OGH 2Ob704/50 (RS0019669)

OGH2Ob704/5027.12.1950

Rechtssatz

Überschreitet ein Bevollmächtigter seine Vollmacht durch Abschluß eines Mietvertrages auf längere als die ortsübliche Zeit oder zu ungewöhnlichen Bedingungen, so ist nicht der ganze Vertrag ungültig, sondern es sind nur jene Bedingungen, die der Bevollmächtigte nicht hätte eingehen dürfen, auszuscheiden.

Normen

ABGB §1016

2 Ob 704/50OGH27.12.1950
7 Ob 93/68OGH15.05.1968

Beisatz: Hier: Persönliche Haftungsübernahme für Darlehen statt bloßer Sachhaftung. (T1) Veröff: JBl 1969,496

1 Ob 837/82OGH23.02.1983

nur: Überschreitet ein Bevollmächtigter seine Vollmacht durch Abschluß eines Vertrages zu ungewöhnlichen Bedingungen, so ist nicht der ganze Vertrag ungültig, sondern es sind nur jene Bedingungen, die der Bevollmächtigte nicht hätte eingehen dürfen, auszuscheiden. (T2) Beisatz: Wenn nach dem Parteiwillen, der Natur oder dem Zweck des Geschäftes die verbleibenden Teile des Vertrages für sich allein bestehen können. (T3)

5 Ob 326/86OGH20.01.1987

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Organ eines Vereines überschreitet Vertretungsmacht. (T4)

8 Ob 667/90OGH29.05.1992

Beis wie T3

6 Ob 127/05bOGH01.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich gilt, dass eine bloß teilweise Genehmigung nicht wirksam, sondern als neues Anbot des Vertretenen zum Geschäftsabschluss zu werten wäre. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19501227_OGH0002_0020OB00704_5000000_002

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