VfGH G180/2020 ua

VfGHG180/2020 ua14.7.2020

Zurückweisung von Individualanträgen von Gastgewerbetreibenden aus Tirol betreffend Verordnungsermächtigungen nach dem COVID-19-MaßnahmenG sowie betreffend diverse verordnungsrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 mangels unmittelbarer Betroffenheit bzw Darlegung der Betroffenheit und Zuordnung der Bedenken gegen die zur Gänze angefochtenen Verordnungen; im Übrigen Ablehnung der Behandlung der Anträge im Hinblick auf das Fehlen einer Regelung betreffend Entschädigung für den Verdienstentgang

Normen

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art 140 Abs1 Z1 litc
COVID-19-MaßnahmenG BGBl I 12/2020 idF BGBl I 16/2020 §1, §2, §4
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 98/2020 idF BGBl II 108/2020
COVID-19-MaßnahmenV d Landeshauptmanns v Tirol v 20.03.2020 LGBl 35/2020
COVID-19-MaßnahmenV d Landeshauptmanns v Tirol v 25.03.2020 LGBl 38/2020
COVID-19-MaßnahmenV d Bezirkshauptmannschaft Imst v 27.03.2020
COVID-19-MaßnahmenV d Bezirkshauptmannschaft Landeck v 27.03.2020
VfGG §7 Abs1, §57 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2020:G180.2020

 

Spruch:

I. Die Anträge auf Aufhebung der §§1, 2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I 12/2020, idF BGBl I 16/2020 wegen Verfassungswidrigkeit sowie der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020, idF BGBl II 108/2020, der Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 20. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020, der Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 25. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 38/2020, sowie (im Verfahren zu G180/2020, V345-349/2020) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. März 2020 nach §2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Nr 187, und (im Verfahren zu G181/2020, V350-354/2020) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020 nach §2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Nr 186, wegen Gesetzwidrigkeit werden zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Behandlung der Anträge abgelehnt.

Begründung

Begründung

I. Anträge und Vorverfahren

1. Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG bzw Art139 Abs1 Z3 B‑VG gestützten, vor dem Verfassungsgerichtshof zu G180/2020, V345-349/2020 und G181/2020, V350-354/2020 protokollierten Anträgen begehren die antragstellenden Parteien die Aufhebung der §§1, 2 und 4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (in der Folge: COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I 12/2020, idF BGBl I 16/2020 wegen Verfassungswidrigkeit sowie die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, zur Gänze, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020, idF BGBl II 108/2020 zur Gänze, der Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 20. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020, zur Gänze, der Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 25. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 38/2020, zur Gänze sowie (im Verfahren zu G180/2020, V345-349/2020) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. März 2020 nach §2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Nr 187, zur Gänze und (im Verfahren zu G181/2020, V350-354/2020) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020 nach §2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Nr 186, zur Gänze jeweils wegen "Gesetzwidrigkeit und Verfassungswidrigkeit".

2. Das antragstellende Unternehmen des zu den Zahlen G180/2020, V345‑349/2020 protokollierten Antrages betreibt das Gastgewerbe in Sölden; das antragstellende Unternehmen des zu den Zahlen G181/2020, V350-354/2020 protokollierten Antrages betreibt das Gastgewerbe in St. Anton am Arlberg. Im Hinblick auf ihre Antragslegitimation bringen die antragstellenden Parteien im Wesentlichen vor, dass sie zur Antragstellung legitimiert seien, weil sie von den verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen und Verordnungen (im Antragszeitpunkt) immer noch insoweit betroffen seien, als sie ihren Betrieb nicht fortführen könnten bzw ihnen als Folge der Verfassungswidrigkeit kein Anspruch gemäß §32 Epidemiegesetz 1950, BGBl 186/1950, idF BGBl I 16/2020 (in der Folge: Epidemiegesetz 1950) mehr zustehe. Die antragstellenden Parteien würden in den relevanten Gebieten der angefochtenen Verordnungen jeweils Gastgewerbebetriebe führen und seien folglich auf Grund des eingetretenen Verlustes des Entschädigungsanspruches nach dem Epidemiegesetz 1950 erheblich beschwert. Darin liege ein wesentlicher Eingriff in die Rechtssphäre und rechtlich geschützte Interessen der antragstellenden Parteien. Spätestens für den Zeitraum ab der Aufhebung der ehemaligen, auf dem Epidemiegesetz 1950 basierenden Verordnungen durch die Bezirkshauptmannschaften Imst bzw Landeck vom 27. März 2020 hätten die antragstellenden Parteien auf Basis der nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz gesetzten und noch in Geltung stehenden Rechtsakte keine Antragsmöglichkeit gemäß §33 Epidemiegesetz 1950 bei der Bezirksverwaltungsbehörde mehr. Aus diesem Grund gäbe es hinsichtlich der diesbezüglichen Entschädigungsansprüche auch keinen zumutbaren rechtlichen Umweg zur Anspruchserlangung. Der Umfang der durch die angefochtenen Bestimmungen verursachten Eingriffe in die Rechtssphäre der antragstellenden Unternehmen gehe über die reine Entschädigungsfrage hinaus. Jede angefochtene Bestimmung berühre die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien negativ. Als Folge dessen sei den antragstellenden Parteien eine erhebliche Störung der Geschäftstätigkeit entstanden. Die bekämpften Rechtsvorschriften seien somit unmittelbar, rechtlich und wirtschaftlich für die antragstellenden Parteien wirksam. Selbst wenn die antragstellenden Parteien einen Bescheid erwirken könnten, müsste zunächst der lange Rechtsweg über das Landesverwaltungsgericht zum Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof gegangen werden, was wenigstens ein Jahr in Anspruch nehme. Ein derartiger Zeitraum bis zur vollständigen Klärung der rechtlichen Situation in Bezug auf die erfolgten massiven Eingriffe in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien sei definitiv als Existenzvernichtung zu betrachten, weswegen kein zumutbarer anderer Weg vorliege, um die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Rechtsvorschriften vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.

Im Hinblick auf die §§1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz behaupten die antragstellenden Parteien eine Verletzung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG, auf persönliche Freiheit und Freizügigkeit der Person gemäß Art4 StGG, Art6 StGG sowie 4. ZPEMRK, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B‑VG und auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK sowie eine Verletzung des Legalitätsprinzipes gemäß Art18 B‑VG. Im Hinblick auf §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz rügen die antragstellenden Parteien eine Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung und des Legalitätsprinzips gemäß Art18 B‑VG sowie – pauschal – eine Verletzung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B‑VG. Bezüglich des Verhältnisses von §4 Abs2 zu §4 Abs3 COVID-19-Maßnahmengesetz liege Gleichheitswidrigkeit vor. In Bezug auf die angefochtenen Verordnungen verweisen die antragstellenden Parteien auf die Begründung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen. Die angefochtenen Verordnungen seien ferner gesetzwidrig, weil sie weit über den Inhalt der Verordnungsermächtigung hinausgehende Beschränkungen enthielten.

3. Die Bundesregierung hat im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu den zu den Zahlen G180/2020, V345-349/2020 eine Äußerung erstattet, in der sie dem Antragsvorbringen entgegentritt und die Zurückweisung des Antrages, in eventu den Ausspruch, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden, beantragt. Auch im Verfahren zu den zu den Zahlen G181/2020, V350-354/2020 hat die Bundesregierung eine Äußerung erstattet, in der sie vollinhaltlich auf die Äußerung zum Antrag zu den Zahlen G180/2020, V345-349/2020 verweist.

3.1. Zur Zulässigkeit der Anträge führt die Bundesregierung im Wesentlichen das Folgende aus:

3.1.1. Den antragstellenden Parteien stehe nach Auffassung der Bundesregierung ein zumutbarer anderer Weg offen, die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die antragstellenden Parteien hätten die Möglichkeit, einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §32 Abs1 Z5 Epidemiegesetz 1950 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (vgl dazu §36 Abs2 Epidemiegesetz 1950) zu stellen, und könnten im Falle eines abweisenden Bescheides Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben. Bereits in diesem Verfahren könnten die antragstellenden Parteien einen Antrag des Landesverwaltungsgerichtes gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG anregen. Darüber hinaus stünde ihnen gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts die Beschwerde gemäß Art144 B‑VG an den Verfassungsgerichtshof offen. Ins Gewicht fallende Nachteile, insbesondere eine besondere Härte für die antragstellenden Parteien auf Grund der behauptetermaßen zu erwartenden langen Verfahrensdauer, seien der Bundesregierung im vorliegenden Fall – insbesondere auch im Vergleich zu sonstigen Entschädigungsverfahren nach dem Epidemiegesetz 1950 – nicht ersichtlich. Die Anträge seien nach Auffassung der Bundesregierung bereits aus diesem Grund zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.

