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BGBl I 30/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

30. Bundesgesetz: Anti-Doping-Bundesgesetz 2007
(NR: GP XXIII AB 105 S. 24 . BR: 7688 AB 7701 S. 746.)

30. Bundesgesetz über die Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)

Doping

§ 1. (1) Doping kann die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit der Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb.

(2) Mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb ist grundsätzlich unvereinbar, wenn

  1. 1. sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) nach dem von der UNESCO angenommenen Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen), befinden,
  2. 2. Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß dem UNESCO-Übereinkommen angewendet werden oder dies nur versucht wird,
  3. 3. Sportler die Meldepflichten gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 verletzen,
  4. 4. Sportler oder deren Betreuungspersonen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,
  5. 5. Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die technische Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden,
  6. 6. Sportler oder deren Betreuungspersonen auf die Dopingkontrolle unzulässig Einfluss nehmen oder dies nur versuchen oder
  7. 7. Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen das Verbot gemäß § 5a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, verstoßen.

(3) Abs. 2 Z 1, 2 und 5 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf das UNESCO-Übereinkommen verwiesen wird, ist sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.

(5) Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung.

Dopingprävention

§ 2. (1) Der Bund hat die Dopingprävention durch Förderung der Ausbildung von Betreuungspersonen der Sportler (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) sowie durch Informations- und Aufklärungsprogramme zu unterstützen.

(2) Die Ausbildung sowie die Programme gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu behandeln:

  1. 1. verbotene Wirkstoffe und Methoden;
  2. 2. gesundheitliche Folge von Doping;
  3. 3. das Dopingkontrollverfahren;
  4. 4. Pflichten und Rechte der Sportler;
  5. 5. die Anti-Doping-Regelungen;
  6. 6. rechtliche Folgen bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen.

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen von den zuständigen Sportorganisationen (Österreichisches Olympisches Comité - ÖOC; ÖPC - Österreichisches Paralympisches Commitee; Special Olympics Österreich; Bundessportfachverbände; Österreichischer Behindertensportverband) entsprechend Abs. 2 nachweislich aufzuklären.

Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 3. (1) Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 - BSFG, BGBl. I Nr. 143, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen gemäß Abs. 2 bis 5 sowie gemäß § 2 Abs. 3, §§ 15 und 18 gewährt werden.

(2) Werden die in Abs. 1 angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG ausgeschlossen.

(3) Wegen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vom Internationalen Olympischen Comité (IOC), zuständigen internationalen Sportfachverband, Internationalen Paralympischen Comité (IPC) oder von einer Sportorganisation gemäß § 2 Abs. 3 gesperrte Sportler und Betreuungspersonen sind auf die Dauer der Sperre von der Förderung nach dem BSFG ausgeschlossen. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen.

(4) Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG über den Zeitraum nach Abs. 2 und 3 hinaus verlängert werden.

(5) Der Bundeskanzler hat zu den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.

(6) Die Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA der Zugang für die Durchführung von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sportlern gewährt wird.

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat eine fachlich geeignete Einrichtung mittels Vertrag mit den nach diesem Bundesgesetz der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegenden Aufgaben zu beauftragen; dies sind insbesondere:

  1. 1. Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2;
  2. 2. Information und Aufklärung über Doping (Abs. 2 und 3);
  3. 3. Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 3 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;
  4. 4. Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren sowie Entscheidung gemäß § 15 für den zuständigen Bundessportfachverband;
  5. 5. Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.

Welche Einrichtung dies ist, ist durch Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.

(2) Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegt die Information und Aufklärung der am Sport interessierten Öffentlichkeit und Akteure (Sportler, Betreuer, Sportfunktionäre usw.) insbesondere über:

  1. 1. verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;
  2. 2. gesundheitliche Folgen des Dopings;
  3. 3. Anti-Doping-Regelungen der nationalen und internationalen Sportverbände;
  4. 4. die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
  5. 5. die Vorgangsweise der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bei der Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler für Dopingkontrollen;
  6. 6. das Dopingkontrollverfahren;
  7. 7. die Disziplinarmaßnahmen der nationalen und internationalen Sportverbände bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen;
  8. 8. Kostenersätze bei Dopingkontrollen;
  9. 9. Anti-Doping-Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983;
  10. 10. die Regelungen über den Nationalen Testpool.

