Verfassungsbestimmung
Siehe dazu auch: Österr. Vorbehalt zu Art. 3 zu Protokoll Nr. 4.
Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger
(1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.
(2) Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist.
Siehe dazu auch:
Österr. Vorbehalt zu Art. 3 zu Protokoll Nr. 4.
Schlagworte
Ausweisung, Einreiseverbot, Einreisefreiheit
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Gesetzesnummer
10000465
Dokumentnummer
NOR12016886
alte Dokumentnummer
N1199816131A
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