3.1.2. Ferner sei der Anfechtungsumfang zu eng gewählt. Die antragstellenden Parteien brächten – der Sache nach – vor, dass auf Grund des §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Vergütung für den Verdienstentgang, insbesondere §32 Epidemiegesetz 1950, nicht zur Anwendung gelangten. Die antragstellenden Parteien übersähen allerdings, dass die Aufhebung des §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht zur Folge hätte, dass sie auf Grund der bereinigten Rechtslage einen Anspruch auf Vergütung jenes Verdienstentganges hätten, der ihnen auf Grund der ebenfalls angefochtenen COVID-19-Maßnahmenverordnungen BGBl II 96/2018 und BGBl II 98/2020 entstanden sei; denn diese Verordnungen seien nicht in Vollziehung des Epidemiegesetzes 1950, sondern in Vollziehung des COVID-19-Maßnahmengesetzes ergangen. Eine Vergütung des Verdienstentganges gemäß §32 Abs1 Z5 Epidemiegesetz 1950 setze voraus, dass das Unternehmen "gemäß §20 [Epidemiegesetz 1950] in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist". Die Aufhebung des §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz könne daher die von den antragstellenden Parteien behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen, weshalb sich die Anträge insoweit als unzulässig erwiesen. Da die antragstellenden Parteien behaupteten, §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz widerspreche §4 Abs3 COVID-19-Maßnahmengesetz und sei daher gleichheitswidrig, hätten sie auch §4 Abs2 und 3 COVID-19-Maßnahmengesetz anfechten müssen, um so den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden könnte (siehe VfGH 10.3.2015, G201/2014). Die Anträge erwiesen sich nach Auffassung der Bundesregierung auch aus diesen Gründen als unzulässig.

3.1.3. Die antragstellenden Parteien hätten darüber hinaus das Erfordernis, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen – in überprüfbarer Art– präzise darzulegen, nicht bzw nur zum Teil erfüllt. Die von den antragstellenden Parteien gegen §1 und §2 COVID-19-Maßnahmengesetz im Hinblick auf das allgemeine Sachlichkeitsgebot und den Vertrauensschutz vorgebrachten Bedenken beträfen ihrem Grunde nach lediglich §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz. Die antragstellenden Parteien hätten jedoch nicht im Einzelnen dargelegt, warum auch das Verbot des Betretens von Betriebs- und Arbeitsstätten gemäß §1 COVID-19-Maßnahmengesetz gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstieße. Auch gegen das Betretungsverbot des §2 COVID-19-Maßnahmengesetz würden keinerlei spezifische Bedenken im Hinblick auf das allgemeine Sachlichkeitsgebot und den Vertrauensschutz vorgebracht. Die Anträge seien insoweit auch aus diesem Grund unzulässig.

3.1.4. Nach Auffassung der Bundesregierung sei auch die Voraussetzung der Darlegung eines unmittelbaren und aktuellen Eingriffes in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien hinsichtlich der §§1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht erfüllt. Die §§1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz seien Verordnungsermächtigungen, von denen zwar Gebrauch gemacht worden sei, die entsprechenden (ebenfalls angefochtenen) Verordnungen seien jedoch bereits außer Kraft getreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müsse die aktuelle Betroffenheit der antragstellenden Parteien nicht nur zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages, sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben und die angefochtene Bestimmung daher noch im Entscheidungszeitpunkt für die antragstellenden Parteien wirksam sein. Eine gesetzliche Verordnungsermächtigung alleine könne die Rechtsstellung eines Normunterworfenen nicht unmittelbar beeinträchtigen, weil sie nur über die Verordnungserlassung für den Antragsteller wirksam werde. Mit dem Außerkrafttreten der COVID-19-Maßnahmenverordnungen BGBl II 96/2020 und BGBl II 98/2020 zum 30. April 2020 könnten die antragstellenden Parteien daher durch die Verordnungsermächtigungen in §1 und §2 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht mehr unmittelbar und aktuell betroffen sein. Den antragstellenden Parteien mangle es aus diesem Grund an der Antragslegitimation, sodass die Anträge, soweit sie sich auf die §§1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz bezögen, unzulässig seien.

3.2. In der Sache führt die Bundesregierung im Wesentlichen das Folgende aus:

3.2.1. Die antragstellenden Parteien behaupteten einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und brächten dazu im Wesentlichen vor, dass durch §1 und §2 des COVID-19-Maßnahmengesetz eine unsachliche Ungleichbehandlung von gleichen Tatbeständen bewirkt werde, weil nach dem Epidemiegesetz 1950 für Verkehrsbeschränkungen eine Vergütung für den Verdienstentgang gebühre, nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine entsprechende Vergütung wegen der Betretungsverbote jedoch nicht vorgesehen sei. Mit ihren Behauptungen, dass nach dem Epidemiegesetz 1950 und nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz gleiche Tatbestände unsachlich ungleich behandelt würden, würden die antragstellenden Parteien die Rechtslage verkennen:

Bei den §§1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz handle es sich gegenüber den Anordnungen des Epidemiegesetzes 1950 um inhaltlich neue Regelungen, die auf die besondere Natur des Coronavirus und auf die sich daraus ergebenden besonderen Herausforderungen abgestimmt seien. Zu diesem Zweck seien §1 und §2 COVID-19-Maßnahmengesetz – im Gegensatz zu den Regelungen des Epidemiegesetzes 1950 – nur befristet bis zum Ende des Jahres 2020 in Kraft und nur insoweit anwendbar, als dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sei. Insoweit gingen die Regelungsinhalte des COVID-19-Maßnahmengesetzes über jene des Epidemiegesetzes 1950 wesentlich hinaus.

Im Besonderen ermögliche §1 COVID-19-Maßnahmengesetz bundesweite Verbote für das Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorten, die unabhängig von der Gefährlichkeit des einzelnen Betriebes angeordnet werden könnten. Demgegenüber könnten auf Grund des §20 Epidemiegesetz 1950 (bloß) für bestimmte Gebiete Betriebsbeschränkungen oder Schließungen von Betriebsstätten angeordnet werden. Darüber hinaus setze §20 Epidemiegesetz voraus, dass in der betreffenden Betriebsstätte ein Gewerbe ausgeübt werde, das eine besondere Gefahr für die Ausbreitung von COVID-19 mit sich bringe, und dass die Aufrechterhaltung des Betriebes eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

§20 Abs2 Epidemiegesetz 1950 ermögliche zwar auch, das Betreten von Betriebsstätten zu untersagen, doch sei ein solches Betretungsverbot auf einzelne Personen zu beschränken, die mit Kranken in Berührung kämen.

Ähnlich verhalte es sich mit den Betretungsverboten bestimmter Orte nach §2 COVID-19-Maßnahmengesetz im Vergleich mit den Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften nach §24 Epidemiegesetz 1950. Betretungsverbote nach §2 COVID-19-Maßnahmengesetz könnten sich auf das gesamte Bundesgebiet, auf einzelne oder mehrere Länder oder auch nur auf einen politischen Bezirk oder Teile desselben erstrecken. Im Gegensatz dazu könnten gemäß §24 Epidemiegesetz 1950 Verkehrsbeschränkungen nur für Bewohner von Epidemiegebieten vorgesehen werden; diese Bestimmung könne jedoch keine Rechtsgrundlage für allgemeine, bundesweite Verbote des Betretens bestimmter Orte bilden.

Die §§1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz stellten demnach nicht auf Gefahren ab, die mit einer konkreten Betriebsstätte oder einem bestimmten Ort verbunden seien; vielmehr seien die Regelungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sich das Virus durch das bloße Zusammenkommen von Menschen in einer Betriebsstätte oder an einem Ort verbreiten könne (und nicht von diesem ausgehe). Durch die auf Grund des COVID-19-Maßnahmengesetzes zu ergreifenden Maßnahmen solle demnach (anders als bei einer Schließung von Betrieben, von denen eine Gefahr ausgehe) durch eine Minimierung der Mobilität und der damit verbundenen Einschränkung von sozialen Kontakten die Verbreitung des Virus verhindert werden. Schon aus diesen Gründen liege die behauptete Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände nach dem Epidemiegesetz 1950 einerseits und nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz andererseits nicht vor.