(3) Die Informationen und Aufklärung gemäß Abs. 2 sind unentgeltlich auch im Internet bereit zu stellen.

(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten:

  1. 1. die Ethikkommission, die aus drei fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
  2. 2. die Medizinische Kommission gemäß § 8 Abs. 3 zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen und Beratung in medizinischen Angelegenheiten.
  3. 3. die Rechtskommission gemäß § 15 Abs. 6 zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen.

(5) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ des Bundessportfachverbandes, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden.

(6) Für die Mitglieder der Kontrollteams sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.

(7) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung insbesondere auch ehemalige Spitzensportler (Anti-Doping-Botschafter) heranzuziehen.

(8) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gesetzlich vorgesehen Mindeststammkapital, einer Beteiligung des Bundes am Stammkapital mit mehr als der Hälfte, der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ sowie mit dem Unternehmensgegenstand der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu gründen und mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 4 zu betrauen. Sie kann neben der Firma auch die Kurzbezeichnung NADA Austria führen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundeskanzler.

Nationaler Testpool

§ 5. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl der Sportler für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den aufzunehmen sind:

  1. 1. Sportler der höchsten Kader und höchsten Nachwuchskader der Bundessportfachverbände;
  2. 2. Sportler der Mannschaften der höchsten Klasse der Bundessportfachverbände;
  3. 3. Sportler der gemäß Z 1 vergleichbaren Leistungsstufe, die von Bundessportfachverbänden zu internationalen Wettkämpfen entsendet werden sollen;
  4. 4. Sportler, die bestimmte Leistungskriterien erfüllen, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung einvernehmlich mit dem zuständigen Bundessportfachverband festgelegt wurden;
  5. 5. Sportler, die vom IOC, zuständigen internationalen Sportfachverband, IPC oder von einer Sportorganisation gemäß § 2 Abs. 3 suspendiert oder gesperrt sind;
  6. 6. Sportler, die ihre aktive Laufbahn vor Ende der Suspendierung oder Sperre beendet haben und ihren Wiederbeginn der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitgeteilt haben.

(2) Aus dem Nationalen Testpool sind auszuscheiden:

  1. 1. Sportler gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nach Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen;
  2. 2. Sportler gemäß Abs. 1 Z 5 nach Ende der Suspendierung, Sperre oder aktiven Laufbahn;
  3. 3. Sportler gemäß Abs. 1 Z 6 nach Verstreichen des Zeitraums, um den vor Ablauf der Suspendierung oder Sperre die aktive Laufbahn beendet wurde.

Kostenersatz der Dopingkontrolle

§ 6. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf für Dopingkontrollen folgenden Kostenersatz verlangen:

  1. 1. vom zuständigen Bundessportfachverband bei positivem Analyseergebnis oder sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen die Kosten der Dopingkontrolle;
  2. 2. vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und positiv ist;
  3. 3. vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten vollständigen Dokumentation des Analyseherganges im Labor;
  4. 4. vom Sportler die Kosten der Dopingkontrolle, wenn sie gemäß § 9 Abs. 7 von ihm verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung angeordnet wurde;
  5. 5. vom internationalen Sportverband, der die Dopingkontrolle vorgeschrieben hat, oder vom Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u.ä.), der aufgrund des Reglements hierfür aufzukommen hat, die Kosten der Dopingkontrolle;
  6. 6. von der Sportorganisation, die die Dopingkontrolle verlangt hat, deren Kosten.

(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei negativer „B-Probe“ ist dem Sportler der hierfür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.

Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 7. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundeskanzler innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind anonymisiert, gegliedert nach Bundessportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

  1. 1. die im betreffenden Kalenderjahr durchgeführten Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Meisterschaften, bei Kadertrainings und -lehrgängen und sonstigen außerhalb von Wettkämpfen und Meisterschaften durchgeführten Dopingkontrollen;
  2. 2. die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;
  3. 3. die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;
  4. 4. die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.

