OGH 4Ob151/07w

OGH4Ob151/07w2.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Janko T***** Rechtsanwalts GmbH, *****, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert 138.981,50 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Mai 2007, GZ 5 R 30/07g-20, mit welchem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. November 2006, GZ 50 Cg 14/06s-15, im Ausspruch über das Rechnungslegungsbegehren abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben, und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Rechtsanwalt Dr. Janko T***** erbrachte ab Dezember 1998 anwaltliche Leistungen in Zusammenhang mit der Errichtung eines Einkaufszentrums in Zagreb. Strittig ist, ob die Beklagte oder eine andere Gesellschaft aus dem B*****-Konzern seine Auftraggeberin war. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter T***** war.

T***** hatte schon vor 1998 immer wieder Gesellschaften aus dem Konzern bei der Abwicklung von Bauprojekten in Slowenien und Kroatien beraten und vertreten. Das hier strittige Projekt sollte von einer kroatischen Gesellschaft abgewickelt werden, die aber erst am 15. Februar 1999 in das kroatische Firmenbuch eingetragen wurde. Ihr einziger Gesellschafter war bis zum 25. April 2001 die B***** AG, Geschäftsführer waren Mag. G***** und Dr. K*****. Beide waren auch bei der ebenfalls zum B*****-Konzern gehörenden I*****-GmbH beschäftigt.

Am 11. Dezember 1998 fand in Zagreb eine Besprechung statt, an der T***** und G***** teilnahmen. G***** beauftragte T*****, für das Projekt einen Liegenschaftskaufvertrag auszuarbeiten. Die Abrechnung sollte „entweder an die B***** AG oder direkt an [die kroatische Gesellschaft] erfolgen". G***** war nicht befugt, eine „Honorarvereinbarung" für die I*****-GmbH abzuschließen. „Konzernintern" war festgelegt, dass solche Vereinbarungen immer von zwei „zuständigen" Mitarbeitern „abgeschlossen bzw unterschrieben" werden mussten.

Nach dieser Besprechung führte T***** Erhebungen durch und arbeitete einen Kaufvertragsentwurf aus. Die Korrespondenz führte er mit „Vertretern" der I*****-GmbH, vornehmlich mit G***** und dessen Vorgesetzten K*****.

Nach längeren Verhandlungen wurden am 9. September 1999 Verträge zum Erwerb der für das Projekt vorgesehenen Liegenschaft geschlossen. Käufer war die kroatische Gesellschaft; den Kaufpreis erlegte im Rahmen einer Treuhandvereinbarung die B***** AG. Diese war bei Vertragsabschluss aufgrund einer Spezialvollmacht von K***** vertreten. Später erstattete ihr die kroatische Gesellschaft den Kaufpreis zurück.

Im Dezember 1999 gab es mehrere Besprechungen zwischen K***** und T***** über die Honorarabrechnung. Zunächst einigten sich „die beiden" darauf, dass das Honorar pauschal 1,5 % der geschätzten Projektsumme von 100.000.000 DM betragen sollte. Am 14. Jänner 2000 vereinbarte T***** mit K***** und G*****, dass das Entgelt 0,7 % der tatsächlichen Gesamtinvestitionskosten betragen sollte. Konkrete Feststellungen zur Frage, für wen K***** und G***** dabei handelten, trafen die Vorinstanzen nicht.

Am 15. März 2000 ersuchte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die I*****-GmbH, die „genaue Projektsumme" bekannt zu geben, um die bisherigen Leistungen abrechnen zu können. Daraufhin vereinbarten G***** und T*****, dass zunächst eine Rechnung über eine Akontozahlung von 426.743 DM gelegt werden sollte. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin übermittelte daraufhin eine solche Honorarnote an die kroatische Gesellschaft. Zwei Mitarbeiter der I*****-GmbH prüften und „genehmigten" diese Rechnung, worauf die kroatische Gesellschaft zahlte. Die dafür erforderlichen Mittel schoss die I*****-GmbH vor.

