Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich hat die Rechtsprechung bereits klar herausgearbeitet, dass die nachträgliche Zurechnung eines vollmachtslosen Handelns durch eine schlüssige Genehmigung voraussetzt, dass der Dritte nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und vertraut hat, dass der Vertretene ihm gegenüber zum Ausdruck bringt, dass er das ohne ausreichende Vollmacht abgeschlossene Geschäft genehmigt (vgl RIS-Justiz RS0014374 mwN zuletzt 6 Ob 127/05b; ähnlich RIS-Justiz RS0021973 mwN zur Genehmigung durch Zuwendung von Vorteilen). Dabei liegt eine als Genehmigung anzusehende Zuwendung von Vorteilen nur dann vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertretende ohne Vollmacht in seinem Namen gehandelt hat und ihm weiter bekannt war, dass der Vorteil „aus diesem Geschäft" stammt und der Vertretene das Geschäft will (vgl RIS-Justiz RS0014363 mwN zuletzt etwa auch 8 Ob 117/04w).
Wenn die Beklagte im Kern nun ihre außerordentliche Revision vor allem darauf stützt, dass ja bereits vor den strittigen Verträgen (1995/1997) im Jahre 1989 ein Vertrag abgeschlossen worden sei, auf Grund dessen die hier gegenständlichen Telefonanlagen als gemietet hätten erscheinen können, geht sie nicht darauf ein, dass die hier maßgeblichen Verträge im Zusammenhang mit der Übersiedlung in eine neue Betriebsstätte geschlossen wurden, eine neue Telefonanlage geliefert wurde, die Rechnungen offensichtlich stets unter der neuen Vertragsnummern gestellt und über Jahre hinweg von der Beklagten bezahlt wurden und diese im Übrigen auch in der Aufkündigung auf diese Verträge Bezug genommen hat.
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