Medizinische Ausnahmegenehmigungen

§ 8. (1) Ist bei Krankheit des Sportlers, der dem Nationalen Testpool angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärztlicher oder zahnärztlicher Diagnose erforderlich, ist vorher bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit den medizinischen Unterlagen ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. das ärztliche, gegebenenfalls zahnärztliche, Attest mit der Diagnose der Krankheit,
  2. 2. die Ergebnisse der für die Diagnose durchgeführten Tests,
  3. 3. den Namen des zur Verabreichung vorgesehenen Arzneimittels und/oder Beschreibung der vorgesehenen Behandlungsmethode,
  4. 4. die medizinische Indikation, aufgrund der Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen verabreicht und/oder verbotene Behandlungsmethoden angewendet werden müssen, und
  5. 5. die Dosierung sowie die Art und Dauer der notwendigen Anwendung des Arzneimittels und/oder Behandlungsmethode.

(2) Die Entscheidung ist entsprechend dem Standard für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung (UNESCO-Übereinkommen, Anlage II) innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist gemäß dem Standard zulässig.

(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine unabhängige Medizinische Kommission heranzuziehen, der drei Ärzte mit Erfahrung in der Behandlung von Sportlern und fundierten klinischen und sportmedizinischen Kenntnissen angehören. Bei Ausnahmegenehmigungen für zahnärztliche Behandlungen hat die Medizinische Kommission aus drei Zahnärzten mit entsprechender Erfahrung zu bestehen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(4) Ist die Verabreichung von Arzneimitteln mit Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) durch Inhalation oder die Verabreichung von Glukokortikosteroiden über nicht-systemische Verabreichungswege erforderlich, so ist über die Ausnahmegenehmigung im abgekürzten Verfahren ohne Befassung der Medizinischen Kommission zu entscheiden, wenn aus dem Antrag klar ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorliegen.

(5) Ausnahmsweise kann die medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Einnahme oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich war. Die Notfallbehandlung oder akute Erkrankung ist unverzüglich schriftlich bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Einrichtung anzuzeigen. Sobald es der Gesundheitszustand des Sportlers zulässt, ist der Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung zu stellen.

(6) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt nicht vor, wenn die Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 oder 5 beantragt wurde und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erst nach einer Dopingkontrolle diesem Antrag entspricht.

Anordnung von Dopingkontrollen

§ 9. (1) Unter Dopingkontrolle ist die Durchführung von Untersuchungen zu verstehen, ob ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.

(2) Dopingkontrollen können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der World Anti-Doping Agency (WADA), von einer der im § 2 Abs. 3 angeführten Sportorganisationen, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, IOC, IPC oder von der internationalen Organisation, die Veranstalter des Wettkampfes ist, jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen angeordnet werden. Die im § 2 Abs. 3 angeführten Sportorganisationen haben die Dopingkontrollen über die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung anzuordnen.

(3) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat in den einzelnen Sportarten und Sportsparten die Häufigkeit der Anordnung von Dopingkontrollen nach den nationalen und internationalen Erfahrungen über die unzulässige Anwendung verbotener Wirkstoffe und Methoden auszurichten.

(4) Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls eine Dopingkontrolle anzuordnen.

(5) Bei internationalen Wettkämpfen oder Meisterschaften in Österreich ist der Umfang der Dopingkontrollen zumindest entsprechend den Regelungen des internationalen Sportverbandes festzulegen.

(6) Außerhalb von Meisterschaften sind nach den Grundsätzen gemäß Abs. 3 ausreichend Dopingkontrollen anzuordnen, wobei die Sportler (Tiere) durch Los oder zielgerichtet (zB im Zuge der Teilnahme an Trainingslagern) auszuwählen sind.

(7) Außerdem hat auf begründetes schriftliches Verlangen des Sportlers die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Dopingkontrolle bei ihm anzuordnen.

