vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger 4. ZPEMRK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Verfassungsbestimmung

Siehe dazu auch: Österr. Vorbehalt zu Art. 3 zu Protokoll Nr. 4.

Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

(1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.

(2) Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist.

Siehe dazu auch:

Österr. Vorbehalt zu Art. 3 zu Protokoll Nr. 4.

Schlagworte

Ausweisung, Einreiseverbot, Einreisefreiheit

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

10000465

Dokumentnummer

NOR12016886

alte Dokumentnummer

N1199816131A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte