OGH 5Ob155/11x

OGH5Ob155/11x24.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth D*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagten Parteien 1. B***** KEG, *****, vertreten durch Tinzl & Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft in Innsbruck und 2. Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ 88 GB *****, vertreten durch Dr. Gerlich & Co Hausverwaltung ***** GmbH, *****, diese vertreten durch Dr. Markus Kroner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 30.236,52 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. Juni 2011, GZ 6 R 85/11d-24, womit infolge der Berufungen der klagenden und der zweitbeklagten Partei das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. Februar 2011, GZ 8 Cg 25/10k-16, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1.) Die außerordentliche Revision der Klägerin wird hinsichtlich der Erstbeklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, der Erstbeklagten die mit 1.680,84 EUR (darin 280,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der Revision der Klägerin teilweise Folge gegeben und die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Zweitbeklagten dahin abgeändert, dass das Teil- und Zwischenurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:

Der Sohn der Klägerin ist Eigentümer der Wohnung top Nr 11 der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft EZ 88 GB *****. Die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehegatten diese Wohnung. Auf den allgemeinen Teilen der Liegenschaft bestehen einerseits gepflasterte Gehwege, andererseits ein Parkplatz, dessen Parkflächen einzelnen Wohnungseigentümern zugeordnet sind.

Seit Errichtung der Wohnanlage im Jahr 1999 kam es mehrmals zu einem Wechsel der Hausverwaltung. Im Jahr 2001 schloss die damalige Hausverwalterin, die K***** KEG, mit der S***** M*****-S***** regGenmbH (im Folgenden: M*****) einen Vertrag über die Besorgung des Winterdienstes auf Teilen der Liegenschaft. Dabei wurde hinsichtlich einer gewerblich genutzten Fläche (B*****-Markt samt Parkplatz) die Räumung und Streuung zur Gänze dem M***** übertragen. Hinsichtlich der allgemeinen Teile der Liegenschaft ist im schriftlichen Vertrag vom November 2001 festgehalten, dass der M***** ab der Saison 2001/2002 den Winterdienst „der im Anhang bezeichneten Flächen“ des Wohnhauses M***** bis ***** übernimmt. Ein Anhang mit Flächenbezeichnung war allerdings nicht angeschlossen. Vertragsgegenstand war nach dem Inhalt des Vertrags die Durchführung der ordnungsgemäßen Schneeräumung, wobei die Worte „und Streuung“ im Vertragstext durchgestrichen waren. Im weiteren Text des Vertrags heißt es, dass die Parkfläche und die sonstigen Flächen in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr schnee- und eisfrei zu halten sind. Die Betreuung der Stellplätze im Freien lag im Verantwortungsbereich der jeweiligen Wohnungseigentümer. Die Allgemeinfläche des Parkplatzes oblag der Räumung durch den M*****. Es ist möglich, dass der M***** - obwohl dies im schriftlichen Vertrag gestrichen war - fallweise auch Streugut auf der Allgemeinfläche aufgebracht hat.

Für Reinigungsarbeiten im Inneren und Äußeren der Wohnhausanlage, wozu auch die Schneeräumung und Streuung gehörte, im Außenbereich eingeschränkt auf die gepflasterten Gehwege zwischen den Hauszugängen und der Parkfläche (Müllentsorgungsplatz), bestand im Jahr 2006 und den Jahren davor eine auf einem „Reinigungsplan“ festgehaltene Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Demnach war wochenweise bestimmt, welcher Wohnungseigentümer jeweils für diese Arbeiten zuständig war. Dieser Plan war im Stiegenhaus angeschlagen. In der 12. Kalenderwoche 2007, in der der Unfalltag lag, war die „Wohnung Top 11“ und nach interner Vereinbarung mit Sohn und Gatten die Klägerin zuständig, die gepflasterten Gehwege zwischen den Hauszugängen und der Parkfläche zu betreuen.