(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Anordnung der Dopingkontrolle ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.

(9) Zur Auswahl der Sportler, der Wettkämpfe, Meisterschaften, Kadertrainings und -lehrgänge, bei denen konkret die Dopingkontrollen vorgenommen werden sollen, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung drei fachlich geeignete Personen heranzuziehen. Diese werden auf ein Jahr bestellt und entscheiden mit Stimmenmehrheit.

Inhalt der Dopingkontrollanordnung

§ 10. (1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Auftrag der Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3, der WADA oder internationaler oder ausländischer nationaler Sportverbände hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:

  1. 1. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):
    1. a) Name der Person (Bezeichnung des Tieres),
    2. b) den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und
    3. c) Name des Leiters des Kontrollteams.
  2. 2. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:
    1. a) Bezeichnung des Trainings,
    2. b) Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 3, 4 und 6 auszuwählen sind,
    3. c) den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und
    4. d) Name des Leiters des Kontrollteams.
  3. 3. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Meisterschaften:
    1. a) Bezeichnung des Wettkampfs oder Meisterschaftsspiels,
    2. b) die Platzierungen, bei deren Erreichen Sportler (Tiere) einer Dopingkontrolle zu unterziehen sind, und/oder die Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 3 bis 5 auszuwählen sind, und
    3. c) Name des Leiters des Kontrollteams.

(2) Erfolgt die Anordnung der Dopingkontrolle durch die WADA, einen internationalen oder ausländischen nationalen Sportverband, IOC, IPC oder durch die den Wettkampf oder die Meisterschaft veranstaltende Organisation und hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur die Dopingkontrolle durchzuführen, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.

Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen

§ 11. (1) Dopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, internationale Sportfachverbände, das IOC oder die WADA durchgeführt werden.

(2) Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe erforderliche Ausbildung aufzuweisen hat. Blutproben sind durch einen Arzt abzunehmen. Eine Person des Kontrollteams hat dem Geschlecht des zu kontrollierenden Sportlers anzugehören.

(3) Vor Beginn der Dopingkontrolle haben sich die Kontrollorgane gegenüber den Betroffenen mittels Lichtbildausweis zu legitimieren, die auf den Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung zur Dopingkontrolle vorzulegen und eine Gleichschrift der Anordnung gegen Bestätigung auszufolgen. Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern hat die Legitimation und die Vorlage der Anordnung auch gegenüber deren Aufsichtsperson (gesetzlicher Vertreter, Trainer, Funktionär des Vereins, dem der Sportler angehört) zu erfolgen.

(4) Dopingkontrollen während Kadertrainings und -lehrgängen dürfen nur zwischen 6.00 Uhr und 24.00 Uhr durchgeführt werden. Ansonsten dürfen Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 7.00 Uhr begonnen werden, außer in begründeten Ausnahmefällen. Dopingkontrollen sind unter Beachtung der Menschenwürde der Betroffenen vorzunehmen.

(5) Bei Abnahme von Harn- und Blutproben („A-Probe“ und „B-Probe“) ist nach dem Internationalen Standard für Kontrollen (UNESCO-Übereinkommen, Anhang 3) vorzugehen.

(6) Dopingkontrollen sind nur rechtmäßig, wenn sie entsprechend Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 2, §§ 10, 12 und 13 vorgenommen werden.

(7) Ergibt sich bei Dopingkontrollen der Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, hat das Dopingkontrollteam der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung den Sachverhalt mit den Beweismitteln unverzüglich mitzuteilen, die sogleich den zuständigen Bundessportfachverband mit den Unterlagen zu verständigen hat. Wird bei der Dopingkontrolle der unzulässige Besitz von verbotenen Wirkstoffen oder von technischen Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden (§ 1 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit Abs. 3) festgestellt, haben die betroffenen Sportler oder Betreuungspersonen diese gegen Bestätigung dem Kontrollteam zur Verwahrung bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zwecks Beweissicherung mit der Zustimmung auszuhändigen, dass das Eigentum daran bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus diesem Grunde an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung übergeht, ansonsten ein Verstoß wegen Nichtmitwirkung bei der Dopingkontrolle vorliegt.

