 2. Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;
  3. 3. Konsequenzen von Doping, darunter Sanktionen sowie gesundheitliche und soziale Folgen;
  4. 4. Dopingkontrollverfahren;
  5. 5. Rechte und Pflichten der Sportler und Betreuungspersonen;
  6. 6. Medizinische Ausnahmegenehmigungen;
  7. 7. Umgang mit Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln;
  8. 8. Schaden von Doping für den Sportsgeist;
  9. 9. geltende Meldepflichten.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:

  1. 1. die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
  2. 2. die Kriterien für die Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;
  3. 3. die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 5);
  4. 4. den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;
  5. 5. unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15a Abs. 3 und 17 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür ohne, dass auf Gesundheitsdaten der Betroffenen rückgeschlossen werden kann; bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben;
  6. 6. welche Daten und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verwendet werden.

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen im Sinne des Abs. 2 nachweislich aufzuklären.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.“

4. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen zur Einhaltung der Regelungen des 1. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, insbesondere Abs. 2 bis 5 sowie §§ 2 Abs. 3 und 4a bis 20, gewährt werden.“

5. Im § 3 Abs. 2 und 4 wird die Abkürzung „BSFG“ jeweils durch die Zitierung „Bundes-Sportförderungsgesetz 2013“ ersetzt.

6. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Sportler und Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt wurden, sind für die Dauer der Sperre, zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen volljährige Sportler und Betreuungspersonen grundsätzlich auf Dauer, von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 ausgeschlossen. Stehen die betroffenen Sportler und Betreuungspersonen in einem Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf die Dauer des Ausschlusses von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 keine Dienstfreistellungen für die aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämpfen oder Betreuung von Sportlern gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen ausgezahlten Förderungen sind zurückzuzahlen. Vom dauerhaften Ausschluss von Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 oder der Rückzahlung kann dann ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen des Vorliegens besonderer Milderungsgründe oder wegen der Mitwirkung bei der Aufklärung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen durch andere Personen herabgesetzt wurde.“

7. Im § 3 Abs. 6 wird die Abkürzung „WADA“ durch die Bezeichnung „Anti-Doping-Organisationen“ ersetzt.

8. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere:

  1. 1. Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2;
  2. 2. Information und Aufklärung über Doping gemäß § 2 Abs. 1 und 2;
  3. 3. Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 3 Abs. 1 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;
  4. 4. Feststellung von Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 1a Z 13) und der damit verbundenen Kosten;
  5. 5. Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen bezüglich potentieller Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;
  6. 6. Einbringung von Prüfanträgen gemäß § 14a;
  7. 7. Wahrnehmung der Parteistellung gemäß §§ 15 Abs. 2 sowie 17 Abs. 2;
  8. 8. Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.

    Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist bei der inhaltlich operativen Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig von staatlichen Organen und Privaten. Die mit diesen Aufgaben betraute Einrichtung gemäß Abs. 5 ist durch Verordnung kundgemacht. Von Feststellungen gemäß Z 4 sind der Betroffene sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen mit folgenden Aufgabengebieten einzurichten:

  1. 1. die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und in der Anti-Doping-Arbeit erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
  2. 2. die Ärztekommission, der drei Ärzte mit entsprechender Erfahrung, ein Experte der Pharmazie und ein Zahnarzt angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten. Der der Kommission grundsätzlich angehörende Experte der Pharmazie sowie der ihr grundsätzlich angehörende Zahnarzt sind nur bei fachlich einschlägigen Anträgen und Beratungen Teil der Kommission und somit beizuziehen;
  3. 3. die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;
  4. 4. die Auswahlkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat.

    Die Mitglieder der Kommissionen gemäß Z 1 bis 3 sind auf vier Jahre und die Mitglieder der Kommission gemäß Z 4 sind auf zwei Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen Stellvertreter zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsdauer ein neues zu nominieren. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden weisungsfrei und unabhängig von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Kommissionen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und kein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht.

(3) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und die Unabhängige Schiedskommission können unter der Voraussetzung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen des betroffenen Sportlers oder der betroffenen Betreuungsperson oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, insbesondere Gesundheitsdaten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Schutz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.

(4) Für die Mitglieder der Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf, unbeschadet der Bestimmung des § 22c Abs. 1, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, bei begründetem Ersuchen an Gerichte und Behörden übermitteln, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Übermittlung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat hinsichtlich der Datenverwendung das Datenschutzgesetz 2000 einzuhalten und dabei insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses, darunter diesbezügliche Belehrungen der Mitarbeiter, zu treffen.

(7) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat ihre Aufgaben entsprechend der international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit, insbesondere der Regelwerke der WADA, wahrzunehmen, soweit bundesgesetzliche oder unionsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(8) Hinsichtlich der Feststellung gemäß Abs. 1 Z 4 kann der jeweils Betroffene innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.“

9. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)

§ 4a. (1) Die unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige und weisungsfreie Kommission. Sie hat Disziplinarverfahren für den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes durchzuführen (Anti-Doping-Verfahren).

