Rechtssatz
Die bloße Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen löst die Bindungswirkung nicht aus. Eine zwei Entscheidungsgegenständen gemeinsame Vorfrage könnte daher in beiden Prozessen verschieden beurteilt werden.
1 Ob 525/90 | OGH | 04.04.1990 |
nur: Die bloße Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen löst die Bindungswirkung nicht aus. (T1)<br/>Veröff: RZ 1990/109 S 256 |
1 Ob 536/94 | OGH | 29.03.1994 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die in einer rechtskräftigen Entscheidung enthaltenen Beurteilung von Vorfragen erwächst nicht in Rechtskraft. (T2) |
8 Ob 26/17g | OGH | 28.03.2017 |
Auch; Beisatz: Eine im Vorprozess relevante Vorfragenbeurteilung wird nur dann von der Rechtskraft erfasst, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenantrags auf Feststellung gemacht wird und sie dadurch zum Gegenstand einer eigenen spruchmäßigen Sachentscheidung wird. (T3) |
2 Ob 33/18v | OGH | 22.03.2018 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren. (T4) |
2 Ob 122/20k | OGH | 18.12.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verfahren über das Erbrecht. (T5) |
10 ObS 113/22y | OGH | 18.10.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Prüfung der Frage, ob und wieviele Schwerarbeitsmonate im betreffenden Zeitraum vorliegen, als – keine eine Bindungswirkung auslösende – Vorfrage für das Bestehen eines Feststellungsanspruchs nach § 247 Abs 2 ASVG. (T6) |
6 Ob 143/22f | OGH | 25.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Die für die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung beurteilte Vorfrage der Nachlasszugehörigkeit der Gesellschaftsanteile kann nicht in Rechtskraft erwachsen. (T7) |
2 Ob 51/24z | OGH | 23.04.2024 |
Beisatz: Hier: Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung als Vorfrage im Verfahren über das Erbrecht. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00581_8000000_001
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