VfGH G13/2015

VfGHG13/201524.2.2015

Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1b
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1b

 

Spruch:

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B‑VG).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Wortlaut des Ablehnungstatbestandes des Art140 Abs1b B‑VG gleicht jenem des Art144 Abs2 erster Fall B‑VG. Aus den Materialien zu Art140 Abs1b B‑VG und dessen Entstehungsgeschichte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgesetzgeber den in dieser Bestimmung enthaltenen Ablehnungstatbestand grundsätzlich anders verstanden haben wissen wollte, als jenen des Art144 Abs2 erster Fall B‑VG (vgl. AB 2380 BlgNR 24. GP ; StenProtNR 24. GP, 207. Sitzung, 121 ff.). Die bisherige Praxis zu Art144 Abs2 erster Fall B‑VG kann daher jedenfalls dem Grunde nach auf den Ablehnungstatbestand des Art140 Abs1b B‑VG übertragen werden.

Die antragstellende Gesellschaft behauptet, als Partei der durch das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zu 40 Cga 7/14p-34 entschiedenen Rechts-sache durch die Anwendung des §3a und der §§33d bis 33h BUAG, die gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verstießen, in ihren Rechten verletzt zu sein.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg 19.687/2012) lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Anwendbarkeit der zwingenden Bestimmungen des Abschnitts VIb des BUAG auf das Entsendearbeitsverhältnis für die Zeit der Entsendung von Arbeitnehmern durch die antragstellende Gesellschaft nach Österreich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Unionsrechts kann – insbesondere in Anbetracht der Regelung des §33h Abs1a BUAG – eine von der antragstellenden Gesellschaft behauptete "unsachliche Doppelbelastung", die nach dem Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft zu einer Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen führen könnte, nicht bewirken (vgl. auch OGH 25.10.2011, 8 ObA/11v).

Soweit die antragstellende Gesellschaft die Unvereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit der RL 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 L 376, 36, und der RL 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. 1997 L 18, 1, rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit dem Recht der Europäischen Union als solche nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung ist (VfSlg 15.753/2000, 18.266/2007 mwN). Lediglich die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleichen, können im Anwendungsbereich der Charta einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B‑VG, bilden (VfSlg 19.632/2012).

Im Antrag wird kein Verstoß gegen Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union iSd Erkenntnisses VfSlg 19.632/2012 geltend gemacht.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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