European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00033.18V.0322.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtskraft des seinerzeitigen Einstellungsbeschlusses kann der Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil die nun strittige Frage der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht dort nur vorfrageweise beurteilt wurde (RIS-Justiz RS0041180). Im Übrigen hat schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, dass die Frage, ob die Betroffene bei Erteilung der Vorsorgevollmacht noch geschäftsfähig war, im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein wird. Dabei wird auch jene Notarin zu vernehmen sein, die den Notariatsakt über die Erteilung der Vorsorgevollmacht aufgenommen hat. Beurkundet wurde darin nur die Abgabe der Erklärung; in Bezug auf die Geschäftsfähigkeit liegt daher keine öffentliche Urkunde (§ 35 AußStrG iVm § 292 ZPO) vor.
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