3.2.2. Die antragstellenden Parteien behaupteten weiters, dass die §§1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz ein willkürliches Abgehen von den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 über die Vergütung für den Verdienstentgang darstellten.

3.2.2.1. Die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 über die Vergütung für den Verdienstentgang ergebe sich laut Bundesregierung jedoch nicht aus den §§1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, sondern aus §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz. Die gegen §1 und §2 COVID-19-Maßnahmengesetz vorgebrachten Bedenken seien daher ihrem Grunde nach gegen §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz gerichtet. Soweit der Antrag insoweit überhaupt als zulässig erachtet werde, führt die Bundesregierung dazu das Folgende aus:

Bei COVID-19 handle es sich um eine Erkrankung, die leicht und vor allem unbemerkt vor Beginn der Symptome von Mensch zu Mensch übertragen werden könne und für die es noch keine ausreichende Immunität in der Bevölkerung gebe. Zu den häufigsten Symptomen zählten Fieber, trockener Husten, Halsschmerzen und Abgeschlagenheit. Die Krankheitsverläufe variierten sehr stark, von symptomlosen Verläufen bis hin zu schweren Lungenentzündungen mit Lungenversagen und Todesfolge.

Nach dem erstmaligen Auftreten von COVID-19 in Österreich am 25. Februar 2020 sei es zu einem rasanten Anstieg der Krankheitsfälle gekommen: Während in der 10. Kalenderwoche (2. bis 8. März 2020) die Zahl der nachgewiesenen Neuerkrankungen mit durchschnittlich 17 pro Tag (in Summe 119 in dieser Woche) angestiegen sei, seien es in der 11. Kalenderwoche (9. bis 15. März 2020) durchschnittlich 140 pro Tag (in Summe 982) gewesen, wobei alle Bundesländer betroffen und COVID-19 nicht mehr lokal eingrenzbar gewesen sei. Somit hätte die Gesamtzahl der Erkrankten in dieser Woche täglich im Durchschnitt um 25 % zugenommen. Eine derartige Zunahme bedeute ein exponentielles Wachstum, bei dem sich die Fallzahlen in etwas mehr als drei Tagen verdoppeln. Auch weltweit gesehen seien die Wachstumsraten zu diesem Zeitpunkt in der EU am höchsten gewesen. Am 11. März 2020 sei der Ausbruch von COVID-19 durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie eingestuft worden.

In die Risikobewertung des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) vom 12. März 2020 seien insbesondere Daten und Erfahrungen aus anderen betroffenen Ländern eingeflossen. In China seien damals in 80 % der Fälle milde bis moderate Verläufe registriert worden. In fast 14 % der Fälle sei es zu schweren Verläufen gekommen und 6 % aller Fälle seien in einem kritischen Zustand gemündet. Die Fallsterblichkeit sei für China bei 2,3 % und für Italien bei 2,8 % gelegen. Die höchste Fallsterblichkeit sei bei älteren Personen insbesondere in der Altersgruppe von über 80 Jahren aufgetreten. Besonders bei Personen mit Vorerkrankungen (Bluthochduck, Diabetes, Krebs etc.) seien schwere Verläufe beobachtet worden. Kinder seien genauso gefährdet wie Erwachsene gewesen, sich anzustecken. Bei Kindern seien überwiegend milde Verläufe beobachtet worden. Das Risiko einer schweren Erkrankung im Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion für Menschen in der EU/im EWR und im Vereinigten Königreich sei vom ECDC für die allgemeine Bevölkerung als moderat und für ältere Erwachsene und Personen mit chronischen Grunderkrankungen als hoch angesehen worden. Darüber hinaus sei das Risiko einer Überlastung der nationalen Gesundheitssysteme und das mit der Übertragung von COVID-19 verbundene Risiko in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen mit großen gefährdeten Bevölkerungsgruppen als hoch eingestuft worden.

Das Robert Koch-Institut (Berlin) nehme – ausgehend von mehreren verschiedenen Studien – bei einer ungehinderten Verbreitung von COVID-19 eine Basisreproduktionszahl von zwischen 2,4 und 3,3 an. Das bedeute, dass von einem Fall durchschnittlich 2,4 bis 3,3 Zweitinfektionen ausgingen. Das bedeute aber auch, dass bei einer Basisreproduktionszahl von ca. 3 ungefähr zwei Drittel aller Übertragungen verhindert werden müssten, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen.

Angesichts dieser Datenlage und der Risikoabschätzung der damaligen epidemiologischen Situation und Risikobewertung sowie der erwarteten Entwicklungen seien durch das ECDC sowie die Experten im Beraterstab der "Taskforce Corona" beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere Maßnahmen im Bereich des "social distancing" (Minimierung körperlicher Kontakte, zeitlich später auch als "physical distancing" bezeichnet; zB durch Absagen von Veranstaltungen, Schließen von Schulen, Einstellen nicht notwendiger zwischenmenschlicher Kontakte und von Reisetätigkeiten) als erforderlich angesehen worden, um das exponentielle Fortschreiten der Pandemie einzubremsen und die reale Gefahr einer Überlastung des österreichischen Gesundheitssystems auf Grund der großen Anzahl der Erkrankten einerseits und der Infizierung des medizinischen und die krankenpflegerischen Personales andererseits zu verhindern.

Um der schnellen Ausbreitung der Erkrankung effektiv entgegenzuwirken, sei daher die Verbreitung des Virus durch eine deutliche Reduzierung der Anzahl der zwischenmenschlichen Kontakte und die Einhaltung eines Abstandes von mindestens einem Meter bei nicht vermeidbaren Kontakten notwendig gewesen, wobei dies auf Grund der bestehenden Ausbreitung von COVID-19 rasch, gleichzeitig und in ganz Österreich geschehen hätte müssen. Die Wirksamkeit von "social distancing" sei nämlich am größten, wenn gleich zu Beginn der Pandemie eine deutliche Verminderung der Kontakte erfolge.

Für eine rasche und bundesweite Umsetzung von "social distancing" seien die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950, wie in den Erläuterungen zum entsprechenden Initiativantrag eines COVID-19-Maßnahmengesetzes (IA 396/A 27. GP , 11) dargelegt, "nicht ausreichend bzw zu kleinteilig". Die rechtlichen Vorkehrungen, die im Epidemiegesetz 1950 vorgesehen seien, seien auch gar nicht darauf ausgelegt, österreichweit zwischenmenschliche Kontakte schlagartig zu reduzieren. Insbesondere gehe von den meisten Betriebsstätten gar keine besondere Gefahr für die Ausbreitung von COVID-19 aus, die eine Betriebsbeschränkung oder -schließung gemäß §20 Epidemiegesetz 1950 rechtfertige. Auch Verkehrsbeschränkungen gemäß §24 Epidemiegesetz 1950 könnten nur verfügt werden, wenn sich in einem bestimmten Gebiet eine Häufung von Infizierungen ergebe. Diese Bestimmungen könnten jedoch nicht als ausreichende gesetzliche Grundlage für die erforderliche bundesweite, generelle Reduzierung der Anzahl der Kontakte zwischen Menschen angesehen werden.

Vor diesem Hintergrund sei es daher nach Auffassung der Bundesregierung geboten gewesen, die in Rede stehenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zu ergreifen, um den soeben dargestellten spezifischen Herausforderungen bei der Bekämpfung von COVID-19 bestmöglich begegnen zu können. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass diese Maßnahmen sowohl in ihrem sachlichen als auch zeitlichen Anwendungsbereich auf das unbedingt Notwendige begrenzt seien, indem sie nur insoweit anwendbar seien, als dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sei, und lediglich befristete Geltung bis Ende des Jahres 2020 hätten.

Die Erforderlichkeit der zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen spiegle sich auch in ihrem Erfolg wider, wie sich aus der Datenlage ergebe: Nachdem am Tag des Inkrafttretens des COVID-19-Maßnahmengesetzes (16. März 2020) über 200 Neuerkrankungen pro Tag bei einer geschätzten effektiven Reproduktionszahl von über 2,5 zu verzeichnen gewesen seien, liege die Anzahl der Neuerkrankungen pro Tag, die am 26. März 2020 mit über 1.000 Neuerkrankungen ihren Höhepunkt erreicht hätte, seit dem 17. April 2020 bei unter 100 Personen; die Reproduktionszahl liege seit 5. April 2020 zwischen 1 und 0,5. Auch ein internationaler Vergleich der Fallzahlen zeige, dass durch die auf Grund des COVID-19-Maßnahmengesetzes getroffenen Maßnahmen eine ungebremste Verbreitung des Virus habe verhindert werden können, sodass das Gesundheitssystem zu keinem Zeitpunkt an seine Belastungsgrenzen gestoßen sei.

