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Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden 4. ZPEMRK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Verfassungsbestimmung

Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

10000465

Dokumentnummer

NOR12016884

alte Dokumentnummer

N1199816129A

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