OGH 6Ob127/05b

OGH6Ob127/05b1.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, nunmehr K*****gmbH, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen 19.250,95 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Februar 2005, GZ 2 R 262/04w-14, womit das Urteil des Handelsgerichts vom 6. Oktober 2004, GZ 31 Cg 85/04s-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 1.063,80 EUR (darin enthalten 177,30 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 11. Dezember 1997 unterfertigten die Vertreter der Klägerin und der damalige Geschäftsführer der Beklagten Dr. Franz Ferdinand W*****, der hiebei die Firmenstampiglie der Beklagten verwendete, einen als „Miet-, Kauf-, Service- und Programmüberlassungsvertrag" bezeichneten Vertrag, wonach die Klägerin der Beklagten eine Telefonanlage zur Verwendung in ihrer Rundfunkstation gegen ein monatliches Entgelt überließ. Ergänzend sollten die dem Vertrag angeschlossenen „Allgemeinen Bestimmungen zum Miet-, Kauf-, Service- und Programmüberlassungsvertrag" gelten. Deren hier wesentliche Punkte lauten:

Punkt 2.3.: „Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vierteljährlich zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Der Kunde verzichtet seinerseits für das bei Betriebsbereitschaft der Gegenstände laufende Jahr und anschließende zehn Kalenderjahre auf eine Kündigung."

Punkt 2.5.: „... Wird ein Mietgegenstand vor Ablauf des vereinbarten Kündigungsverzichts aufgegeben, kann S***** (Klägerin) sofort fällige Restmieten beanspruchen. Die Restmieten sind die Hälfte der restlichen Mieten von dem auf den Tag der Vertragsbeendigung folgenden Vierteljahresersten bis zum Ende des Kündigungsverzichts

..."

Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren Dr. Franz Ferdinand W***** und Dr. Charles B***** handelsrechtliche Geschäftsführer der Beklagten. Es bestand Kollektivvertretungsbefugnis. Die Telefonanlage wurde im Lauf des Jahres 1998 bei der Beklagten aufgestellt und war dann betriebsbereit. Die Beklagte hielt den Vertrag bis 2004 ein. Sie benützte die Telefonanlage und zahlte bis Ende 2003 die ihr vorgeschriebenen (valorisierten) Mietzinse. Diese betrugen Ende 2003 und im 1. Quartal 2004 648,18 EUR monatlich zuzüglich Umsatzsteuer. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein niedrigerer Mietzins vereinbart wurde. Im Dezember 2003 erkundigte sich die Beklagte bei der Klägerin nach den Kosten einer vorzeitigen Vertragsauflösung. Mit Rechnung vom 1. Jänner 2004 wurde der Klägerin die Miete für das 1. Quartal 2004 in Höhe von 2.333,45 EUR vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Telefonanlage nicht mehr benötigt werde. Sie wies darauf hin, dass nun eine genaue Prüfung der Unterlagen ergeben habe, dass die Beklagte beim seinerzeitigen Vertragsabschluss nur durch einen bloß kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer vertreten worden sei und dass daher der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Kündigungsverzicht nicht wirksam geworden sei. Die Beklagte erklärte für den Fall, dass ein laufendes Vertragsverhältnis bestehen sollte, die Auflösung zum 29. Februar 2004 und kündigte an, die Entgelte bis dahin zu zahlen. Die Klägerin verwies in ihrem Antwortschreiben auf das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht und bestätigte die Kündigung „unter Zugrundelegung der Vertragsbestimmungen". Mit Rechnung vom 11. Februar 2004 stellte die Klägerin der Beklagten die der Vereinbarung entsprechend berechnete Vertragsstrafe von 18.473,13 EUR zum 21. Februar 2004 fällig. Am 20. Februar 2004 überwies die Beklagte der Klägerin den Zweimonatsmieten entsprechenden Betrag von 1.555,63 EUR. Die Klägerin begehrte 19.250,95 EUR, und zwar 18.473,13 EUR an Vertragsstrafe und den restlichen Mietzins für das 1. Quartal 2004 in Höhe von 777,82 EUR. Selbst bei Vorliegen eines Vertretungsmangels sei das Rechtsgeschäft längst geheilt. Die Beklagten hätten die Telefonanlage über Jahre genutzt, zusätzliche Aufträge erteilt und die vorgeschriebenen Monatsmieten bezahlt. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass der Geschäftsführer von dem vom anderen Geschäftsführer abgeschlossenen Rechtsgeschäft gewusst habe. Es sei von einer Genehmigung des Geschäfts durch den zweiten Geschäftsführer auszugehen. Außerdem habe sich die Beklagte den Nutzen aus dem Geschäft zugewendet.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete hilfsweise eine Gegenforderung von 159,59 EUR kompensando ein. Ein rechtswirksamer Vertrag sei nicht zustande gekommen, weil der Vertrag nur von einem Geschäftsführer, der nicht einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei, unterfertigt worden sei. Der andere Geschäftsführer habe keinen äußeren Tatbestand gesetzt, der auf eine Anscheinsvollmacht hingedeutet habe. Zudem seien die Vertragsklauseln über den zehnjährigen Kündigungsverzicht und die Vertragsstrafe grob benachteiligend und unwirksam. Der Mietzins sei einvernehmlich auf 387,79 EUR monatlich reduziert worden. Die Beklagte habe aufgrund der Rechnung für das 1. Quartal 2004 versehentlich 1.555,63 EUR anstatt 1.396,04 EUR für zwei Monatsmieten bezahlt. Der Differenzbetrag begründe ihre Gegenforderung.

Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 19.250,95 EUR als zurecht bestehend, die Gegenforderung als nicht zurecht bestehend und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 19.250,95 EUR samt den begehrten Zinsen. Der Umstand, dass sich eine bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß vertretene juristische Person in der Folge fast sechs Jahre lang vorbehaltlos an das Vereinbarte gehalten habe, könne nicht anders verstanden werden als eine nachträgliche Genehmigung der unbefugten Vertretungshandlungen im Sinn des § 1016 ABGB. Eine durch langjährige Vertragserfüllung erfolgte Genehmigung könne auch nicht auf einzelne, der Beklagten nunmehr genehm erscheinende Vertragsbestandteile beschränkt werden, sondern umfasse den gesamten Vertrag einschließlich der dem Vertragsformular angeschlossenen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe der halben Restmietzinse im Fall einer Kündigung innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsabschluss stelle eine sachgerechte Teilung der finanziellen Lasten im Fall der vorzeitigen Beendigung des zwischen Kaufleuten geschlossenen Mietvertrags dar. Gemäß Punkt 3.2. der Geschäftsbedingungen hätte das Kündigungsschreiben vom 7. Jänner 2004 eine Vertragsbeendigung erst am 30. Juni 2004 bewirken können, sodass die Beklagte durch die Vorschreibung des Mietzinses in voller Höhe nur bis Ende März 2004 nicht benachteiligt sei. Mangels einer vereinbarten Mietzinsreduktion sei auch keine Überzahlung erfolgt, sodass die Gegenforderung nicht zurecht bestehe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Erfüllung des vollmachtslos geschlossenen Geschäfts sei regelmäßig als Genehmigung zu deuten. Die Beklagte habe die Telefonanlage über Jahre benützt, die vorgeschriebenen Mietzinse bezahlt und bei der Klägerin Änderungen an der Anlage in Auftrag gegeben. Diese Verhaltensweise habe die Klägerin nur so verstehen können, dass die Beklagte mit dem Geschäft einverstanden gewesen sei. Die Beklagte habe sich auch die Vorteile aus dem Geschäft zugewendet. Das Rechtsgeschäft habe dem anderen Geschäftsführer der Beklagten nicht verborgen bleiben können. Es sei nicht anders denkbar, als dass die Tatsache des Geschäftsabschlusses durch den einen Geschäftsführer als Scheinvertreter dem weiteren Geschäftsführer oder den nachfolgenden Geschäftsführern bekannt und bewusst gewesen sei. Es sei daher von einer nachträglichen Vorteilszuwendung auszugehen. Diese umfasse sämtliche Vertragsteile. Es wäre an der Beklagten gelegen gewesen, sich mit dem Vertrag inhaltlich auseinanderzusetzen und diesen sodann in Kenntnis der einzelnen Vertragspunkte oder mit Inkaufnahme der ungelesenen Bestimmungen entweder in seiner Gesamtheit zu genehmigen oder von einem Vertragsabschluss abzusehen. Die ordentliche Revision sei wegen der Frage des verstärkten Vertrauensschutzes in Fällen wie dem Vorliegenden zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