Daneben seien mit dem "Corona-Hilfspaket" zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen getroffen worden, um die negativen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie bei den betroffenen Unternehmen auszugleichen, wie etwa die Ausweitung der Kurzarbeit, finanzielle Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen, Zuschüsse aus dem Härtefallfonds sowie Entlastungen und Erleichterungen für Unternehmen aus abgabenrechtlicher Sicht. Nach Auffassung der Bundesregierung erwiesen sich daher die angefochtenen Bestimmungen insgesamt als sachlich gerechtfertigt.

3.2.3. Die antragstellenden Parteien behaupteten schließlich, die Regelung des §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz würde dem Abs3 dieser Bestimmung widersprechen und sei daher gleichheitswidrig, weil eine gesetzliche Regelung nicht unberührt bleiben und gleichzeitig nicht anwendbar sein könne. Auch mit diesem Vorbringen verkannten die antragstellenden Parteien nach Auffassung der Bundesregierung die Rechtslage: §4 Abs3 COVID-19-Maßnahmengesetz bestimme, dass durch das COVID-19-Maßnahmengesetz dem Epidemiegesetz 1950 nicht derogiert werde. §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz regle, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung gelangten, wenn der zuständige Bundesminister eine Verordnung gemäß §1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen habe. Dies bedeute, dass das Epidemiegesetz 1950 auch im Geltungszeitraum des COVID-19-Maßnahmengesetzes grundsätzlich weiterhin in Geltung stehe, jedoch (bloß) jene Bestimmungen, welche die Schließung von Betriebsstätten betreffen, im Rahmen des Anwendungsbereiches der Verordnung gemäß §1 COVID-19-Maßnahmengesetz vorübergehend nicht anzuwenden seien. Außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Verordnung seien diese Bestimmungen regulär anzuwenden, was im Übrigen auch durch die Erläuterungen zum entsprechenden Initiativantrag (IA 397/A 27. GP , 41) klargestellt werde. Auch nach Außerkrafttreten der Verordnung gemäß §1 COVID-19-Maßnahmengesetz bzw des COVID-19-Maßnahmengesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2020 seien die genannten Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 – wieder – anwendbar. Es bestehe somit kein Widerspruch zwischen §4 Abs2 und §4 Abs3 COVID-19-Maßnahmengesetz. Bereits aus diesem Grund liege die behauptete Gleichheitswidrigkeit nicht vor.

3.2.4. Zum behaupteten Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B‑VG einerseits und gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter andererseits im Hinblick auf die Frage der behördlichen Zuständigkeiten bringt die Bundesregierung in ihrer Äußerung Folgendes vor:

§4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz ordne an, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches der Verordnung gemäß §1 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht zur Anwendung gelangten. §20 Epidemiegesetz 1950 bleibe daher auch im Zusammenhang mit COVID-19 weiterhin auf Betriebe anwendbar, für die kein Betretungsverbot auf Grund der Verordnung gemäß §1 COVID-19-Maßnahmengesetz gelte. Beim Auftreten konkreter Krankheitsfälle könne somit auch für Betriebe, die von einem solchen Betretungsverbot ausgenommen seien, eine Schließung gemäß §20 Epidemiegesetz 1950 (unter den dort genannten Voraussetzungen) angeordnet werden (vgl dazu wiederum die Erläuterungen zum entsprechenden Initiativantrag IA 397/A 27. GP , 41).

Daraus ergebe sich eine klare und eindeutige Abgrenzung der behördlichen Zuständigkeiten: Für die Verordnung von Betretungsverboten gemäß §1 COVID-19-Maßnahmengesetz sei der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig. Außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung gemäß §1 COVID-19-Maßnahmengesetz seien weiterhin die Bezirksverwaltungsbehörden für die Anordnung von Betriebsschließungen nach §20 Epidemiegesetz 1950 zuständig. Die behördliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden für Betriebsbeschränkungen nach §20 Epidemiegesetz 1950 sowie Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß §24 Epidemiegesetz 1950 blieben von den Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes im Übrigen grundsätzlich unberührt.

Die Zuständigkeitsverteilung für Betretungsverbote nach §2 COVID-19-Maßnahmengesetz bestimme sich bereits auf Grund seines eindeutigen Wortlauts nach dem Anwendungsbereich des angestrebten Betretungsverbotes: Zuständig sei der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wenn sich die Anwendung der Verordnung auf das gesamte Bundesgebiet erstrecke (Z1); der Landeshauptmann, wenn sich die Anwendung der Verordnung auf das gesamte Landesgebiet erstrecke (Z2); oder die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich die Anwendung der Verordnung auf einen bestimmten politischen Bezirk oder Teile davon erstrecke (Z3).

Der Regelungsgehalt des §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz sei bereits aus seinem unmissverständlichen Wortlaut klar und eindeutig erkennbar: Diese Bestimmung ordne an, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangten, wenn der zuständige Bundesminister eine Verordnung gemäß §1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen habe. Damit regle die Bundesgesetzgebung den Anwendungsbereich eines Bundesgesetzes, nämlich des Epidemiegesetzes 1950, in Bezug auf bestimmte Fallkonstellationen. Der Gesetzgeber knüpfe dabei an konkrete, anhand des Inhaltes des Bundesgesetzblattes ermittelbare Tatbestandsmerkmale an, nämlich, ob der zuständige Bundesminister eine Verordnung gemäß §1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen habe.

Welche Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 konkret durch die Regelung des §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz unanwendbar würden, sei ebenfalls klar erkennbar, sei doch die Schließung von Betriebsstätten im Epidemiegesetz 1950 nur an einer einzigen Stelle, nämlich in §20 Epidemiegesetz 1950, geregelt.

3.2.5. Die antragstellenden Parteien behaupteten auch eine Verletzung des Legalitätsprinzips, weil durch §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die pauschale Möglichkeit eingeräumt werde, durch die Erlassung einer Verordnung ein Gesetz zu "ändern", nämlich Teile des Epidemiegesetzes 1950 (insbesondere dessen §20) außer Kraft zu setzen bzw aufzuheben.

3.2.5.1. Die behauptete Verfassungswidrigkeit liege nach Ansicht der Bundesregierung nicht vor: Durch §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz werde der Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes 1950 für den Fall geregelt, dass der zuständige Bundesminister eine Verordnung gemäß §1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen habe. Dies geschehe unmittelbar durch das Gesetz selbst und nicht durch die genannte Verordnung, deren Geltung lediglich ein Tatbestandsmerkmal darstelle, an das §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz anknüpfe. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werde durch diese Regelung nicht dazu ermächtigt, Gesetze zu "ändern". Aus diesem Grund liege nach Auffassung der Bundesregierung die behauptete Verletzung des Art18 B‑VG auch insoweit nicht vor.

3.2.6. Die antragstellenden Parteien sähen auch das Prinzip der Gewaltenteilung dadurch verletzt, dass es durch §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz einem Vollzugsorgan ermöglicht werde, nach eigenem Ermessen durch Erlassung einer Verordnung ein bestehendes Gesetz zu ändern, indem Teile davon außer Kraft gesetzt werden. Die Bundesregierung weise darauf hin, dass die Frage der Anwendbarkeit des Epidemiegesetzes 1950 gesetzlich geregelt sei, nämlich in §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zum Legalitätsprinzip verwiesen. Die Bundesregierung sei daher der Auffassung, dass §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht widerspreche.

4. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstattete in den zu V345-349/2020 und V350-354/2020 protokollierten Verfahren eine Äußerung, in der er – neben den Bedenken in der Sache – die Zulässigkeit der Anträge bestreitet. Die angefochtenen Verordnungen seien bereits außer Kraft getreten, weshalb eine aktuelle Betroffenheit der antragstellenden Parteien durch die Verordnungen nicht mehr gegeben sein könne. Im Übrigen hätten die antragstellenden Parteien die Verordnungen zur Gänze angefochten, ohne ihre Bedenken den Bestimmungen zuzuordnen.

5. Der Landeshauptmann von Tirol erstattete in den zu V347-349/2020 und V352-354/2020 protokollierten Verfahren eine Äußerung, in der er die Zulässigkeit der Anträge bestreitet sowie der behaupteten Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnungen des Landeshauptmannes von Tirol gemäß §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 20. März 2020, LGBl 35/2020, und vom 25. März 2020, LGBl 38/2020, sowie der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. März 2020 nach §2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Nr 187, und der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck gemäß §2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr 186, mit näherer Begründung entgegentritt.