Mit Generalversammlungsbeschluss vom 10. Juli 2000 wurde der Teilbetrieb „Baubetrieb" der I*****-GmbH zur Aufnahme in die Beklagte (damals ST***** GmbH) abgespalten. Feststellungen zum Spaltungsplan trafen die Vorinstanzen nicht.

Am 27. April 2001 fand ein Gespräch zwischen T***** und K***** statt. T***** berichtete von Schwierigkeiten, die er mit einzelnen „Abteilungen" des Konzerns hatte. Dort sei man der Auffassung, seine Honorare machten mehr aus als die „gesamten Umsätze der [Konzern-]Gesellschaften in Kroatien". K***** und T***** vereinbarten, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin in Zukunft keine Honorarnote „in Kroatien" mehr ausstellen sollte, sondern dass dies „nur noch über die S***** [Beklagte] in Österreich abzuwickeln sei, da es für Dr. K***** kein Problem sei, Honorarnoten in seiner Abteilung unterzubringen".

Das Einkaufszentrum wurde 2004 fertiggestellt. Üblicherweise werden die Kosten eines solchen Projekts ein Jahr nach der Fertigstellung abgerechnet, weil zuvor noch die Mängelbehebungen abgewartet werden. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass die Gesamtinvestitionskosten „überhaupt schon feststehen". Ebenso wenig konnte es feststellen, ob die Beklagte zur Bekanntgabe dieser Kosten in der Lage sei.

Die Klägerin begehrt Rechnungslegung über die Gesamtkosten des kroatischen Projekts sowie Zahlung von 0,7 % des sich daraus ergebenden Betrags abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von 218.018,50 EUR. Die I*****-GmbH habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Betreuung des Projekts beauftragt; die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der I*****-GmbH. Als Honorar sei am 14. Jänner 2000 ein Betrag von 0,7 % der Gesamtinvestitionskosten vereinbart worden. Diese Vereinbarung hätten K***** und G***** namens der B***** AG und der I*****-GmbH geschlossen. Die „beklagte Partei" (gemeint wohl die I*****-GmbH) sei in Wahrheit Bauherrin des Einkaufszentrums gewesen, die kroatische Gesellschaft sei nur aus steuer- und liegenschaftsrechtlichen Gründen vorgeschoben worden. Das Projekt hätten die bei der „beklagten Partei" angestellten K***** und G***** federführend bearbeitet, verhandelt und entschieden. Sie hätten zwar bei der kroatischen Gesellschaft „formell" die Funktion des Vorstands gehabt; die Korrespondenz hätten sie aber ausschließlich über die „beklagte Partei" abgewickelt. K***** sei als „Geschäftsführer und dann als Prokurist" der „beklagten Partei" tätig gewesen. Die „beklagte Partei" habe mit einem Schreiben vom 14. August 2001 „zugesagt", die „Abrechnung" vorzunehmen. Sie verfüge über sämtliche Unterlagen, die dafür erforderlich seien.

Die Beklagte wendet ein, dass nur die kroatische Gesellschaft den Auftrag erteilt habe. Die Klägerin habe ihre Ansprüche zunächst auch nur gegen diese Gesellschaft geltend gemacht. Die Beklagte sei weder ident mit der B***** AG noch deren Rechtsnachfolgerin. Sie könne nicht Rechnung legen, da sie nicht mit der Abwicklung des Projekts betraut gewesen sei. Über die Höhe der Gesamtinvestitionen „entscheide" ausschließlich die kroatische Gesellschaft.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Zwar habe ursprünglich die I*****-GmbH den Auftrag zur Rechtsvertretung erteilt. Weiters hätten „Vertreter" der I*****-GmbH und T***** am 14. Jänner 2000 vereinbart, dass das Honorar0,7 % der Gesamtkosten betragen solle. Die Beklagte sei „unstrittig" Rechtsnachfolgerin der I*****-GmbH. Es habe (aber?) die Vereinbarung gegolten, dass die Klägerin entweder gegenüber der B***** AG oder der kroatischen Gesellschaft abrechnen sollte. Am 27. April 2001 hätten sich T***** und K***** zwar geeinigt, dass die Rechnungen statt dessen an die Beklagte zu richten seien. Es stehe aber nicht fest, dass K***** die Beklagte (allein) vertreten habe können. Ebenso wenig stehe fest, dass die Beklagte überhaupt in der Lage sei, die Gesamtkosten bekannt zu geben.