(8) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen und Anti-Doping-Stellen, gemäß dem UNESCO-Übereinkommen in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich mit dem internationalen Sportverband für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.

Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Meisterschaften

§ 12. (1) Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Meisterschaften sind vom Leiter des Dopingkontrollteams unter Legitimation und Vorlage der Anordnung bei den Trainern oder Wettkampfleitern zunächst anzukündigen. Diese haben ohne Zustimmung des Leiters des Dopingkontrollteams jegliche direkte oder indirekte Information der Sportler von den vorgesehenen Dopingkontrollen zu unterlassen. Ein Verstoß dagegen gilt als unzulässige Einflussnahme auf die Dopingkontrolle.

(2) Nach Festlegung der Sportler (Tiere), bei denen Dopingkontrollen durchzuführen sind, hat der Leiter des Kontrollteams eine auf den jeweiligen Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung der Dopingkontrolle auszustellen. Mit dieser sind die betroffenen Personen (zB Sportler, Tierhalter, der für das Tier Verantwortliche) von der vorgesehenen Dopingkontrolle zu informieren und darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich, gegebenenfalls mit Tier, hierfür bereit zu halten haben, ansonsten eine Nichtmitwirkung vorliegt.

Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen

§ 13. Bei Kadertrainings und -lehrgängen gilt § 12 mit der Abweichung, dass die Dopingkontrolle beim Trainer, sonstigem Betreuungspersonal oder beim betroffenen Sportler anzukündigen ist.

Analyse der Proben

§ 14. (1) Für die Analyse der bei der Dopingkontrolle abgegebenen Proben auf verbotene Wirkstoffe und Methoden darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. „A-Probe“ und „B-Probe“ sind anonymisiert dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass

  1. 1. Proben entsprechend dem Internationalen Standard für Labors (UNESCO-Übereinkommen, Anhang 2) zu analysieren sind,
  2. 2. mit der Analyse der Probe unverzüglich zu beginnen und deren Ergebnis nach dem Stand der Wissenschaft unverzüglich festzustellen ist,
  3. 3. die „B-Probe“ sicher und sachgerecht zu verwahren ist,
  4. 4. das Ergebnis der Analyse der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzuleiten ist und
  5. 5. Verschwiegenheit über die Analysen zu wahren ist, soweit keine Entbindung durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erfolgt.

(2) Bei positivem Analyseergebnis der „A-Probe“ hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine entsprechende medizinische Ausnahmegenehmigung (§ 8 Abs. 2) vorliegt oder eine solche beantragt wurde. Wurde ein Antrag gestellt, ist über ihn unverzüglich gemäß § 8 zu entscheiden. Wurde keine Ausnahmegenehmigung erteilt, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung das Analyseergebnis mit den Namen des Sportlers dem zuständigen Bundessportfachverband bekannt zu geben und den Sportler unverzüglich zu informieren:

  1. 1. über das positive Analyseergebnis,
  2. 2. gegen welche Anti-Doping-Regelungen er dadurch verstoßen hat und
  3. 3. über sein Recht,
    1. a) innerhalb von sieben Kalendertagen bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung schriftlich die Analyse der „B-Probe“ zu verlangen, ansonsten ein Verzicht auf Analyse der „B-Probe“ vorliegt,
    2. b) bei der Öffnung und Analyse der „B-Probe“ anwesend zu sein oder einen Vertreter hierzu zu entsenden und
    3. c) bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine vollständige Dokumentation des Analyseherganges der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ vom Labor anzufordern.

(3) Verlangt der Sportler rechtzeitig die Analyse der „B-Probe“, so hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich diese zu veranlassen und den zuständigen Bundessportfachverband hiervon zu informieren. Sobald das Analyseergebnis vorliegt, ist dieses ohne Verzug dem Sportler und dem Bundessportfachverband bekannt zu geben.

