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BGBl II 287/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

287. Verordnung: Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung - 6. COVID-19-LV-Novelle

287. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (6. COVID-19-LV-Novelle)

Auf Grund der §§ 1 und 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, und des § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, (COVID-19-Lockerungsverordnung - COVID-19-LV) BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 1 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

2. In § 2 Abs. 1a wird vor dem Wort „Apotheken“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt und der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.“

3. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Abs. 1 ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.“

4. In § 4 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „§ 1 Abs. 3“ durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 2 wird die Zahlenfolge „06.00“ durch die Zahlenfolge „05.00“ ersetzt.

6. § 6 Abs. 6 und 7 entfallen.

7. In § 6 erhalten die bisherigen Abs. 8 und 9 die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“ und der bisherige § 6 Abs. 11 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

8. Der neue § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“

9. In § 7 Abs. 6 wird die Zeichenfolge „§ 6 Abs. 2 bis 10“ durch die Zeichenfolge „§ 6 Abs. 2 bis 6“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.

10. In § 7 erhalten die bisherigen Abs. 6, 7 und 8 die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(7)“.

11. § 8 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

12. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 und § 1 Abs. 1 gelten nicht bei der Sportausübung. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 hat der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:

  1. 1. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
  2. 2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
  3. 3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
  4. 4. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis beinhalten.“

13. § 8 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren.“

14. In § 8 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

15. In § 9 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

16. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.“

17. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 200 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.“

18. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „Abs. 2“ durch die Wortfolge „Abs. 3“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Mit 1. September 2020 sind abweichend von Abs. 3 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 5000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 10000 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.“

19. In § 10 Abs. 5 wird der 1. Satz ersetzt durch:

„Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen und ab 1. August mit über 200 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen.“

20. Nach § 10 Abs. 5 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.“

21. § 10 Abs. 5 Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.“

22. In § 10 Abs. 8 entfallen die letzten beiden Sätze.

23. In § 10 Abs. 10 wird das Wort „Orchester“ durch die Wortfolge „Zusammenkünfte zur beruflichen künstlerischen Darbietung“ ersetzt.

24. Nach § 10a Abs. 2 Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis beinhalten.“

25. Nach § 10a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für Einzelveranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge oder Seminare im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen gelten die Höchstgrenzen in § 10 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.“

26. Nach § 10b Abs. 2 Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis beinhalten.“

27. Nach § 10b Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 10 gilt sinngemäß.“

28. In § 11 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Vollziehung“ die Wortfolge „mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen“ eingefügt.

29. In § 11 Abs. 8 wird das Zitat „§ 1 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.

30. Nach § 11 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Sperrstundenregelungen nach dieser Verordnung gelten nicht für geschlossene Gesellschaften, wenn zumindest drei Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Betreiber der Betriebsstätte des Gastgewerbes oder dem Betreiber der Veranstaltungsstätte die Teilnehmer der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsort ausschließlich durch Teilnehmer der geschlossenen Gesellschaft betreten werden.“

31. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 2a des COVID-19-Maßnahmengesetzes und § 28a des Epidemiegesetzes 1950

§ 11a. Im Rahmen der Mitwirkung nach § 2a des COVID-19-Maßnahmengesetzes und § 28a des Epidemiegesetzes 1950 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.“

32. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „August“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.

33. Nach § 13 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Änderungen in § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1a und 4, § 4 Abs. 2 und 3, § 6, § 7 Abs. 6, 7 und 8, § 8 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, 4, 5, 8 und 10, § 10a Abs. 2, § 10b Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Z 3 sowie § 10 Abs. 3, § 10a Abs. 5, § 10b Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9 und § 11a in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2020 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.“

Anschober

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