II. Rechtslage

1. Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I 12/2020, idF BGBl I 16/2020 lautete:

"Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte

 

§1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister

für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des §2 Abs3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

 

Betreten von bestimmten Orten

 

§2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

 

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

 

§2a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

 

(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden im Rahmen der nach Abs1 vorgesehenen Unterstützung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

 

Strafbestimmungen

 

§3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß §1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

 

(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß §1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

 

(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß §2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

 

Inkrafttreten

 

§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

(1a) Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

 

(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

 

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

 

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

 

Vollziehung

 

§5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut."

 

2. Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I 12/2020, idF BGBl I 23/2020 lautet (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte

 

§1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des §2 Abs3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

 

Betreten von bestimmten Orten

 

§2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

 

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

 

§2a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

 

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§50 VStG).

 

(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

 

Strafbestimmungen

 

§3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß §1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

 

(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß §1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

 

(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß §2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

 

Inkrafttreten

 

§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

(1a) Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

 

(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

 

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

 

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

 

(5) §§1, 2 und §2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Vollziehung

 

§5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut."

 

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (Epidemiegesetz 1950), BGBl 186/1950 (WV), idF BGBl I 63/2016 lauten:

"II. HAUPTSTÜCK.

Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.

Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten.

 

[…]

 

Absonderung Kranker.

 

§7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

 

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des §17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

 

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

 

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

 

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

 

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

 

[…]

 

Beschränkung des Lebensmittelverkehrs.

 

§11. Die Abgabe von Lebensmitteln aus Verkaufsstätten, Häusern oder erforderlichenfalls aus einzelnen Ortsgebieten, in denen Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Blattern, Asiatische Cholera, Pest oder Ägyptische Augenentzündung aufgetreten ist, kann untersagt oder von bestimmten Vorsichten abhängig gemacht werden.

 

[…]

 

Überwachung bestimmter Personen.

 

§17. (1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden. (BGBl Nr 151/1947, Artikel II Z5 litf.)

 

(2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen.

 

(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden. (BGBl Nr 151/1947, Artikel II Z5 litg.)

 

(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.

 

[…]

 

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

 

§20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl Nr 449/1925, Artikel III Abs2, und BGBl Nr 151/1947, Artikel II Z5 lith.)

 

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

 

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

 

(4) Inwieweit die in den Abs1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

 

[…]

 

Räumung von Wohnungen.

 

§22. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Räumung von Wohnungen und Gebäuden anzuordnen, wenn diese Maßnahme nach Art des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.

 

(2) Den betreffenden Bewohnern ist über ihr Begehren, und zwar im Falle ihrer Mittellosigkeit unentgeltlich, eine angemessene Unterkunft und Verpflegung beizustellen.

 

[…]

 

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften.

 

§24. Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

 

[…]

 

III. HAUPTSTÜCK.

Entschädigung und Bestreitung der Kosten.

Entschädigungsanspruch.

 

[…]

 

Vergütung für den Verdienstentgang.

 

§32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß §11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß §17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß §20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß §20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß §22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß §24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

 

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

 

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl Nr 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß §21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr 414, ist vom Bund zu ersetzen.

 

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

 

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen."

 

4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (Epidemiegesetz 1950), BGBl 186/1950 (WV), idF BGBl I 43/2020 lauten:

"II. HAUPTSTÜCK.

Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.

Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten.

 

[…]

 

§7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

 

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des §17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

 

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

 

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

 

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

 

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

 

[…]

 

Beschränkung des Lebensmittelverkehrs.

 

§11. Die Abgabe von Lebensmitteln aus Verkaufsstätten, Häusern oder erforderlichenfalls aus einzelnen Ortsgebieten, in denen Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Blattern, Asiatische Cholera, Pest oder Ägyptische Augenentzündung aufgetreten ist, kann untersagt oder von bestimmten Vorsichten abhängig gemacht werden.

 

[…]

 

Überwachung bestimmter Personen.

 

§17. (1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden. (BGBl Nr 151/1947, Artikel II Z5 litf.)

 

(2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen.

 

(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden. (BGBl Nr 151/1947, Artikel II Z5 litg.)

 

(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.

 

[…]

 

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

 

§20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl Nr 449/1925, Artikel III Abs2, und BGBl Nr 151/1947, Artikel II Z5 lith.)

 

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

 

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

 

(4) Inwieweit die in den Abs1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

 

[…]

 

Räumung von Wohnungen.

 

§22. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Räumung von Wohnungen und Gebäuden anzuordnen, wenn diese Maßnahme nach Art des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.

 

(2) Den betreffenden Bewohnern ist über ihr Begehren, und zwar im Falle ihrer Mittellosigkeit unentgeltlich, eine angemessene Unterkunft und Verpflegung beizustellen.

 

[…]

 

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften.

 

§24. Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

 

[…]

 

III. HAUPTSTÜCK.

Entschädigung und Bestreitung der Kosten.

Entschädigungsanspruch.

 

[…]

Vergütung für den Verdienstentgang.

 

§32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

 

1. sie gemäß §§7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß §11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß §17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß §20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß §20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß §22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß §24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

 

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

 

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl Nr 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß §21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr 414, ist vom Bund zu ersetzen.

 

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

 

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

 

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen."

 

5. Art1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 28. Februar 2020, mit der die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 ("2019 neuartiges Coronavirus") erlassen und die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957 über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, geändert wird, BGBl II 74/2020, lautet:

"Auf Grund des §20 Abs4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl I Nr 8/2020, wird verordnet:

 

Die in §20 Abs1 bis 3 des Epidemiegesetzes 1950, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Vorkehrungen können auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 ('2019 neuartiges Coronavirus') getroffen werden."

 

6. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, lautete:

"§1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

 

§2. §1 gilt nicht für folgende Bereiche:

1. öffentliche Apotheken

2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern

3. Drogerien und Drogeriemärkte

4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln

5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen

6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw Chancengleichheitsgesetze erbracht werden

7. veterinärmedizinische Dienstleistungen

8. Verkauf von Tierfutter

9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten

10. Notfall-Dienstleistungen

11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel

12. Tankstellen

13. Banken

14. Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des §2 fällt, und Telekommunikation

15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege

16. Lieferdienste

17. Öffentlicher Verkehr

18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske

19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen

20. Abfallentsorgungsbetriebe

21. KFZ-Werkstätten.

 

§3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

 

(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe [Gastgewerbebetriebe], welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken-und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

 

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

 

(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.

 

(5) Abs1 gilt nicht für Lieferservice.

 

§4. (1) §§1und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

 

(2) §3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.

 

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft."

 

7. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, idF BGBl II 112/2020 lautete:

"§1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

 

§2. (1) §1 gilt nicht für folgende Bereiche:

1. öffentliche Apotheken

2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern

3. Drogerien und Drogeriemärkte

4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln

5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen

6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw Chancengleichheitsgesetze erbracht werden

7. veterinärmedizinische Dienstleistungen

8. Verkauf von Tierfutter

9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten

10. Notfall-Dienstleistungen

11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel

12. Tankstellen

13. Banken

14. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des §2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd §3 Z7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter §2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter §2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation.

15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege

16. Lieferdienste

17. Öffentlicher Verkehr

18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske

19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen

20. Abfallentsorgungsbetriebe

21. KFZ-Werkstätten.

(2) Die Ausnahmen nach Abs1 Z3, 4, 8, 9 und 11 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

(3) Die Ausnahmen nach Abs1 Z2 gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

§3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

 

(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken-und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

 

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

 

(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.

(5) Abs1 gilt nicht für Lieferservice.

 

§4. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

 

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl II Nr 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

 

8. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020, idF BGBl II 108/2020 lautete:

"§1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

 

§2. Ausgenommen vom Verbot gemäß §1 sind Betretungen,

1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;

4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.

5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

 

§3. Das Betreten von

1. Kuranstalten gemäß §42a KAKuG ist für Kurgäste verboten,

2. Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, ist für Patienten/-innen verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.

 

§4. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß §2 Z1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.

 

§5. Das Betreten von Sportplätzen ist verboten.

 

§6. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß §2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.

 

§7. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

 

(2) Die Änderungen durch die Novelle BGBl II Nr 107/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

 

9. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II 197/2020, lautete:

"Öffentliche Orte

§1. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

 

(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

 

(3) Im Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

 

Kundenbereiche

§2. (1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

2. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

4. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.

5. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

 

(2) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung

1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder

2. vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

 

(3) Abs1 ist sinngemäß auf Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden.