(2) Die ÖADR hat grundsätzlich aus drei ständigen Mitgliedern sowie drei ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen:

  1. 1. der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied (deren Ersatzmitglieder) müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen;
  2. 2. ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.

(3) Die Mitglieder der ÖADR sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung auf vier Jahre zu bestellen, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen Stellvertreter zu bestellen. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu nominieren. Die Mitglieder der ÖADR entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der bestellten Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die ÖADR kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und kein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind auf die ÖADR anzuwenden.

(4) Der Bundes-Sportfachverband, für den die ÖADR zu entscheiden hat, hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Prüfantrages (§ 14a) ein weiteres Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften zu nominieren.

(5) Die ÖADR hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Verfahrensordnung ist in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die drei der ÖADR grundsätzlich angehörenden Mitglieder eine angemessene Funktionsgebühr für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen, für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der ÖADR ist Teil der Kosten des Verfahrens.

(7) Die ÖADR ist bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.

(8) § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Unabhängige Schiedskommission

§ 4b. (1) Die Unabhängige Schiedskommission ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige und weisungsfreie Kommission. Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 10 Z 1 und 2 ist sie für die Überprüfung der Entscheidungen der ÖADR in Anti-Doping-Verfahren bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.

(2) Die Unabhängige Schiedskommission hat grundsätzlich aus vier ständigen Mitgliedern sowie vier ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen:

  1. 1. der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;
  2. 2. ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen;
  3. 3. ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der analytischen Chemie oder Toxikologie sein;
  4. 4. ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf vier Jahre zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sowie ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung aus wichtigen Gründen sind zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu bestellen.

(4) Die Partei gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 kann für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall ein weiteres Mitglied nominieren, ebenso der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband. Das weitere Mitglied kann vom jeweils Nominierenden aus wichtigen Gründen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.

(5) Den Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die vier der Unabhängigen Schiedskommission grundsätzlich angehörenden Mitglieder eine angemessene Funktionsgebühr für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen, für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt der Mitglieder der Unabhängigen Schiedskommission ist Teil der Kosten des Verfahrens.

(6) § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

10. Die §§ 5 und 6, jeweils samt Überschrift, lauten:

„Nationaler Testpool

§ 5. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die zielgerichtete Anti-Doping-Arbeit nach Anhörung des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes einen Nationalen Testpool einzurichten. Für die Aufnahme von Sportlern in den Nationalen Testpool ist durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine sportartbezogene und eine individuelle Risikoabschätzung durchzuführen.

(2) Die sportartbezogene Risikoabschätzung ist insbesondere aufgrund folgender Faktoren durchzuführen:

  1. 1. die physiologischen Anforderungen, die eine Sportart an einen Sportler stellt;
  2. 2. die möglichen leistungssteigernden Effekte, die Doping für eine Sportart zu bringen vermag;
  3. 3. das durch seine Geschichte belegte Dopingrisiko einer Sportart;
  4. 4. der durch Expertise belegte Dopingtrend einer Sportart;
  5. 5. die auffällige Häufung von Verdachtsmomenten hinsichtlich Dopingpraktiken in einer Sportart;
  6. 6. die Ergebnisse der vergangenen Testzyklen;
  7. 7. die möglicherweise in den verschiedenen Leistungsstufen einer Sportart zu erreichenden Preisgelder oder erzielbaren Förderungen;
  8. 8. die für den Leistungssport in Österreich besondere Bedeutung einer Sportart.

(3) Die individuelle Risikoabschätzung ist insbesondere aufgrund folgender Faktoren durchzuführen:

  1. 1. das Leistungsniveau des Sportlers in der jeweiligen Sportart;
  2. 2. die Leistungsentwicklung des Sportlers in der jeweiligen Sportart;
  3. 3. die Preisgelder und Förderungen, die mit dem Leistungsniveau gemäß Z 1 üblicherweise verbunden sind.

(4) Aufgrund der sportartbezogenen und der individuellen Risikoabschätzung gemäß Abs. 2 und 3 werden zwei Segmente des Nationalen Testpools eingerichtet. Dem Topsegment des Nationalen Testpools werden Sportler zugeteilt, für die die Abschätzungen gemäß Abs. 2 und 3 im hohen Ausmaß zutreffen. Alle anderen ausgewählten Sportler gehören dem Basissegment des Nationalen Testpools an.

(5) Sportler, die während der Zugehörigkeit zum Nationalen Testpool suspendiert oder zeitlich befristet gesperrt worden sind, verbleiben grundsätzlich auf die Dauer der Suspendierung beziehungsweise Sperre im Nationalen Testpool.