Ende 2006 wurde die Erstbeklagte unter anderem von der Klägerin betreffend die Übernahme der Hausverwaltung kontaktiert. Gegen Ende 2006 fand eine Hausversammlung statt, bei der ein Wechsel der Hausverwaltung auf die Erstbeklagte beschlossen und die Klägerin von den Miteigentümern zur Hauptansprechpartnerin der neuen Hausverwaltung bestellt wurde. Sie übermittelte auch dem neuen Hausverwalter Informationen und Unterlagen. In diesem Zusammenhang teilte die Klägerin dem neuen Hausverwalter mit, dass er sich nicht um den Winterdienst zu kümmern brauche, sondern dass dies anhand eines Stiegenhausplans funktioniere und außerdem ein Vertrag mit dem M***** bestehe. Die Erstbeklagte ersuchte die Klägerin daraufhin um Übermittlung des angesprochenen Plans und hängte diesen, adaptiert auf das Jahr 2007, im Stiegenhaus auf mit dem Ersuchen an die Wohnungseigentümer, diesen Plan weiterhin bei- und einzuhalten.

Den schriftlichen Vertrag mit dem M***** erhielt die Erstbeklagte nicht vor dem gegenständlichen Unfall.

Von Verwaltungsübernahme an bis zum Unfalltag am 22. 3. 2007 wurden an die Hausverwaltung weder Beschwerden über eine mangelhafte Schneeräumung und Streuung im Bereich der Wohnanlage herangetragen noch sind in dieser Zeit Unfälle bekannt geworden. Mindestens einmal wöchentlich besichtigte die Erstbeklagte die Außenanlagen und konnte dabei keine Unzulänglichkeiten feststellen.

Zwischen dem 19. und 21. 3. 2007 gab es in W***** Schneefall, die Temperaturen lagen insbesondere in der Nacht noch im Minusbereich. Tagsüber fand am 21. 3. 2007 eine Erwärmung auf Plusgrade statt, in der darauffolgenden Nacht gefror es wieder.

Der 22. 3. 2007 war ein Tag, an dem es allgemein eisig war. Die Parkfläche der Wohnanlage war erkennbar eisig, teilweise sehr rutschig, es war nicht gestreut.

Die Klägerin kam am 22. 3. 2007 zwischen 7:30 Uhr und 8:00 Uhr beim Überqueren der Allgemeinfläche des Parkplatzes (Parkdeck) zu Sturz. Sie trug dabei Winterschuhe. Durch den Sturz zog sich die Klägerin Brüche im Bereich des rechten Sprunggelenks und des rechten Unterschenkels zu.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Erstbeklagten als Verwalterin der Liegenschaft und der zweitbeklagten Eigentümergemeinschaft zur ungeteilten Hand Zahlung eines Betrags von 30.236,52 EUR aus dem Titel des Schadenersatzes (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Fahrt- und Heilungskosten) sowie die Feststellung der Haftung beider Beklagten für Folgeschäden aus dem Unfall vom 22. 3. 2007.

Das Begehren gegenüber der Erstbeklagten gründete sie darauf, dass diese zu Jahresbeginn 2007 die Hausverwaltung übernommen habe. Sie sei daher verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob der Winterdienst ordnungsgemäß funktioniere. Die Erstbeklagte habe es verabsäumt, sich den Vertrag mit dem M***** zu beschaffen, wodurch sie erkannt hätte, dass in diesem die Streuung der Allgemeinflächen ausdrücklich ausgenommen war. Die Wohnungseigentümer selbst seien nur für die Räumung und Streuung der Gehwege der Liegenschaft zuständig gewesen. Weil ein Gehweg wegen Aufgrabungsarbeiten nicht passierbar gewesen sei, habe die Klägerin den Weg zu den Mülltonnen über die Parkplatzfläche nehmen müssen. Sie sei auf einer nicht sichtbaren Eisplatte zu Sturz gekommen. Die mangelnde Organisation des Winterdienstes habe die Erstbeklagte zu vertreten.

Darüber hinaus hafte auch die zweitbeklagte Eigentümergemeinschaft ebenfalls für die mangelnde Organisation des Winterdienstes und die Unzulänglichkeiten der Schnee- und Eisräumung bzw Streuung. Der zwischen der vorherigen Hausverwaltung und dem M***** abgeschlossene Vertrag habe die Streuung ausdrücklich nicht beinhaltet.

