OGH 6Ob813/83

OGH6Ob813/8319.1.1984

SZ 57/12

Normen

GenG §26
HGB §54 Abs1
GenG §26
HGB §54 Abs1

 

Spruch:

Rechtsgeschäfte einer Kreditunternehmung, bei deren Abschluß sie von ihren veröffentlichten allgemeinen Geschäftsbedingungen abweicht, sind keine gewöhnlichen Geschäfte iS des § 54 Abs. 1 HGB bzw. des § 26 GenG

OGH 19. 1. 1984, 6 Ob 813/83 (OLG Wien 3 R 126/83; KG St. Pölten 1 Cg 248/82)

Text

Der in K ansässige Tischlermeister Reinhold R schuldete der beklagten Partei aus einem grundbücherlich sichergestellten Kredit einen Betrag von rund 800 000 S. Da der Schuldner, der den Kredit aus den laufenden Geschäftseinnahmen zurückzahlen sollte, seinen Betrieb krankheitsbedingt stillegte, suchte die beklagte Partei zusätzliche Sicherheiten durch Pfandrechte an den zum Betrieb des Schuldners gehörigen Maschinen. Der Leiter der Geschäftsstelle der beklagten Partei in K Rudolf S verhandelte deshalb mit Reinhold R und erwirkte in der Tat eine solche Verpfändung; außerdem wurde vereinbart, daß die verpfändeten Maschinen verkauft werden. Am 19. 4. 1982 errichtete Rudolf S bei Reinhold R ein Inventar der zum Pfand genommenen Maschinen. Die Positionen 2 und 4 waren allerdings gerichtlich gepfändet.

Nachdem der Vater des Rudolf S dem Kläger erzählt hatte, die beklagte Partei verkaufe Maschinen, nahm dieser fernmündlich Kontakt mit Rudolf S auf, der ihm in der Folge eine Ablichtung der Maschinenbestandsaufnahme übermittelte. Am 24. 4. 1982 suchten Rudolf S und der Beklagtenvertreter Reinhold R auf, der ihnen versicherte, außer den Positionen 2 und 4 sei keine der Maschinen gepfändet. Der Beklagtenvertreter riet zu einer schriftlichen Bevollmächtigung des Rudolf S zum Verkauf der Maschinen durch Reinhold R, doch fanden diese beiden, daß es dessen nicht bedürfe. Noch am Nachmittag brachte Rudolf S vereinbarungsgemäß rosa Zettel (im DIN-A 4-Format) mit der Aufschrift "Verpfändet zugunsten der Volksbank A", der beklagten Partei, samt deren Stampiglie und seiner Unterschrift auf allen Maschinen (außer den Positionen 2 und 4) deutlich sichtbar an. Am 26. 4. 1982 erschien ein Interessent bei Rudolf S, der für die Maschinen 380 000 S bot. Reinhold R lehnte wegen zu geringen Anbotes ab, ermächtigte jedoch Rudolf S zum Abschluß um jeden 400 000 S übersteigenden Preis. Noch am selben Tag suchte der Kläger die Geschäftsstelle der beklagten Partei in K auf und besichtigte gemeinsam mit Rudolf S die Maschinen. Reinhold R war zwar anwesend, beteiligte sich jedoch nicht am Gespräch. Der Kläger, der die Funktion einzelner Maschinen überprüfte, bemerkte die Zettel, es fiel ihm auch die darauf befindliche Stampiglie der beklagten Partei auf. Schließlich begaben sich Rudolf S und der Kläger wieder in die Geschäftsstelle der beklagten Partei und einigten sich dort auf einen Gesamtkaufpreis von 450 000 S (einschließlich der Umsatzsteuer) für alle Maschinen außer den Positionen 2 und 4. Der Kläger strebte im Zuge der Verhandlungen mit Rudolf S bestimmte Haftungserklärungen der beklagten Partei an; schließlich wurde ein Schreiben mit nachstehendem Inhalt verfaßt:

"Wir bestätigen hiermit den Erhalt eines Schecks in Höhe von 450 000 S inklusive 18 vH MWst. = für die Holzbearbeitsmaschinen von PZ 1 - 31, ausgenommen 2 + 4. Kaufpreis: 381 356 S plus 18 vH MWst. 68 644 S = 450 000 S. Dieser Betrag ist mit Scheck Nr. 4631441, Kontonummer 015024 B/Raiffeisenbank K voll ausbezahlt. Die Maschinen sind frei von Lasten von Dritten und gehen somit in das Eigentum des Herrn L (Kläger) über. Die Lieferung der Maschinen erfolgt frei Haus. Der Abholungstermin wird umgehend telefonisch bekanntgegeben."

