Spruch:
Beiden Revisionen wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die von der klagenden Partei eingebrachte Beantwortung der Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Mit Gesellschaftsvertrag vom 14.7.1959 errichteten Josef R***** sen, geboren am 4.3.1893, Josef R***** jun, geboren am 15.4.1922 und der Kläger Fritz R*****, geboren am 3.3.1926, die offene Handelsgesellschaft "Josef R***** & Söhne". Sitz der Gesellschaft war in L*****, F*****straße 36, Betriebsgegenstand die Errichtung und Führung von Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge, der Betrieb von Tankstellen, der Handel mit Kraftfahrzeugen sowie deren Bestandteilen und Zubehören. Zur Vertretung war jeder Gesellschafter allein befugt; nach Punkt 5. des Gesellschaftsvertrages hatte die Gesellschaft mit 1.4.1959 begonnen und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft waren die Gesellschafter mit je einem Drittel beteiligt. Für den Fall des Todes eines Gesellschafters war die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters vereinbart. Für den Fall der Kündigung eines Gesellschafters oder im Fall des Konkurses über das Vermögen eines der Gesellschafter sollten die übrigen Gesellschafter zur Fortführung des Unternehmens alleine oder unter Hinzunahme anderer Gesellschafter berechtigt sein. Mit dem Stichtag des Ausscheidens eines Gesellschafters war die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz auf Kosten des kündigenden Gesellschafters vorgesehen. Hiefür sollten die gleichen Grundsätze, wie sie im Bewertungsgesetz für die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens aufgestellt waren, gelten, jedoch sollte hinsichtlich der Betriebsgrundstücke nicht der Einheitswert, sondern deren von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen festzustellender Wert eingesetzt werden. Ein Goodwill sollte auf jeden Fall unberücksichtigt bleiben. Das sich sodann ergebende Guthaben des ausscheidenden Gesellschafters sollte diesem auf einem Verbindlichkeitenkonto gutgeschrieben und mit 2 % über dem Nationalbankdiskontsatz verzinst werden, die Auszahlung sollte spätestens innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Auseinandersetzungsstichtag, erfolgen. Im Falle der Abwicklung der Gesellschaft sollten alle Gesellschafter Abwickler sein.
Mit undatiertem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom 14.7.1959 vereinbarten die Gesellschafter das Ausscheiden des Josef R***** sen. aus der Gesellschaft mit Ablauf des 31.3.1960 und trafen hinsichtlich der Gesellschafterstellung des Josef R***** jun. folgende Regelung:
"1) Mit Wirkung ab 1.4.1960 ist Herr Josef R***** jun. am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht mehr mit einem Drittel, sondern nur mehr mit einem Prozent beteiligt.
2) Am Kapital der Gesellschaft bleibt Herr Josef R***** jun. mit einem Betrag von S 10.000,-- beteiligt. Es wird einvernehmlich festgestellt, daß der Stand des Kapitalkontos des Herrn Josef R***** jun. am 31.3.1960 ausgehend von den Buchwerten der Bilanz am 31.3.1960 sowie unter Berücksichtigung aller Mehr- und Minderwerte sich auf S 460.000,-- beläuft. Herr Josef R***** jun. erhält den über
S 10.000,-- hinausgehenden Mehrbetrag, somit den Betrag von S 450.000,-- in 150 gleichen Monatsraten ausbezahlt....
5) An stillen Reserven, die ab dem 1.4.1960 entstehen, hat Herr Josef R***** jun. keinen Anteil mehr. ...."
Gemäß den weiteren Vertragspunkten sollte Josef R***** jun. nicht mehr zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein, jedoch weiterhin gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer im Sinne der Gewerbeordnung bleiben und die ihm für die offene Handelsgesellschaft Josef R***** & Söhne verliehene Gewerbeberechtigung zum Betriebe des Kraftfahrzeugmechanikergewerbes mit dem Standort L*****, F*****straße 36, der Gesellschaft auf unbestimmte Zeit zur Verfügung stellen, solange der Kläger dies wünschte. Für die Dauer seiner Stellung als gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer sollte Josef R***** zur Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses nicht berechtigt sein. Für den Fall des Todes des Josef R***** jun. sollte der Kläger berechtigt sein, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Todestag das Ausscheiden der Erben aus der Gesellschaft zu verlangen. Etwaige Guthaben des Josef R***** jun. waren dann den Erben prompt auszuzahlen.
Mit Vereinbarung vom 30.Oktober 1962 samt Nachtrag vom 6.Dezember 1962 übertrugen der Kläger Josef R***** jun. und Josef R***** sen. - hinsichtlich dessen festgehalten wurde, daß er wohl handelsgerichtlich als persönlich haftender Gesellschafter gelöscht, jedoch nach wie vor am gesamten Anlage- und Umlaufvermögen sowie am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt war - das Eigentum an der ihnen je zu einem Drittel gehörigen Liegenschaft EZ 1171 KG L*****, Parzelle 231/8 Wiese-Bauplatz und 231/9 Baufläche-Autowerkstätte an die offene Handelsgesellschaft Josef R***** & Söhne. Mit Vereinbarung ebenfalls vom 30.Oktober 1962 übertrug weiters Josef R***** sen. sein Eigentum an der Liegenschaft EZ 1025 KG L***** mit den Parzellen 232/5 und 232/6 im Ausmaß von 323 m2 an die offene Handelsgesellschaft Josef R***** & Söhne. Mit Vereinbarung vom 10.Oktober 1963 übertrugen schließlich Josef R***** jun. und der Kläger das grundbücherliche Eigentum an der Liegenschaft EZ 1080 KG L*****, bestehend aus dem Grundstück 232/4 Garten, an die offene Handelsgesellschaft Josef R***** & Söhne.