Disziplinarmaßnahmen

§ 15. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für den zuständigen Bundessportfachverband nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses oder eines anderen Verdachts auf Verstoß gegen die vom Bundessportfachverband anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der verhängten Sicherungsmaßnahme und Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die Betroffenen nachweislich zu informieren.

(2) Vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist der Verdächtige oder, wenn die Disziplinarmaßnahme gegen die Mannschaft oder den Verein vorgesehen ist, ein Vertreter der Mannschaft oder Vereines zu hören. Sie haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand und Dolmetscher zuzuziehen.

(3) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob der verdächtige Sportler (die Mannschaft) den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 2 rechtzeitig das Disziplinarverfahren abgeschlossen sein wird, kann auf Antrag des Sportlers oder des Vertreters der Mannschaft (des Vereines) eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.

(4) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.

(5) Die Entscheidungen haben schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich zu ergehen. Sie sind nachweislich den Betroffenen, allenfalls dem Vertreter der Mannschaft (des Vereines), dem zuständigen Bundessportfachverband, der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) und den Landessportorganisationen zuzustellen.

(6) Zur Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine unabhängige Rechtskommission heranzuziehen, die aus drei Personen mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren zu bestehen hat. Der Bundessportfachverband, für den die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat das Recht, an Stelle eines Mitglieds der Rechtskommission eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Unabhängige Schiedskommission

§ 16. (1) Bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ist eine Unabhängige Schiedskommission einzurichten, die aus drei ständigen Mitgliedern sowie drei ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen hat:

  1. 1. der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;
  2. 2. ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Pharmazie oder Toxikologie sein;
  3. 3. ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind vom Bundeskanzler auf vier Jahre zu nominieren. Neuerliche Nominierungen sind zulässig. Ein vorzeitiger Widerruf der Nominierung aus wichtigen Gründen ist zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu nominieren.

(3) Die Parteien gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 können für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall gemeinsam ein weiteres Mitglied nominieren; ebenso der zuständige Bundessportfachverband. Es kann aus wichtigen Gründen von diesen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.

(4) Den Sachaufwand der Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. Den ständigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Schiedskommission sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Aufwand für die Teilnahme an den Sitzungen (Sitzungsgeld) und allenfalls angefallene Reisekosten zu ersetzen.

Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission

§ 17. (1) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der § 580 Abs. 1 und 2, § 588 Abs. 2, § 592 Abs. 1 und 2, §§ 594, 597 bis 600, § 601 Abs. 1, 2 und 4, §§ 604 bis 605, § 606 Abs. 1 bis 5, § 608 Abs. 1 und 2 und § 610 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung.

(2) Gegen Entscheidungen gemäß § 15 können die Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jeder Richtung abgeändert werden.

(3) Parteien des Schiedsverfahrens sind:

  1. 1. die von der Entscheidung des Bundessportfachverbandes Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.), wobei die Mannschaft oder der Verein einen Vertreter zu benennen hat,
  2. 2. der zuständige Bundessportfachverband und
  3. 3. die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.

(4) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag einer der Parteien gemäß Abs. 3 Z 1 eingeleitet, so ist von dieser außerdem der Unabhängigen Schiedskommission ein pauschaler Aufwandsersatz von 1 100 Euro im Voraus zu entrichten. Wird deren Antrag stattgegeben, ist der Aufwandsersatz rückzuerstatten.

(5) Wird keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 Abs. 2 gewährt, kann der betroffene Sportler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission begehren. In diesem Verfahren kommen nur dem Sportler Parteistellung sowie die Rechte gemäß § 16 Abs. 3 zu.

(6) Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, zu entscheiden, sofern die Parteien keine längere Frist vereinbaren. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens der Zivilrechtsweg offen.

(7) Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des Verfahrens zuzustellen.

Besondere Pflichten der Sportorganisationen

§ 18. (1) Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.