 

(4) Abs1 Z1 bis 3 ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.

 

(5) Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

 

Ort der beruflichen Tätigkeit

§3. (1) Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

 

(2) Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.

 

(3) Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

 

(4) Die Abs1 bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

 

Fahrgemeinschaften

§4. (1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.

 

(2) Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe.

 

Ausbildungseinrichtungen

§5. (1) Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen ist durch Auszubildende bzw Studierende ausschließlich zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Ausbildung in Gesundheits-, Pflege- sowie Sozial- und Rechtsberufen,

2. Vorbereitung und Durchführung von Reifeprüfungen, Schulabschlussprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Basisbildungsabschlüssen und beruflichen Qualifikations- bzw Abschlussprüfungen sowie Zertifikationsprüfungen,

3. Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen,

4. Ausbildungseinrichtungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz einschließlich Vorbereitungstätigkeiten.

 

(2) Auszubildende bzw Studierende haben gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

 

(3) Kann auf Grund der Eigenart der Ausbildung

1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder

2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

 

(4) Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs1 ist auch für beruflich erforderliche Zwecke zulässig.

 

(5) Die Abs1 bis 3 gelten nicht für

1. Kindergärten,

2. Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975 und Privatschulgesetz, BGBl Nr 244/1962,

3. land- und forstwirtschaftliche Schulen,

4. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002, und Privatuniversitätengesetz, BGBl I Nr 74/2011,

5. Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl Nr 340/1993, und

6. Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl I Nr 30/2006.

 

Gastgewerbe

§6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

 

(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kuranstalten,

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime,

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

 

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

 

(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht und ausgeschenkt werden.

 

(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs2 bis 4 ist sicherzustellen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

 

(6) Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.

 

(7) Abs1 gilt nicht für beruflich erforderliche Zwecke und für Lieferservice.

 

Beherbergungsbetriebe

§7. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist untersagt.

 

(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

 

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungen

1. von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,

2. zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,

3. aus beruflichen Gründen,

4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,

5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,

6. von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß §42a KAKuG, BGBl Nr 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß §2 Abs1 Z5 KAKuG organisiert ist,

7. von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime).

 

Sport

§8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß §3 Z11 BSFG 2017, BGBl I Nr 100/2017, zur Ausübung von Sport ist untersagt.

 

(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs1 sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten

1. durch Spitzensportler gemäß §3 Z8 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß §3 Z5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Zwischen Spitzensportlern, Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.

2. durch Kaderspieler, Betreuer und Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuern und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten gilt Z1.

 

(3) Ausgenommen vom Verbot des Abs1 sind weiters Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.

 

(4) Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957, sind nicht öffentlichen Sportstätten gleichgestellt. Abs3 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Sonstige Einrichtungen

§9. (1) Das Betreten folgender Einrichtungen durch Besucher ist untersagt:

1. Museen und Ausstellungen,

2. Bibliotheken und Archiven,

3. Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich,

4. Seil- und Zahnradbahnen.

 

(2) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs1 Z3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind:

1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,

2. Bäder und Einrichtungen gemäß §1 Abs1 Z1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, BGBl Nr 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß §1 Abs1 Z6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,

3. Tanzschulen,

4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,

5. Tierparks und Zoos,

6. Schaubergwerke,

7. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,

8. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,

9. Indoorspielplätze,

10. Paintballanlagen,

11. Museumsbahnen und Ausflugsschiffe.

 

(3) Abs1 Z3 gilt nicht für Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen.

 

Veranstaltungen

§10. (1) Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind untersagt.

 

(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Kongresse.

 

(3) Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen.

 

(4) Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs1 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss darüber hinaus pro Person eine Fläche von 10 m2 zur Verfügung stehen.

 

(5) Abs1 gilt nicht für

1. Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig.

3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind,

4. Betretungen nach §5.

 

Ausnahmen

§11. (1) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975 und Privatschulgesetz, BGBl Nr 244/1962, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,

2. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002 und Privatuniversitätengesetz, BGBl I Nr 74/2011, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl Nr 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl I Nr 30/2006,

3. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung.

 

(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht

1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder

3. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

 

(3) Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.

 

(4) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.

 

(5) Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden

 

(6) Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.

 

(7) Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

 

(8) Abweichend von §1 Abs3 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstands nicht in Luftfahrzeugen.

 

ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz

§12. Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl I Nr 70/1999, nicht berührt.

 

Inkrafttreten

§13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

 

(2) Mit Ablauf des 30. April 2020 treten

1. die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, und

2. die Verordnung gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr 98/2020, außer Kraft."

 

10. Die Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 20. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020, lautete:

"§1

(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.

 

(2) Durch diese Verordnung werden die für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol vom 14. März 2020, Stück 10b, Nr 128, sowie für die Gemeinde Sölden mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol vom 18. März 2020, Stück 11a, Nr 155, nach dem Epidemiegesetz 1950 verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht berührt.

 

§2

(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

 

(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

 

(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (zB Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.

 

(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des §4 Abs5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.

 

(5) Abweichend von Abs1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.

 

(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.

 

§3

(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.

 

(2) Abs1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (zB Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (zB Strom- und Wasserversorgung),

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (zB Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und

d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des §4 Abs5.

 

(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.

 

§4

(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§2 Abs6) ist verboten.

 

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.

 

(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

 

(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im §3 Abs2 litd genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

 

(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (zB Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (zB Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

 

§5

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

 

§6

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß §3 Abs3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,‑ Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

§7

(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.

 

(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten §1 Abs2, §4 Abs1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.

 

(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten §1 Abs2 und §4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.

 

(4) Für die Gemeinde Sölden treten §1 Abs2, §4 Abs1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 3. April 2020.

 

(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.

 

(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft."

 

11. Die Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 20. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020, idF LGBl 41/2020 lautete:

"§1

(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.

 

(2) Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg sowie für die Gemeinde Sölden erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach §2 Z3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.

 

§2

(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

 

(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

 

(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (zB Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.

 

(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des §4 Abs5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.

 

(5) Abweichend von Abs1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.

 

(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.

 

§3

(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.

 

(2) Abs1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (zB Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (zB Strom- und Wasserversorgung),

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (zB Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und

d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des §4 Abs5.

 

(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.

 

§4

(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§2 Abs6) ist verboten.

 

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.

 

(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

 

(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im §3 Abs2 litd genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

 

(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (zB Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (zB Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

 

§5

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

 

§6

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß §3 Abs3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,‑ Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

§7

(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.

 

(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten §1 Abs2, §4 Abs1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

 

(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten §1 Abs2 und §4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

 

(4) Für die Gemeinde Sölden treten §1 Abs2, §4 Abs1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

 

(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.

 

(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft."

 

12. Die Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 6. April 2020, mit der die Verordnung nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl 41/2020, aufgehoben wird, LGBl 44/2020 lautet:

"§1

Die Verordnung des Landeshauptmannes nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2020, wird aufgehoben.

 

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."

 

13. Die Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 25. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 38/2020, lautete:

"§1

(1) Das Betreten von jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten. Ausgenommen sind jene Kurse des Kraftfahrlinienverkehrs und jene Seilbahnanlagen, die der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen (insbesondere Sektion I der Nordkettenbahn/Hungerburgbahn zwischen den Stationen 'Congress' und 'Hungerburg').

 

(2) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.

 

§2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

 

§3

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß §3 Abs3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,‑ Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

§4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft."

 

14. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. März 2020 nach §2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Nr 187, lautete:

"§1

(1) Die Zufahrt nach und die Abfahrt aus Sölden wird verboten.

 

(2) Abs1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (zB Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (zB Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge

und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (zB Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger),

d) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs4) erfolgende Gruppen-Repatriierungen und ebensolche Einzelfahrten von ausländischem Personal der Tourismusbetriebe und ausländischen Urlaubsgästen, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem jeweils zugestimmt haben und der jeweilige Heimatstaat oder jener Staat, in dem der Ausreisende seinen Wohnsitz hat, die Rücknahme dieser Personen jeweils zugesagt hat,

e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte Fahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz in Sölden, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Imst als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.

 

(3) Die Abfahrt aus Sölden gemäß Abs2 litd) und e) ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ab dem Zeitpunkt der kontrollierten Abreise (Abs4) das Landesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route verlassen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die in weiterer Folge auf dem Luftweg weiterreisen.

