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BGBl II 107/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

107. Verordnung: Änderung der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes

107. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird

Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 3 werden der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Sätze angefügt:

„sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;“

2. In § 2 Z 4 werden der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Sätze angefügt:

„sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann;“

3. § 3 lautet:

§ 3. Das Betreten von

  1. 1. Kuranstalten gemäß § 42a KAKuG ist für Kurgäste verboten,
  2. 2. Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, ist für Patienten/-innen verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.“

4. Der bisherige „§ 3.“ erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4.“.

5. § 5 lautet:

§ 5. Das Betreten von Sportplätzen ist verboten.“

6. Die bisherigen „§ 4.“ und „§ 5.“ erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 6.“ und „§ 7.“.

7. Der Wortlaut des nunmehrigen § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz angefügt:

„(2) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 107/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Anschober

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