Mit Eingabe vom 29.März 1984 beantragten Josef R***** jun. und der Kläger beim Landes- als Handelsgericht L***** bei der zu HRA 1920 protokollierten Firma "Josef R***** & Söhne" die Löschung des Josef R***** jun. als persönlich haftender Gesellschafter und dessen Eintragung als Kommanditist mit einer voll einbezahlten Kommanditeinlage von S 10.000,--. Dazu schlossen sie am selben Tag folgenden Vertrag zur Abänderung des Gesellschaftsvertrages:
"I) Herr Josef R*****, welcher derzeit noch unbeschränkt haftender offener Handelsgesellschafter ist, schränkt mit Ablauf des 31.März 1984 seine Haftung auf die bereits im bisherigen Gesellschaftsvertrag bedungene Einlage von S 10.000,-- ein, wird also dadurch nunmehr Kommanditist.
Dementsprechend wird aus der bisherigen offenen Handelsgesellschaft nunmehr eine Kommanditgesellschaft.
II) Herr Josef R***** ist derzeit noch Geschäftsführer im Sinne der Gewerbeordnung. Noch im März 1984 wird der Gewerbeschein der Firma Josef R***** & Söhne, in welchem Herr Josef R***** als verantwortlicher Geschäftsführer eingetragen ist, bei der Gewerbebehörde zurückgelegt. Herr Josef R***** scheidet daher mit dem 31. März 1984 als gewerberechtlicher Geschäftsführer aus und übt nach diesem Zeitpunkt auch sonst keinerlei Tätigkeit in der Gesellschaft mehr aus.
III) Die künftige Beteiligung des Herrn Josef R*****, sein späteres Ausscheiden sowie seine sonstigen Rechte und Pflichten sind ausschließlich in den nachstehenden Punkten geregelt, sodaß alle früheren diesbezüglichen Regelungen mit Ablauf des 31.März 1984 außer Kraft treten.
IV) Zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören unter anderem folgende in L*****, F*****straße, gelegene Liegenschaften der Katastralgemeinde L*****:
EZ 1025 mit den Parzellen 232/5 und 232/6.
EZ 1080 mit den Parzellen 232/4 und 232/13 und
EZ 1171 mit den Parzellen 231/8 und 231/9,
die in den Jahren 1962 und 1963 von den damaligen Gesellschaftern in das Betriebsvermögen eingebracht wurden.
Diese Liegenschaften sind zum größten Teil an die Firma A*****gesellschaft mbH in Bestand gegeben.
Als Gewinnanteil für die Zeit ab 1.April 1984 bis zum 31.März 1986, längstens jedoch bis zur Auflösung der Gesellschaft, erhält Herr Josef R***** den halben Reinertrag aus dem Bestandsverhältnis mit der A*****. Sollte der derzeit leerstehende erste Stock des Altbaues während der Dauer des Gesellschaftsverhältnisses zur Vermietung gelangen, dann wird auch der Reinertrag aus einem solchen Bestandsverhältnis in diese Regelung einbezogen.
Bei der Ermittlung des aufzuteilenden Reinertrages sind sämtliche mit den genannten Liegenschaften verbundenen Aufwendungen einschließlich der Gewerbesteuer, der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der Steuern und Abgaben zu berücksichtigen, soweit diese nicht von den Bestandnehmern gesondert getragen werden. Nicht zu berücksichtigen sind lediglich die Abschreibungen.
Auf den ihm zukommenden Gewinnanteil erhält Herr Josef R***** monatlich angemessene Teilzahlungen auf ein von ihm bekanntzugebendes inländisches Bankkonto überwiesen. Diese Teilzahlungen sind jeweils am Fünfzehnten des Monates fällig und erstmals am 15.April 1984 zu leisten.
V) Die Gesellschafter kommen überein, das Gesellschaftsverhältnis mit 31. März 1986 zu beenden. Herrn Friedrich R***** [dem Kläger] steht das Recht zu, auch eine frühere Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses zu verlangen, wenn er dies sechs Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt gegenüber Herrn Josef R***** schriftlich erklärt. Herr Josef R***** kann eine frühere Auflösung nicht begehren.
VI) Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die beiderseitigen Erben und Rechtsnachfolger über.
VII) Soweit in diesem Vertrag nichts geregelt ist, gelten die Bestimmungen des bisherigen Gesellschaftsvertrages bzw die gesetzlichen Bestimmungen."