Die beklagte Partei beabsichtigte für den Fall der Einlösung des Schecks über die Summe von 450 000 S den Verzicht auf ihr Pfandrecht; in diesem Sinne hatte Rudolf S mit der Direktion der beklagten Partei Rücksprache gehalten. Rudolf S teilte dem Kläger nicht mit, daß er für Reinhold R handeln wolle. Nachdem sich der Kläger entfernt hatte, verfaßte Rudolf S eine "Kaufvereinbarung; abgeschlossen zwischen der Firma Reinhold R, Bau- und Möbeltischlerei, als Verkäufer und der Firma Karl L, als Käufer. Nachstehende Maschinen werden zum vereinbarten Kaufpreis von 450 000 S inklusive Mehrwertsteuer, wobei die Frachtkosten zu Lasten des Verkäufers gehen, wie besichtigt und ohne Garantie für ordnungsgemäßen Gebrauch verkauft bzw. gekauft: ..."

Dieses Schriftstück legte er Reinhold R vor, der jedoch erst gemeinsam mit dem Kläger bei der Übergabe der Maschinen unterschreiben wollte. Rudolf S wollte sich trotz seiner Abschlußvollmacht durch die Unterschrift des Reinhold R absichern; für seine Tätigkeit war ihm von diesem keine Provision zugesichert worden. In der Folge beauftragte Rudolf S namens Reinhold Rs ein Transportunternehmen, den Transport der Maschinen zum Kläger am 29. 4. 1982 durchzuführen. Am 27. oder 28. 4. 1982 teilte er dem Kläger fernmündlich mit, daß auch die Position 25 gerichtlich gepfändet sei; man einigte sich mit diesem auf eine Preisreduktion auf 435 000 S. Mit Schreiben vom 29. 4. 1982 retournierte die beklagte Partei dem Kläger den Scheck mit dem Bemerken, über das Vermögen Reinhold Rs sei der Konkurs eröffnet worden. Der Kläger konnte deshalb die Maschinen nicht mehr abholen. Mit Kaufverträgen vom 27. 4. 1982 hatte der Kläger die Maschinen um insgesamt 802 000 S zuzüglich Umsatzsteuer weiterverkauft.

Der Kläger begehrte die lastenfreie Übergabe der Maschinen, weil durch die mit Rudolf S getroffene Vereinbarung vom 26. 4. 1982 ein wirksamer Kaufvertrag mit der beklagten Partei zustande gekommen sei. Mit einem Eventualbegehren beantragte er den Ersatz des Gewinnentganges von 482 969.20 S, weil er die Maschinen gewinnbringend weiterverkauft habe.

Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger habe die Maschinen von Reinhold R kaufen wollen, doch sei die Kaufvereinbarung vom 26. 4. 1982 nicht mehr unterfertigt worden. Rudolf S habe den Barscheck nur übernommen, weil Reinhold R mit dem Kaufpreis einen Teil seiner Verbindlichkeiten an die beklagte Partei habe abdecken wollen. Diese sei nie Eigentümerin der Maschinen und auch nicht verfügungsberechtigt gewesen. Außerdem sei Rudolf S für die beklagte Partei nicht zeichnungsberechtigt. Dem Kläger sei die Verpfändung bekannt gewesen. Eingewendet werde schließlich die Verkürzung über die Hälfte.

Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Die Frage, ob Rudolf S für die beklagte Partei einen Kaufvertrag abgeschlossen habe, könne sich gar nicht stellen, weil dem Kläger die Verpfändung der Maschinen an diese bekannt gewesen sei. Ob Rudolf S den Vertrag als direkter oder indirekter Stellvertreter Reinhold Rs geschlossen habe, sei in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Da die beklagte Partei nicht Vertragspartnerin des Klägers sei, könne der Kläger von ihr weder die Herausgabe der Maschinen noch Schadenersatz verlangen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300 000 S übersteige. Im Zweifel sei anzunehmen, daß der Handelnde selbst für die Folgen seines Verhaltens einzustehen habe. Da Rudolf S das Geschäftspapier und die Stampiglie der beklagten Partei verwendet und auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht habe, daß er für sich oder namens Reinhold Rs habe handeln wollen, sei davon auszugehen, daß er als Vertreter der beklagten Partei aufgetreten sei; der Kläger habe sich schließlich auch an ihn in seiner Eigenschaft als deren Filialleiter gewandt, weil er in Erfahrung gebracht gehabt habe, sie verkaufe Holzbearbeitungsmaschinen. Die Frage, ob die von Rudolf S vertretene beklagte Partei im eigenen Namen und nicht für Reinhold R aufgetreten sei, könne nicht schon deshalb verneint werden, weil dem Kläger die Verpfändung der Maschinen bekannt gewesen sei. Die Gültigkeit des Kaufvertrages hänge nicht davon ab, ob der Verkäufer Eigentümer der Sachen sei, weil auch erst künftig zu erwerbende Sachen Kaufgegenstand sein könnten. Daß die beklagte Partei Pfandgläubigerin gewesen sei, habe sie am Abschluß des Kaufvertrags daher nicht gehindert. Da die geschäftlichen Dispositionen jedem Geschäftspartner überlassen bleiben müßten, könne auch nicht gesagt werden, es sei für den Kläger fraglich gewesen, ob die beklagte Partei oder Reinhold R als Verkäufer hätten auftreten wollen, sodaß er Aufklärung hätte verlangen müssen. Der Kläger habe voraussetzen dürfen, daß die beklagte Partei auf Grund von Abmachungen mit Reinhold R die verpfändeten Sachen im eigenen Namen habe verkaufen dürfen. Auch aus der Ablehnung seiner Vorschläge über die Haftungsübernahme der beklagten Partei habe der Kläger nicht darauf schließen müssen, daß nicht die beklagte Partei Verkäuferin sei. In der Bestätigung vom 26. 4. 1982 finde sich nur im Betreff ein Hinweis auf Reinhold R, was zwanglos als Bezeichnung des Kaufgegenstandes zu verstehen sei; der Text weise hingegen auf einen Kaufabschluß mit der beklagten Partei hin, die darin den Empfang des Kaufpreises, die Lastenfreiheit der Maschinen und die vereinbarten Lieferbedingungen bestätigt habe. Reinhold R habe sich auch nicht an den Kaufverhandlungen beteiligt. Die Ansicht des Klägers, Rudolf S habe für die beklagte Partei gehandelt, sei deshalb richtig. Doch sei dem Kläger nicht der Beweis für die Behauptung gelungen, daß die beklagte Partei dem Abschluß der Kaufvereinbarung durch Rudolf S zugestimmt habe. Sie habe lediglich für den Fall der Einlösung des Schecks auf ihr Pfandrecht verzichten wollen; nur in diesem Sinne habe Rudolf S mit der Direktion Rücksprache gepflogen. Allerdings sei Rudolf S mit der Bestellung zum Filialleiter Handlungsvollmacht iS des § 26 GenG und des § 54 HGB erteilt worden. Dabei handle es sich um eine allgemeine Vollmacht für den Betrieb des Handelsgewerbes der beklagten Partei, allerdings eingeschränkt auf die Geschäftsstelle K. Die beklagte Partei betreibe Bankgeschäfte und sei deshalb Kaufmann. Was der konkrete Gewerbebetrieb mit sich bringe, sei nach den Umständen des Einzelfalles, vor allem der örtlichen, zeitlichen und branchenbezogenen Anschauungen zu beurteilen. Selbst wenn danach die in Betracht kommende Art von Geschäften von der Handlungsvollmacht gedeckt sei, müsse doch das einzelne Geschäft wegen seiner Eigenart oder Tragweite nicht vom Umfang der Vollmacht umfaßt sein. Der Abschluß des Kaufvertrages liege im Rahmen der Vollmacht, wenn es allgemein herrschende Übung der Banken wäre, Pfandgegenstände derart zu verwerten, daß sie diese selbst kauften und im eigenen Namen weiterverkauften. Nach Punkt 24 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditunternehmungen, deren Anwendung herrschende Übung sei, sei aber die Pfandverwertung durch Pfandverkauf im Wege öffentlicher Versteigerung vorgesehen. Daran ändere auch der Hinweis des Klägers nichts, die Banken verkauften Sachen, an denen ihnen das Eigentum vorbehalten sei, weil dieser Sachverhalt anders gelagert sei. Im übrigen habe der Kläger nicht behauptet, daß Kreditunternehmungen nach allgemeiner Übung Pfandgegenstände im eigenen Namen verkauften. Der Kaufvertrag sei daher nicht wirksam zustande gekommen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:Da der Kläger ausschließlich mit Rudolf S verhandelte, könnte er gegen die beklagte Partei nur durchdringen, wenn dessen Verhalten vor und bei dem Vertragsabschluß dieser zuzurechnen wäre oder die beklagte Partei das Geschäft nachträglich genehmigt hätte. Der das Stellvertretungsrecht beherrschende Offenlegungsgrundsatz fordert im Einzelfall die sorgfältige Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus - das Auftreten des Handelnden verstehen mußte; im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (5 Ob 623-625/83; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6] I 130 f.). Daß Rudolf S für die beklagte Partei tätig werden wollte, kann keinem Zweifel unterliegen. Der Kläger wandte sich an ihn in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsstelle K, weil er erfahren hatte, daß die beklagte Partei dort Holzbearbeitungsmaschinen verkaufen wolle. Rudolf S verwendete das Geschäftspapier und die Stampiglie der beklagten Partei; er führte die Verkaufsgespräche in deren Büro und brachte in keiner Phase, selbst bei der Besichtigung der Maschinen in Gegenwart Reinhold Rs, zum Ausdruck, daß er im eigenen Namen oder (unmittelbar) für Reinhold R auftreten wollte.