Den Einwand der Unwirksamkeit der Konventionalstrafenvereinbarung im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung im Sinn der §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB hat die Beklagte im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich nicht aufrechterhalten, sodass hiezu nicht Stellung zu nehmen ist. Der Umstand, dass ein nicht einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH unter Verwendung der Firmenstampiglie unterfertigt, begründet noch keine Anscheinsvollmacht, weil es durchaus üblich ist, dass auch ein Gesamtvertreter über eine Firmenstampiglie verfügt (SZ 26/57; HS 5.560; GesRZ 1981, 113). Entscheidend ist hier somit die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Geschäft, das unmittelbar nur von einem Kollektivvertretungsbefugten vorgenommen wurde, für den Vertretenen wirksam werden kann. Die Klägerin spricht in ihrer Revisionsbeantwortung den in solchen Fällen typischen Interessenkonflikt an: Wenn sich das Geschäft für den nicht wirksam Vertretenen nachträglich als ungünstig herausstellt, wird er bemüht sein, das Geschäft als unwirksam darzustellen, während bei Günstigkeit des Geschäfts einfach erfüllt oder das Geschäft ausdrücklich genehmigt wird. Dem Vertragspartner, dem die mangelnde Vertretungsmacht oft nicht bewusst ist, ist jedoch daran gelegen, dass er sich auf die Wirksamkeit des Geschäfts verlassen kann. Ihn auf die Publizität des Firmenbuchs zu verweisen würde vielen wirtschaftlichen Situationen nicht gerecht, weil sich zumeist gar kein Zweifel aufdrängen wird, dass diejenige Person, die von Anfang an Vertragsverhandlungen führt und sich als Ansprechpartner eines Unternehmens präsentiert, insbesondere wenn sie tatsächlich dem Vertretungsorgan einer Gesellschaft angehört, auch Einzelvertretungsmacht besitzt, sodass kein Anlass besteht, im Firmenbuch Nachforschungen hierüber anzustellen. Den Interessen des Vertretenen, die zur Gesamtvertretung geführt haben, steht das Vertrauensschutzinteresse eines redlichen Vertragspartners gegenüber, insbesondere dessen Interesse, nicht jeden Verhandlungspartner von vornherein als „präsumtiven Betrüger" behandeln zu müssen (F. Bydlinski, Gesamtvertretung und Verkehrsschutz, JBl 1983, 627 [629]). Der allein handelnde Gesamtvertreter ist falsus prokurator (vgl SZ 52/11; 8 Ob 626/92). Das von ihm abgeschlossenen Geschäft ist daher für den Vertretenen (schwebend) unwirksam, es sei denn, dass der Vertretene das Geschäft genehmigt oder sich den daraus entstandenen Vorteil zuwendet (§ 1016 ABGB). Bei juristischen Personen kommt naturgemäß eine Genehmigung durch den Vertretenen als solchen nicht in Frage. In der vorliegenden Konstellation scheidet auch die Genehmigung durch ein satzungsgemäßes Vertretungsorgan aus, weil die Vertretung der Gesellschaft grundsätzlich als Gesamtvertretung ausgestaltet ist und es keinen Einzelvertragsberechtigten gibt. Nach überwiegender Rechtsprechung und im Schrifttum herrschender Ansicht genügt es aber, dass der andere oder die übrigen Gesamtvertreter das von einem allein Handelnden geschlossene Geschäft ausdrücklich oder auch nur schlüssig genehmigt bzw genehmigen (8 Ob 626/92; F. Bydlinski aaO mwN aus dem Schrifttum [636] und mit zusammenfassender Darstellung der bis dahin zum Problem ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs [631 ff]; U. Torggler in Straube HGB³ I § 150 Rz 16). Bei der organschaftlichen Vertretung ist die Vertretungsmacht gesetzlich typisiert. Gemäß § 18 Abs 1 GmbHG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer allumfassend vertreten. Ihre Vertretungsmacht schließt daher auch die Erteilung von umfassenden Vollmachten mit ein. Können die Kollektivvertreter - wie hier - gemeinschaftlich einen Dritten wirksam voll, das heißt zur Einzelvertretung für bestimmte Geschäfte bevollmächtigen, so müssen sie erst recht (wie F. Bydlinski aaO 638 überzeugend folgert), einen aus ihrer Mitte durch „Ergänzung" seiner Vertretungsmacht zur Alleinvertretung zumindest bei einem konkreten Geschäft bevollmächtigen und demgemäß das nur von einem Vertreter geschlossene Geschäft nachträglich genehmigen können.

