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§ 9 BSEOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

3. Abschnitt

Sportpolitische Maßnahmen Richtlinien für die Benützung der Bundessporteinrichtungen durch förderungswürdige Personen

§ 9.

(1) Die Gesellschaft hat Richtlinien für die Nutzung der Bundessporteinrichtungen durch Personen und Institutionen, die im Interesse des Spitzen- und Leistungssports, der Sportaus- und‑weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten und des Breitensports förderungswürdig sind, zu erlassen. Diese Richtlinien haben zu enthalten:

  1. 1. die Grundsätze für die Vergabe von Unterkünften (Prioritätenliste) und die konkrete Festlegung des Personenkreises, dem die ermäßigten Entgelte gemäß Z 3 zu verrechnen sind,
  2. 2. den Normaltarif, der für jede Bundessporteinrichtung gesondert festzustellen ist, und der die Basis für die Berechnung der Zuschüsse gemäß § 10 Abs. 1 bildet,
  3. 3. die Höhe der ermäßigten Entgelte für die Inanspruchnahme der Leistungen der Gesellschaft entsprechend der besonderen Förderungswürdigkeit des Benützers.

(2) Der Normaltarif gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kostendeckend zu bestimmen. Der Normaltarif ist entsprechend den geänderten Verhältnissen jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.

Schlagworte

Spitzensport, Sportausbildung, Sportweiterbildung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR40194527

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