Rechtssatz
Verletzt das Berufungsgericht den Grundsatz, dass es von den erstinstanzlichen Feststellungen in Wahrnehmung der Beweisrüge nur dann abgehen darf, wenn es alle zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweise, die das Erstgericht unmittelbar aufgenommen hat, selbst wiederholt oder das Protokoll über die Beweisaufnahme in erster Instanz unter der Voraussetzung des § 281a ZPO verlesen hat, so liegt darin eine erhebliche Verletzung einer Rechtsvorschrift des Verfahrensrechtes, die der Wahrung der Rechtssicherheit dient.
7 Ob 658/85 | OGH | 28.11.1985 |
Auch; Beisatz: Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. (T1) |
5 Ob 553/86 | OGH | 25.11.1986 |
Beisatz: Hier: Abgehen von der Feststellung des Parteiwillens, die das Erstgericht nicht nur auf Grund von Urkunden, sondern auch auf Grund anderer unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, ohne Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht. (T2) |
2 Ob 39/91 | OGH | 04.07.1991 |
Beis wie T1; Beisatz: Auch ergänzende Feststellungen sind nur nach Beweiswiederholung zulässig. (T3) |
2 Ob 75/94 | OGH | 10.11.1994 |
Beis wie T3; Veröff: SZ 67/198 |
5 Ob 20/09s | OGH | 09.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Betreffen die ergänzten Feststellungen einen für die Entscheidung wesentlichen Umstand, stellt die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes auch eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5) |
10 Ob 57/16d | OGH | 25.04.2017 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Abgehen bzw Ergänzung von erstgerichtlichen Feststellungen durch Zugrundelegung offenkundiger Tatsachen ohne Erörterung mit den Parteien. (T6) |
3 Ob 210/22m | OGH | 15.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Hier: Kein Verstoß des Rekursgerichts gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, weil das Erstgericht die bekämpften und vom Rekursgericht ohne Beweiswiederholung abgeänderten Feststellungen nicht aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahmen, sondern bloß auf Basis von Sachverständigengutachten und Urkunden getroffen hat. (T7)<br/> |
7 Ob 5/23w | OGH | 21.02.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Ergänzung der Feststellungen durch das Rekursgericht zum Betreuungs- und Pflegebedürfnis eines Bewohners ohne Beweisergänzung (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19840711_OGH0002_0010OB00660_8400000_002
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