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BGBl II 105/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

105. Verordnung: Einreise auf dem Luftweg nach Österreich

105. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich

Aufgrund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger und Fremde, wenn sie über ein von Österreich ausgestelltes Visum D verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Fremdenpolizeigsetz, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sind nach Einreise auf dem Luftweg nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist.

(2) Drittstaatsangehörigen, die nicht von Abs. 1 erfasst sind, ist die Einreise nach Österreich von außerhalb des Schengenraumes auf dem Luftweg untersagt. Ausgenommen davon sind Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, Angestellte internationaler Organisationen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen, Angestellte internationaler Organisationen, humanitäre Einsatzkräfte, Pflege- und Gesundheitspersonal, Transitpassagiere, sowie Personen, die im Güterverkehr tätig sind.

(3) Sonstigen Fremden, die nicht von Abs. 1 und 2 (mit Ausnahme des Abs. 2 2. Satz) erfasst sind, darf die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich nur gestattet werden, wenn diese ein Gesundheitszeugnis in deutscher oder englischer Sprache (Anlagen A und B) vorlegen, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist und das nicht älter als vier Tage ist. Kann das Gesundheitszeugnis bei der Einreise nicht vorgelegt werden, sind diese Personen für 14 Tage in einer geeigneten Unterkunft unterzubringen, die sie für diesen Zeitraum nicht verlassen dürfen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist

§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für die Besatzung von Passagier- und Frachtflügen, Einsatzflügen, Ambulanz/Rettungsflügen, Repatriierungsflügen oder Überstellungsflügen. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, gelten auch für diese Personen.

§ 4. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Gesundheitsbehörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. April 2020 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

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Anschober

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