92. Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Beratung von Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist, genügt zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern. Auf Verlangen jedes Mitglieds hat die (weitere) Beratung nur in Anwesenheit wenigstens der in Abs. 1 genannten Anzahl an Stimmführern stattzufinden.“
1a. § 11 lautet:
„§ 11. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben dem Präsidenten innerhalb eines Monats nach ihrer Bestellung folgende Tätigkeiten zu melden:
- 1. die Ausübung eines Berufes;
- 2. jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.
Wird eine der in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten nach erfolgter Bestellung zum Mitglied (Ersatzmitglied) aufgenommen oder beendet, so ist auch dies dem Präsidenten innerhalb eines Monats zu melden.
(2) Der Präsident hat die gemäß Abs. 1 gemeldeten Tätigkeiten bei den auf der Website www.vfgh.gv.at veröffentlichten Lebensläufen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu veröffentlichen.
(3) Die Veröffentlichungen gemäß Abs. 2 sind für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit gemäß Abs. 1 aufrechtzuerhalten.“
1b. In § 12 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
- „3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.“
1c. § 12 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen, der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind ausgeschlossen:
- 1. wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes durchzuführen ist, die Mitglieder (Ersatzmitglieder), die dem antragstellenden Gericht angehören;
- 2. wenn die Prüfung auf Antrag einer Person durchzuführen ist, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, die Mitglieder (Ersatzmitglieder), die dem ordentlichen Gericht angehören, das die Rechtssache in erster Instanz entschieden hat oder das über das gegen die Entscheidung erhobene Rechtsmittel zu entscheiden hat.“
1d. § 17 Abs. 1 lautet:
„§ 17. (1) Alle Schriftsätze und Beilagen können einfach eingebracht werden. Der Referent kann der Partei unter Setzung einer angemessenen Frist die Beibringung so vieler Ausfertigungen in Papierform auftragen, dass jeder nach dem Gesetz zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.“
1e. In § 17 Abs. 2 wird die Wendung „57, 62“ durch die Wendung „57, 57a, 62, 62a“ ersetzt.
1f. In § 18 wird die Wendung: „§§ 15 und 17“ durch die Wendung „§§ 15, 17, 57 Abs. 2 letzter Satz, § 57a Abs. 3 und 4, § 62 Abs. 3 letzter Satz und § 62a Abs. 3 und 4“ ersetzt.
2. § 19 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:
- 1. die Ablehnung der Behandlung eines Antrages bzw. einer Beschwerde gemäß Art. 139 Abs. 1b B-VG, Art. 140 Abs. 1b B-VG und Art. 144 Abs. 2 B-VG;
- 2. die Zurückweisung eines Antrages bzw. einer Beschwerde wegen
- a) offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,
- b) Versäumung einer gesetzlichen Frist,
- c) nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,
- d) rechtskräftig entschiedener Sache und
- e) Mangels der Legitimation;
- 3. die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglosstellung (§ 86);
- 4. die Entscheidung in Rechtsachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist.
(4) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.“
2a. § 19 Abs. 5 entfällt.
3. § 20 Abs. 1a bis 4 lautet:
„(1a) Entscheidungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe einschließlich jener über den Ersatz von Barauslagen trifft der Referent, solche über die Ab- oder die Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, der Präsident auf Antrag des Referenten.
(2) Insbesondere kann der Referent zur Vorbereitung der Verhandlung die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen, die Vornahme eines Augenscheines, die Herbeischaffung von Urkunden sowie Amts- und Gerichtsakten anordnen sowie Auskünfte von Verwaltungsbehörden und Gerichten einholen.
(3) Die Verwaltungsbehörden und Gerichte können anlässlich der Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Hält der Referent das Verlangen für zu weitgehend, hat er die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluss des Gerichtshofes einzuholen. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren vor dem Gericht von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht jedoch nicht gewährt werden. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht hat die in Betracht kommenden Aktenbestandteile anlässlich der Vorlage der Akten zu bezeichnen.
(4) Der Referent kann die vorbereitenden Erhebungen selbst durchführen oder die zuständige Verwaltungsbehörde oder das zuständige Gericht darum ersuchen.“
3a. § 20 Abs. 5 entfällt.