Das Berufungsgericht gab dem Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil statt und hob die Entscheidung über das Zahlungsbegehren ersatzlos auf. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 20.000 EUR und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

In seiner rechtlichen Beurteilung nahm das Berufungsgericht an, dass es an bestimmte Ergebnisse eines Vorprozesses zwischen denselben Parteien gebunden sei. Dort war ein Zahlungsbegehren der Klägerin mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Gesamtinvestitionskosten nicht festgestellt werden könnten; daher könne auch die Berechtigung des Honoraranspruchs nicht geprüft werden. In den Entscheidungsgründen hatte das Berufungsgericht dort ausgeführt, es stehe nicht fest, dass die Beklagte tatsächlich Rechtsnachfolgerin der I*****-GmbH sei; wohl aber habe K***** mit T***** am 27. April 2001 (offenbar wirksam) vereinbart, dass das Honorar gegenüber der Beklagten abgerechnet werden sollte. Die Beklagte sei daher (grundsätzlich) passiv legitimiert.

Auch im vorliegenden Verfahren ließ das Berufungsgericht offen, ob die Beklagte Rechtsnachfolgerin der I*****-GmbH sei. Ihre Haftung ergebe sich aber aus der Erklärung K*****s, Rechnungen mögen in Zukunft unmittelbar an sie gelegt werden. Die von der Klägerin mit Beweisrüge bekämpfte (Negativ-)Feststellung zur Vertretungsbefugnis K*****s sei unerheblich, da die Beklagte dessen Vertretungsbefugnis nicht bestritten habe. Zudem liege jedenfalls eine Anscheinsvollmacht vor. Aus einem - von K***** unterzeichneten - Schreiben der Beklagten an ein kroatisches Tochterunternehmen der Klägerin ergebe sich, dass K***** für die Beklagte habe handeln können. Aufgrund der übernommenen Zahlungspflicht müsse die Beklagte der Klägerin jene Informationen verschaffen, die sie zur Rechtsdurchsetzung benötige. Die Beklagte sei daher zur Rechnungslegung verpflichtet. Die - von der Klägerin ebenfalls mit Beweisrüge bekämpfte - Negativfeststellungen zur Möglichkeit der Rechnungslegung gingen zu Lasten der Beklagten, da sie keine konkreten Behauptungen zu Hindernissen aufgestellt habe. Eine erhebliche Rechtsfrage liege vor, da Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine Auskunftsleistung mit der Begründung verweigert werden könne, dazu nicht (mehr) in der Lage zu sein.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die inhaltlich unstrittige Honorarvereinbarung (0,7 % der Investitionskosten) im Weg ergänzender Vertragsauslegung eine Rechnungslegungspflicht des Auftraggebers begründet. Eine solche Pflicht besteht idR dann, wenn der berechtigte Vertragspartner sonst seine Rechte nicht oder nicht ohne große Schwierigkeiten ausüben könnte oder über Art und Umfang seiner Rechte oder Pflichten im Unklaren bliebe (1 Ob 635/94 = ImmZ 1995, 991; RIS-Justiz RS0037083, RS0035050 T2). Das gilt insbesondere bei einer Honorarvereinbarung, die - wie hier - an Umständen in der Sphäre des Auftraggebers anknüpft. In einem solchen Fall hätten redliche und vernünftige Parteien (RIS-Justiz RS0017758) zweifellos eine Auskunftspflicht des Auftraggebers vorgesehen, um die Ermittlung und damit die Durchsetzung des Honoraranspruchs zu ermöglichen.

2. Das Berufungsgericht lässt es letztlich offen, wer Auftraggeberin der Klägerin war und ob die Beklagte deren Rechtsnachfolgerin ist. Vielmehr nimmt es eine wirksame Schuldübernahme durch die Beklagte an, mit der auch die Rechnungslegungspflicht übergegangen sei.