Mit Schreiben vom 28.3.1984 an seinen Bruder Josef R***** erklärte der Kläger folgendes:
"Im Zusammenhang mit der Abänderung unseres Gesellschaftsvertrages erkläre ich Dir ausdrücklich, daß ich zu der seinerzeit zwischen uns getroffenen mündlichen Vereinbarung bezüglich einer Teilung des in der F*****straße gelegenen Liegenschaften Parzelle Nr 232/4, 232/5, 232/6, 232/13 (später Josef R***** oder Rechtsnachfolger) und 231/8, 231/9 (später Fritz R***** oder Rechtsnachfolger) unserer Gesellschaft stehe und diese einhalten werde. Diese Aufteilung soll erst nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wobei die genauen Einzelheiten und gegenseitigen Auflagen von uns oder unseren Erben bzw Rechtsnachfolgern festgelegt werden. Außerdem gebe ich heute schon mein Einverständnis, daß die Überdachung der Durchfahrt zwischen dem Gebäude auf den Parzellen 232/5 und 239/9 fachmännisch entfernt werden kann, wobei dies aber erst nach einem Zeitpunkt einer eventuellen Auflösung des Mietverhältnisses mit der Firma P***** erfolgen darf. Diese Vereinbarung geht auf meine Erben und Rechtsnachfolger über. Zur Änderung des Gesellschaftsvertrages wird der Punkt IV. dahingehend ergänzt, daß auch bei vorzeitiger Auflösung des Gesellschaftsvertrages der halbe Reinertrag aus dem Bestandsverhältnis mit der Firma A***** bis 31.3.1986 weiterläuft."
Ergänzend hielt der Kläger auf diesem Schreiben am 11.5.1984 fest, daß diese Abmachung auch nach dem 31.3.1984 wirksam sein sollte.
Josef R***** ist am 26.8.1990 verstorben. Mit Testament vom 14.3.1977 hatte er verfügt, "mein gesamtes Vermögen soll zu gleichen Teilen in den Besitz meiner Gattin und meiner beiden Töchter Ulrike und Sigrid R***** übergehen. Meiner Gattin sei es freigestellt, aus eventuellen kommerziellen Überlegungen auf den ihr zustehenden Anteil zugunsten unserer beiden Töchter zu verzichten, unter der Voraussetzung, daß sich dieselben verpflichten, für einen standesgemäßen Lebensunterhalt meiner Gattin zu sorgen. Mein in der Firma Josef R***** & Söhne gebundenes Vermögen, einschließlich der Liegenschaft F*****straße Nr 36, soll, wenn erwünscht, möglichst so aus dem Betrieb entnommen werden, daß eine schwerwiegende wirtschaftliche Schädigung der Firma nicht zustande kommt."
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 26.November 1991, 2 A 13/91-15, wurde die von der Margarethe R***** und den Töchtern Ulrike Christine R***** und Sigrid S*****, geborene R***** je zu einem Drittel des Nachlasses aufgrund des Testaments vom 14.3.1977 bedingt abgegebene Erbserklärung zu Gericht angenommen; die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 145 Abs 1 AußStrG wurde der Witwe Margarethe R***** eingeräumt.
Der Kläger brachte vor, im Verlassenschaftsverfahren nach Josef R***** sei unklar, inwieweit der Verstorbene an der Kommanditgesellschaft "Josef R***** & Söhne", HRA 1920 des Landesgerichtes Linz, beteiligt ist. Aufgrund des Vertrages vom 29. März 1984 sei das Gesellschaftsverhältnis mit 31.3.1986 beendet, "der Beklagte" behaupte jedoch noch immer mit 50 % an der Gesellschaft beteiligt zu sein. Tatsächlich sei im Zusammenhang mit der Abänderung des Gesellschaftsvertrages vom 29.3.1984 mündlich vereinbart worden, die Liegenschaft in der F*****straße in der Form zu teilen, daß "der Beklagte" die Grundstücke 232/4, 232/5, 232/6 und
232/13 und der Kläger die Grundstücke 231/8 und 231/5, 232/6 und
232/13 und der Kläger die Grundstücke 231/84 und 231/9 (alle laut Lageplan Dipl.Ing.Radetzky, GZ 8428/84 vom 19.3.1984) erhalte. Die Übertragung der genannten Parzellen aus dem Gesellschaftsvermögen an den Beklagten sei die Gegenleistung für sein Ausscheiden aus der Gesellschaft. Die Grundstücksaufteilung werde erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. Aus diesem Grunde sei sei bisher noch nicht durchgeführt worden. Der Kläger stehe aber zur getroffenen Vereinbarung.
Beide Brüder hätten sich im Hinblick auf ihr Alter aus dem Geschäftsleben zurückziehen wollen; sie hätten beabsichtigt, den wesentlichsten Vermögensgegenstand der Gesellschaft, nämlich die einen Wert von deutlich über S 20,000.000,-- repräsentierende Liegenschaft in der F*****straße (bestehend aus den oben angeführten Grundstücken) zu veräußern. Ihnen sei klar gewesen, daß die Realteilung wegen der Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert zu einer hohen Steuerbelastung führen werde; sie hätten daher nach einer steuerlich möglichst günstigen Möglichkeit im Zusammenhang mit der Veräußerung an die Mieterin A***** gesucht. Es sei daher dem Steuerberater nicht der Auftrag erteilt worden, Josef R***** gegenüber der Finanzverwaltung nicht mehr als Gesellschafter zu behandeln, da dies unerwünschte steuerliche Konsequenzen zur Folge hätte haben können, deswegen sei aber nicht die bereits seit 31.3.1986 aufgelöste Gesellschaft fortgesetzt worden.
