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BGBl II 106/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

106. Verordnung: Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation

106. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation

Auf Grund des § 176 Abs. 1 des Börsegesetzes 2018 - BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2019, wird verordnet:

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung übt die FMA als gemäß § 176 Abs. 1 des Börsegesetzes 2018 -BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2019, zuständige Behörde ihre Befugnisse gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps, ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, aus.

(2) Den Beschränkungen gemäß § 2 dieser Verordnung unterliegen alle Aktien, die zum Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen sind und für die die FMA die zuständige Behörde gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ist.

Verbot von Leerverkäufen und wirkungsgleichen Transaktionen

§ 2. (1) Die von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente dürfen nicht Gegenstand von Leerverkäufen sein, unabhängig davon, ob diese Leerverkäufe an einem Handelsplatz oder abseits eines Handelsplatzes („over-the-counter“; OTC) getätigt werden. Darunter ist sowohl das Eingehen von neuen Leerverkäufen, als auch das Erhöhen von bestehenden Leerverkaufspositionen zu verstehen.

(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Geschäfte, die aufgrund von Market-Making-Tätigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 getätigt werden, soweit sie von Market-Makern getätigt werden, die in der Liste gemäß Art. 17 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 geführt werden.

(3) Transaktionen, durch die ein anderes Finanzinstrument als ein unter § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genanntes geschaffen wird oder die sich auf ein solches beziehen, und deren Wirkung oder eine deren Wirkungen darin besteht, dass die Person, die die Transaktion tätigt, im Falle einer Kurs- oder Wertminderung von einem oder mehreren von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumentes einen finanziellen Vorteil erzielt, sind verboten.

(4) Vom Verbot gemäß Abs. 3 sind Transaktionen ausgenommen, die lediglich zu einer mittelbaren Short-Position gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 führen, die als unwesentlich zu bewerten ist.

(5) Eine mittelbare Short-Position ist als unwesentlich im Sinne von Abs. 4 zu bewerten, wenn sie:

  1. 1. über die Zusammensetzung eines Index oder eines Wertpapierkorbes oder eines börsengehandelten Fonds gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gehalten wird und
  2. 2. die Zusammensetzung gemäß Z 1 in Hinblick auf von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente zu jedem Zeitpunkt einen Wertanteil von weniger als 50 Prozent von einem oder mehreren von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten beinhaltet.

Schlussbestimmung

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt gemäß § 176 Abs. 2 BörseG 2018 aufgrund der Dringlichkeit des Leerverkaufsverbotes mit Kundmachung auf der Seite der FMA im Internet in Kraft. Danach veranlasst die FMA auch eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2020 außer Kraft.

Ettl Müller

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