(6) Aus dem Nationalen Testpool sind Sportler auszuscheiden, die

  1. 1. aufgrund der sportartbezogenen und individuellen Risikoabschätzung gemäß Abs. 2 und 3 die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr erfüllen oder
  2. 2. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn schriftlich mitteilen.

(7) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband nachweislich aufzufordern, den betroffenen Sportler von der Aufnahme in den und vom Ausscheiden aus dem Nationalen Testpool beziehungsweise dessen Segmentes zu informieren. Bei der Aufnahme sind dem Sportler durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Gesetzesbestimmung, aufgrund derer er in den Nationalen Testpool aufgenommen worden ist, und die damit verbundenen Meldepflichten bekannt zu geben. Mit der Information des Sportlers durch den Bundes-Sportfachverband und der Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 entstehen seine Meldepflichten gemäß § 19.

Kostenersatz

§ 6. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz verlangen:

  1. 1. vom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungsperson die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der ÖADR (§ 4a);
  2. 2. vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und normabweichend ist;
  3. 3. vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation;
  4. 4. vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) entstanden sind (§ 4 Abs. 1 Z 4);
  5. 5. von Organisationen gemäß § 9 Abs. 2, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;
  6. 6. in den Fällen gemäß Z 5 ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.

(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht normabweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist dem Sportler der hiefür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.

(3) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind, soweit die Kosten nicht gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 ersetzt worden sind, vom Bundes-Sportfachverband und die Kosten gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 von der betreffenden Organisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.

(4) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung dem Betroffenen zum Ersatz aufzuerlegen.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 oder 4 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.“

11. Im § 7, § 14 Abs. 2 und 3 sowie im § 20 Abs. 4 wird das Wort „Bundessportfachverband“ jeweils durch das Wort „Bundes-Sportfachverband“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

12. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Ist bei Krankheit oder Verletzung des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist oder keine gültige Ausnahmegenehmigung einer Anti-Doping-Organisation vorliegt.“

13. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Entscheidung ist entsprechend den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes innerhalb von 21 Tagen ab Antrag zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist nur nach diesen Regelungen zulässig. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat hinsichtlich der Datenverwendung Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses, insbesondere diesbezügliche Belehrungen der Mitarbeiter, zu treffen.“

14. § 8 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Ärztekommission (§ 4 Abs. 2 Z 2) heranzuziehen.“

15. Im § 8 Abs. 5 und Abs. 6 zweiter Satz wird vor dem Wort „Ausnahmegenehmigung“ jeweils das Wort „medizinische“ eingefügt.

16. § 8 Abs. 7 lautet:

„(7) Wird keine medizinische Ausnahmegenehmigung gewährt, kann der betroffene Sportler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission begehren, sofern nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist.“

17. Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen, die von einer anderen Anti-Doping-Organisation gefällt wurden, können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung entsprechend den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes beeinsprucht werden.“

18. Im § 9 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 2 Z 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 2 Z 4)“ und der Klammerausdruck „(§ 1a Z 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1a Z 7)“ ersetzt.

19. § 9 Abs. 7 entfällt.

20. § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

  1. „b) Name der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB repräsentativer Querschnitt) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind,“

21. § 10 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet:

  1. „b) Name der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB erreichte Platzierungen) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind, und“

22. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Dopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, internationale Sportfachverbände, das IOC, das IPC oder die WADA durchgeführt werden. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zuständig:

  1. 1. für Dopingkontrollen bei Sportlern (§ 1a Z 21) und Betreuungspersonen (§ 1a Z 3);
  2. 2. für die bei ihr von der WADA, von einem Internationalen Sportfachverband, einem ausländischen nationalen Sportfachverband oder einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung bestellten Dopingkontrollen.“

23. § 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Über die Dopingkontrolle ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist jedenfalls vom Leiter des Kontrollteams und vom Betroffenen zu unterfertigen. Der Betroffene hat im Protokoll eine elektronische Zustelladresse (e-mail) oder postalische Zustelladresse bekannt zu geben, an die alle Zustellungen in einem allfälligen Anti-Doping-Verfahren erfolgen können.“

24. § 11 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Ergibt sich bei Dopingkontrollen der Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, hat das Dopingkontrollteam der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung den Sachverhalt mit den Beweismitteln unverzüglich mitzuteilen.“

25. Im § 11 Abs. 7 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit Abs. 3)“ ersetzt.

26. § 12 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen können vom Leiter des Dopingkontrollteams unter Legitimation und Vorlage der Anordnung bei den Trainern oder Wettkampfverantwortlichen angekündigt werden.“

27. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Analyse der bei der Dopingkontrolle abgegebenen Proben auf verbotene Wirkstoffe und Methoden darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. „A-Probe“ und „B-Probe“ sind indirekt personenbezogen dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass die Proben entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (§ 4 Abs. 7), die die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben, zu analysieren und dokumentieren sind. Dies gilt insbesondere auch für weiterführende Analysen aufgrund von auffälligen Analyseergebnissen.“

28. Im § 14 Abs. 2 Z 3 lit. c wird die Wortfolge „entsprechend dem internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben,“ durch die Wortfolge „entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (§ 4 Abs. 7)“ ersetzt.

29. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Prüfantrag

§ 14a. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat nach Kenntnis eines normabweichenden Analyseergebnisses oder wegen eines Verdachts aufgrund der Sichtung, Analyse und Bewertung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 auf einen Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes unverzüglich ein Verfahren gemäß § 4a Abs. 1 einschließlich der in den Regelungen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind der Betroffene sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.“

30. § 15 samt Überschrift lautet:

„Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission

§ 15. (1) Die ÖADR hat nach Prüfantrag (§ 14a) durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (§ 4) ein Anti-Doping-Verfahren (§ 4a Abs. 1) unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes einzuleiten. Hierüber sind die Parteien gemäß Abs. 2 und der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

(2) Parteien des Verfahrens vor der ÖADR sind

  1. 1. der vom Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping Regelungen Betroffene und
  2. 2. die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung als die den Prüfantrag (§ 14a) betreibende Stelle.

(3) Bei Einleitung eines Anti-Doping-Verfahrens sind gegen die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 die nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) zu verhängen. Von der Entscheidung über die verhängte Sicherungsmaßnahme sowie der Verfahrensordnung der ÖADR ist die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zu informieren.

(4) Mit der Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens ist die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 darauf hinzuweisen, dass sie sich innerhalb von vier Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens

  1. 1. schriftlich zu dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen äußern und/oder
  2. 2. auf eine mündliche Verhandlung verzichten kann.

    Verweigert die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 beharrlich die Mitwirkung am Anti-Doping-Verfahren, so kann die mündliche Verhandlung unterbleiben.

(5) Die ÖADR hat - unbeschadet der Regelungen gemäß Abs. 4 und 9 - grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden anzuberaumen und zu leiten. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu einer mündlichen Verhandlung, kann sie ohne die Teilnahme dieser Partei durchgeführt werden. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand zuzuziehen. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Die ÖADR kann ebenfalls Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen beiziehen, wobei die dafür anfallenden Kosten Teil der Verfahrenskosten sind.

(6) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 5 rechtzeitig das Anti-Doping-Verfahren abgeschlossen sein wird, so kann auf ihren Antrag eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.

(7) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.

(8) Die Entscheidung im Anti-Doping-Verfahren hat schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 2 keine längere Frist vereinbaren, zu ergehen und ist nachweislich den Parteien sowie dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zuzustellen.

(9) Die ÖADR kann ohne Anhörung eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn der Sachverhalt klar ist. Spricht sich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der vorläufigen Entscheidung eine der Parteien gemäß Abs. 2 schriftlich gegen diese aus, entfaltet die vorläufige Entscheidung keine Bindungswirkung und die ÖADR hat das Anti-Doping-Verfahren fortzusetzen. Sprechen sich die Parteien gemäß Abs. 2 nicht gegen die vorläufige Entscheidung aus, wird diese endgültig. § 17 Abs. 1 findet in diesem Fall keine Anwendung.“

31. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Sonstige Verfahrensbestimmungen

§ 15a. (1) In ihrer Entscheidung hat die ÖADR auch eine Bestimmung der Kosten gemäß § 6 vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kostenbestimmung können die Parteien gemäß § 15 Abs. 2 sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern die Kosten nicht gemäß § 6 Abs. 4 dem Betroffenen zum Ersatz auferlegt wurden, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

(2) Der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.

(3) Die ÖADR hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über verhängte Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren unter Angabe des Namens des jeweils Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des jeweils Betroffenen rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben.“

32. § 16 samt Überschrift entfällt.

33. § 17 lautet:

§ 17. (1) Gegen Entscheidungen gemäß § 15 können die Parteien gemäß Abs. 2 innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Unabhängigen Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jede Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß § 15.

(2) Parteien des Verfahrens vor der Unabhängigen Schiedskommission sind

  1. 1. der von der Entscheidung der ÖADR Betroffene,
  2. 2. die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und
  3. 3. die durch die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes berechtigten Personen.

(3) Auf das Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission finden die Bestimmungen der §§ 580 Abs. 1 und 2, 588 Abs. 2, 592 Abs. 1 und 2, 594 und 595, 597 bis 602, 604, 606 Abs. 1 bis 5, 608 Abs. 1 und 2 und 610 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus hat sich die Unabhängige Schiedskommission eine Verfahrensordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Verfahrensordnung ist in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

(4) Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens zu entscheiden, sofern die Parteien gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 keine längere Frist vereinbaren. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Entscheidungen haben schriftlich zu ergehen und sind zu begründen. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens sowohl die Anrufung des CAS als auch der Zivilrechtsweg offen.