Vorsichtsweise sei die Gesellschaft mit Schreiben des Klagevertreters vom 16.8.1995 zum 31.3.1996 aufgekündigt worden.
In den Verträgen zwischen dem Kläger und Josef R***** sei die Übernahme des Geschäftes samt Aktiven und Passiven durch den Kläger vereinbart worden. Darin liege eine "andere Art der Auseinandersetzung" im Sinne des § 145 HGB, und zwar die vereinbarte analoge Anwendung des § 142 HGB.
Eine Aufteilung der Liegenschaften sei zur Vermeidung erheblicher steuerliche Nachteile für beide Streitteile bisher unterblieben; nach wie vor würden Verkaufsverhandlungen mit der Firma P*****/A***** geführt. Aus steuerlichen Gründen sei "der Beklagte" in manchen Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt weiterhin als Kommanditist behandelt worden.
Zwischen dem Kläger und seinem verstorbenen Bruder bzw dessen Rechtsnachfolgern bestehe eine Teilungsvereinbarung hinsichtlich der Liegenschaft F*****straße; darin liege ein Verzicht auf die Liquidation, weil die wirtschaftliche Aufteilung des Vermögens durch eine Teilungsvereinbarung erfolgt sei.
Zuletzt stellt der Kläger folgende Klagebegehren:
"A. Zwischen den Streitteilen wird festgestellt, daß Josef R*****, geboren am 15.4.1922, verstorben am 27.8.1990, seit 1.4.1986 nicht Gesellschafter der Firma Josef R***** & Söhne war und daß die Verlassenschaft nach Josef R*****, verstorben am 27.8.1990, nicht Gesellschafterin der Firma Josef R***** & Söhne war und ist.
Die beklagte Partei ist schuldig, gemeinsam mit der klagenden Partei beim Firmenbuch des Landesgerichtes Linz bei der Gesellschaft "Josef R***** & Söhne" FN 22235z binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Antrag auf folgende Eintragungen zu stellen: Änderung der Rechtsform in Einzelkaufmann, die Gesellschaft ist aufgelöst und gelöscht, Vermögensübernahme durch den Gesellschafter Friedrich R*****, geboren am 3.3.1926, Löschung des Kommanditisten Josef R*****, dies alles mit Wirkung vom 1.4.1986.
B. In eventu
I. Zwischen den Streitteilen wird festgestellt, daß die Gesellschaft "Josef R***** & Söhne" FN 22235z, Landesgericht Linz, voll beendet ist durch Übernahme des Geschäfts samt Aktiva und Passiva durch den Kläger Josef R*****, [richtig: Friedrich R*****] geboren am 3.März 1926, und zwar mit Wirkung zum 1.4.1986.
Die beklagte Partei ist schuldig, gemeinsam mit der klagenden Partei beim Firmenbuch des Landesgerichtes Linz bei der Gesellschaft "Josef R***** & Söhne", FN 22235z, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Antrag auf folgende Eintragung zu stellen: Änderung der Rechtsform in Einzelkaufmann, die Gesellschaft ist aufgelöst und gelöscht, Vermögensübernahme durch den Gesellschafter Friedrich R*****, geboren am 3.3.1926, Löschung des Kommanditisten Josef R*****, dies alles mit Wirkung vom 1.4.1986.
In eventu
II. Der Kläger wird für berechtigt erklärt, das Geschäft der unter FN 22235z des Landesgerichtes Linz protokollierten Gesellschaft "Josef R***** & Söhne" ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen.
Die beklagte Partei ist schuldig, gemeinsam mit der klagenden Partei beim Firmenbuch des Landesgerichtes Linz bei der Gesellschaft "Josef R***** & Söhne", FN 22235z binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Antrag auf folgende Eintragung zu stellen: Änderung der Rechtsform in Einzelkaufmann, die Gesellschaft ist aufgelöst und gelöscht, Vermögensübernahme durch den Gesellschafter Friedrich R*****, geboren am 3.März 1926, Löschung des Kommanditisten Josef R*****, dies alles mit Wirkung vom Tag der Rechtskraft des in diesem Rechtsstreit ergehenden Urteils.
In eventu
III. Zwischen den Streitteilen wird festgestellt, daß die unter FN 22235z im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz protokollierte Gesellschaft "Josef R***** & Söhne" mit Ablauf des 31.3.1986 aufgelöst ist.
Die beklagte Partei ist schuldig, gemeinsam mit der klagenden Partei beim Firmenbuch des Landesgerichtes Linz bei der Gesellschaft "Josef R***** & Söhne", FN 22235z, den Antrag auf Eintragung der Beifügung "in Liquidation" zum Firmenwortlaut und die Eintragung der Streitteile als Liquidatoren zu stellen, und zwar mit beglaubigter Unterschrift, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.