(a) Diese Auffassung wäre unter der Prämisse, dass eine wirksame Schuldübernahme vorlag, nicht zu beanstanden. Denn nach § 1407 ABGB sind „die Verbindlichkeiten des Übernehmers [...] mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben". Der Schuldinhalt ändert sich durch die Übernahme nicht, Ort und Zeit der Leistung und auch die Zahlungsmodalitäten bleiben gleich (Mader/W. Faber in Schwimann, ABGB3 VI § 1407 Rz 1 mwN; Ertl in Rummel 3 § 1407 Rz 1). Diese Regel muss grundsätzlich auch für die auf die Hauptleistung bezogenen Nebenpflichten gelten. Denn es ist nicht anzunehmen, dass redliche Parteien bei einer Schuldübernahme die zur Ermittlung des Schuldinhalts erforderlichen Mitwirkungspflichten von der Hauptleistungspflicht abspalten würden. Anderes könnte sich zwar aus einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung ergeben. Dafür gibt es hier aber keinen Anhaltspunkt.

Allgemein gilt: Eine Schuldübernahme erfasst im Zweifel auch Nebenpflichten, die sich auf die Festlegung der Hauptleistungspflicht beziehen.

(b) Anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung stünde einer Verurteilung entgegen. Die Beklagte könnte dem Auskunftsanspruch daher entgegenhalten, dass sie ihn „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht erfüllen könne (RIS-Justiz RS0016423). Zweifel darüber gehen aber jedenfalls zu ihren Lasten, da sie die Beweislast für die Unmöglichkeit trägt (1 Ob 302/97m = SZ 71/30; RIS-Justiz RS0109497, RS0034223). Die Negativfeststellung des Erstgerichts wirkt sich daher - unter der Prämisse einer wirksamen Schuldübernahme - gegen die Beklagte aus. Das gilt auch für die Frage, ob die Kosten (objektiv) bereits „feststehen". Hier hat das Erstgericht festgestellt, dass das Projekt bereits im Jahr 2004 fertiggestellt worden sei und die Abrechnung üblicherweise innerhalb eines Jahres erfolge. Der Beweis, dass eine Abrechnung trotzdem (noch) nicht möglich wäre, ist der Beklagten nicht gelungen.

3. Diese Erwägungen gelten allerdings nur bei einer wirksamen Schuldübernahme. Das Berufungsgericht hat sich dafür ausschließlich auf die Erklärung K*****s gestützt, die Klägerin möge ihre Ansprüche in Zukunft über die Beklagte abrechnen. Entscheidend ist daher, ob K***** die Beklagte durch diese Erklärung binden konnte.

Dazu hat das Erstgericht eine (pauschale) Negativfeststellung getroffen. Nach dem Firmenbuch war K***** zum Zeitpunkt der strittigen Erklärung zwar Prokurist der Beklagten; er war jedoch nur zusammen mit einem anderen Prokuristen oder einem Vorstandsmitglied vertretungsbefugt. Die Negativfeststellung des Erstgerichts ist daher dahin zu verstehen, dass es auch keine anderen Tatsachen feststellen konnte, aus denen eine Vertretungsmacht K*****s abgeleitet werden könnte.

Das Berufungsgericht hat die diesbezügliche Beweisrüge der Klägerin nicht erledigt, sondern aus zwei anderen Gründen angenommen, dass die Erklärung für die Beklagte wirke: Zum einen habe die Beklagte die (Allein-)Vertretungsbefugnis K*****s nicht bestritten, zum anderen habe zumindest eine Anscheinsvollmacht bestanden.

