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§ 25 EpidemieG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland

§ 25.

(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.

(2) Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.

(3) Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

  1. 1. Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet wie
  1. a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet,
  2. b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
  3. c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet und
  4. d) die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum nach Maßgabe des Abs. 5,
  1. 2. die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

  1. 1. Voraussetzungen und Auflagen für die Ein- und Durchfuhr von Waren, wie
  1. a) die Desinfektion,
  2. b) die Warenkontrolle und
  3. c) die Beschränkung der Warenein- und -durchfuhr auf bestimmte Zwecke,
  1. 2. die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(5) In einer Verordnung, in der Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 3 Z 1 lit. d angeordnet werden, ist betreffend die verarbeiteten Daten vorzusehen:

  1. 1. Die Daten sind für eine in dieser Verordnung festzulegende Dauer aufzubewahren. Die Dauer der Aufbewahrung hat sich nach dem Stand der Wissenschaft, insbesondere zu Inkubationszeit und infektiöser Periode sowie den Erfordernissen der Kontaktpersonennachverfolgung der jeweiligen Erkrankung zu richten.
  2. 2. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
  3. 3. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
  4. 4. Geeignete Sicherheitsmaßnahmen sind vorzusehen, sodass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.

Schlagworte

Personenverkehr, Einfuhr, Einreisedatum, Landeverbot, Anlegeverbot, Wareneinfuhr, Warendurchfuhr

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40253518

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