In eventu
IV. Zwischen den Streitteilen wird festgestellt, daß die unter FN 22235z im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz protokollierte Gesellschaft "Josef R***** & Söhne" mit Ablauf des 31.3.1996 aufgelöst ist.
Die beklagte Partei ist schuldig, gemeinsam mit der klagenden Partei beim Firmenbuch des Landesgerichtes Linz bei der Gesellschaft "Josef R***** & Söhne", FN 22235z, den Antrag auf Eintragung der Beifügung "in Liquidation" zum Firmenwortlaut und die Eintragung der Streitteile als Liquidatoren zu stellen, und zwar mit beglaubigter Unterschrift, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution."
Die beklagte Partei anerkannte das Eventualbegehren IV. unter Kostenverzeichnung, beantragte die Abweisung des Hauptbegehrens und der übrigen Eventualbegehren und wendete ein, durch die Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft "Josef R***** & Söhne" in eine Kommanditgesellschaft sei eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse nicht eingetreten; die beklagte Partei sei daher nach wie vor zu 50 % als Kommanditist an Substanz, Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Dementsprechend sei auch nach dem 31.3.1986 bis in das Jahr 1994 der hälftige Gewinnanteil an Josef R***** bzw an die Verlassenschaft ausbezahlt worden. Die Gesellschaft sei auch nach dem 31.3.1986 fortgesetzt worden und keinesfalls beendet. Eine Geschäftsübernahme durch den Kläger ohne Liquidation sei niemals vereinbart worden.
Der Nachtrag per 1.4.1960 sei nie in Wirksamkeit getreten und auch hinsichtlich der darin festgehaltenen Abfindungszahlung an den Erblasser nicht erfüllt worden. Das Beteiligungsverhältnis zwischen Kläger und Erblasser habe sich nach Abschluß des Nachtrages zum 1.4.1960 nicht geändert, deshalb sei auch später im Jahr 1962 in den Einbringungsverträgen der Betriebsliegenschaft F*****straße (EZ 1171, 1080, 1025 KG L*****) ausdrücklich festgehalten, daß die Miteigentumsanteile an diesen Liegenschaften den Anteilen am Vermögen der Josef R***** & Söhne entsprächen. Selbst wenn im Änderungsvertrag vom 29.März 1984 die Auflösung der Gesellschaft zum 1.4.1986 zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden wäre, sei sie nach dem 1.4.1986 im Sinne des § 134 HGB stillschweigend fortgesetzt worden und erst durch die schon ausgesprochene Kündigung zum 1.4.1996 auflösbar.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt; neben dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es folgende Feststellungen:
Die Auszahlung jenes Betrages, welcher sich aus der Substanzbeteiligung zu einem Drittel laut Vertrag vom 14.7.1959 hinsichtlich des Erblassers ergab, ist erfolgt.
Zwischen dem Kläger und dem Erblasser war also aufgrund des letzten Vertrages vom 29.März 1984 vereinbart, daß das Gesellschaftsverhältnis mit 31.März 1986 beendet wird und daß der Bruder des Klägers, der spätere Erblasser Josef R*****, aus der Gesellschaft ausscheidet und der Kläger die Firma in weiterer Folge weiterführt unter Übernahme sämtlicher Aktiva und Passiva, sowie, daß der Erblasser als eine Art Abfindung zufolge seines Ausscheidens 30 % des Gesamterlöses in etwa aus dem Verkauf der Betriebsliegenschaft F*****straße erhält. Die Aufteilung der Betriebsliegenschaft F*****straße war zwischen dem Kläger und dem Erblasser geregelt und findet im Schreiben des Klägers vom 28.3.1984 ihren Niederschlag.
Das Unternehmen besteht aus dem Betrieb in L***** (Erzeugung von Automaten und Sportgeräten) und aus einer Betriebsliegenschaft samt Gebäude und Hallen in L*****, F*****straße.
Zwischen dem Kläger und dem Erblasser wurde anläßlich seines Ausscheidens zum 31.März 1986 vereinbart, dem Finanzamt gegenüber die Steuererklärungen so wie bisher abzugeben, dh, daß die "Durchführung der Ausscheidung des Erblassers" zum 31.März 1986 und die sich daran knüpfende "Abwicklung der Ausscheidung" erst dann erfolgen solle, wenn hiefür die finanziellen Mittel vorhanden sind. Diese Mittel waren vereinbarungsgemäß aus dem Verkauf der Betriebsliegenschaft F*****straße zu beschaffen. Aus diesem Grunde hat der Erblasser auch den Kläger in den kommenden Jahren bedrängt, daß die Betriebsliegenschaft verkauft werde. Aus diesem Grunde wurde inseriert, wurden Makler beauftragt, einen möglichen Käufer zu finden. Im Gespräch war damals ein Verkaufserlös von rund 20 Millionen Schilling. Die Firma P***** ist Mieter des Gebäudes der Betriebsliegenschaft; in weiterer Folge konkretisierten sich mit dieser Firma Verkaufsgespräche heraus. Schließlich waren die Gespräche so weit gediehen, daß in einigen Monaten mit dem Verkaufsabschluß gerechnet werden konnte, doch dann trat plötzlich der Tod von Josef R***** dazwischen und war mit den Erben auf der Beklagtenseite ein Einvernehmen nicht mehr erzielbar. Im vorliegenen Fall wären die finanziellen Mittel nicht vorhanden gewesen, um die Steuerbelastung, die vorliegend eingetreten wäre, tragen zu können. Nachdem Josef R***** zum 31.März 1986 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, fuhr er wohl täglich weiterhin in den Betrieb wie bisher, doch wurden ihm dort keine Aufgaben mehr zugeteilt, sondern arbeitete er auf freiwilliger Basis mit, da sozusagen die Firma zu seinem Lebensinhalt gehörte. 1984/1985 ging der Erblasser in Pension.