 

(4) Für die in Abs2 litd) und e) angeführten Fahrten wird die Gemeinde Sölden insofern verkehrsbeschränkt, dass für alle abreisenden Personen die Abfahrt nur mehr kontrolliert unter Einhaltung der jeweiligen Regelungen für das Abreise-management zulässig ist. Dazu zählt für jede im Rahmen einer Fahrt gemäß Abs2 litd) und e) abreisende Person insbesondere die Verpflichtung, ein Formular nach dem Muster der Anlage mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an den Kontrollpunkten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und verbleibt während der Fahrt beim Ausreisenden. Sofern der Ausreisende einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist eine Kopie des Formulars der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden unverzüglich zu übermitteln. Sofern der Ausreisende seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Kopie des Formulars der diplomatischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates unverzüglich zu übermitteln. Für die in Abs2 litd) und e) angeführten Fahrten gilt, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dieser Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder wenn es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.

 

(5) Abs2 litd) und e) gilt nicht für:

a) Personen, die mit Bescheid gemäß §7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurden, für die Dauer der Absonderung. Nach Aufhebung der Maßnahme ist diesen Personen die Ausreise nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs2 litd) und e) 3 und 4 gestattet.

b) Personen, die, ohne durch Bescheid abgesondert zu sein, Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Diese Personen haben darüber unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft Imst als zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen.

 

§2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen und die kontrollierte Abreise im Sinne des §2 Abs3 zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

 

§3

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß §3 Abs3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

§4

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in Abs2 nicht anderes bestimmt wird.

 

(2) §1 Abs2 litd) und e), sowie die Absätze 3, 4 und 5 treten am 3. April 2020 in Kraft.

 

(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft."

 

15. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020 nach §2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Nr 186, lautete:

"§1

(1) Die Zufahrt in das und die Abfahrt aus dem Paznauntal sowie nach und aus St. Anton am Arlberg werden verboten.

 

(2) Abs1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (zB Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (zB Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (zB Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger),

d) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs4) erfolgende Gruppen-Repatriierungen und ebensolche Einzelfahrten von ausländischem Personal der Tourismusbetriebe und ausländischen Urlaubsgästen, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem jeweils zugestimmt haben und der jeweilige Heimatstaat oder jener Staat, in dem der Ausreisende seinen Wohnsitz hat, die Rücknahme dieser Personen jeweils zugesagt hat,

e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs4) erfolgende Einzelfahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz im Paznauntal oder in St. Anton am Arlberg, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Landeck als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.

 

(3) Die Abfahrt aus dem Paznauntal und aus St. Anton am Arlberg gemäß Abs2 litd) und e) ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ab dem Zeitpunkt der kontrollierten Abreise (Abs4) das Landesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route verlassen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die in weiterer Folge auf dem Luftweg weiterreisen.

 

(4) Für die in Abs2 litd) und e) angeführten Fahrten werden das gesamte Paznauntal und die Gemeinde St. Anton am Arlberg insofern verkehrsbeschränkt, dass für alle abreisenden Personen die Abfahrt nur mehr kontrolliert unter Einhaltung der jeweiligen Regelungen für das Abreisemanagement zulässig ist. Dazu zählt für jede im Rahmen einer Fahrt gemäß Abs2 litd) und e) abreisende Person insbesondere die Verpflichtung, ein Formular nach dem Muster der Anlage mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an den Kontrollpunkten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und verbleibt während der Fahrt beim Ausreisenden. Sofern der Ausreisende einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist eine Kopie des Formulars der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden unverzüglich zu übermitteln. Sofern der Ausreisende seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Kopie des Formulars der diplomatischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates unverzüglich zu übermitteln. Für die in Abs2 litd) und e) angeführten Fahrten gilt, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dieser Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder wenn es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.

 

(5) Abs2 litd) und e) gilt nicht für:

a) Personen, die mit Bescheid gemäß §7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurden, für die Dauer der Absonderung. Nach Aufhebung der Maßnahme ist diesen Personen die Ausreise nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs2 litd) und e) 3 und 4 gestattet.

b) Personen, die, ohne durch Bescheid abgesondert zu sein, Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Diese Personen haben darüber unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft Landeck als zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen.

 

§2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen und die kontrollierte Abreise im Sinne des §2 Abs3 zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

 

§3

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß §3 Abs3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,‑ Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

§4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft."

 

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG die beiden Anträge zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

1. Die Anträge sind teilweise unzulässig

1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit bzw Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz bzw die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordern (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 15.306/1998, 16.890/2003).

1.2. Die Anträge auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020, idF BGBl II 108/2020, der Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 20. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020, der Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 25. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 38/2020, sowie (im Verfahren zu G180/2020, V345-349/2020) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. März 2020 nach §2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Nr 187, und (im Verfahren zu G181/2020, V350-354/2020) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020 nach §2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Nr 186, jeweils zur Gänze, sind unzulässig.

1.3. Gemäß §57 Abs1 erster Satz VfGG muss ein Verordnungsprüfungsantrag das Begehren enthalten, die – nach Auffassung des Antragstellers gesetzwidrige – Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder bestimmte Stellen aufzuheben. Um das strenge Formerfordernis des ersten Satzes des §57 Abs1 VfGG zu erfüllen, muss – wie der Verfassungsgerichtshof in vielen Beschlüssen (zB VfSlg 17.679/2005, 19.250/2010; siehe zur Gesetzesprüfung VfSlg 11.888/1988, 12.062/1989, 12.263/1990, 14.040/1995, 14.634/1996) entschieden hat – die bekämpfte Verordnungsstelle genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Verordnungsbestimmung oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich aufgehoben werden soll (vgl zur Gesetzesprüfung VfSlg 12.062/1989, 12.487/1990, 14.040/1995, 16.340/2001, 17.570/2005, zuletzt etwa VfGH 13.10.2016, G330/2015; 14.6.2017, G36/2017).

1.4. Der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen ist derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich ist, dass aber andererseits der verbleibende Text keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl zur Gesetzesprüfung zB VfSlg 7376/1974, 9374/1982, 11.506/1987, 15.599/1999, 16.195/2001; VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit die unmittelbare und aktuelle Betroffenheit durch alle vom Antrag erfassten Bestimmungen gegeben ist oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl zur Gesetzesprüfung VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014; VfGH 9.12.2014, G73/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die den Antragsteller nicht unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre betreffen, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (siehe zB VfSlg 18.486/2008, 18.298/2007, 19.933/2014).

Wenn jedoch – wie im vorliegenden Fall – mehrere Verordnungen zur Gänze angefochten und mehrere Bedenken vorgetragen werden, ist es Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen (vgl VfGH 5.3.2014, G79/2013, V68/2013 ua). Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Bestimmung in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (vgl zur Gesetzesprüfung VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006, 19.938/2014; VfGH 13.10.2016, G330/2015).

1.5. Gemäß §57 Abs1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, ferner die gegen die Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Gesetzwidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Gesetzesbestimmung die bekämpfte Verordnungsstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl im Allgemeinen zB 14.802/1997, 17.651/2005, 17.752/2006; spezifisch zum Individualantrag zB VfGH 2.7.2016, G53/2016, V13/2016). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so — gleichsam stellvertretend — das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfGH 25.9.2017, G8/2017 ua, V6/2017 ua; vgl auch VfGH 9.6.2016, G56/2016).

1.6. Diesen Erfordernissen gemäß §57 Abs1 VfGG werden die vorliegenden Anträge auf Aufhebung der unter Punkt I.2. genannten Verordnungen nicht gerecht.

1.6.1. Die angefochtene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, enthält mehrere unterschiedliche (Untersagungs-)Tatbestände. So regelt §1 der genannten Verordnung die Untersagung des Betretens des Kundenbereiches von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- oder Sportbetrieben; §2 der genannten Verordnung normiert Ausnahmen dazu; in §3 der genannten Verordnung werden das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt und auch darauf Bezug habende Ausnahmen geregelt.

Die antragstellenden Parteien haben in ihren Anträgen an keiner Stelle dargetan, dass sie von sämtlichen (Untersagungs-)Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen sind; dies ist auch für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar. Da die antragstellenden Parteien nicht näher dargelegt haben, durch welche konkrete(n) Bestimmung(en) der angefochtenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, sie unmittelbar betroffen sind und sie – darüber hinaus – auch ihre Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung den einzelnen Verordnungsbestimmungen nicht zugeordnet haben, ist die diesbezügliche Anfechtung unzulässig.