Zutreffend erkannte das Berufungsgericht auch, der Kläger habe davon ausgehen müssen, daß Rudolf S die Maschinen namens der beklagten Partei verkaufen wolle. Rudolf S hat dem Kläger nicht mitgeteilt, daß er von Reinhold R zum Verkauf der Maschinen bevollmächtigt oder wenigstens beauftragt sei. Vorschläge des Klägers, bestimmte Haftungserklärungen der beklagten Partei in den Kaufvertrag aufzunehmen, lehnte er nicht deshalb ab, weil diese gar nicht als Verkäuferin auftrete, sondern weil sie ihm zu weitreichend erschienen. Die im Namen und auf dem Geschäftspapier der beklagten Partei verfaßte Erklärung vom 26. 4. 1982 enthält nicht bloß die Bestätigung über die Empfangnahme des zur Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises gegebenen Barschecks, sondern auch Erklärungen über die Lastenfreiheit, den Gefahrenübergang und die Transportkostenübernahme durch die beklagte Partei, wie sie üblicherweise vom Verkäufer abgegeben werden. Auch die dem Kläger bekannte Verpfändung der Maschinen an die beklagte Partei nötigte ihn keineswegs zu dem Schluß, die beklagte Partei als Pfandgläubigerin komme als Verkäuferin nicht in Betracht, weil sie der Pfandeigentümer auf Grund von Abmachungen im Zusammenhang mit der Pfandverwertung zu einer Verfügung über die Pfandgegenstände in diesem Sinne ermächtigt haben konnte (vgl. zur Verfügungsermächtigung etwa Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6] I 254, II 64, 66).

