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§ 29 EpidemieG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1947

III. HAUPTSTÜCK.

Entschädigung und Bestreitung der Kosten. Entschädigungsanspruch.

§ 29.

(1) Für Gegenstände, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes der behördlichen Desinfektion unterzogen und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauche nicht mehr verwendet werden können, sowie für vernichtete Gegenstände wird eine angemessene Vergütung gewährt.

(2) Die Entschädigung ist demjenigen auszubezahlen, in dessen Besitz sich der Gegenstand befand.

(3) Für Gegenstände, die sich im Eigentum einer öffentlichen Körperschaft (Bund, Land, Bezirk, Ortsgemeinde, Schulgemeinde usw.) oder eines öffentlichen Fonds befinden, wird keine Entschädigung gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130013

alte Dokumentnummer

N8195029009L