(5) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag des Betroffenen eingeleitet, so ist von diesem vorab ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 7.000 Euro bis 35.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entrichten.

(6) In ihrer Entscheidung hat die Unabhängige Schiedskommission auch eine Bestimmung der Kosten des Verfahrens vorzunehmen. Der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.

(7) Bei einem bestätigten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen sind die Kosten gemäß Abs. 6 um den in Abs. 5 bezeichneten, vorab geleisteten Betrag vermindert dem Betroffenen bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro zum Ersatz an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung aufzuerlegen.

(8) Wurde das Verfahren auf Antrag der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchgeführt, sind die Verfahrenskosten dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro aufzuerlegen. Auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes sind diese Kosten unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung dem Betroffenen zum Ersatz aufzuerlegen.

(9) Die Verfahrenskosten sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung rückzuerstatten, wenn kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt oder dies bei nachfolgender Anrufung des CAS oder eines Zivilgerichts festgestellt wird.

(10) Die Unabhängige Schiedskommission hat, unbeschadet ihrer Zuständigkeit gemäß Abs. 1, zu entscheiden:

  1. 1. gemäß § 4 Abs. 8 über die Feststellung eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 1 keine längere Frist vereinbaren; Abs. 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.000 Euro beträgt; wird lediglich die Überprüfung der mit dem Versäumnis verbundenen Kosten durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband begehrt, ist der Betrag von diesem vorab zu entrichten;
  2. 2. gemäß § 8 Abs. 7 über die Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 2 keine längere Frist vereinbaren; Abs. 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.000 Euro beträgt;
  3. 3. gemäß § 15a Abs. 1 über die Bestimmung der Kosten unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 3 keine längere Frist vereinbaren; Abs. 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.000 Euro beträgt.

(11) Parteien in den Angelegenheiten gemäß Abs. 10 sind:

  1. 1. hinsichtlich der Entscheidung über die Feststellung eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) der von der Feststellung Betroffene und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sowie hinsichtlich der damit verbundenen Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern er deren Abtretung nicht beantragt hat;
  2. 2. hinsichtlich der Entscheidung über die Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung der Betroffene und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung;
  3. 3. hinsichtlich der Entscheidung über die Bestimmung der Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern kein Antrag gemäß § 6 Abs. 4 gestellt wurde, der Betroffene und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.

(12) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Abs. 10 sind in der Verfahrensordnung gemäß Abs. 3 zu treffen.

(13) Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des Verfahrens und dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zuzustellen.

(14) Die Unabhängige Schiedskommission hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe der Namen der Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben.“

34. § 18 lautet:

§ 18. (1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.

(2) Sportorganisationen haben:

  1. 1. die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, anzuerkennen;
  2. 2. die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere §§ 3 bis 18, anzuerkennen;
  3. 3. ihre Mitglieder und die ihnen zugehörigen Sportler sowie deren Betreuungspersonen regelmäßig über die Anti-Doping-Regelungen und insbesondere im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 zu informieren;
  4. 4. in ihrem Bereich entsprechend dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin angemessene Dopingpräventionsmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung laufend zu überwachen;
  5. 5. ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Z 1 anzupassen;
  6. 6. in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen vorzusehen:
    1. a) die Nichtzulassung von Sportlern und Betreuungspersonen, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;
    2. b) die Nichtzulassung von Sportlern während der in § 19 Abs. 6 und 7 genannten Zeiträume;
    3. c) die Verpflichtung des Sportlers, die Bestimmungen gemäß § 19 anzuerkennen;
    4. d) die Anerkennung der Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz durch die Teilnehmer.

  1. 7. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung das Ruhen, die Änderung, den Verlust oder die Niederlegung der Mitgliedschaft von Sportlern des Nationalen Testpools unverzüglich anzuzeigen;
  2. 8. die Entscheidungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission in den jeweiligen Auswirkungen auf ihren Wirkungsbereich anzuerkennen und umzusetzen.

(3) Sportorganisationen haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches:

  1. 1. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;
  2. 2. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;
  3. 3. vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und der internationalen Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen in Österreich vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für die Dopingkontrollstation (§ 1a Z 8) bereitsteht;
  4. 4. Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und anderer berechtigter Anti-Doping-Organisationen nach deren Legitimation ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.