(2) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben

  1. 1. die jeweils geltenden Anti-Doping-Regelungen der zuständigen internationalen Sportorganisation und die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt, anzuerkennen;
  2. 2. die Regelungen gemäß §§ 4 bis 17 anzuerkennen;
  3. 3. ihr Reglement laufend den jeweils geltenden Regelungen gemäß Z 1 anzupassen und
  4. 4. in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Meisterschaften vorzusehen:
    1. a) die Nichtzulassung von Sportlern, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;
    2. b) die Nichtzulassung von Sportlern, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 den Wiederbeginn der aktiven Laufbahn gemeldet haben;
    3. c) die Nichtzulassung von Sportlern in den ersten sechs Monaten nach Meldung des Wiederbeginns der aktiven Laufbahn gemäß § 5 Abs. 1 Z 6.

Sieht eine Vereinbahrung gemäß § 11 Abs. 8 Abweichendes vor, so sind die Teilnahmebedingungen entsprechend anzupassen.

(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 haben die zur Vornahme von Dopingkontrollen berechtigten Einrichtungen bei den Dopingkontrollen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches

  1. 1. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;
  2. 2. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Zeiten und Orte der vorgesehenen Trainingslager und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden;
  3. 3. vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und den internationalen Meisterschaften in Österreich, bei denen der internationale Sportverband Dopingkontrollen vorschreibt, vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für Dopingkontrollen bereitsteht;
  4. 4. Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA nach deren Legitimation jederzeit freien Eintritt zu Meisterschaften und ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.

(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 dürfen nur Personen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) zur Betreuung einsetzen, die wegen einer Sicherungsmaßnahme oder Disziplinarmaßnahme für diese Tätigkeit nicht suspendiert oder gesperrt oder wegen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz oder Suchtmittelgesetz nicht gerichtlich vorbestraft sind und sich schriftlich gegenüber der Sportorganisation verpflichten,

  1. 1. die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportverbandes anzuerkennen und
  2. 2. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.

(5) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 dürfen nur gemäß Abs. 4 zulässige Betreuungspersonen und nur Sportler, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 abgegeben haben und nicht aufgrund einer Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme ausgeschlossen sind, zu Wettkämpfen entsenden. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung von der Entsendung ausgeschlossener Personen für Tätigkeiten im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können. Sportler und Betreuungspersonen, die aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen suspendiert oder gesperrt sind, dürfen während der Suspendierung, Sperre sowie während des Zeitraumes gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 von den Sportorganisationen nicht unterstützt werden.

(6) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO dürfen nur Sportorganisationen als Mitglieder aufnehmen, deren Reglement und gegebenenfalls deren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Meisterschaften den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 5 entsprechen und die sich zu einer laufenden Anpassung ihres Reglements entsprechend Abs. 2 Z 3 verpflichten. Wenn aufgenommene Sportorganisationen diese Regelungen wiederholt und die Anpassungsverpflichtung beharrlich verletzen, ist ihre Mitgliedschaft aufzulösen.

(7) Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben vor Aufnahme von Sportlern in die höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader oder in die Mannschaft der höchsten Klasse die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 und 2 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, Trainingsorte und -tage, Telefonnummern) sowie deren Verein zwecks Aufnahme in den Nationalen Testpool bekannt zu geben und eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung zu übermitteln. Die Sportler sind hiervon nachweislich zu informieren.

(8) Auf Sportler, die nach § 5 Abs. 1 Z 4 in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, ist Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. Sie dürfen durch Bundessportfachverbände und den Österreichischen Behindertensportverband nur unterstützt und zu den von ihnen veranstalteten Wettkämpfen und Meisterschaften nur zugelassen werden, wenn sie vorher die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 3 abgegeben haben.