Beide Beklagten bestritten das Klagebegehren, beantragten die Abweisung der Klage und brachten vor, die Klägerin treffe das Alleinverschulden an ihrem Unfall. Ihr sei die Ausgestaltung des Winterdienstes genau bekannt gewesen. Sie habe dem Geschäftsführer der Erstbeklagten erklärt, dass die Arbeiten auf den Allgemeinflächen in Eigenregie durchgeführt würden und es in der Vergangenheit nie Probleme gegeben habe. Der Erstbeklagten sei vor dem Unfall ein Vertrag mit dem M***** nicht einmal bekannt gewesen. Mehrmalige Besichtigungen hätten ergeben, dass Schneeräumung und Streuung durchgeführt worden und nicht zu beanstanden seien. Den Wochenplan über die jeweilige Zuständigkeit für diese Arbeiten habe die Klägerin selbst der Erstbeklagten übergeben. Sie bzw der Wohnungseigentümer der von ihr bewohnten Wohnung sei am Unfalltag selbst für die Arbeiten zuständig gewesen.

Auch hätte die Klägerin die Gefahrensituation selbst leicht erkennen können und sich darauf einstellen müssen. Sie hätte die Parkplatzfläche nicht betreten müssen.

Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen wies das Erstgericht das Klagebegehren gegen die Erstbeklagte mit Teilurteil ab. Grundsätzlich hafte die Eigentümergemeinschaft ihren Mitgliedern und deren Angehörigen, wie hier der Klägerin, deliktisch für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Pflichten, wozu auch die Besorgung bzw Veranlassung des Winterdienstes gehöre. Sei ein Verwalter bestellt, so seien dessen Handlungen und Unterlassungen der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern setze hingegen ein eigenes Organisations- oder Auswahlverschulden voraus. Ein Organisationsverschulden liege auch dann vor, wenn ein Hausverwalter die ordnungsgemäße Durchführung einer ihm bekannt gegebenen Organisation des Winterdienstes nicht in angemessener Weise überwache. Die maßgeblichen Feststellungen ließen allerdings einen solchen Vorwurf nicht zu. Aufgrund der der Erstbeklagten erteilten Auskünfte, dem Fehlen von Beanstandungen und eigener regelmäßiger Nachforschungen habe es keinen weiteren Handlungsbedarf gegeben. Den Räum- und Streuplan für das Jahr 2007 habe die Erstbeklagte an allgemein sichtbarer Stelle im Haus aufgehängt.

Hinsichtlich der Zweitbeklagten fasste das Erstgericht ein Zwischenurteil, wonach das Klagebegehren auf Zahlung von 30.236,52 EUR gegenüber der Zweitbeklagten dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die zweitbeklagte Eigentümergemeinschaft sei ihrer Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Organisation des Winterdienstes Sorge zu tragen, nicht nachgekommen. Tatsächlich sei nur eine lückenhafte und missverständliche Regelung veranlasst worden, wonach bestimmte Bereiche von unterschiedlichen Personen bzw dem M***** zu räumen gewesen wären. Der schriftliche Vertrag mit dem M***** sei sogar in sich widersprüchlich gewesen. Einerseits sei ausdrücklich eine Streuverpflichtung aus dem Vertrag entfernt, andererseits aber die Verpflichtung zum Freihalten von Schnee und Eis getroffen worden. Eine derart missverständliche und schlampige Vertragsgestaltung und lückenhafte Organisation habe sich die Zweitbeklagte zurechnen zu lassen. Sie hafte daher der Klägerin für die Folgen des von ihr erlittenen Unfalls auf der am Unfalltag trotz Glatteises nicht gestreuten Parkfläche.

Es habe sich aber auch die Klägerin ein Mitverschulden anrechnen zu lassen. Sie habe zwar kein untaugliches Schuhwerk getragen, wäre auch nicht verpflichtet gewesen, ausschließlich den Gehweg zu benützen, doch hätte sie der erkennbaren Glätte der Parkplatzfläche mit besonderer Vorsicht begegnen müssen. Dass es bei wechselnden Temperaturen am Ende des Winters dort immer wieder zu Glatteisbildung komme, müsse ihr als langjähriger Bewohnerin des Hauses bekannt sein. Darüber hinaus habe sie die Hausverwaltung durch die unvollständige Information, der Winterdienst würde durch die Bewohner selbst und den M***** besorgt, im Glauben gelassen, es wären keine besonderen Veranlassungen notwendig. Hätte sie sie vollständig über den Inhalt des Vertrags, insbesondere darüber, dass dem M***** eine Streupflicht nicht übertragen worden war, informiert, hätte die Hausverwaltung eine ausreichende Organisation des Winterdienstes betreffend die Parkplatzfläche bewirken können.

