Verfassungsbestimmung
1. Siehe dazu auch: Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; 2. Hinsichtlich der Auswanderungsfreiheit siehe aber auch: § 17 Abs. 5 Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150/1978 und § 5 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1962.
Artikel 2 – Freizügigkeit
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.
1. Siehe dazu auch: Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
2. Hinsichtlich der Auswanderungsfreiheit siehe aber auch: § 17 Abs. 5 Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150/1978 und § 5 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1962.
Schlagworte
Einreisefreiheit, Ausreisefreiheit, Aufenthaltsfreiheit, Freizügigkeit, Bewegungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Gesetzesvorbehalt
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Gesetzesnummer
10000465
Dokumentnummer
NOR12016885
alte Dokumentnummer
N1199816130A
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