Besondere Pflichten der Sportler

§ 19. (1) Sportler haben sich vor Aufnahme in den höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader und in die Mannschaft der höchsten Klasse gegenüber dem Bundessportfachverband schriftlich zu verpflichten:

  1. 1. die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundessportfachverbandes und die Regelungen gemäß §§ 5, 6, 8 bis 17 und § 18 Abs. 5 und 7 anzuerkennen,
  2. 2. die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,
  3. 3. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
  4. 4. bei den Dopingkontrollen gemäß §§ 11 bis 13 mitzuwirken,
  5. 5. die Wohnadressen, Trainingszeiten und -orte, ihre Erreichbarkeit und jede Änderung dieser Daten sowie die Adresse des Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr als drei Tage verlassen möchten, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundessportfachverband zu melden,
  6. 6. bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen den Arzt oder Zahnarzt aufzufordern, vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden über die Zulässigkeit nach dem UNESCO-Übereinkommen zu informieren,
  7. 7. zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 18 Abs. 5 nicht hiervon ausgeschlossen sind und
  8. 8. die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 anfallen.

(2) Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundessportfachverband zu übermitteln.

(3) Sportler, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Nationalen Testpool erfüllen, haben ebenfalls die Verpflichtungserklärung im Sinne Abs. 1 und 2 abzugeben.

(4) Die Verpflichtungserklärung gilt solange der Sportler dem Nationalen Testpool angehört und für den Zeitraum gemäß § 5 Abs. 2 Z 3.

Sonderbestimmungen für Tiere

§ 20. (1) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem folgendes:

  1. 1. § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 gilt für das Tier, soweit das UNESCO Übereinkommen verbotene Wirkstoffe und verbotene Methoden für Tiere vorsieht;
  2. 2. die Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt dem Sportler, der mit dem Tier den Sport ausübt, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen;
  3. 3. bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Z 2 mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;
  4. 4. das Verbot des Besitzes (§ 1 Abs. 2 Z 5) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (§ 1 Abs. 2 Z 6) sowie die Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 gelten für alle in Z 2 angeführten Personen;
  5. 5. die Personen gemäß Z 2 haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.

(2) § 5 gilt sinngemäß auch für Tiere. § 6 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die vollständige Dokumentation des Analyseherganges verlangte.

(3) Die Regelungen über Medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) sind auf Tiere mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. die Antragstellung durch eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen erfolgen kann und dem Antrag ein tierärztliches Attest mit der Diagnose der Tierkrankheit anzuschließen ist,
  2. 2. die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen ist,
  3. 3. die Medizinische Kommission (§ 8 Abs. 3) aus drei Tierärzten mit entsprechender Erfahrung zu bestehen hat (Veterinärkommission) und
  4. 4. bei einer Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit des Tieres ohne deren Anzeige unverzüglich die Ausnahmegenehmigung zu beantragen ist.

(4) Die Rechte gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 kann eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen wahrnehmen.

(5) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 15 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (§ 15 Abs. 3) kann jede der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen stellen.

(6) § 16 Abs. 1 Z 3 gilt bei Dopingverdacht gegen ein Tier mit der Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin zu nominieren ist.

Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

§ 21. (1) Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine Sportorganisation gemäß § 9 BSFG tätig ist oder der einen Leistungssportler (Sportler, der dem Nationalen Testpool angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern er sich als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Der behandelnde Arzt oder Zahnarzt hat dem Leistungssportler auf sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht in Notfällen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Sportorganisation gemäß § 9 BSFG tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen.

Verbot von Dopingmethoden und Gendoping

§ 22. (1) Betreuer, Trainer, Lehrer, Ärzte und andere Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen, die zum Zwecke von Doping im Sport Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers oder des Gendopings gemäß dem UNESCO-Übereinkommen anwenden, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet. Auch der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.

Abgrenzung zu anderen Gesetzen

§ 23. Landesgesetzliche Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, insbesondere die Regelungen gemäß §§ 5a, 68a, 76a, 76b, 84a und 84b sowie die des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, insbesondere die Regelungen gemäß §§ 2a und 6a, bleiben unberührt.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweilige geltende Fassung.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 25. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollziehung

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. 1. hinsichtlich § 4 Abs. 8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. im Übrigen der Bundeskanzler.

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:

  1. 1. Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  2. 2. Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.
  3. 3. Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.
  4. 4. Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.

(2) Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.

(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.

(5) Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.

(6) Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.

Fischer

Gusenbauer

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