Das Erstgericht gelangte daher im Verhältnis der geschädigten Klägerin zur Eigentümergemeinschaft zu einer Verschuldens- und Schadensteilung im Verhältnis 1:1.

Der gegen die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich der Erstbeklagten erhobenen Berufung der Klägerin gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Hingegen gab es der Berufung der Zweitbeklagten Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass das Klagebegehren auch hinsichtlich dieser abgewiesen wurde. Die Entscheidung über das Feststellungsbegehren sowie die Prozesskosten behielt es hinsichtlich der Zweitbeklagten dem Endurteil vor.

Der Beweisrüge der Klägerin erkannte das Berufungsgericht keine Berechtigung zu.

Seiner rechtlichen Beurteilung legte das Berufungsgericht zugrunde, dass die Klägerin aufgrund des Wochenplans am Unfalltag selbst die Verpflichtung zur Schneeräumung und Streuung der „gesamten Außenanlage“ getroffen habe. In der 12. Kalenderwoche sei es - nach den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer sowie einer Vereinbarung mit ihrem Sohn und ihrem Gatten - ausschließlich ihr oblegen, für eine ordnungsgemäße Schneeräumung und Streuung auf der Allgemeinfläche der Wohnanlage Sorge zu tragen. Das Berufungsgericht folgerte dies aus dem Wortlaut des Wochenplans, worin die Schneeräumung und Streuung der „Außenanlage“ angeführt ist, und stehe auch in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin. Von der Klägerin selbst sei nämlich mehrfach vorgebracht und auch im Rahmen ihrer Parteieneinvernahme ausgesagt worden, dass sie selbst vom Inhalt eines Vertrags der Eigentümergemeinschaft bzw K***** KEG mit dem M***** keine Kenntnis gehabt habe. Angesichts dieses Umstands und des Textes des Wochenplans (Schneeräumung und Streuung der „Außenanlage“) wäre daher die Klägerin selbst dazu verpflichtet gewesen, am Unfalltag für eine hinreichende Schneeräumung und Streuung der gesamten Außenanlage zu sorgen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung gegen beide beklagten Parteien; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Erst- und zweitbeklagte Partei haben nach Freistellung Revisionsbeantwortungen erstattet und darin beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist hinsichtlich der Erstbeklagten mangels Vorliegens von erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Hinsichtlich der Zweitbeklagten ist die außerordentliche Revision der Klägerin hingegen zulässig und auch teilweise berechtigt.

1.) Zur außerordentlichen Revision hinsichtlich der Erstbeklagten:

Nach den maßgeblichen - zwar von der Klägerin in ihrer Berufung (ON 17) bekämpften, jedoch vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen (Seite 7 ff in ON 24) - Feststellungen hatte die Erstbeklagte keinen Anlass, für die ordnungsgemäße Organisation eines Winterdienstes Sorge zu tragen, weil ihr von der Klägerin als Vertreterin der Miteigentümer bei Verwaltungsübernahme erklärt worden war, für den Winterdienst sei ausreichend gesorgt. Zum einen seien die Miteigentümer dafür verantwortlich, zum anderen bestehe (hinsichtlich der Allgemeinfläche auf dem Parkplatz) eine Vereinbarung mit dem M*****. Weil weiters fest steht, dass die Erstbeklagte regelmäßig Besichtigungen der Situation vorgenommen hat, keine Unzulänglichkeiten hervorkamen und auch keine Beschwerden erfolgten, ist die Beurteilung, eine Haftung des Verwalters scheide aus, weil die Erstbeklagte keine Versäumnisse begangen habe, jedenfalls vertretbar und im konkreten Einzelfall daher auch nicht zu beanstanden bzw korrekturbedürftig.

Die dazu in der außerordentlichen Revision erstatteten Ausführungen entfernen sich vom maßgeblichen Sachverhalt, der aufgrund eines mängelfreien Verfahrens zustandegekommen ist. Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO werden nicht dargetan, was zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision hinsichtlich der Erstbeklagten zu führen hat.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Erstbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).