3.1. Ein schlüssiges Zugeständnis iSv § 267 ZPO lässt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht ableiten.

(a) § 267 ZPO bezieht sich zwar ebenso wie § 266 ZPO auf vom Gegner behauptete Tatsachen, nicht auf Rechtsfragen (Rechberger in Fasching/Konecny 2 III §§ 266, 267 ZPO Rz 2; RIS-Justiz RS0111277). Verwenden die Parteien in ihrem Geständnis aber einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens, gelten die dem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Tatsachen als zugestanden (9 ObA 248/98f = DrdA 1999/58; RIS-Justiz RS0111277; vgl auch RS0039945). Ein Zugeständnis von Vertretungsmacht ist daher als Zugeständnis jener Tatsachen zu verstehen, die Vertretungsmacht begründen. Das muss auch für ein schlüssiges Zugeständnis gelten. Das Berufungsgericht war daher nicht grundsätzlich gehindert, das prozessuale Verhalten der Beklagten in diesem Sinn zu deuten.

(b) Die Annahme eines schlüssigen Geständnisses kann nach nunmehr ständiger Rechtsprechung mit Verfahrensrüge bekämpft werden (RIS-Justiz RS0040146). Da erstmals das Berufungsgericht ein Geständnis angenommen hat, kann der Oberste Gerichtshof diese Frage - anders als bei übereinstimmender Beurteilung durch die Vorinstanzen (8 Ob 17/04i) - im Revisionsverfahren überprüfen. Allerdings wird dabei wegen der Einzelfallbezogenheit idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vorliegen (6 Ob 141/99z).

(c) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht seinen Ermessensspielraum allerdings überschritten. Denn die Klägerin hatte sich in erster Instanz nicht auf das Gespräch vom 27. April 2001 berufen. Grundlage ihres Begehrens war vielmehr die (angeblich) mit der I*****-GmbH geschlossene Honorarvereinbarung vom 14. Jänner 2000. Dort war diese Gesellschaft (faktisch) von zwei Personen vertreten gewesen, was nach den Feststellungen des Erstgerichts zur Geschäftspraxis im Konzern für eine wirksame Vertretung ausgereicht hätte (eine andere Frage ist freilich, ob diese Personen tatsächlich für die I*****-GmbH handelten und ob die Beklagte Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft ist, dazu unten 4). Eine nachträgliche Schuld- oder Vertragsübernahme allein durch das Verhalten K*****s hat die Klägerin nie konkret behauptet. Ihr Hinweis auf das Schreiben vom 14. August 2001 diente nur als Beleg für eine schon aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung bestehende Zahlungspflicht.

Auf dieser Grundlage gab es für die Beklagte keinen Grund, die Alleinvertretungsbefugnis K*****s zu bestreiten. Aus ihrem Schweigen kann daher keinesfalls ein schlüssiges Zugeständnis von Tatsachen abgeleitet werden, die eine solche Vertretungsbefugnis begründen.

3.2. Auch die Rechtsprechung zur Anscheinsvollmacht hilft der Klägerin nicht weiter.

(a) Das Berufungsgericht leitet die Anscheinsvollmacht aus dem schon oben zitierten Schreiben vom 14. August 2001 ab, das K***** auf Briefpapier der Beklagten verfasst und allein unterschriebenen hatte. Gerichtet war es an ein Tochterunternehmen der Klägerin. Das Erstgericht hatte dazu keine näheren Feststellungen getroffen, wofür es mangels konkreten Vorbringens auch keinen Anlass hatte. Die Revision zeigt daher zutreffend auf, dass das Berufungsgericht mit der Berücksichtigung dieser Urkunde die Sachverhaltsgrundlage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens verbreitert hat. Darin läge an sich ein Mangel des Berufungsverfahrens (RIS-Justiz RS0042151, insb T2).

(b) Darauf kommt es aber nicht an. Denn selbst wenn man das Schreiben der rechtlichen Beurteilung zugrunde legte und zudem annähme, dass es auch der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin zugekommen sei, wären die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht nicht erfüllt. Denn nach stRspr muss dafür ein äußerer Tatbestand von demjenigen gesetzt werden, gegen den er sich auswirkt (RIS-Justiz RS0020145 T10); der Sachverhalt, aus dem der Dritte auf eine ausreichende Bevollmächtigung schließen darf, muss immer auf ein Verhalten des Geschäftsherren selbst zurückzuführen sein [T9]; es muss ein durch das Verhalten des Geschäftsherrn zurechenbarer veranlasster bestimmter Sachverhalt vorliegen, der objektiv geeignet ist, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken [T16].