(4) Sportorganisationen dürfen folgende Betreuungspersonen nicht einsetzen:

  1. 1. Betreuungspersonen, die aufgrund eines Anti-Doping-Verfahrens (§ 4a Abs. 1) gesperrt sind, für die Dauer der Sperre. Übersteigt die Dauer der Sperre 24 Monate, darf die betroffene Betreuungsperson insgesamt sechs Jahre ab Beginn der Sperre nicht eingesetzt werden;
  2. 2. Betreuungspersonen, die in einem straf- oder standesrechtlichen Verfahren für eine Handlung, die einen Anti-Doping-Verstoß dargestellt hätte, sanktioniert wurden, für die Dauer der Sanktion, mindestens jedoch für sechs Jahre seit der entsprechenden Entscheidung;
  3. 3. Betreuungspersonen, die sich nicht schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,
    1. a) sich den Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportfachverbandes zu unterwerfen,
    2. b) die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb sowie dem Sportsgeist unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und
    3. c) der Sportorganisation eine postalische Zustelladresse oder elektronische Zustelladresse bekannt zu geben.

(5) Sportorganisationen dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 dürfen die betreffenden Sportler und Betreuungspersonen außerdem von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden. Sportlern von Mannschaftssportarten kann vom zuständigen Bundes-Sportfachverband zwei Monate vor Ablauf der Sperre die Teilnahme am Training mit der Mannschaft gestattet werden, wenn durch das Verhalten während der Sperre - insbesondere durch Teilnahme an Dopingpräventionsmaßnahmen - ein weiterer Verstoß des Sportlers gegen Anti-Doping-Regelungen nicht zu erwarten ist. Ist das letzte Viertel der verhängten Sperre kürzer als zwei Monate, so gilt der kürzere Zeitraum für die Möglichkeit der Teilnahme am Training.

(6) Sportorganisationen und die BSO dürfen nur Sportorganisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglements und gegebenenfalls deren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 5 entsprechen und die sich zu einer laufenden Anpassung ihres Reglements entsprechend Abs. 2 Z 5 verpflichten. Wenn aufgenommene Sportorganisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.

(7) Bundes-Sportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, Telefonnummern) sowie deren Verein bekannt zu geben und eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu übermitteln.

(8) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, dürfen durch Bundes-Sportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 abgegeben haben.“

35. § 18 lautet:

§ 18. (1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.

(2) Sportorganisationen haben:

  1. 1. die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, anzuerkennen;
  2. 2. die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere §§ 3 bis 18 anzuerkennen;
  3. 3. ihre Mitglieder und die ihnen zugehörigen Sportler sowie deren Betreuungspersonen regelmäßig über die Anti-Doping-Regelungen und insbesondere im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 zu informieren;
  4. 4. in ihrem Bereich entsprechend dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin angemessene Dopingpräventionsmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung laufend zu überwachen;
  5. 5. ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Z 1 anzupassen;
  6. 6. in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen vorzusehen:
    1. a) die Nichtzulassung von Sportlern und Betreuungspersonen, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;
    2. b) die Nichtzulassung von Sportlern während der in § 19 Abs. 6 und 7 genannten Zeiträume;
    3. c) die Verpflichtung des Sportlers, die Bestimmungen gemäß § 19 anzuerkennen;
    4. d) die Anerkennung der Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz durch die Teilnehmer.

  1. 7. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung das Ruhen, die Änderung, den Verlust oder die Niederlegung der Mitgliedschaft von Sportlern des Nationalen Testpools unverzüglich anzuzeigen;
  2. 8. ihre Mitglieder zu veranlassen, dass die ihnen zugehörigen Sportler und Betreuungspersonen den Aufforderungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission Folge leisten und am Verfahren ordnungsgemäß mitwirken. Die Mitglieder haben zu gewährleisten, dass in ihren Reglements im Fall einer unbegründeten Nichtbefolgung einer Aufforderung oder einer verweigerten Mitwirkung durch die ihnen zugehörigen Sportler und Betreuungspersonen ein angemessener und wirksamer Sanktionsmechanismus vorgesehen ist;
  3. 9. die Entscheidungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission in den jeweiligen Auswirkungen auf ihren Wirkungsbereich anzuerkennen und umzusetzen;
  4. 10. ihren Mitgliedern die Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 9, soweit sachlich in Frage kommend, durch Bestimmungen im Reglement oder vertraglich zu überbinden.

(3) Sportorganisationen haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches:

  1. 1. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;
  2. 2. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;
  3. 3. vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und der internationalen Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen in Österreich vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für die Dopingkontrollstation (§ 1a Z 8) bereitsteht;
  4. 4. Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und anderer berechtigter Anti-Doping-Organisationen nach deren Legitimation ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.