1.6.2. In der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020, idF BGBl II 108/2020, werden ebenfalls mehrere unterschiedliche Tatbestände geregelt. So wird in §1 dieser Verordnung das Betreten öffentlicher Orte verboten; §2 der genannten Verordnung normiert Ausnahmen von diesem Verbot. In §3 der genannten Verordnung wird das Betreten von Kuranstalten gemäß §42a KAKuG für Kurgäste (Z1) und das Betreten von Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, mit bestimmten Ausnahmen verboten (Z2). §4 der genannten Verordnung erklärt die Benutzung von Massenbeförderungsmitteln unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig und §5 der Verordnung verbietet das Betreten von Sportplätzen.

Auch hier haben die antragstellenden Parteien in ihren Anträgen an keiner Stelle dargetan, dass sie von sämtlichen (Untersagungs-)Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen sind; auch für den Verfassungsgerichtshof ist dies nicht erkennbar. Mangels Darlegung, durch welche konkrete(n) Bestimmung(en) der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020, idF BGBl II 108/2020, die antragstellenden Parteien unmittelbar betroffen sind und – darüber hinaus – mangels Zuordnung der gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung vorgetragenen Bedenken zu einzelnen Verordnungsbestimmungen ist die diesbezügliche Anfechtung unzulässig.

1.6.3. Die Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 20. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020, regelt ebenfalls mehrere unterschiedliche Tatbestände. Auch hier haben die antragstellenden Parteien weder dargelegt, dass sie durch sämtliche Bestimmungen der Verordnung unmittelbar betroffen sind, noch haben sie die Bedenken den einzelnen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol zugeordnet. Die Anträge auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 20. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020, sind somit unzulässig.

1.6.4. Auch der Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 25. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 38/2020, erweist sich als unzulässig, weil es offenkundig ist, dass keineswegs sämtliche Bestimmungen der Verordnung zur Gänze unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien eingreifen. Die beiden antragstellenden Parteien haben nicht vorgebracht, inwieweit sie von der Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 25. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 38/2020, zur Gänze unmittelbar betroffen sind.

Die antragstellenden Parteien unterlassen es im Hinblick auf die Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 25. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 38/2020, auch, die geäußerten Bedenken den konkreten Bestimmungen der genannten Verordnung zuzuordnen. Den Erfordernissen des §57 Abs1 VfGG ist somit auch insoweit nicht entsprochen worden.

1.6.5. Soweit die antragstellende Partei des vor dem Verfassungsgerichtshof zu G180/2020, V345-349/2020, protokollierten Verfahrens die Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. März 2020 nach §2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Nr 187, welche die Zufahrt nach und die Abfahrt aus Sölden verbietet, zur Gänze releviert, hat sie in ihrem Antrag nicht ansatzweise dargetan, inwieweit sie dadurch unmittelbar betroffen ist. Dazu kommt, dass die Verordnung zahlreiche Ausnahmeregelungen zu dem Grundtatbestand vorsieht. Die Anfechtung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. März 2020 nach §2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Nr 187, erweist sich auch im Hinblick auf die fehlende Zuordnung der Bedenken als unzulässig.

1.6.6. Gleiches gilt für die im vor dem Verfassungsgerichtshof zu G181/2020, V350-354/2020, protokollierten Antrag begehrte Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020 nach §2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Nr 186, welche die Zufahrt in das und die Abfahrt aus dem Paznauntal sowie nach und aus St. Anton am Arlberg verbietet; auch im zu G181/2020, V350-354/2020, protokollierten Antrag ist eine unmittelbare Betroffenheit durch die genannte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck nicht dargelegt und sind die gehegten Bedenken nicht zugeordnet worden.

1.6.7. Ausgehend von dem Vorbringen der beiden antragstellenden Parteien, insbesondere zu ihrer Antragslegitimation, besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Zweifel, dass die antragstellenden Parteien nicht von den angefochtenen Verordnungen jeweils zur Gänze unmittelbar betroffen sein können (vgl etwa VfSlg 9620/1983, 12.442/1990, 14.031/1995). Die Anträge werden somit dem Erfordernis der Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit der antragstellenden Parteien durch die Regelungen der angefochtenen Verordnungen nicht gerecht. Auch im Hinblick auf die gemäß §57 Abs1 VfGG erforderliche Zuordnung der Bedenken erweisen sich die Anträge auf Aufhebung der unter Punkt I.1. genannten Verordnungen als unzulässig.

1.7. Da es sich bei den vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Mängeln um keine behebbaren Formgebrechen, sondern jeweils um ein Prozesshindernis handelt (vgl VfSlg 15.342/1998 mwN), sind die Anträge auf Aufhebung der unter Punkt I.1. genannten Verordnungen als unzulässig zurückzuweisen.

1.8. Die beiden antragstellenden Parteien fechten auch §1 und §2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 16/2020 an. Die Anträge erweisen sich insoweit aus folgenden Gründen als unzulässig:

1.8.1. Sowohl §1 als auch §2 COVID-19-Maßnahmengesetz begründen eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Anfechtung einer Verordnungsermächtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig, weil durch eine derartige Verordnungsermächtigung die Rechtsstellung eines Normunterworfenen nicht unmittelbar beeinträchtigt werden kann. Eine Verordnungsermächtigung wird erst über die Erlassung der Verordnung für die Normunterworfenen wirksam (vgl zB VfGH 5.3.2014, G20/2013, V11/2013; wie auch jüngst VfGH 13.12.2019, G67/2019 ua mwN). Entsprechendes gilt für die Verordnungsermächtigung gemäß §1 und §2 COVID-19-Maßnahmengesetz, die jeweils ihre Wirkung nur in Verbindung mit einer erlassenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entfaltet. Da die Anfechtung der auf Grund des §1 und §2 COVID-19-Maßnahmengesetz ergangenen Verordnungen aus den unter Punkt III.1.6. genannten Gründen unzulässig ist, erweist sich auch die isolierte Anfechtung des §1 und §2 COVID-19-Maßnahmengesetz bereits aus diesem Grund als unzulässig.

2. Im Übrigen – soweit sich die antragstellenden Parteien gegen §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz wenden – wird die Behandlung der Anträge abgelehnt:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Die antragstellenden Parteien behaupten einen Verstoß des §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz gegen das gewaltenteilende Grundprinzip der Bundesverfassung, das Legalitätsprinzip sowie den Gleichheitsgrundsatz und pauschal einen Verstoß gegen Art83 Abs2 B‑VG. Nach der Rechtsauffassung der antragstellenden Parteien ermögliche §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz einem Organ der Vollziehung, "quasi nach dem eigenen Gutdünken, per Erlassung einer Verordnung ein bestehendes Gesetz zu ändern, indem Teile davon außer Kraft gesetzt werden". Diese Möglichkeit der "gesetzesändernden Verordnung" verstoße gegen das gewaltenteilende Grundprinzip der Bundesverfassung sowie das Legalitätsprinzip gemäß Art18 B‑VG. Die angefochtene Bestimmung des §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz sei darüber hinaus im Hinblick auf §4 Abs3 COVID-19-Maßnahmengesetz gleichheitswidrig.

Ungeachtet der Frage, ob die antragstellenden Parteien im Lichte ihrer Bedenken alle erforderlichen Bestimmungen (mit)angefochten haben, lässt das Vorbringen der Anträge die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben: Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Juli 2020, G202/2020 ua, ausführlich dargelegt, bestehen aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes keine Bedenken dagegen, dass im COVID-19-Maßnahmengesetz eine Entschädigung für den Verdienstentgang wegen Betretungsverboten von Betrieben – im Unterschied zu §20 iVm §32 Epidemiegesetz 1950 – nicht vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Bedenken der antragstellenden Parteien zum Gleichheitsgrundsatz ins Leere.

Anders als die antragstellenden Parteien meinen, räumt §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht einem Organ der Vollziehung die Möglichkeit ein, den Geltungsbereich eines Gesetzes zu bestimmen; der Gesetzgeber selbst normiert, dass im Anwendungsbereich einer nach §1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassenen Verordnung die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten keine Anwendung finden. Es ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar, inwiefern darin ein Verstoß gegen das gewaltenteilende Grundprinzip der Bundesverfassung oder das Legalitätsprinzip nach Art18 B‑VG liegen kann.

2.3. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Anträge, soweit sie sich gegen den angefochtenen §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz richten, abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

 

IV. Ergebnis

1. Die Anträge auf Aufhebung der §§1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz sowie der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020, idF BGBl II 108/2020, der Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 20. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020, der Verordnung des Landeshauptmannes [Tirol] vom 25. März 2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 38/2020, sowie (im Verfahren zu G180/2020, V345-349/2020) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. März 2020 nach §2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Nr 187, und (im Verfahren zu G181/2020, V350-354/2020) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020 nach §2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Nr 186, werden zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Anträge abgelehnt.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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