Hier hat das Schreiben aber gerade jene Person unterfertigt, um deren angebliche (Allein-)Vertretungsmacht es geht. Daraus eine Anscheinsvollmacht abzuleiten ist ein Zirkelschluss (zuletzt etwa 6 Ob 127/05b = EvBl 2006/51; 2 Ob 171/06w). Dass K***** Geschäftspapier der Beklagten verwendete, rechtfertigt für sich allein kein Vertrauen auf die Alleinvertretungsbefugnis (1 Ob 694/78; 1 Ob 538/95 = wbl 1996, 247; RIS-Justiz RS0017976 T7, T8, T10, T11). Eine nachfolgende Genehmigung durch eine andere (kollektiv- oder allein-)vertretungsbefugte Person (6 Ob 127/05b) ist weder behauptet noch festgestellt.

3.3. Eine Bindung an Entscheidungsgründe in den Urteilen des Vorprozesses besteht selbstverständlich nicht. Dort hatte das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten in den Entscheidungsgründen bejaht, die Klage aber aus anderen Gründen abgewiesen.

Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruchs und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen; das gilt insbesondere bei abweisenden Entscheidungen (RIS-Justiz RS0041357, RS0041331, RS0043259). Das bedeutet aber nicht, dass rechtlich völlig unerhebliche Erwägungen - hier die Bejahung der Passivlegitimation bei Abweisung der Klage aus anderen Gründen - zu einer Bindung führen könnten (vgl 4 Ob 252/03t = RZ 2004/30). Nicht einmal die Beurteilung einer - für die Entscheidung präjudiziellen - Vorfrage erwächst in Rechtskraft (RIS-Justiz RS0042554; RS0041342; RS0041180); um so weniger können Erwägungen Bindungswirkung entfalten, die für die Entscheidung im Vorprozess nicht einmal präjudiziell waren.

3.4. Ein konkretes Vorbringen, dass und aus welchen Gründen K***** die Beklagte allein vertreten konnte, hat die Klägerin in erster Instanz - entgegen ihren Behauptungen in der Revisionsbeantwortung - nicht erstattet. Sie hat nur auf dessen Prokura verwiesen, die aber, wie ausgeführt, nach dem Firmenbuch nicht zur Alleinvertretung berechtigte. Die Vorlage von Urkunden kann ein Vorbringen nicht ersetzen. Mangels konkreten Vorbringens wäre die Negativfeststellung zur Vertretungsbefugnis daher gar nicht erforderlich gewesen. Aus demselben Grund verstießen die diesbezüglichen Erwägungen der Beweisrüge gegen das Neuerungsverbot. Deren Nichterledigung begründet daher keinen Mangel des Berufungsverfahrens.

Allerdings ist dieser Streitpunkt noch nicht abschließend erledigt. Denn auch der Oberste Gerichtshof darf die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, die sie bisher nicht bedacht und auf die sie die Gerichte auch nicht aufmerksam gemacht haben (4 Ob 53/07h mwN). Der Umfang von K*****s Vertretungsmacht war in erster Instanz nicht erörtert worden. Den Parteien muss daher die Möglichkeit gegeben werden, dazu ein weiteres Vorbringen zu erstatten.

4. Wenn keine Schuldübernahme vorlag, könnte die Beklagte nur als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Auftraggebers zur Rechnungslegung und Zahlung verpflichtet sein. Die Klägerin bringt dazu vor, ihre Rechtsvorgängerin habe einen Vertrag mit der I*****-GmbH geschlossen, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte sei. Die Feststellungen der Vorinstanzen erlauben allerdings auch auf dieser Grundlage keine abschließende Erledigung.