Ob demnach die beklagte Partei an den von Rudolf S in ihrem Vollmachtsnamen geschlossenen Kaufvertrag gebunden ist, hängt somit - da der Einwand der Verkürzung über die Hälfte angesichts der Kaufmannseigenschaft der beklagten Partei (§ 13 GenG, § 1 Abs. 2 Z 4 HGB) schon aus dem Gründe des § 351 a HGB ausgeschlossen ist - vom Umfang seiner Handlungsvollmacht ab. Daß Rudolf S nach den Statuten vertretungsbefugtes Organ der beklagten Genossenschaft ist (§ 15 Abs. 1, 16 GenG), behauptet selbst der Kläger nicht. Soweit allerdings der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft Angestellten übertragen wird, erstreckt sich die diesen erteilte Vollmacht im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, die die Ausführung solcher Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Dieser nach § 26 GenG vermutete Vollmachtsumfang deckt sich im wesentlichen mit jenem der Handlungsvollmacht des § 54 HGB (Kastner, Gesellschaftsrecht[4], 348; ÖRV, Genossenschaftsrecht, 79; 6 Ob 769/81 ua.). Als Leiter der Geschäftsstelle (Zweiganstalt) der beklagten Partei in K war Rudolf S demnach Handlungsvollmacht für die dort routinemäßig anfallenden Geschäfte eingeräumt (Schlegelberger-Schröder, HGB[5], § 54 Anm. 6), also Handlungsvollmacht zu den üblichen Geschäften, die der Betrieb des vom Vollmachtgeber geführten Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (Würdinger im Großkommentar HGB[3], § 54 Anm. 3; Schröder, aaO Anm. 15). Der Dritte, der mit einem Handlungsbevollmächtigten verhandelt und abgeschlossen hat, muß sich von dem auf Erfüllung in Anspruch genommenen Inhaber des Handelsgewerbes entgegenhalten lassen, es habe sich um ein Geschäft gehandelt, wie es in einem Handelsgewerbe der von ihm betriebenen Art gewöhnlich nicht vorkomme, der Handlungsbevollmächtigte habe somit als Vertreter ohne (ausreichende) Vertretungsmacht gehandelt. Der Begriff der gewöhnlichen Geschäfte ist dabei insofern objektiviert, als er sich auf gewöhnliche Geschäfte in einem Handelsgewerbe bezieht, wie es auch der Inhaber betreibt (Schröder aaO Anm. 15). Ob es sich um ein gewöhnliches Geschäft handelt, hängt zwar von den Umständen des Einzelfalles ab, doch ist schon ein Kaufvertrag einer Bank über nicht in ihrem Eigentum stehende, sondern ihr verpfändete Maschinen kein gewöhnliches Geschäft. Darüber hinaus ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß Rechtsgeschäfte einer Kreditunternehmung, bei deren Abschluß sie von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (idF laut Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 12. 9. 1979) abweicht, nicht mehr als gewöhnliche Geschäfte beurteilt werden können. Ein solches Geschäft gehört nicht zu den routinemäßig anfallenden Geschäften, zu denen der Handlungsbevollmächtigte im Zweifel als bevollmächtigt anzusehen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht zur Abgrenzung der gewöhnlichen Geschäfte einer Kreditunternehmung deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zufolge ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wr. Zeitung als bei Gericht offenkundige Tatsachen keines besonderen Beweises bedürfen (3 Ob 569/82, 7 Ob 825/82), herangezogen. Gemäß Punkt 24 Abs. 1 dieser Bedingungen sind Sicherheiten unter Einhaltung zwingender gesetzlicher Vorschriften - und demnach gemäß Art. 8 Nr. 14 EVHGB, § 1235 Abs. 1 BGB - im Wege öffentlicher Versteigerung zu verwerten. Ist die Kaufvereinbarung über die Pfandgegenstände aber ein außergewöhnliches Geschäft iS der § 54 Abs. 1 HGB, § 26 GenG, dann ist sie unwirksam zustande gekommen (§ 1016 ABGB).

Die beklagte Partei hat das Geschäft auch nicht genehmigt. Sie war lediglich einverstanden, auf das Pfandrecht zu verzichten, sollte der vom Kläger begebene Scheck über die Summe von 450 000 S auch eingelöst werden; nur soweit hatte Rudolf S mit der Direktion der beklagten Partei Rücksprache gehalten. Für die Frage, ob die beklagte Partei das Geschäft stillschweigend - die ausdrückliche Genehmigung kommt schon nach der Sachlage nicht in Betracht - genehmigt hat, kann demnach auch erst ihr Verhalten nach dem Abschluß der Kaufvereinbarung am 26. 4. 1982 herangezogen werden. Eine schlüssige Genehmigung setzt voraus, daß entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtlos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, daß er mit dem Geschäft einverstanden sei. Für den Vertreter oder den Dritten durfte kein vernünftiger Grund zum Zweifel übrig bleiben, daß der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte (Welser in JBl. 1972, 339; SZ 49/133). Es war damals aber nur von einer direkten Stellvertretung Reinhold Rs durch Rudolf S die Rede. Die von Rudolf S eingeholte Zustimmung der beklagten Partei zum Verzicht auf das Pfandrecht bezog sich nur auf den Fall der Scheckeinlösung. Daß die beklagte Partei vom Kaufabschluß des Rudolf S in ihrem Namen schon vor dem 29. 4. 1982 informiert worden wäre, hat weder der Kläger behauptet noch das Erstgericht festgestellt. Es ist daher unerheblich, daß die Rückstellung des Schecks erst an diesem Tage erfolgte. Der beklagten Partei kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe nicht rechtzeitig einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter stellig gemacht, weil ihr gar nicht bekannt war, daß ein solcher Vertragsabschluß - ein Kaufvertrag in ihrem Namen - bevorstand. Aus der Tatsache allein, daß Rudolf S über Geschäftspapier und Stampiglie verfügte, kann im Hinblick darauf, daß der Kaufvertrag über die Maschinen - wie oben dargestellt - kein gewöhnliches Geschäft für die beklagte Partei war, eine Verpflichtung der beklagten Partei nicht abgeleitet werden (vgl. SZ 48/20).

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