Der Sohn des Klägers, Gerhard R*****, sollte den Betrieb L***** übernehmen, doch war dies bislang zufolge der Streitigkeiten mit den Erben nicht möglich. Eine Liquidation hatten daher der Kläger und der Erblasser nie vor.
Nachdem die Abwicklung im vorliegenden Fall noch ausständig war, hat der Kläger auch die Miete an die erbserklärten Erben noch weiter bezahlt, weil er immer noch auf eine gütliche außergerichtliche Einigung "mit der Beklagten" und deren beiden Töchtern Sigrid S***** und Mag.Ulrike R***** hoffte. Dazu kam ja, daß mit dem Erblasser vereinbart war, die steuerlichen und damit die buchhalterischen Belange vorläufig so wie bisher abzuwickeln, bis eben die Betriebsliegenschaft F*****straße veräußert ist und die finanziellen Mittel in weiterer Folge vorhanden sind, um die Abwicklung zu Ende zu führen.
Zwischen dem Kläger, dessen Sohn Gerhard R***** und der Beklagtenseite als Erben gab es zahlreiche Gespräche über die Art und Weise des Verkaufs der Betriebsliegenschaft F*****straße, welche der Kläger ja mit dem Erblasser fix vereinbart hatte.
Ob und inwieweit der Erblasser seine Familie über das Ausscheiden aus der Gesellschaft informiert hatte, ist nicht erwiesen. Möglicherweise ließ er sie darüber im Unklaren.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß die Gesellschafter die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses mit 31. März 1986 und die alleinige Weiterführung des Betriebes durch den Kläger durch Übernahme sämtlicher Aktiva und Passiva vereinbarten, weiters, daß der Erblasser als Abfindung ca 30 % des Gesamterlöses aus dem Verkauf der Betriebsliegenschaft Friedhofstraße erhalten sollte und die Abwicklung erst bei Vorliegen der finanziellen Mittel aus dem Verkauf nach außen hin, speziell dem Finanzamt gegenüber, stattfinde. Demzufolge sei die Gesellschaft am 31.März 1986 aufgelöst worden, eine Liquidation habe nicht stattzufinden, da die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung, nämlich die Fortführung der Firma durch den Kläger vereinbart hätten. Dem Kläger sei daher vereinbarungsgemäß das Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva unter Ausschluß der Liquidation übertragen worden, was bedeute, daß ihm die Anteile zugewachsen seien. Die Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters stelle naturgemäß keine Liquidation im Sinne des § 145 HGB dar.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß das Hauptbegehren und das erste und zweite Eventualbegehren abgewiesen wurden, dem dritten Eventualbegehren (Feststellung, daß die Gesellschaft "Josef R***** & Söhne" mit Ablauf des 31.3.1986 aufgelöst ist) jedoch stattgegeben wurde. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil der Auslegung der zwischen den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht zukomme.
Das Berufungsgericht begründete diese Entscheidung damit, eine Feststellung zwischen den Streitteilen, daß der verstorbene Josef R***** seit 1.4.1986 nicht Gesellschafter der Firma Josef R***** & Söhne war und die Verlassenschaft nicht Gesellschafterin dieser Firma war und ist, setze einen aufrechten Bestand der Gesellschaft seit dem 1.4.1986 voraus. Tatsächlich entspreche es aber dem Standpunkt des Klägers, daß die Gesellschaft mit Ablauf des 31.3.1986 infolge Ausscheidens eines von zwei Gesellschaftern aufgelöst ist. Das dazu in Widerspruch stehende Hauptbegehren sei daher aufgrund der aus Anlaß der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge gebotenen allseitigen rechtlichen Überprüfung sogleich abzuweisen.
Infolge Abweisung des Hauptbegehrens habe das Berufungsgericht die vom Kläger erhobenen Eventualbegehren zu überprüfen.
