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§ 5a EpidemieG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Früherkennungs- und Überwachungsprogramme

§ 5a.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann für meldepflichtige Krankheiten und für nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten

  1. 1. zur Erhebung der Verbreitung von Krankheitserregern übertragbarer Krankheiten, des Auftretens und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten und der Krankheitslast in der Bevölkerung,
  2. 2. zur Festlegung von Präventionsmaßnahmen,
  3. 3. zur Risikoeinschätzung bei Krankheitsausbrüchen,
  4. 4. zur Erarbeitung von Strategien und nationalen Programmen zum Umgang mit übertragbaren Krankheiten und Krankheitserregern,
  5. 5. zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems
  1. und für meldepflichtige Krankheiten zur effizienten Krankheitsbekämpfung Früherkennungs- und Überwachungsprogramme durchführen.

(2) Im Rahmen von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß Abs. 1 dürfen nur nicht personenbezogene Daten verarbeitet werden. In Betracht kommen insbesondere:

  1. 1. Epidemiologische Erhebungen zur Erfassung der Verbreitung von Krankheitserregern bestimmter Krankheiten, zur Verbreitung bestimmter Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte Krankheiten,
  2. 2. Abwassermonitoring,
  3. 3. Erhebung von nicht personenbezogenen Gesundheitsinformationen zu bestimmten Krankheitsbildern für epidemiologische Zwecke, und
  4. 4. Testungen anonymer Proben, die für andere Zwecke gewonnen wurden.

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann sich zur Durchführung von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen geeigneter Stellen bedienen. Geeignete Stellen sind insbesondere:

  1. 1. die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH,
  2. 2. die Gesundheit Österreich GmbH, und
  3. 3. Hochschulen sowie wissenschaftliche Einrichtungen des Bundes.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40253525