(4) Sportorganisationen dürfen folgende Betreuungspersonen nicht einsetzen:

  1. 1. Betreuungspersonen, die aufgrund eines Anti-Doping-Verfahrens (§ 4a Abs. 1) gesperrt sind, für die Dauer der Sperre. Übersteigt die Dauer der Sperre 24 Monate, darf die betroffene Betreuungsperson insgesamt sechs Jahre ab Beginn der Sperre nicht eingesetzt werden;
  2. 2. Betreuungspersonen, die in einem straf- oder standesrechtlichen Verfahren für eine Handlung, die einen Anti-Doping-Verstoß dargestellt hätte, sanktioniert wurden, für die Dauer der Sanktion, mindestens jedoch für sechs Jahre seit der entsprechenden Entscheidung;
  3. 3. Betreuungspersonen, die sich nicht schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,
    1. a) sich den Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportfachverbandes zu unterwerfen,
    2. b) die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb sowie dem Sportsgeist unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und
    3. c) der Sportorganisation eine postalische Zustelladresse oder elektronische Zustelladresse bekannt zu geben.

(5) Bezüglich Betreuungspersonen, die systematisch hinsichtlich der sportlichen Tätigkeit in ständigem Kontakt mit den Sportlern stehen, haben die Sportorganisationen sicher zu stellen, dass sie ihren disziplinären Anti-Doping-Regelungen unterliegen.

(6) Sportorganisationen dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 dürfen die betreffenden Sportler und Betreuungspersonen außerdem von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden. Sportlern von Mannschaftssportarten kann vom zuständigen Bundes-Sportfachverband zwei Monate vor Ablauf der Sperre die Teilnahme am Training mit der Mannschaft gestattet werden, wenn durch das Verhalten während der Sperre - insbesondere durch Teilnahme an Dopingpräventionsmaßnahmen - ein weiterer Verstoß des Sportlers gegen Anti-Doping-Regelungen nicht zu erwarten ist. Ist das letzte Viertel der verhängten Sperre kürzer als zwei Monate, so gilt der kürzere Zeitraum für die Möglichkeit der Teilnahme am Training.

(7) Sportorganisationen und die BSO dürfen nur Organisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglements zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 10 den Vorgaben der Abs. 2 bis 6 entsprechen. Wenn aufgenommene Organisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.

(8) Bundes-Sportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, Telefonnummern) sowie deren Verein bekannt zu geben und eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu übermitteln.

(9) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, dürfen durch Bundes-Sportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 abgegeben haben.“

36. § 19 samt Überschrift lautet:

„Besondere Pflichten der Sportler, die dem Nationalen Testpool angehören

§ 19. (1) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundes-Sportfachverband schriftlich zu verpflichten,

  1. 1. die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportfachverbandes und die Regelungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 3, 5, 6, 8 bis 18, als bindend anzuerkennen,
  2. 2. die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,
  3. 3. Verstöße gegen Anti-Doping Regelungen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
  4. 4. bei den Dopingkontrollen gemäß §§ 11 bis 13 mitzuwirken,
  5. 5. die grundsätzliche Wohnadresse, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundes-Sportfachverband zu melden,
  6. 6. bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen dem Arzt oder Zahnarzt vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden mitzuteilen, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen,
  7. 7. zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 18 Abs. 4 nicht hiervon ausgeschlossen sind,
  8. 8. die ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 anfallen,
  9. 9. den Aufforderungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission Folge zu leisten und an allfälligen Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken und
  10. 10. die Meldepflichten gemäß Abs. 3 oder 4, je nach Zugehörigkeit zum Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools (§ 5), zu erfüllen.

(2) Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundes-Sportfachverband zu übermitteln. Die Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit des Sportlers zum Nationalen Testpool gemäß § 5.

(3) Sportler, die gemäß § 5 dem Topsegment des Nationalen Testpools angehören, haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes zu melden:

  1. 1. für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem der Sportler wohnen wird (zB Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);
  2. 2. für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (zB Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;
  3. 3. seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die Daten, zu denen er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;
  4. 4. für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 6.00 und 23.00 Uhr, zu dem er jedenfalls an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.

    Alle Änderungen des Aufenthaltsorts oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-minütigen Zeitfensters spätestens zwei Stunden vorher.

(4) Auf Sportler, die gemäß § 5 dem Basissegment des Nationalen Testpools angehören, findet Abs. 3 Z 1 bis 3 Anwendung.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem (§ 1a Z 14) zur Verfügung zu stellen. Die Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen. Diese Daten dürfen nur solange gespeichert werden, als dies für die Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlich ist. Davon unberührt bleiben die Rechte des Sportlers gemäß dem Datenschutzgesetz 2000.

(6) Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool (§ 5) angehört haben, haben sechs Monate vor dem ersten Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.

