Rechtssatz
Eine als Genehmigung anzusehende Zuwendung des Vorteils liegt nur vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiter bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will.
4 Ob 108/76 | OGH | 19.10.1976 |
Beisatz: Ablöse eines Fußballers. (T1) |
4 Ob 131/76 | OGH | 11.01.1977 |
Veröff: Arb 9547 |
1 Ob 693/84 | OGH | 12.12.1984 |
nur: Eine als Genehmigung anzusehende Zuwendung des Vorteils liegt nur vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, daß der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiter bekannt war, daß der Vorteil aus diesem Geschäft stammt. (T2) |
2 Ob 552/89 | OGH | 05.07.1989 |
Veröff: RdW 1989,360 = ÖBA 1990,135 |
6 Ob 2328/96p | OGH | 30.01.1997 |
nur: Eine als Genehmigung anzusehende Zuwendung des Vorteils liegt nur vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, daß der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte. (T3) |
6 Ob 316/00i | OGH | 22.02.2001 |
Auch; Beisatz: Der Vertretene muss Kenntnis vom Geschäftsabschluss als Quelle des Vorteils haben und sich diesen Vorteil zuwenden. (T4) |
5 Ob 224/01d | OGH | 23.10.2001 |
Auch; nur T3; Beisatz: Eine als Genehmigung vollmachtlosen Handelns anzusehende Zuwendung des Vorteils durch den unwirksam Vertretenen setzt ein Handeln in seinem Namen, also die Offenlegung einer angeblichen Vollmacht voraus. (T5) |
9 ObA 175/02d | OGH | 12.02.2003 |
nur T2; Beisatz: Als ein Vorteil iSd §1016 ABGB, dessen Zuwendung als Genehmigung des Abschlusses eines Arbeitsvertrages gewertet werden könnte, kommt auch die Entgegennahme von Arbeitsleistungen in Frage. (T6) |
6 Ob 127/05b | OGH | 01.12.2005 |
Beisatz: Hier: Werden nicht nur eigene Leistungen (Mietzinszahlungen) jahrelang erbracht, sondern die Aufstellung einer Telefonanlage geduldet und diese jahrelang gebraucht, liegt darin eine Zuwendung des Vorteils. (T7) |
9 Ob 41/09h | OGH | 15.12.2009 |
Auch; Beisatz: Damit die Vorteilszuwendung als Genehmigung wirkt, muss der Geschäftsherr davon wissen, dass in seinem Namen kontrahiert wurde und dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt, das er nunmehr will. Eine Genehmigungserklärung eines Vereins müsste allerdings durch das statutenmäßig für den Abschluss des Geschäfts zuständige Organ erfolgen. Ebenso setzt auch die Vorteilszuwendung voraus, dass das an sich statutenmäßig berufene Organ im Wissen um das vollmachtslos geschlossene Geschäft die daraus resultierenden Vorteile in Anspruch nimmt. (T8);<br/>Veröff: SZ 2009/163 |
Dokumentnummer
JJR_19751119_OGH0002_0010OB00297_7500000_001
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