3b. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a. Unbeschadet des § 85 kann der Verfassungsgerichtshof in bei ihm anhängigen Rechtssachen durch Beschluss einstweiligen Rechtsschutz zuerkennen, wenn dies nach den Vorschriften des Unionsrechts erforderlich ist.“
3c. In § 31 lautet der letzte Satz:
„Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 bedürfen der Einstimmigkeit.“
3d. § 35 Abs. 1 lautet:
„§ 35. (1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß anzuwenden.“
3e. Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 57 werden zu den Absätzen 3 und 4; der neue § 57 Abs. 2 lautet:
„(2) Von einem Gericht und einer Person gemäß § 57a kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht die Verordnung anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.“
4. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
„§ 57a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gleichzeitig einen Antrag stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (Art. 139 Abs. 1 Z 4 B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:
- 1. im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§ 111a AußStrG);
- 2. im Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO);
- 3. im Beweissicherungsverfahren (§§ 384 bis 389 ZPO);
- 4. im Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes - MRG, BGBl. Nr. 520/1981, § 52 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, und § 22 Abs. 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes - WGG, BGBl. Nr. 13/1979;
- 5. im Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen;
- 6. im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß § 180 der Notariatsordnung - NO, RGBl. Nr. 75/1871;
- 7. im Verfahren gemäß den Bestimmungen des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985 - UVG, BGBl. Nr. 451/1985;
- 8. im Insolvenzverfahren;
- 9. im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;
- 10. im Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere Auslieferung, Übergabe, Rechtshilfe, gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung.
(2) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599/1988) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
(3) Der Antrag hat über die Erfordernisse des § 57 hinaus zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;
- 2. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(4) Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.
(5) Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.
(6) In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.“
4a. Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 62 erhalten die Absatzbezeichnungen 4 und 5; der neue § 62 Abs. 3 lautet:
„(3) Von einem Gericht oder einer Person gemäß § 62a kann der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.“
5. § 58 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„In den Fällen des Art. 139 Abs. 1 Z 1 und 4 B-VG sind auch die an der Rechtssache beteiligten Parteien zu laden.“
6. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
„§ 62a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gleichzeitig einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:
- 1. im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§ 111a AußStrG);
- 2. im Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO);
- 3. im Beweissicherungsverfahren (§§ 384 bis 389 ZPO);
- 4. im Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002 und § 22 Abs. 1 WGG;
- 5. im Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen;
- 6. im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß § 180 NO;
- 7. im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG;
- 8. im Insolvenzverfahren;
- 9. im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;
- 10. im Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere Auslieferung, Übergabe, Rechtshilfe, gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung.
(2) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (§ 38 JGG) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
(3) Der Antrag hat über die Erfordernisse des § 62 hinaus zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;
- 2. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(4) Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.
(5) Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.
(6) In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.“
7. § 63 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„In den Fällen des Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a und d B-VG sind auch die an der Rechtssache beteiligten Parteien zu laden.“
8. § 66 Z 1 letzter Satz entfällt.
9. Im 2. Hauptstück des 2. Teiles wird in der Überschrift zu Abschnitt I nach dem Wort „Verwaltungsbehörden“ die Wortfolge „und Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte“ eingefügt.
10. In § 67 Abs. 3 und 4 und § 68 Abs. 1 wird jeweils nach der Wortfolge „Rechtswidrigkeit eines Bescheides“ die Wortfolge „oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes“ eingefügt.
11. In § 68 Abs. 1 und § 71a Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Zustellung dieses Bescheides“ durch die Wortfolge „seiner bzw. ihrer Zustellung“ ersetzt.
12. In § 71a Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem“ durch die Wortfolge „eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes, mit dem bzw. mit der“ ersetzt.
13. In § 71a Abs. 4 wird nach dem Wort „Bescheid“ die Wortfolge „ , die angefochtene Entscheidung, das angefochtene Erkenntnis bzw. den angefochtenen Beschluss“ eingefügt.