2.) Zur außerordentlichen Revision hinsichtlich der Zweitbeklagten:

Das Berufungsgericht hat nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Feststellungen und Erledigung der Beweisrüge seiner rechtlichen Beurteilung auch Sachverhaltselemente zugrundegelegt, die durch erstgerichtliche Feststellungen nicht gedeckt sind. Das Berufungsgericht ging nämlich davon aus, die Klägerin habe selbst am Unfalltag die Verpflichtung zur Schneeräumung und Streuung auf allen Allgemeinflächen der Liegenschaft („der gesamten Außenanlage“: Seite 11 des Berufungsurteils) getroffen, was jedoch den insoweit unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen über den Inhalt der zwischen den Wohnungseigentümern getroffenen Vereinbarung widerspricht: Danach waren nämlich nur die gepflasterten Gehwege zwischen den Hauszugängen und der Parkfläche als Teile der Außenanlage hievon betroffen gewesen (Seite 4 des Ersturteils ON 16). Im Ergebnis führte das nach Ansicht des Berufungsgerichts dazu, dass die Klägerin als Schuldnerin der Verrichtung eines hinreichenden Winterdienstes weder die Eigentümergemeinschaft noch die Hausverwaltung für ihre eigenen Versäumnisse in Anspruch nehmen und Schadenersatz für ihre eigene mangelhafte Vertragserfüllung verlangen könne.

Es bewirkt zwar, wie die Revision zu Recht geltend macht, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen ist (RIS-Justiz RS0043461; RS0042151), doch hat das Berufungsgericht hier im Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen zur Erledigung der Beweisrüge erkennen lassen, dass es in Wahrheit die erstgerichtlichen Feststellungen zur Gänze übernehmen wollte und damit auch als übernommen zugrundegelegt hat.

Unter Zugrundelegung aber dieses zwischen den Parteien unstrittigen Sachverhalts, dass sich nämlich die Streupflicht der Klägerin am Unfalltag nicht auf jene Fläche bezog, auf der sich der Unfall ereignete, erweist sich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts als zutreffend. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Zweitbeklagte, vertreten durch den vormaligen Hausverwalter, eine nur lückenhafte und missverständliche Regelung des Winterdienstes veranlasst. So war jeder einzelne Wohnungseigentümer zum Winterdienst an dem ihm selbst zugewiesenen Parkplatz verpflichtet, die Wohnungseigentümer turnusmäßig für die Betreuung der Gehwege zuständig und die Allgemeinfläche des Parkplatzes mit einem schriftlichen Vertrag dem M***** überbunden. Der Vertrag mit diesem Unternehmen war insofern widersprüchlich, als einerseits die Verpflichtung zur Streuung durch Streichung im Vertrag herausgenommen war, andererseits aber eine Verpflichtung zum Freihalten von Schnee und Eisbildung getroffen wurde.

Die Zweitbeklagte hat sich diese damit insgesamt lückenhafte Organisation der Winterbetreuung und damit den Umstand, dass am Morgen des 22. 3. 2007 die Parkfläche nicht gestreut war, als haftungsbegründendes Verschulden zurechnen zu lassen.

Allerdings steht auch fest, dass die Klägerin - nach ihren Behauptungen, ohne den Inhalt des Vertrags mit dem M***** zu kennen - der neuen Hausverwaltung trotzdem die Information weitergegeben hat, sie brauche sich um den Winterdienst „nicht zu kümmern“. Hätte sie dies unterlassen, hätte die Hausverwaltung bei Durchsicht der Unterlagen auf die Lückenhaftigkeit der Organisation des Winterdienstes aufmerksam werden und diese abstellen können.

Dazu kommt, dass die Klägerin an diesem Tag ihren Sturzunfall jedenfalls auch durch eigene Unvorsichtigkeit zu vertreten hat. Nach den Feststellungen trug sie zwar geeignetes Schuhwerk, doch war die Glätte der Eisfläche und der Umstand, dass nicht gestreut war, erkennbar (Seite 5 des Ersturteils iVm Seite 9 des Berufungsurteils). Damit hat die Klägerin als Geschädigte durch eigene Unvorsichtigkeit eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, was iSd § 1304 ABGB mangels anderer Anhaltspunkte eine Schadensteilung zu gleichen Teilen rechtfertigt. Zu diesem „Blick vor die eigenen Füße“ (RIS-Justiz RS0027447) wäre die Klägerin vor allem in Anbetracht dessen verbunden gewesen, weil gerade ihr als zum Winterdienst auf den Gehwegen Verpflichtete die Bodenverhältnisse am Unfalltag ausreichend bekannt waren.

Im Ergebnis führt dies somit zu einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Teil- und Zwischenurteils.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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