OGH 6Ob118/08h

OGH6Ob118/08h7.7.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Carmen R*****, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH & Co KG, 2. K***** GmbH, beide *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 15.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2008, GZ 4 R 153/07k-44, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Mai 2007, GZ 21 Cg 80/03f-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.074,35 EUR (darin 179,06 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Im zweiten Rechtsgang war zu klären, ob der auf das Abhandenkommen von Originaldiapositiva in den Geschäftsräumlichkeiten der Erstbeklagten gestützte Schadenersatzanspruch auf der Verletzung eines zwischen den Streitteilen begründeten Vertragsverhältnisses beruht.

Das Erstgericht bejahte eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen. Es stellte fest, dass eine freie Mitarbeiterin namens der Erstbeklagten Fotos bei der Klägerin zur Illustration eines Artikels angefordert habe und die Erstbeklagte aus dem von der Klägerin gelieferten Bildmaterial die zur Veröffentlichung bestimmten Bilder auswählen sollte. Das Erstgericht ging davon aus, dass die freie Mitarbeiterin der Erstbeklagten - sie war auch Verfasserin des Artikels - zum Abschluss derartiger Vereinbarungen ermächtigt gewesen sei. Jedenfalls habe die Erstbeklagte durch Entgegennahme der Fotos und Abdruck des Artikels mit (Ersatz-)Fotos der Klägerin ein zuvor allenfalls vollmachtsloses Handeln ihrer freien Mitarbeiterin genehmigt.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellung des Erstgerichts nicht, wonach die freie Mitarbeiterin der Erstbeklagten (ausdrücklich) in deren Namen Fotos angefordert habe. Es ging aber davon aus, dass sie bei Beschaffung der Bilder nicht im eigenen Namen tätig geworden sei, sondern der Klägerin ihre Eigenschaft als Stellvertreterin der Erstbeklagten ausreichend zu erkennen gegeben habe. Sie habe ihr nämlich mitgeteilt, wieder eine Geschichte für die K***** Zeitung zu machen. Zugleich habe sie sie ersucht, ein Portrait und eine Auswahl Abenteuerfotos zu schicken, weil „die K***** Zeitung von den Bildern lebe". Aus diesen Bildern solle der Hausfotograf der Erstbeklagten eine Auswahl treffen und diese einrichten. Angesichts des Zwecks der Bilder, in der K***** Zeitung zu erscheinen, könne bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt der Klägerin aus gesehen, nur von der Erteilung einer Werknutzungsbewilligung an die Erstbeklagte ausgegangen werden. Die Klägerin habe das Erscheinen ihrer Fotos im Medium der Beklagten vor Augen gehabt und habe auf eine direkte vertragliche Beziehung zur Erstbeklagten vertrauen dürfen, die auch zur Auswahl der schließlich abgedruckten Bilder berechtigt sein sollte. Indem nun die Erstbeklagte den Artikel unter Verwendung von (nach dem Verschwinden der Originaldias beschafften) Ersatzbildern der Klägerin abgedruckt habe, habe sie das Handeln ihrer Mitarbeiterin genehmigt.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Zurechnung des Verhaltens freier Mitarbeiter über den Einzelfall hinausgehe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist - entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig.

Die Revision der Beklagten enthält keine spezifischen Ausführungen zu der vom Berufungsgericht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO beurteilten Rechtsfrage, sodass auf die (theoretische) Frage der Zurechnung des Verhaltens freier Mitarbeiter nicht eingegangen werden muss (stRsp RIS-Justiz RS0102059).

Die Revisionswerber machen jedoch geltend, der festgestellte Sachverhalt trage die Beurteilung eines Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten nicht. Es stehe weder fest, dass die freie Mitarbeiterin der Erstbeklagten bevollmächtigt gewesen wäre, in deren Namen zu handeln, noch lägen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor, weil die Erstbeklagte selbst kein Verhalten gesetzt habe, aus dem auf eine Vollmachtserteilung geschlossen werden könnte.

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht weder angenommen, dass die freie Mitarbeiterin der Erstbeklagten tatsächlich bevollmächtigt gewesen wäre, in deren Namen zu handeln, noch dass die Erstbeklagte gegenüber der Klägerin den Anschein einer Bevollmächtigung erweckt hätte. Es hat seine Entscheidung vielmehr darauf gegründet, dass sich die Erstbeklagte den Vorteil aus dem aus Sicht der Klägerin für sie abgeschlossenen Geschäft (Zurverfügungstellung von Fotos für eine Veröffentlichung in der K***** Zeitung und Erteilung einer Werknutzungsbewilligung) zugewendet und damit die von ihrer freien Mitarbeiterin geschlossene Vereinbarung genehmigt habe.

Ob nun die Klägerin aufgrund des Auftretens und der Äußerungen ihrer Gesprächspartnerin davon ausgehen durfte, dass diese - die Zurverfügungstellung von Fotos betreffend - namens der Erstbeklagten auftrat, berührt keine erhebliche Rechtsfrage. Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0043253 [T1, T8, T13]).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, wonach ein zunächst vollmachtsloses Handeln für den Vertretenen verbindlich ist, wenn er es genehmigt oder wenn er sich den Vorteil aus dem Geschäft zuwendet (Strasser in Rummel, ABGB3 §§ 1016, 1017 Rz 12 mwN). Die Erfüllung eines vollmachtslos geschlossenen Geschäfts ist regelmäßig als Genehmigung zu deuten (Strasser aaO; RIS-Justiz RS0021973).

Entgegen der Auffassung der Revision ist das neben der Zuwendungshandlung vorauszusetzende Bewusstsein des Machthabers, dass der konkrete Vorteil (hier die Erlaubnis, die Bilder abzudrucken) aus einem ohne ausreichende Vollmacht geschlossenen Geschäft stammt (RIS-Justiz RS0014363), im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft. Es steht fest, dass die freie Mitarbeiterin der Erstbeklagten den Fotografen der Erstbeklagten üblicherweise zu Interviewterminen mitnimmt, wo er die zur Veröffentlichung vorgesehenen Bilder vor Ort anfertigt. Hätte sie nicht ein Telefoninterview geführt, so wäre der Fotograf der Erstbeklagten auch im vorliegenden Fall zum Interviewtermin mitgefahren, hätte dort fotografiert und die Bildauswahl getroffen. Daraus wird deutlich, dass die Erstbeklagte selbst für die Illustration der Beiträge zu sorgen hatte. Nachdem ihr Fotograf die Bilder weder angefertigt noch bei der Klägerin beschafft hatte, konnte es der Erstbeklagten wohl kaum verborgen bleiben, dass ihre freie Mitarbeiterin bei Beschaffung der Bilder für sie tätig wurde. Damit musste sie aber auch über die Herkunft des konkreten Vorteils Bescheid wissen, den sie bei Veröffentlichung der Bilder in Anspruch nahm. Die Beurteilung des Sachverhalts nach § 1016 ABGB durch das Berufungsgericht verwirklicht somit keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, die als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wahrgenommen werden müsste.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienen konnte.

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