Mit seinem ersten Feststellungsbegehren strebe der Kläger die Feststellung einer Geschäftsübernahme samt Aktiva und Passiva per 1.4.1986 durch ihn und die dementsprechenden Firmenbucheintragungen an. Dazu bekämpfe der Kläger die erstrichterliche Feststellung, wonach aufgrund des Vertrages vom 29.3.1984 die Fortführung der "Firma" unter Übernahme sämtlicher Aktiva und Passiva durch den Kläger ab Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses mit 31.3.1986 vereinbart war, und mache im Rahmen der Rechtsrüge geltend, daß die Regelung der Aufteilung der Betriebsliegenschaft F*****straße kein Recht des Klägers, das Geschäft zu übernehmen, beinhalte, sondern eine Richtschnur für die Liquidation der Gesellschaft darstelle.
Soweit es um die Auslegung einer Urkunde aus ihrem Wortlaut gehe, stelle dies einen Akt der rechtlichen Beurteilung dar. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Urkunden seien vom Berufungsgericht verlesen worden. Gegen eine Verlesung der Aussagen der Zeugen und Parteien habe sich der Kläger ausgesprochen. Das Berufungsgericht könne allerdings ohne Beweiswiederholung aus den erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlußfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen. In diese Beurteilung seien auch die anspruchsbegründenden Behauptungen einzubeziehen.
Der Kläger habe auch bei Erhebung seiner auf eine Vermögensübernahme durch ihn abzielenden Eventualbegehren I und II seine Behauptung, im Zusammenhang mit der Abänderung des Gesellschaftsvertrages vom 29.3.1984 sei eine Naturalteilung der Liegenschaft in der F*****straße zwischen ihm und seinem verstorbenen Bruder vereinbart worden, aufrechterhalten; er habe vorgebracht, eine Teilung der Liegenschaft sei zur Vermeidung erheblicher steuerlicher Nachteile für beide Streitteile bisher unterblieben.
Der Vereinbarung vom 29.März 1984 sei entnehmen, daß die Brüder die Auflösung der Gesellschaft mit 31.3.1986 vereinbarten. Dies werde von der beklagten Partei auch nicht mehr bekämpft. Die Vereinbarung einer vom Erstgericht unter Bezugnahme auf diese Urkunde festgestellten Übernahme sämtlicher Aktiva und Passiva durch den Kläger lasse sich daraus in keiner Weise entnehmen. Das Erstgericht stelle auch in weiterer Folge die Vereinbarung die Aufteilung der Betriebsliegenschaft F*****straße sowie eine Vereinbarung der Brüder fest, mit der Abwicklung solange zuzuwarten, bis hiefür die aus der Versilberung der Betriebsliegenschaft F*****straße - einem sowohl nach dem Vorbringen des Klägers als auch nach den erstrichterlichen Feststellungen wesentlichen Vermögensbestandteil der Gesellschaft - zu beschaffenden Mittel vorhanden waren. Aus alldem lasse sich nicht ableiten, daß diese vermietete Betriebsliegenschaft mit Beendigung der Gesellschaft als Teil der Aktiva auf den Kläger hätte übergehen sollen, wie es dieser erstmals knapp zehn Jahre nach vereinbarter Auflösung der Gesellschaft in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12.12.1995 behauptet habe.
Das Berufungsgericht gelange somit auf Grundlage der klägerischen Behauptungen und der erstrichterlichen Feststellungen in ihrer Gesamtheit zu der Beurteilung, daß ein Sachverhalt, aus dem sich die Vereinbarung einer Geschäftsübernahme mit sämtlichen Aktiven und Passiven durch den Kläger ergebe, nicht erwiesen sei. Ob es sich bei der vorliegenden Vereinbarung - sei es nun Naturalteilung eines wesentlichen Vermögensbestandteiles der Gesellschaft oder dessen Versilberung und Verteilung des Erlöses - um eine andere Art der Auseinandersetzung im Sinn des § 145 HGB handle oder bloß um eine atypische Liquidation, könne bei Beurteilung der Berechtigung des ersten Eventualbegehrens dahingestellt bleiben. Dieses sei mangels Vereinbarung einer (vollständigen) Vermögensübernahme durch den Kläger abzuweisen.
Mit seinem zweiten Eventualbegehren strebe der Kläger seine Berechtigung zur Übernahme der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven und die dementsprechende Eintragung im Firmenbuch mit Rechtskraft des Urteils an. Dieses Begehren entspreche der klagsweisen Ausübung eines Übernahmerechtes. Das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür habe der Kläger nicht dargetan, weshalb auch dieses Eventualbegehren abzuweisen sei.
