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§ 10 BSEOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Zuschuß, Leistungsmodell

§ 10.

(1) Die Bundes-Sport GmbH hat nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß § 9 ermäßigte Entgelte verrechnet wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif zu zahlen (Zuschuß). Die Höhe der Zuschüsse ist im Kalenderjahr mit 2,885 Millionen Euro begrenzt. Dieser Betrag ist bei Erwerb oder Errichtung neuer Bundessporteinrichtungen durch die Gesellschaft entsprechend den Notwendigkeiten zu erhöhen.

(2) Bis zum Ende des jeweiligen Quartals hat die Bundes-Sport GmbH der Gesellschaft eine Akontierung auf die im folgenden Quartal voraussichtlich anfallenden Zuschüsse zu leisten. Bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres hat die Gesellschaft der Bundes-Sport GmbH die Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr akontierten Zuschüsse vorzulegen. Rückzahlungen der Gesellschaft oder Nachzahlungen der Bundes-Sport GmbH haben innerhalb von sechs Wochen ab ordnungsgemäßer Abrechnung der Akontierung zu erfolgen.

(3) Auf Beamte gemäß § 11 Abs. 2, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 im Bundessportzentrum Südstadt ausschließlich im Rahmen des Leistungsmodells oder im „Nordischen Zentrum Eisenerz“ beschäftigt waren, ist auf die Dauer dieser Verwendung § 11 Abs. 5 nicht anzuwenden. Für Vertragsbedienstete gemäß § 12 Abs. 1, die derartig verwendet werden, hat die Bundes-Sport GmbH nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel auf die Dauer dieser Verwendung der Gesellschaft die Lohnkosten zu ersetzen. Außerdem hat die Bundes-Sport GmbH nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel der Gesellschaft die übrigen im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell ihr nachweislich erwachsenen Kosten zu vergüten.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR40194528