Hier sprechen gleich zwei Sachverhaltselemente dafür, um den Schutz des Vertrauens der Klägerin in eine neben dem Firmenbuch bestehende und die Gültigkeit des abgeschlossenen Geschäfts bewirkende Rechtslage zu begründen: Erstens wurde nicht nur der Vertrag geschlossen, sondern in der Folge jahrelang wechselweise erfüllt und zudem wurden auch noch Änderungen am Mietgegenstand in Auftrag gegeben. Dieses Verhalten muss, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, im Fall eines zunächst ungültigen Vertragsabschlusses als Genehmigung nach § 1016 ABGB verstanden werden. Unter den gegebenen Umständen ist der Beklagten zumindest der Anschein der Genehmigung zurechenbar, ist doch nicht vorstellbar, dass die jahrelangen Erfüllungsleistungen im festgestellten Umfang dem anderen kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer entgehen hätten können, wie sich allein schon aus der den Geschäftsführern obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung ergibt (§ 22 GmbHG). Der andere Geschäftsführer hat gegen die Vertragserfüllung nichts unternommen, sondern die jahrelange Benützung der Anlage und die monatlichen Mietzinszahlungen zumindest geduldet. Die nachträgliche Zurechnung vollmachtslosen Handels setzt voraus, dass entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falls darauf vertrauen durfte, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist (RIS-Justiz RS0014374). Die Erfüllung des vollmachtslos geschlossenen Geschäfts ist regelmäßig als Genehmigung zu deuten (4 Ob 113/94). Aus den dargelegten Gründen musste hier zumindest der beim Geschäftsabschluss allein Handelnde aus der Passivität des Mitkollektivvertreters schließen, dass dieser (wenigstens im konkreten Fall) mit seiner Alleinvertretung einverstanden war. Es liegt daher zumindest schlüssige Genehmigung gegenüber dem allein Handelnden vor. Zweitens hat sich die Beklagte die Vorteile aus dem Geschäft im Sinn des § 1016 zweiter Fall ABGB zugewendet, indem sie nicht nur eigene Leistungen (Mietzinszahlungen) jahrelang erbracht, sondern die Aufstellung der Telefonanlage in ihren Betriebsräumlichkeiten geduldet und diese jahrelang in Gebrauch gehabt hat. Zwar reicht die bloße Vorteilszuwendung als Genehmigung nicht aus, sondern es muss der Vertretene von dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft wissen und es muss ihm bewusst sein, dass der Vorteil aus dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft stammt (RIS-Justiz RS0014363; Welser, Drei Fragen des Stellvertretungsrechts, JBl 1972, 337 [339]). Hier ist aber jedenfalls auch beim anderen Geschäftsführer nicht nur vom Wissen vom Geschäftsabschluss, sondern auch vom Bewusstsein der Vorteilszuwendung auszugehen, kann doch nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Einrichtung und das Vorhandensein einer Telefonanlage einem Mitglied des Leitungsorgans des Unternehmens entgangen ist. Dass der Geschäftspartner von der Genehmigungsbedürftigkeit des Geschäfts nichts wusste und daher das Verhalten der Vertreter der Gesellschaft auch nicht als konkludente Genehmigung deuten konnte, ist dabei nicht von Bedeutung (F. Bydlinski aaO 640).

Wenn ein ausdrücklich oder schlüssig Bevollmächtigter ungewöhnlichen Vertragsbedingungen zustimmt, kann zwar Vollmachtsüberschreitung vorliegen, die zur Folge haben kann, dass diese ungewöhnlichen Bedingungen auszuscheiden sind, wenn der verbleibende Teil des Vertrags für sich allein bestehen kann (RIS-Justiz RS0019669). Um dieses Problem geht es hier aber nicht. Schon aus der inhaltlich unbeschränkten und nach außen unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH folgt, dass sowohl der (Schein-)Vertreter als auch der Geschäftspartner darauf vertrauen darf, dass das gesamte Geschäft, wie es der (Schein-)Vertreter abgeschlossen hat, genehmigt wurde. Auch ganz allgemein gilt grundsätzlich, dass eine bloß teilweise Genehmigung nicht wirksam wäre, sondern als neues Anbot des Vertretenen am Geschäftsabschluss zu werten wäre (Stanzl in Klang, ABGB² IV 1. Halbband 853 mwN; Strasser in Rummel ABGB³ I § 1016 Rz 13). Hat der Vertretene die vom Scheinvertreter geschlossene Vereinbarung schlüssig oder stillschweigend genehmigt, so muss er sie in ihrem vollen Umfang gegen sich gelten lassen (8 Ob 259/63 = MietSlg 15.032). Die Genehmigung kann nur so geschehen, wie der Vertrag geschlossen wurde

(1 Ob 32/61 = MietSlg 8.586). Sie betrifft das ganze Geschäft (2 Ob

404/67 = JBl 1969, 272). Bei der Vermietung oder Verleasung einer Telefonanlage, die aufgrund des technischen Fortschritts im besonderen Maß einer Wertminderung durch Zeitablauf unterworfen ist, liegt es auf der Hand, dass der Vermieter oder Leasinggeber bestrebt ist, eine längerfristige Bindung des Vertragspartners zu erreichen und sein Erfüllungsinteresse für den Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch eine Konventionalstrafe (vgl RIS-Justiz RS0018461; 8 Ob 1580/92) entsprechend abzusichern. Es wäre daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Sache des andern Geschäftsführers gewesen, sich über den genauen Vertragsinhalt zu informieren. Die Beklagte kann sich nun nicht auf die Unwirksamkeit der strittigen Vertragsbestimmungen infolge mangelnder Vertretungsmacht des den Vertrag unterfertigenden Geschäftsführers berufen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die in der Revisionsbeantwortung verzeichnete Pauschalgebühr ist der Klägerin nicht zuzuerkennen, weil eine solche von ihr nicht zu entrichten ist.

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