(7) Sportler,

  1. 1. die während der Suspendierung beziehungsweise Sperre ihre aktive Laufbahn beendet haben und
  2. 2. zu diesem Zeitpunkt dem Nationalen Testpool angehört haben und
  3. 3. ihre aktive Laufahn wieder aufnehmen wollen

    haben die zwischen Beendigung und Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn gehemmte Restlaufzeit ihrer Suspendierung bzw. Sperre vor dem ersten Wettkampf abzuwarten, wenn diese Restlaufzeit die sechs Monate der Meldeverpflichtung ab Wiederaufnahme übersteigt und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.“

37. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem folgendes:

  1. 1. für das Tier sind die verbotenen Wirkstoffe und Methoden sowie jene Labors, die der zuständige internationale Sportfachverband festgelegt hat, maßgebend;
  2. 2. die Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt dem Sportler, der mit dem Tier den Sport ausübt, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen;
  3. 3. bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Z 2 mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;
  4. 4. das Verbot des Besitzes (§ 1 Abs. 2 Z 6) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (§ 1 Abs. 2 Z 7) sowie die Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 gelten für alle in Z 2 angeführten Personen;
  5. 5. die Personen gemäß Z 2 haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.“

38. Im § 20 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 15 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 15 Abs. 6)“ ersetzt.

39. § 20 Abs. 5 lautet:

„(5) §§ 4a Abs. 2 Z 2 und 4b Abs. 2 Z 4 gelten bei Dopingverdacht gegen ein Tier jeweils mit der Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin zu nominieren ist.“

40. Im § 21 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „Sportorganisation gemäß § 9 BSFG“ jeweils durch die Wortfolge „Organisation gemäß § 3 Z 3, 12 oder 13 BSFG 2013“ ersetzt.

41. Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:

„Besondere Informations- und Strafbestimmungen, berufsrechtliche Folgen von Doping“

42. § 22 samt Überschrift entfällt.

43. Im § 22a Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „im Sport“ jeweils durch die Wortfolge „im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität“ sowie die Wortfolge „bei anderen“ jeweils durch die Wortfolge „bei Sportlern (§ 1a Z 21) oder anderen“ ersetzt.

44. Im § 22a Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Referenzliste“ ersetzt.

45. Im § 22a Abs. 2, 3, 5 und 7 wird die Wortfolge „Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren“ jeweils durch die Wortfolge „anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren“ ersetzt.

46. Im § 22a Abs. 7 wird die Wortfolge „im Einvernehmen mit der Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Justiz“ durch die Wortfolge „im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz“ ersetzt.

47. § 22b samt Überschrift lautet:

„Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden

§ 22b. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren, die in einer die Grenzmenge (§ 22a Abs. 7) übersteigenden Menge über die Grenzen des Bundesgebietes verbracht werden, zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität in Verkehr gesetzt oder bei Sportlern (§ 1a Z 21) oder anderen angewendet werden sollen, so sind die Zollorgane befugt, die Gegenstände sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung (§ 110 StPO) nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben.

(2) Im Zusammenhang mit der Kontrolle der in Abs. 1 genannten Gegenstände, die in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 DSG 2000) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.“

48. Im § 22c Abs. 1 wird die Wortfolge „die Entscheidungen der Rechtskommission“ durch die Wortfolge „die ihr zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen“ ersetzt.

49. § 22c Abs. 3 lautet:

„(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 22a oder § 147 Abs. 1a des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, sowie in mit Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Strafverfahren jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.“

50. Im § 22d Abs. 1 Z 3 entfällt die Zitierung „gemäß § 15“.

51. § 26 Z 3 entfällt.

52. Die Überschrift zu § 27 lautet:

„In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen“

53. Dem § 27 werden folgende Abs. 9 bis 13 angefügt:

„(9) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 und 1a, jeweils samt Überschrift, § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 1 bis 4 und 6, § 4, die §§ 4a und 4b, jeweils samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 8, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 5 und 7, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 bis 3, die §§ 14a, 15 und 15a, jeweils samt Überschrift, § 17, § 20 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 22a Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 22b samt Überschrift, § 22c Abs. 1 und 3, § 22d Abs. 1, die Überschrift zu § 27 sowie § 28 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(10) §§ 5 und 19, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft.

(11) § 18 in der Fassung der Z 34 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(12) § 18 in der Fassung der Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(13) § 9 Abs. 7, § 16 samt Überschrift, § 22 samt Überschrift sowie § 26 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

54. Nach § 27 wird folgender § 28 samt Überschrift angefügt:

„Anhängige Verfahren

§ 28. Für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bei der Rechtskommission, der Allgemeinen Ärztekommission, der Zahnärztekommission der Veterinärmedizinischen Kommission und der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren ist das Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG), BGBl. I Nr. 30, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht für Verfahren wegen eines Verstoßes nach § 1 Abs. 2 Z 3 gemäß der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Rechtslage. In diesen Fällen ist § 1 Abs. 2 Z 4 in der ab 1. Jänner 2015 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass der verfahrensgegenständliche Verstoß als Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnis (§ 1a Z 13) gilt.“

Fischer

Faymann

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