Nicht mehr strittig im Berufungsverfahren sei, daß die Gesellschaft aufgelöst ist. Die klagende Partei lasse auch die erstrichterlichen Feststellungen unbekämpft, wonach diese Auflösung per 31.3.1986 zwischen den Gesellschaftern vereinbart wurde. Damit erweise sich, daß das zuletzt vom Kläger erhobene dritte Eventualbegehren in seinem Punkt 1) berechtigt sei. Mit diesem Begehren auf Feststellung der Auflösung der Gesellschaft mit Ablauf des 31.3.1986 habe der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei begehrt, mit ihm beim Firmenbuch bei der Gesellschaft den Antrag auf Eintragung der Beifügung "in Liquidation" zum Firmenwortlaut und Eintragung der Streitteile als Liquidatoren zu stellen. Dieses Begehren entspreche auch dem Standpunkt der beklagten Partei in dem von ihr im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen Umfang. Es sei daher auch im Zusammenhang mit dem dritten Eventualbegehren nicht weiter zu prüfen, ob zwischen den Streitteilen eine andere Art der Abwicklung - nicht jedoch in Form einer Vermögensübernahme durch den Kläger - vereinbart wurde. Insgesamt seien somit in teilweise Stattgebung der Berufung Hauptbegehren und erstes und zweites Eventualbegehren abzuweisen und im Sinne des dritten Eventualbegehrens klagsstattgebend zu erkennen.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind insofern zulässig und berechtigt, als sie einen Mangel des Verfahrens vor dem Berufungsgericht geltend machen, das ohne Beweiswiederholung von folgenden Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen ist:
"Zwischen dem Kläger und dem Erblasser war aufgrund des letzten Vertrages vom 29.3.1984 (Beil./C) vereinbart, daß das Gesellschaftsverhältnis mit 31.3.1986 beendet wird und daß der Bruder des Klägers, der spätere Erblasser Josef R*****, aus der Gesellschaft ausscheidet und der Kläger die Firma in weiterer Folge weiterführt unter Übernahme sämtlicher Aktiva und Passiva, sowie, daß der Erblasser als eine Art Abfindung zufolge seines Ausscheidens 30 % des Gesamterlöses in etwa aus dem Verkauf der Betriebsliegenschaft F*****straße erhält. Die Aufteilung der Betriebsliegenschaft F*****straße war zwischen dem Kläger und dem Erblasser geregelt und findet in der Beil./8 ihren Niederschlag."
Das Erstgericht stützte sich bei der Feststellung, es sei zwischen den Streitteilen vereinbart worden, daß der Kläger die Gesellschaft Josef R***** & Söhne samt Aktiva und Passiva übernimmt, sowohl auf die Vereinbarung vom 29.3.1984 (Beil./C) als auch auf die Aussage des Klägers als Partei.
Das Berufungsgericht, das ohne Beweiswiederholung von der Feststellung des Erstgerichtes abweicht, berücksichtigt nicht, daß somit die Übernahme sämtlicher Aktiva und Passiva keineswegs ausschließlich aufgrund der Beil./C beurteilt werden kann. Hiebei ist vielmehr auch die Absicht der Parteien zu berücksichtigen. In einem solchen Fall, wenn zur Auslegung einer Urkunde auch die Absicht der Parteien als Beweismittel herangezogen wurde, liegt nicht bloß rechtliche Beurteilung vor, sondern werden auch Tatsachenfeststellungen getroffen. Von diesen Feststellungen ist das Berufungsgericht jedoch ohne Beweiswiederholung abgewichen.
Verletzt das Berufungsgericht den Grundsatz, daß es von den erstinstanzlichen Feststellungen in Wahrnehmung der Beweisrüge nur dann abgehen darf, wenn es alle zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweise, die das Erstgericht unmittelbar aufgenommen hat, selbst wiederholt oder das Protokoll über die Beweisaufnahme in erster Instanz unter der Voraussetzung des § 281 a ZPO verlesen hat, so liegt darin eine erhebliche Verletzung einer Rechtsvorschrift des Verfahrensrechtes, die der Wahrung der Rechtssicherheit dient (JBl 1987, 316; SZ 57/142 ua; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503).
Das Berufungsgericht wird somit nach Beweiswiederholung Feststellungen zu treffen haben, auf deren Grundlage eine mangelfreie Entscheidung möglich ist.
Eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung wird erst danach möglich sein.
Soweit das Berufungsgericht das Hauptbegehren bereits unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers abweist, verkennt es, daß die beklagte Partei sehr wohl behauptet, das Gesellschaftsverhältnis habe auch nach dem 31.3.1986 bestanden. Schon daraus ergibt sich das rechtliche Interesse (§ 228 ZPO) des Klägers an der begehrten Feststellung, die der Klarstellung eines bestrittenen Rechtsverhältnisses dient.
Darüber hinaus kann über die Berechtigung des Hauptbegehrens in diesem Verfahrensstadium noch nicht entschieden werden.
Der klagenden Partei wurde die Mitteilung, daß ihr die Beantwortung der Revision der beklagten Partei freistehe (§ 508a Abs 2 ZPO), am 5.9.1997 zugestellt. Die beim Erstgericht am 2.10.1997 überreichte und am 9.10.1997 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung ist verspätet. Die Frist von vier Wochen (§ 507 Abs 2 ZPO) wird nämlich nur dann eingehalten, wenn die Revisionsbeantwortung innerhalb dieser Frist beim Obersten Gerichtshof einlangt oder vom Revisionsgegner an den Obersten Gerichtshof adressiert zur Post gegeben wird (§ 89 GOG); war sie hingegen an das Erstgericht gerichtet und ist erst nach Ablauf der Frist beim Obersten Gerichtshof eingelangt, dann ist sie verspätet (E. Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 508a mwN); sie war daher als verspätet zurückzuweisen (E. Kodek in Rechberger, Rz 12 zu § 507 mwN).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.
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