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§ 3 PostmarktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2024

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. 1. „Österreichische Post“ die Österreichische Post Aktiengesellschaft;
  2. 2. „Postdienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;
  3. 3. „Postdiensteanbieter“ Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;
  4. 4. „Universaldienstbetreiber“ ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2;
  5. 4a. Kurierdienst: die Beförderung von Postsendungen in einer Weise, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg von der Absenderin oder vom Absender zur Empfängerin oder zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen.
  6. 5. „Postnetz“ die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von dem Anbieter bzw. den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:
  1. die Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten im gesamten Bundesgebiet;
  1. die Weiterleitung und Bearbeitung dieser Postsendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum;
  1. die Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift;
  1. 6. „Zugangspunkte“ die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen (wie „mobile Postämter“ oder „Landzusteller“); nicht als Zugangspunkte gelten Verteilzentren;
  2. 7. „Post-Geschäftsstelle“ stationäre Einrichtung, die von Bediensteten des Universaldienstbetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 228 UGB („eigenbetrieben“) oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber von Dritten betrieben wird („fremdbetrieben“) und an der Nutzerinnen und Nutzer den Universaldienst in Anspruch nehmen können;
  3. 8. „Abholung“ das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter;
  4. 9. „Zustellung“ die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Postsendungen an die Empfängerin oder den Empfänger;
  5. 10. „Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;
  6. 11. „Briefsendung“ eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die von der Absenderin oder vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird; Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen;
  7. 12. „Einschreibsendung“ eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der der Absenderin oder dem Absender, gegebenenfalls auf ihr oder sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an die Empfängerin oder den Empfänger erteilt wird;
  8. 13. „Wertsendungen“ eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter in Höhe des von der Absenderin oder vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird;
  9. 14. „Absenderin“ oder „Absender“ die natürliche oder juristische Person, die Urheberin oder Urheber von Postsendungen ist;
  10. 15. „Nutzerin“ oder „Nutzer“ die natürliche oder juristische Person, die einen Postdienst als Absenderin oder Absender oder als Empfängerin oder Empfänger in Anspruch nimmt;
  11. 16. „Direktwerbung“ eine Sendung, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummer des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht verändernden Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an mindestens 100 Empfänger ist;
  12. 17. „Premiumsendung“ eine Postsendung mit der Zusatzleistung Premium, die im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 95% am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und mindestens zu einem Anteil von 98% spätestens am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt wird; die restlichen Premiumsendungen müssen innerhalb von vier Werktagen, ausgenommen Samstag, ab dem Einlieferungstag zugestellt werden.

Schlagworte

Anzeigenmaterial, Marketingmaterial

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40262227

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