4.1. Die Klägerin stützt sich auf die Honorarvereinbarung vom 14. Jänner 2000. Nach den insofern unstrittigen Feststellungen wurde diese Vereinbarung auf Auftraggeberseite von K***** und G***** geschlossen. Das hätte nach der festgestellten „konzerninternen Festlegung" für eine wirksame Vertretung der I*****-GmbH genügt. Allerdings lässt das Erstgericht auf der Tatsachenebene die entscheidende Frage offen, ob K***** und G***** dabei für die I*****-GmbH, die kroatische Gesellschaft oder ein anderes Konzernunternehmen (etwa die B***** AG) handelten.

Mit wem der Vertrag zustande kam, ist nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Nach der auch insofern anwendbaren Lehre vom objektiven Empfängerhorizont (6 Ob 813/83 = SZ 57/12; RIS-Justiz RS0019516) ist maßgebend, wen der Erklärungsempfänger für seinen Vertragspartner halten musste (4 Ob 251/06z = EvBl 2007/90 mwN). Dazu fehlen ausreichende Feststellungen. Für ein Handeln (zumindest auch) namens der I*****-GmbH spricht zwar, dass die Vorkorrespondenz über diese Gesellschaft abgewickelt worden war. Demgegenüber sollte die Abrechnung nach einer früheren Vereinbarung, die das Erstgericht allerdings mangels Vertretungsbefugnis des allein handelnden G***** nicht als wirksam ansah, „entweder an die B***** AG oder [die kroatische Gesellschaft] erfolgen." Das deutet eher darauf hin, dass die I*****-GmbH nicht Auftraggeberin war. Hier ist jedenfalls eine weitere Klärung erforderlich. Es wird konkret zu prüfen sein, ob K***** und G***** gegenüber T***** einen der I*****-GmbH zurechenbaren Eindruck erweckten, für die I*****-GmbH zu handeln, oder ob T***** gegebenenfalls aus anderen - der I*****-GmbH zuzurechenbaren - Gründen auf ein solches Handeln schließen konnte.

4.2. Sollte die I*****-GmbH Auftraggeberin gewesen sein, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beklagte in Bezug auf den hier strittigen Vertrag deren Rechtsnachfolgerin ist. Der Rechtsübergang könnte durch die am 10. Juli 2000 beschlossene Spaltung erfolgt sein. Dadurch ging der Teilbetrieb „Baubetrieb" der I*****-GmbH (letztlich) auf die Beklagte über.

Wird das Vermögens einer Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs 2 SpaltG aufgeteilt, gehen gem § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft mit der Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über (4 Ob 241/04a = wbl 2005, 234 mwN; RIS-Justiz RS0112576). Maßgebend ist daher, wie der Spaltungsplan den Begriff des „Baubetriebs" definierte. Nur wenn dieser Vermögensteil auch den (allfälligen) Vertrag mit der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin erfasste, läge die von der Klägerin behauptete Rechtsnachfolge vor. Dazu fehlen Feststellungen.

5. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird mit den Parteien zunächst zu erörtern haben, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die von K***** allein erklärte Schuldübernahme für die Beklagte wirkte. Bei Unwirksamkeit werden die oben zu 4.1. und 4.2. behandelten Fragen zu prüfen sein; auch dazu werden die Parteien ein konkretes Vorbringen erstatten müssen. Nach einer allenfalls erforderlichen Ergänzung des Beweisverfahrens wird das Erstgericht Feststellungen zur Wirksamkeit der Schuldübernahme (dh insbesondere zur Vertretungsmacht K*****s) sowie gegebenenfalls zu den Fragen zu treffen haben, für wen K***** und G***** am 14. Jänner 2000 handelten und ob die Beklagte in Bezug auf Verträge über das kroatische Projekt Rechtsnachfolgerin der I*****-GmbH ist. Konnte K***** die Beklagteam 27. April 2001 allein wirksam vertreten, wäre das Rechnungslegungsbegehren berechtigt. Gleiches würde gelten, wenn die I*****-GmbH aufgrund der Honorarvereinbarung vom 14. Jänner 2000 (allein oder mit anderen) zur Zahlung und damit auch zur Rechnungslegung verpflichtet war und diese Verpflichtung durch die Spaltung mit dem Teilbetrieb „Baubetrieb" auf die Beklagte überging. Sonst wäre die Klage abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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