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§ 36 EpidemieG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz.

§ 36.

(1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:

  1. a) die Kosten von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß § 5a;
  2. b) die Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach § 5 vorgenommenen Untersuchungen;
  3. c) die Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (§ 14);
  4. d) die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 17);
  5. e) die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (§ 22);
  6. f) die Kosten der Vorkehrungen für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete (§ 24);
  7. g) die Gebühren der Epidemieärzte (§ 27);
  8. h) die Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (§§ 29 bis 31);
  9. i) die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;
  10. k) die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (§ 34);
  11. l) die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (§ 35);
  12. m) die Kosten der von den staatlichen Behörden und Organen aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes zu pflegenden Amtshandlungen;
  13. n) die Kosten für die Beauftragungen nach § 5 Abs. 4.

(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.

Schlagworte

Ruhegenuss

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40253520

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