OGH 6Ob691/90 (RS0018461)

OGH6Ob691/9029.11.1990

Rechtssatz

Der dem Leasinggeber im Zusammenhang mit einer vom Leasingnehmer verschuldeten vorzeitigen Vertragsauflösung zustehende Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung entspricht spiegelbildlich dem Erfüllungsinteresse. Zu seiner Ermittlung ist von der noch ausstehenden Leistung des Leasingnehmers, den restlichen Leasingraten und der Rückgabe des Fahrzeuges mit Restwertabsicherung auszugehen, der Leasinggeber hat im Wege der Vorteilsausgleichung und seiner Schadenminderungspflicht den Wert der noch nicht erbrachten Leistung abzuziehen.

Normen

ABGB §920
ABGB §1090 IIf

6 Ob 691/90OGH29.11.1990

Veröff: SZ 63/215 = ecolex 1991,242 = RdW 1991,143

7 Ob 559/95OGH10.05.1995

Auch

6 Ob 127/05bOGH01.12.2005

Vgl; Beisatz: Es liegt auf der Hand, dass der Vermieter oder Leasinggeber bestrebt ist, eine längerfristige Bindung des Vertragspartners zu erreichen und sein Erfüllungsinteresse für den Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch eine Konventionalstrafe entsprechend abzusichern. (T1)

6 Ob 30/05pOGH27.04.2006

Vgl auch

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19901129_OGH0002_0060OB00691_9000000_001