14. § 82 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.“
15. § 83 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 20 Abs. 3 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die belangte Behörde, soweit sie dies nicht bereits bei Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht getan hat, anlässlich der Vorlage von Akten durch das Verwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof verlangen kann, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden.“
16. § 94 wird folgender Abs. 29 angefügt:
„(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2014 treten in bzw. außer Kraft:
- 1. § 20 Abs. 2 bis 5, die Überschrift zu Abschnitt I des 2. Hauptstückes des 2. Teiles, § 67 Abs. 3 und 4, § 68 Abs. 1, § 71a Abs. 1 und 4, § 82 Abs. 1 zweiter Satz und § 83 Abs. 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
- 2. § 7 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 2 und 5, § 17 Abs. 1 und 2, § 18, § 19 Abs. 3 bis 5, § 20 Abs. 1a bis 5, § 20a, § 31, § 35 Abs. 1, § 57 Abs. 2 bis 4, § 57a, § 58 Abs. 1 letzter Satz, § 62 Abs. 3 bis 5, § 62a, § 63 Abs. 1 letzter Satz und § 66 Z 1 letzter Satz mit 1. Jänner 2015.“
Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 118/2013, wird wie folgt geändert:
Nach § 528a wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„Vierter Abschnitt
Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen
§ 528b. (1) Die Voraussetzungen und die Wirkung des Antrages einer Partei nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG richten sich nach den Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953. Die Verständigung des Verfassungsgerichtshofes von der Antragstellung ist zum Prozessakt zu nehmen und dem Gegner zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Prüfung der und die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des mit dem Antrag erhobenen Rechtsmittels wird durch die Antragstellung nicht berührt. Von einer rechtskräftigen Zurückweisung des Rechtsmittels als verspätet oder sonst unzulässig sowie von einer wirksamen Zurücknahme des Rechtsmittels hat das Gericht den Verfassungsgerichtshof unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Handlungen, Anordnungen oder Entscheidungen, die die vorläufige Verbindlichkeit, Rechtsgestaltungswirkung oder Vollstreckbarkeit einer Entscheidung betreffen, können ungeachtet der Antragstellung vorgenommen oder getroffen werden.
(3) Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist das Verfahren unverzüglich von Amts wegen vor dem Rechtsmittelgericht fortzusetzen; dieses ist bei seiner Entscheidung über das Rechtsmittel an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden.“
Artikel 3
Änderung des Außerstreitgesetzes
Das Außerstreitgesetz - AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl. I Nr. 158/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im I. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zeile „8. Abschnitt: Durchsetzung von Entscheidungen“ die Zeile „9. Abschnitt: Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen“ eingefügt.
2. Im II. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zeile „2. Abschnitt: Annahme an Kindes statt“ die Zeile „2a. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt“ eingefügt.
3. Im II. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses entfällt die Zeile „3. Abschnitt: Legitimation durch den Bundespräsidenten“.
4. Im II. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses wird die Zeile „7. Abschnitt: Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen Kindern“ durch die Zeile „7. Abschnitt: Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte“ ersetzt.
5. Im II. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zeile „9. Abschnitt: Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen“ die Zeile „9a. Abschnitt: Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener“ eingefügt.
6. Nach § 80 wird folgender 9. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„9. Abschnitt
Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen
§ 80a. (1) § 528b ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Gericht zweiter Instanz hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren über pflegschaftsgerichtliche Entscheidungen nach § 283 ABGB sowie nach den §§ 28, 29 und 38 UbG und nach den §§ 16 und 17 HeimAufG auch im Fall der Einbringung des Parteiantrages zu entscheiden.“
Artikel 4
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 285i wird folgender § 285j eingefügt:
„§ 285j. Im Fall einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §§ 57a Abs. 5 erster Satz oder 62a Abs. 5 erster Satz VfGG hat das Landesgericht nach § 285a vorzugehen und eine Ausfertigung seines Beschlusses oder eines nach § 285b gefassten Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln und im Fall einer verbundenen Berufung die Verständigung des Verfassungsgerichtshofes dem Oberlandesgericht vorzulegen oder mitzuteilen, dass kein Grund für ein Vorgehen nach § 285a vorliegt.“
2. § 294 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Liegt dem Oberlandesgericht eine Verständigung des Verfassungsgerichtshofes vor (§ 285j), so hat der Vorsitzende diesem den Beschluss über die Zurückweisung zu übermitteln.“
3. In § 467 Abs. 5 letzter Halbsatz wird vor dem Wort „vorzulegen“ der Ausdruck „- gegebenenfalls samt einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §§ 57a Abs. 5 erster Satz oder 62a Abs. 5 erster Satz VfGG -“ eingefügt.
4. In § 470 Z 1 wird am Ende vor dem zweiten Strichpunkt die Wortfolge „ , in welchen Fällen es gegebenenfalls diesen Beschluss dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln hat“ eingefügt.
5. § 514 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) §§ 285j, 294 Abs. 4, 467 Abs. 5 und 470 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Fischer
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)